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Beschluss

6 UF 105/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:0809.6UF105.21.00
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Leitsätze
1. An den Rechtsbindungswillen einer Genehmigungserklärung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. (Rn.21) 2. Die in § 68 Abs. 5 FamFG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) enthaltene Regelung, bestimmte kindschaftsrechtliche Hauptsacheverfahren von der Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG auszunehmen, findet auf HKÜ-Verfahren keine - auch keine entsprechende - Anwendung. (Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. Juni 2021 - 129 F 114/21 HK - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den Rechtsbindungswillen einer Genehmigungserklärung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. (Rn.21) 2. Die in § 68 Abs. 5 FamFG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) enthaltene Regelung, bestimmte kindschaftsrechtliche Hauptsacheverfahren von der Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG auszunehmen, findet auf HKÜ-Verfahren keine - auch keine entsprechende - Anwendung. (Rn.36) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 8. Juni 2021 - 129 F 114/21 HK - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller – französischer Staatsangehöriger – und die Antragsgegnerin – Deutsche – sind die Eltern des am 10. August 2016 in Saarbrücken geborenen Sohnes M. A. (M.), der sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit innehat. Die Vaterschaft für M. wurde bereits am 2. Juli 2016 vom Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegnerin beim Standesamt in Saarbrücken anerkannt. Eine Sorgerechtsregelung wurde nicht getroffen. Die bis zu ihrer Trennung zusammen in Frankreich lebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, hatten am 3. März 2016 einen Zivilen Solidaritätspakt (PACS) nach französischem Recht schlossen, der vom Antragsteller zum 19. März 2021 aufgekündigt wurde. Am 20. März 2021 kam es zur Trennung und der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Am 12. April 2021 verließ die Antragsgegnerin mit M. die gemeinsame Wohnung und zog in eine Wohnung im Haus ihrer Mutter im Saarland. Seither hält sich M. im Haushalt der Antragsgegnerin in F. auf, die ihn in der Folge von der bis dahin besuchten Schule in Frankreich ab- und in einem Kindergarten in Deutschland anmeldete. Seit dem Umzug der Antragsgegnerin fanden keine Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn statt. Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern darum, ob die Antragsgegnerin auf der Grundlage des HKÜ verpflichtet ist, M. nach Frankreich zurückzuführen. Der Antragsteller hat mit am 31. Mai 2021 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz unter Berufung auf eine Verletzung seines Mitsorgerechts und ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes in Deutschland (sinngemäß) beantragt, die Antragsgegnerin zur sofortigen Rückführung des Kindes nach Frankreich zu verpflichten. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Das Familiengericht hat Rechtsanwältin C. zur Verfahrensbeiständin für M. bestellt und die Eltern, M., die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes des Regionalverbandes Saarbrücken persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift des Familiengerichts vom 8. Juni 2021 Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, M. nach Frankreich in den Bezirk des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts zurückzuführen (Ziffer 1. der Entscheidungsformel), für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses nachkommt, sie und jede andere Person, bei der sich M. aufhält, verpflichtet, diesen an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Frankreich herauszugeben (Ziffer 2.), die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR sowie Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden können (Ziffer 3.) und Vollstreckungsanordnungen zum Vollzug von Ziffer 2. erlassen (Ziffer 4.). Mit ihrer – sogleich begründeten – Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter und bittet, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Der Antragsteller trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an. Die Verfahrensbeiständin hält das Rechtsmittel ebenfalls nicht für begründet. Das Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Der Senat hat durch Beschluss vom 23. Juli 2021, auf den Bezug genommen wird, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses angeordnet. II. Die nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V. mit. