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Beschluss

II-11 UF 240/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1215.II11UF240.11.00
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Leitsätze

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der sozialen und familiären Intergration des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt wird, T bis zum 23.01.2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- EUR.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der sozialen und familiären Intergration des Kindes. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt wird, T bis zum 23.01.2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- EUR. G r ü n d e I. Die Kindeseltern lernten sich im Jahr 2005 in Kuba kennen. Sie führten in der Folge zunächst eine Fernbeziehung, indem der kanadische Antragssteller in Kanada, die deutsche Antragsgegnerin in E2 lebte. Am 13.5.2009 wurde der gemeinsame Sohn T in E2 geboren, der die deutsche und kanadische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für T durch Jugendamtsurkunde an. Die Kindesmutter, die Stewardess bei der Fluggesellschaft C3 ist, nahm mit der Geburt von T Elternzeit bis zum 12.5.2012. Sie lebte die ersten zwei Lebensmonate von T mit diesem in Deutschland, kündigte dann ihre Wohnung und lebte seither -mit Unterbrechungen für Deutschlandaufenthalte- in Kanada. Dort hatte der Kindesvater, der als Geschäftsführer im elterlichen Unternehmen (Kaffeekette) tätig ist, im Frühjahr 2009 ein Haus für die Familie in C/C2 gekauft und renoviert. Am 09.09.2009 erhielt die Kindesmutter eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Kanada. Am 30.10.2009 heirateten die Kindeseltern in C4/C2, Kanada. Ab Februar 2011 war die Kindesmutter aushilfsweise im Betrieb ihrer Schwiegereltern tätig. Die Antragsgegnerin war -ebenso wie T- weiterhin in Deutschland bei ihrer Mutter gemeldet. Sie hielt sich regelmäßig für einige Wochen in Deutschland auf. Am Abend des 06.07.2011 teilte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit, sie mit einer anderen Frau betrogen zu haben. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin mit der Erklärung, die Trennung zu wollen. Auch erklärte sie, mit T nach Deutschland fahren zu wollen. Die weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs sowie der weitere Verlauf bis zur Ausreise der Antragsgegnerin sind zwischen den Eheleuten streitig. Unstreitig war Auslöser für die Beichte des Kindesvaters, dass dieser von dem Freund seiner Geliebten bedroht wurde. Dieser Freund war im Betrieb des Kindesvaters erschienen und hatte sinngemäß erklärt, dasselbe mit der Antragsgegnerin tun zu wollen, was der Antragsteller mit seiner Geliebten getan habe. Der Antragsteller hatte daraufhin die Polizei eingeschaltet und ein Annäherungsverbot erwirkt. Die Kindesmutter setzte ihre Ankündigung - nach Deutschland zu fliegen - um. Sie packte vier Koffer mit ca. 100 kg Gepäck, u.a. Spielsachen und Bekleidung. Die Kindeseltern buchten für die Antragsgegnerin und T ein Flugticket mit dem Flug von Toronto nach Düsseldorf am 10.7.2011 und dem Rückflug von Düsseldorf nach Toronto am 15.9.2011. Am 10.7.2011 stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Bescheinigung des Inhalts aus, dass er der Kindesmutter erlaube, mit T zu reisen. Am selben Tag brachten der Antragsteller und sein Vater die Antragsgegnerin und T zum Flughafen. Dort ließ sich der Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, die ihn ebenfalls zu Reisen mit T ermächtigte. Den kanadischen Pass von T behielt der Kindesvater bei sich. Die Antragsgegnerin reiste mit einer Kreditkarte, die ihr Zugriff auf das Konto des Antragsgegners ermöglichte. Seit dem 10.07.2011 hält sich die Antragsgegnerin mit T in Deutschland im Haushalt ihrer Mutter auf. Nach ihrer Ankunft schrieb der Antragsteller der Antragsgegnerin SMS und zwei E-Mails, in denen er u.a. die Mitteilung eines Rückreisetermins erfragte und sodann explizit die Rückkehr des Kindes verlangte, ohne dass eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte. Ende Juli 2011 sperrte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Kreditkarte. Am 4.8.2011 wandte der Antragsteller sich telefonisch an die Polizei in E2 und gab dort an, die Kindesmutter sei mit seinem Einverständnis mit T nach Deutschland gereist, um ihre Mutter zu besuchen. Da sie nun nicht mehr erreichbar sei, bat er um Sicherstellung, dass es dem Kind gut gehe. Am selben Tag nahm die Polizei Kontakt zur Antragsgegnerin auf, die erklärte, sie sei mit schriftlichem Einverständnis des Vaters nach Deutschland gereist, um nachzudenken. Sie habe sich entschieden, sich zu trennen und nicht nach Kanada zurückzukehren. Mit Schriftsatz vom 01.09.2011 leitete der Antragsteller beim Amtsgericht Hamm ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ein. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, indem die Kindesmutter nicht nach Kanada zurückgekehrt sei, habe sie sein bestehendes Sorgerecht verletzt. Er sei mit einem dauerhaften Verbleib von T in Deutschland nicht einverstanden gewesen. T habe seinen Lebensmittelpunkt und sein zu Hause in Kanada gehabt. Er, der Antragsteller, habe sich gleichberechtigt mit der Kindesmutter um T gekümmert. Die Antragsgegnerin und T hätten soziale Kontakte in Kanada gehabt. Alle Familienmitglieder seien, was unstreitig ist, in Kanada versichert gewesen, hätten dort Ärzte besucht. In Deutschland seien Kind und Mutter nur zu Besuch gewesen. Der Antragsteller behauptet, im gemeinsamen Gespräch am 6.7.2011 habe seine Frau direkt nach der Offenlegung des Fremdgehens durch ihn gesagt, sie wolle die Trennung. Dem habe er automatisch zugestimmt unter der Bedingung, dass alles mit Trennung und elterlicher Sorge in Kanada geregelt würde. Die Antragsgegnerin sei dann kurz aus dem Raum gegangen und habe ihm dann erklärt, sie wolle keine Trennung, sondern nur zu ihrer Mutter nach Deutschland, um von dieser erste Unterstützung zu bekommen. Sie müsse mit der Hilfe ihrer Mutter über ihre Beziehung nachdenken. Unter diesen Umständen habe er der Reise zugestimmt. Am nächsten Tag hätten sie sich innerhalb des Hauses getrennt. Am Tag der Flugbuchungen hätten sie über den Rückreisetermin gesprochen. Die Antragsgegnerin habe ihm immer wieder versichert, die Reise nach Deutschland sei dafür da, um über die Ehe nachzudenken und um die Mithilfe ihrer Familie zu bekommen. Dementsprechend sei auch der Rückflug gebucht worden. Einen ganz genau festgelegten Rückreisetermin habe es nicht gegeben. Die Rückkehr sei für spätestens 15.9.2011 geplant gewesen. Dies sei auch der absolut letzte Zeitpunkt gewesen, auf den er sich habe einlassen können. Binnen eines Limits von 30 Tagen sollte über den Rückreisetermin entschieden werden. Die Reisezustimmung durch ihn habe die Antragsgegnerin ihm zum Unterschreiben vorgelegt. Er habe noch gefragt, ob sie nicht ein Rückreisedatum aufnehmen wollten. Immer wenn er sie nach dem Rückreisedatum gefragt habe, habe sie gesagt, wenn er eine Chance in ihrer Beziehung haben wolle, dann solle er sie in Ruhe lassen. Da er Angst davor gehabt habe, dass sie nicht mit T zurückkehren würde, habe er am Abflugtag eine Reiseberechtigung der Mutter zu seinen Gunsten als Beweis verlangt. Er habe erklärt, er würde sie sonst nicht gehen lassen und sie nicht zum Flughafen bringen. Dieses dann von ihr - kurz vor der Sicherheitskontrolle - unterschriebene Schreiben habe beweisen sollen, dass sie nur nach Deutschland fliegen wollte, um ihre Mutter zu besuchen, dass es kein dauerhafter Umzug habe sein sollen. Eine Umzugserlaubnis hätte er anders und durch einen Rechtsanwalt fertigen lassen. Er hat behauptet, er habe ihr noch zehn Minuten vor dem Sicherheitscheck von seiner Angst erzählt, sie könne T mitnehmen, sie habe ihm daraufhin letztmalig versprochen, dies nicht zu tun. Nach dem Flug nach Deutschland habe