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat auf der Grundlage eines rügefrei gebliebenen Verfahrens mit beanstandungsfreier, mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung in Einklang stehender Begründung, auf die vorab vollinhaltlich Bezug genommen wird, dem – zulässigen – Rückführungsantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Die gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerdeangriffe vermögen dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin – wie bereits im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2021 zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ausgeführt – nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die in der schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 2. August 2021 gegen letztere Entscheidung ins Feld geführten Einwendungen sind vom Senat geprüft, werden jedoch gleichfalls nicht für durchgreifend erachtet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung des beteiligten Kindes M. auf dem Boden des zwischen Deutschland und Frankreich anwendbaren Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1990 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) liegen vor. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn das noch nicht 16 Jahre alte (Art. 4 Satz 2 HKÜ) Kind i.S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Die sofortige Rückführung des Kindes nach Frankreich ist gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ anzuordnen, weil die Antragsgegnerin den noch nicht fünf Jahre alten M. nach ihrem Umzug nach Deutschland spätestens seit dessen Abmeldung in der französischen Schule widerrechtlich in Deutschland zurückhält und bei Eingang des – für den Fristablauf nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und allgemeiner Meinung maßgeblichen – Rückführungsantrages des Antragstellers beim Familiengericht dieses Verbringen bzw. Zurückhalten weniger als ein Jahr zurückgelegen hat. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn (lit. a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und (lit. b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Dass das Zurückhalten des Kindes in Deutschland durch die Antragsgegnerin widerrechtlich ist (Art. 3 HKÜ), weil die Eltern nach dem allein maßgeblichen französischen Recht die gemeinsame elterliche Sorge ausüben (art. 372 du code civil) und das Kind zuvor seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte (Art. 4 Satz 1 HKÜ), liegt auf der Hand (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 23. Juli 2021) und steht zweitinstanzlich zwischen den Eltern auch nicht mehr im Streit. Dahinstehen kann, ob das Kind zwischenzeitlich in Deutschland einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, weil dies rechtlich unerheblich ist, da selbst dies einer Rückführung des Kindes nicht entgegenstünde (arg. Art. 12 Abs. 2 HKÜ). Auch dass der Antragsteller sein Sorgerecht ausgeübt hat und er dieses auch nach dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes durch die Antragsgegnerin nach bzw. in Deutschland ausgeübt hätte, falls das Verbringen bzw. Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 HKÜ), unterliegt keinem begründeten Zweifel. Das Rückführungsverlangen scheitert nicht an einem der in Art. 13 HKÜ vorgesehenen Rückführungshindernissen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für das Kind zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Der Senat vermag – mit dem Familiengericht – den Erklärungen des Antragstellers keine Zustimmung zum – dauerhaften – Verbleib des Kindes M. in Deutschland (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ) zu entnehmen. Die Antragsgegnerin trifft insoweit (Wortlaut: „nachweist“) nach allgemeiner Auffassung eine echte – subjektive – Darlegungs- und Beweisführungslast, so dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Hinzu kommt, dass die nach dem HKÜ zu treffende Sachentscheidung keine Entscheidung zum Sorgerecht ist (Art. 19 HKÜ) und auf einer summarischen Tatsachenprüfung beruht. Dabei sind die Ermittlungen nur soweit auszudehnen, wie dies mit dem Eilcharakter des Verfahrens (§ 38 IntFamRVG) in Einklang zu bringen ist. An die entsprechende Beweisführung, die den objektiven Empfängerhorizont zu berücksichtigen hat, sind zudem in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen zu stellen. Die Zustimmung muss klar, eindeutig und unbedingt zum Ausdruck kommen und darf sich nicht nur auf einen für eine bestimmte Zeit beschränkten Aufenthaltswechsel beziehen (9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 5. November 2010 – 9 UF 112/10 –, FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 11 UF 240/11 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 UF 110/10 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 17 UF 150/11 –, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 11, Rz. 111). Jedes andere Verständnis stünde in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass der zurückgelassene Elternteil die Rückführung des Kindes nach dem HKÜ wegen Art. 12 Abs. 1 HKÜ binnen einer Frist von einem Jahr seit dem Verbringen bzw. Zurückhalten des Kindes fordern kann. Mit Blick darauf sind – auch an den Rechtsbindungswillen einer Genehmigungserklärung – besonders hohe Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen zuletzt Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 – 6 UF 36/20 – und vom 6. Februar 2020 – 6 UF 16/20 –;9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O., jeweils m.w.N.). An diesen – strengen – Rechtsmaßstäben gemessen, hält der Senat bei einer Gesamtschau auch des zweitinstanzlich unterbreiteten Vorbringens der Antragsgegnerin daran fest, dass diese eine Genehmigungserklärung schon nicht schlüssig vorgetragen, jedenfalls nicht bewiesen hat. Denn alle ins Feld geführten Äußerungen des Antragstellers haben – für die Antragsgegnerin bei vernünftiger Betrachtung aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts leicht erkennbar – stets bloß vorläufigen Charakter gehabt. In diesem Zusammenhang misst der Senat insbesondere den Bekundungen der Antragsgegnerin gegenüber der Verfahrensbeiständin und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht besonderes Gewicht bei. Den Angaben der Antragsgegnerin gegenüber ersterer zufolge habe der Antragsteller der Antragsgegnerin – verbunden mit dem von ihm geforderten Umzug der Antragsgegnerin mit dem Kind nach F. – ausdrücklich erklärt, „dann werde man weitersehen“. Im Zusammenhang mit der anschließend vom Antragsteller erklärten Bereitschaft, der Antragsgegnerin beim Umzug zu helfen, und des noch gemeinsam in Deutschland – nach dem Umzug – gefeierten Osterfests habe der Antragsteller auf die Frage der Antragsgegnerin, wie der Verbleib des Kindes geregelt werden solle, keine klare Aussage gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller dann zweimal darauf angesprochen, dass er ihr schriftlich bestätige, dass er mit einer Ummeldung des Kindes einverstanden sei. Dies habe er jeweils verweigert, sodass sie letztlich das Kind „so“ in Deutschland angemeldet habe. Im Erörterungstermin vom 8. Juni 2021 hat die Antragsgegnerin nach dem protokollierten Inhalt ihrer Anhörung selbst ausdrücklich bekundet, der Antragsteller habe am 20. März 2021 – dem Tag der Trennung – gesagt, sie solle das Kind holen, ihre Klamotten packen und vorerst zu ihrer Mutter ziehen und dann würden „wir mal weitergucken“. Sie habe sich später noch mehrfach an den Antragsteller gewandt, um darüber zu sprechen, wie es jetzt weitergehen solle, insbesondere auch, was den gemeinsamen Sohn anbelange. Der Antragsteller habe aber immer wieder eine andere Ausrede gefunden. Zu einem Gespräch sei es dann nicht mehr gekommen. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs kann – aus Sicht eines mit der Kenntnis der zwischen den Beteiligten obwaltenden Einzelfallumstände ausgestatteten objektiven Dritten – keinesfalls angenommen werden, dass der Antragsteller einem dauerhaften Aufenthaltswechsel nach Deutschland hat zustimmen wollen, zumal die – zweifache – Ablehnung der Unterzeichnung seines Einverständnisses mit der Ummeldung eindeutig gegen einen hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen streitet. Wenn die Antragsgegnerin die ihr zugeschriebene Äußerung vor dem Familiengericht nunmehr unter Verweis auf eine noch im Termin von ihr erbetene Protokollberichtigung in Abrede stellen möchte, so ist ihr dies nicht behelflich, denn abgesehen davon, dass eine entsprechende Berichtigung durch das Familiengericht eben nicht erfolgt ist, hat sie eine inhaltlich vergleichbare Formulierung („... dann werde man weitersehen.“) selbst auch gegenüber der Verfahrensbeiständin – so deren Bericht für das Familiengericht vom 7. Juni 2021 – gebraucht. Zudem spricht gerade aber auch die wiederholte Verweigerung der Unterzeichnung der Schulummeldung durch den Antragsteller mit Gewicht gegen eine Interpretation des zuvor von ihm ausdrücklich oder konkludent Verlautbarten als Genehmigung eines dauerhaften Aufenthaltswechsels des Kindes nach Deutschland, wie die Verfahrensbeiständin in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren erneut überzeugend herausgestellt hat. Dass der Antragsteller nach Darstellung der Antragsgegnerin ihr auch in anderen Zusammenhängen Unterschriftsleistungen verweigert hat, gibt insofern zu keiner anderslautenden Beurteilung Anlass. Das gesamte Handeln des Antragstellers – einschließlich des sehr zeitnah eingeleiteten vorliegenden Verfahrens, das er mit Nachdruck betreibt – zeigt vielmehr eindrücklich, dass er keinesfalls das widerrechtliche Zurückhalten plötzlich, ernst- und dauerhaft kann genehmigt haben wollen, zumal M. seine französische Schule unstreitig – bis zu seiner anschließenden eigenmächtigen Abmeldung durch die Antragsgegnerin – weiterhin besucht hat. Eine Gesamtschau sämtlicher von der Antragsgegnerin nunmehr vorgelegten Unterlagen rechtfertigt auch dann keine andere Sicht, wenn man die zweitinstanzliche Darstellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller gegenüber ihren Eltern mehrfach bekundet habe, dass er darauf bestehe, dass die Antragsgegnerin aus seinem Hausanwesen aus- und mit dem Kind in die leerstehende Wohnung deren Mutter in F. umziehe, einmal als wahr unterstellt. Denn eine solche Äußerung belegt aus objektiver Empfängersicht ebenfalls noch keine Zustimmung zu einem dauerhaften dortigen Verbleib des Kindes, sondern deutet vielmehr allenfalls darauf hin, dass der Antragsteller schlicht eine möglichst rasche Umsetzung seines Trennungswunsches erreichen wollte und dies am Einfachsten durch den Einzug in die genannte - weil gerade verfügbare - Wohnung ins Werk gesetzt werden konnte. Gerade wenn der Antragsteller auf dem Umzug der Antragsgegnerin mit M. in die Wohnung im Haus ihrer Mutter bestanden hat, unterstreicht dies umso mehr den vorläufigen Charakter dieses Umzuges i.S einer Zwischenlösung, denn bei einem dauerhaft angelegten Verbleib der Antragsgegnerin in Deutschland erschiene es aus dem Blickwinkel des Antragstellers nachgerade unsinnig, ihr den Ort ihrer Wohnungsnahme vorschreiben zu wollen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin beim Umzug mit dem Kind behilflich gewesen ist und sämtliche Sachen des Kindes mit umgezogen hat; insoweit kann dem Antragsteller seine plausible Einlassung in seiner persönlichen Anhörung – er habe letztlich der Mitnahme der Sachen des Kindes nur zugestimmt, weil die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, die Sachen seien von ihrer Mutter bezahlt worden, und um den Frieden zu wahren – nicht widerlegt werden, zumal der Antragsteller – auch nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin in ihrer persönlichen Anhörung – vom Vater der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden war, beim Umzug „dann auch“ zu helfen, sich also mit guten Gründen – eben im Lichte seines plötzlich und nachdrücklich manifestierten Trennungswillens – gewissermaßen moralisch verpflichtet gesehen haben mag, der Antragsgegnerin insoweit entgegenzukommen. Ebenso unbehelflich bleibt der Verweis der Antragsgegnerin auf die E-Mails des Antragstellers