sich ihr Verhältnis verschlechtert und die Antragsgegnerin habe sich geweigert, sich auf ein festes Rückkehrdatum festzulegen. Der Antragsteller hat beantragt, den am ####2009 geborenen T an den Kindesvater zum Zwecke der Rückführung und Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens in Kanada herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei mangels Anerkennung der Ehe in Deutschland nicht mitsorgeberechtigt. Zudem habe T seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Kanada gehabt. Sie hat behauptet, die Kindeseltern seien sich einig gewesen, dass sie während der Elternzeit mit T zwischen den zwei Ländern pendele. Sie habe nie vorgehabt, dauerhaft in Kanada zu leben. T und sie hätten ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, den zweiten in Kanada gehabt. Sie hätten sich jeweils 50% in jedem der Länder aufgehalten. Die Vorsorgeuntersuchungen von T seien auch, was unstreitig ist, in Deutschland durchgeführt worden. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, spätestens nach Ablauf ihres Erziehungsurlaubes gemeinsam nach Deutschland umzuziehen. Sie habe, was unstreitig ist, mit ihrem Arbeitgeber über eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab Mai 2012 gesprochen. Es sei zwischen ihnen geplant gewesen, dass sie Anfang 2012 eine größere Wohnung in Deutschland hätte anmieten sollen und der Antragsteller etwa sechs Monate später hätte nachkommen wollen, um in der Zwischenzeit das Haus zu verkaufen und seinen beruflichen Nachfolger einzuarbeiten. Er habe dann an der Börse bezogen auf den nordamerikanischen Markt spekulieren wollen. Die Antragstellerin hat ferner behauptet, sie habe am 6.7.2011 dem Antragsteller gegenüber erklärt, die Scheidung und die dauerhafte Ausreise mit T nach Deutschland zu wollen. Sie habe gesagt: "I want to go back to Germany with T". Hiermit sei der Antragsteller in diesem sachlich verlaufenden Gespräch sofort einverstanden gewesen. Er habe "Ja, ich kann das verstehen" gesagt und sie gebeten, über die Ehe nachzudenken. Das Hin- und Rückflugticket sei nur aus Kostengründen gebucht worden. Um T über das Internet sehen zu können, habe der Antragteller sie gebeten, in Deutschland einen Laptop zu kaufen und hierzu die Kreditkarte zu nutzen, die sein Konto belaste. Die Antragsgegnerin hat ferner behauptet, ihr Schwiegervater habe ihr auf einer Geburtstagsnachfeier ihrer Schwägerin am Samstag vor dem Abflug gesagt, er hätte die ganze Nacht nicht schlafen können, es wäre für ihn als wenn einer gestorben wäre. Er fände es traurig, seinen Enkelsohn nicht aufwachsen zu sehen. Er werde seinen ersten Kindergartentag nicht mitbekommen. Dann habe er gedacht, man sei nicht aus der Welt, könnte sich wiedersehen, eventuell im Süden zu Ferienzeiten. Auf seine Frage, ob sie darüber nachdenke, sich scheiden zu lassen, habe sie erwidert, sie wisse das nicht. An diesem Abend habe sie sich auch von ihrer Schwägerin verabschiedet und gesagt, es sei gelogen, wenn sie sich bald wiedersehen würden. Die Antragsgegnerin hat behauptet, mit Wissen des Antragstellers fast alle persönlichen Sachen des Kindes und ihrer selbst mitgenommen zu haben, so auch die Küchenreibe, Fotoalben, Laptop, Banner, Messlatte, Kindergeschirr und die Kinderkleidung, die T noch zu groß war. Sie habe andere Kleidung von sich und T im Schlafzimmer auf dem Boden aufgehäuft und dem Antragsteller gesagt, das seien aussortierte Sachen, die er gerne wegwerfen könne. Er habe erwidert, er könne diese in den Keller stellen und ihr eventuell nachschicken. Die zurückgelassenen Spielsachen seien zu groß bzw. zu schwer gewesen, um mitgenommen zu werden. Am Abreisetag sei die Situation zwischen ihnen eskaliert. Er habe von ihr eine ebensolche Reisegenehmigung verlangt, wie er ihr eine gegeben hatte. Sie habe dies zunächst verneint, da eine Reise von ihm mit dem Kind nicht angestanden habe. Er habe gesagt, er sei der Vater und wolle das Kind auch einmal