vom 20. und 26. April 2021; denn es ist unschwer einsichtig – und steht mit der Darstellung des Antragstellers, er habe letztlich eine geteilte Betreuung des Kindes nach Art eines Wechselmodells mit der Antragsgegnerin angestrebt, in Einklang, zumal dieses in Frankreich senatsbekannt deutlich weiter verbreitet ist als in Deutschland –, dass der Antragsteller im Sinne einer gütlichen Lösung („weiterhin immer noch hochachtungsvoll“) erst einmal wieder persönliche Kontakte mit seinem Sohn – und dessen Rückkehr in den französischen Schulunterricht – erreichen wollte. Dies gilt umso mehr, als bei der Deutung der Wortwahl des Antragstellers in diesen E-Mails nicht übersehen werden darf, dass er Deutsch erkennbar – wenngleich recht gut – eher als Fremdsprache beherrscht und auch kein Jurist ist. Soweit die Antragsgegnerin dem nunmehr entgegenhält, dass der Antragsteller als Sohn einer deutschen Mutter und eines französischen Vaters zuerst Deutsch und erst im Kindergarten Französisch gelernt habe, seit 1998 in einer deutschen Firma arbeite und fließend Deutsch spreche, liegt es auf der Hand, dass die vom Senat im Beschluss vom 23. Juli 2021 getroffene Bewertung der schriftsprachlichen Fertigkeiten des Antragstellers damit schon im Ansatz nicht in Frage gestellt wird. In Konsequenz dessen bleibt es im Ergebnis dabei, dass auch diese E-Mails daher keineswegs zu seinem Nachteil als konkludente Genehmigung des widerrechtlichen Verbringens des Kindes gewertet werden können. Dass die Antragsgegnerin selbst nicht ernsthaft von einem Einverständnis des Antragstellers mit einem dauerhaften Aufenthaltswechsel des Kindes nach Deutschland ausgegangen ist, zeigt sich zudem – wie schon vom Familiengericht wohlerwogen hervorgehoben – auch nach Überzeugung des Senats nicht zuletzt darin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung die unterbliebene Herausgabe des Kindes zu Umgangszwecken gerade – auch – damit begründet hat, sie habe Angst gehabt, dass der Antragsteller das Kind aus Frankreich nicht mehr nach Deutschland zurückkehren lasse. Weiterhin scheitert die Antragsgegnerin auch mit ihrer Berufung auf das Rückführungshindernis in Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Anordnung der Rückführung bei dem Nachweis unterbleibt, dass die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei und dieses in eine unzumutbare Lage brächte (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Da das HKÜ grundsätzlich dem Ziel dient, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sicherzustellen, würde die Berücksichtigung von zwangsläufig mit jeder Rücküberstellung verbundenen Belastungen für das Kind im Rahmen der Folgenabwägung dem angestrebten Schutz des Kindes widersprechen. Deshalb ist eine besonders restriktive Auslegung von Art. 13 Satz 1 lit. b HKÜ geboten und können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückgabe entgegenstehen (BVerfG, FamRZ 1999, 85, 87; Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 113 ff; Völker, FamRZ 2010, 157, 161). Hieran gemessen genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ im Lichte des sich dem Senat darbietenden Sach- und Streitstandes bei weitem nicht jenen strengen Anforderungen, die – nach einhelliger Praxis, auch des Senats – an den Tatbestand dieser Vorschrift gestellt werden und ist mit den im HKÜ-Verfahren zu Gebote stehenden Beweismitteln im Übrigen auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Es ist vielmehr allein Sache der für die Sorgerechtsentscheidung international zuständigen französischen Gerichte, zu prüfen und zu beurteilen, welche Sorgerechtsregelung dem Kind am besten gerecht wird und welche Maßnahmen ggf. vor Ort zu treffen sind, um Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die Rückführung zu mildern (vgl. auch Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO), zumal es der Antragsgegnerin nicht nur freisteht – und bedenkenfrei zumutbar ist –, zumindest für die Dauer dieses in Frankreich durchzuführenden Sorgerechtsverfahrens mit dem Kind dorthin zurückzukehren, sondern sie dies nebst Wiederaufnahme des dortigen Schulbesuchs durch M. im Erörterungstermin vor dem Familiengericht - wenn schon nicht selbst ausdrücklich angeboten, wie zuletzt von ihr betont, so aber doch jedenfalls - als eine denkbare und erforderlichenfalls von ihr auch hinnehmbare Konsequenz eines ihr nachteiligen Ausganges des vorliegenden Rückführungsverfahrens in den Blick genommen und dargestellt hat. Gegen die Tenorierung der Rückführungs- bzw. Herausgabeanordnung als solcher sind ebenso wie gegen die Folgenankündigung sowie die vom Familiengericht bedenkenfrei auf § 44 IntFamRVG – bzw. die über § 14 Nr. 2 IntFamRVG ergänzend geltenden §§ 89 ff. FamFG (siehe dazu BT-Drucks. 16/12063, S. 13 und 16/9733, S. 302 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 – 6 UF 98/15 – und vom 23. Juli 2015 – 6 UF 56/15 –; vgl. dazu auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2010 – 9 UF 112/10 –, FamRZ 2011, 1235) – gegründeten vollstreckungsrechtlichen Anordnungen gesonderte Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich. Die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane in Ziffer 4. lit. c sowie der Hinweis auf die Aufgaben des Jugendamts im Vollstreckungsverfahren nach dem IntFamRVG in Ziffer 4. lit. d haben im Lichte von § 156 Abs. 3 S. 1 GVGA bzw. § 9 Abs. 1 IntFamRVG, § 156 a Abs. 5 GVGA lediglich – unschädliche – deklaratorische Bedeutung. Nach alledem bewendet es bei dem beanstandeten Erkenntnis. Von einer neuerlichen persönlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat abgesehen. Der unter Inbezugnahme der Neufassung (u.a.) beschwerderechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1810) begründeten Anregung der Antragsgegnerin, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, folgt der Senat nicht. Insbesondere die in § 68 Abs. 5 FamFG enthaltene Regelung, bestimmte kindschaftsrechtliche Hauptsacheverfahren von der Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG auszunehmen, liefe dem bereits aufgezeigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 – 6 UF 36/20 – und vom 6. Februar 2020 – 6 UF 16/20 –; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O., jeweils m.w.N.) Eilcharakter des Verfahrens nach dem HKÜ (§ 38 IntFamRVG), welches auf eine auf summarischer Tatsachenprüfung beruhende Sachentscheidung ausgerichtet ist, die keine Entscheidung zum Sorgerecht ist (Art. 19 HKÜ), zuwider und ist nach Wortlaut und gesetzgeberischer Intention - wie regelmäßig auch auf kindschaftsrechtliche Eilverfahren (BT-Drucks. 19/23707 S. 52; vgl. dazu auch Ernst, FamRZ 2021, 993, 999) – auf das vorliegende Rückführungsverfahren nicht zu übertragen. Besondere Gründe, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, liegen nicht vor, weil dies nach Prüfung des Senats weder zusätzliche – entscheidungserhebliche – Erkenntnisse für die zu treffende Sachentscheidung (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten erwarten lässt (§ 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG i.V.m. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Ebenso wenig ist unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch das Absehen von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bereits in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EGMR verletzt wäre. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er notwendigenfalls die in seiner eigenen Zuständigkeit liegende (§ 44 Abs. 2 IntFamRVG) Zwangsvollstreckung der Rückführungsentscheidung unverzüglich in die Wege leiten wird, sofern die Antragsgegnerin trotz der vorliegenden Endentscheidung eine Rückführung verweigert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG; auch die erstinstanzliche Kostenverteilung begegnet im Lichte von § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V. m. § 81 FamFG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 HKÜ keinen Bedenken; denn es entspricht in HKÜ-Verfahren regelmäßig – und so auch hier – der Billigkeit, dass der Elternteil, der sich widerrechtlich verhalten hat, die mit der Durchsetzung des Rückführungsanspruchs des zurückgelassenen Elternteils und die mit der Rückführung als solcher verbundenen Kosten trägt. Diese Entscheidung wird mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG) mit ihrem Erlass rechtskräftig (BGH FamFR 2010, 206; vgl. auch BGH FamRZ 2008, 2019; 1990, 283).