zu sich holen. Sie habe erwidert, man könnte darüber sprechen, wenn es so weit wäre. Dies sei eine Erpressung gewesen. Ihre Schweigermutter habe ihr daraufhin telefonisch erklärt, dies sei keine Erpressung, sondern eine Tatsache. Ohne diese Zustimmung würde sie das Land nicht verlassen und der Schwiegervater würde sie auch nicht zum Flughafen fahren. Sie habe dann zugestimmt und als Kompromiss vorgeschlagen, dem Kindesvater dies am Flughafen zu unterschreiben. Sie habe das Schreiben dann zu Hause vorbereiten und es dem Antragsteller am Flughafen unterschreiben müssen. Diesem und seinen Eltern sei klar gewesen, dass sie nicht nur für eine Urlaubszeit mit T nach Deutschland gewollt habe, sondern um mit diesem in Deutschland zu leben. Er habe nur gehofft, dass sie es sich mit der Scheidung noch einmal anders überlegen werde. Als sie schon in Deutschland war, hätten sie miteinander telefoniert und ihr Mann habe von Rückkehr gesprochen unter Hinweis auf die Rückflugtickets. Als sie ihn darauf hingewiesen habe, dass diese doch nur aus Kostengründen gebucht gewesen seien, habe er dies noch bestätigt. Die Antragsgegnerin hat zudem die Auffassung vertreten, eine Trennung des Kindes von ihr würde für T eine Gefahr darstellen. So könne sie in Kanada nicht für sich und das Kind sorgen, habe dort weder Wohnung noch Arbeit, verliere ihre Arbeit in Deutschland. T würde eine Trennung von ihr seelisch nicht verkraften. Sie sei seine Hauptbezugsperson, habe sich quasi alleine um das Kind gekümmert, während der Antragsteller berufstätig gewesen sei. T habe in Kanada auch keine Sozialkontakte gehabt, so dass er aufgrund einer isolationsähnlichen Situation eine besonders enge Beziehung zu ihr habe. Mit Beschluss vom 02.09.2011 hat das Amtsgericht Hamm Frau G zum Verfahrensbeistand für T bestellt. Frau u von der Zentralen Behörde C2s erteilte am 21.09.2011 eine Auskunft zur Sorgerechtslage nach dem Recht von C2 und zu der Frage der Widerrechtlichkeit. Am 30.9.2011 entschied Richterin N vom Superior Court of Justice in C, keine Widerrechtlichkeitsbescheinigung auszustellen, da die Frage, ob der Kindesvater nur einer Urlaubsreise oder dem Umzug von T nach Deutschland zugestimmt habe, zwischen den Parteien streitig sei und verhandelt werden müsse. Das Amtsgericht hat nach Anhörung von Kindeseltern, Verfahrensbeistand und Jugendamt dem Rückführungsantrag des Antragstellers stattgegeben und vorbereitend Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Rückführung angeordnet. Angesichts der Erklärung der Zentralen Behörde C2s ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kindesvater neben der Kindesmutter das Sorgerecht für T ausübt. Auch habe T seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada gehabt. Er habe sich ab September 2009 überwiegend mit seinen Eltern in Kanada aufgehalten. Selbst soweit die Behauptung der Kindesmutter, es habe Planungen der Eltern, im Jahr 2012 nach Deutschland umzusiedeln, gegeben, ändere dies nichts daran, dass T bei Ausreise der Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada gehabt habe. Der beabsichtigte Verbleib der Kindesmutter mit T in Deutschland sei auch widerrechtlich, da diese nicht habe schlüssig darlegen und beweisen können, dass der Kindesvater dem Verbleib des Kindes zugestimmt habe. Dies lasse sich nicht der behaupteten Antwort des Antragstellers auf ihre Ankündigung "I want to go back to Germany with T" mit "Ja, ich kann das verstehen" und der Frage, ob sie über die Ehe nachdenken könnte, entnehmen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass dies unmittelbar im Anschluss an seine Aufdeckung seines Verhältnisses besprochen worden sein soll. Beide Parteien befanden sich in einer emotional sehr angespannten Situation. Zudem könne die Erklärung, selbst wenn sie so erfolgt sei, sowohl im Sinne eines dauerhaften Umzuges als auch im Sinne einer Besinnungszeit mit Rückkehr verstanden werden. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits öfter zu Besuchszwecken nach Deutschland geflogen ist. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass in der emotional aufgewühlten Situation sogleich Einigung über einen dauerhaften Umzug erzielt worden sei, ohne dass danach weitere Details wie z.B. die Frage der Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil und finanzielle Fragen besprochen worden seien. Der Vortrag der Kindesmutter werde auch nicht durch die von ihr behaupteten Gespräche mit Schwiegervater und Schwägerin bestätigt, denn diese ließen keinen zwingenden Schluß auf eine erteilte Zustimmung zum Auslandsumzug durch den Antragsteller zu. Auch lasse sich aus dem Umfang des mitgenommenen Gepäcks nicht auf einen dauerhaften Umzug schließen. Denn auch der Antragssteller sei nach seinem Vortrag davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin länger, eventuell bis zum 15.9.11 in Deutschland bleiben würde. Dann erscheinen die Gepäckmenge und die Tatsache, dass sie auch Spielsachen von T mitgenommen hat, nicht ungewöhnlich. Gegen eine Einigung über den Auslandsumzug spreche vielmehr, dass der kanadische Pass des Kindes im Besitz des Antragstellers verblieb. Auch die Reiseermächtigung durch den Antragsteller vom 10.7.2011 belege nicht seine Zustimmung zu einem Umzug nach Deutschland. Zwar benenne diese keinen Rückreisetermin, was im Gegensatz zur vorherigen Berechtigung vom 20.5.2011 stehe. Aus dem Fehlen der Angabe eines Rückreisetermines lasse sich aber nicht zwangsläufig darauf schließen, dass es einen solchen nicht geben sollte. So könne es auch durchaus sein, dass dies im Zusammenhang damit stand, dass ein fester Rückreisetermin in Anbetracht der schwierigen Umstände so, wie vom Antragsteller behauptet, nicht vereinbart war. Schließlich sei nur die Ermächtigung zur Reise ("travel")" erteilt worden, nicht zum Umzug, was nahe gelegen hätte, wenn es so gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine inhaltsgleiche Reiseermächtigung ausgestellt habe. Auch die Flugbuchungen ließen nicht zweifelsfrei erkennen, dass ein Verbleib in Deutschland beabsichtigt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Juli 2011 die Kreditkarten sperren ließ, lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit ihres Vortrages zu. Es erscheine insoweit sogar nahe liegender, dass dies deswegen geschah, weil sich die Beziehung, wie der Antragsteller behauptet, nun zunehmend verschlechtert habe und die Antragsgegnerin keinen Rückreisetermin angegeben habe. Schließlich, so das Amtsgericht, seien auch keine schwerwiegenden Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes ersichtlich, die gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ einer Rückführung entgegenstehen würden. Denn an dieser Stelle könnten nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, Berücksichtigung finden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, T habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Kanada gehabt, da die Familie langfristig dauerhaft in Deutschland habe leben wollen. Sie sei mit T lediglich in Kanada gewesen, damit dieser seinen Vater sehen konnte. T habe auch in Kanada lediglich ein "deutsch geprägtes" Umfeld gehabt. Er sei in Kanada isoliert gewesen, während er in Deutschland in einen Freundeskreis und die Familie der Mutter integriert sei. Ferner ist die Kindesmutter der Ansicht, der Kindesvater habe einem Verbleib von T in Deutschland zugestimmt. Dies ergebe sich aus der erteilten unbefristeten Ausreisegenehmigung. Gegenüber der Familie des Antragstellers habe sie erklärt, es sei gelogen, wenn sie sagen würde, dass man sich bald wiedersehe. Sie habe sich von allen verabschiedet. Die Kindesmutter behauptet, sie habe dem Antragsteller deutlich gemacht, sich trennen zu wollen und nicht etwa eine Besinnungsauszeit in Deutschland zu nehmen. Die Frage der Finanzen und des Umgangs habe in Deutschland geregelt werden sollen. Dies sei dem Antragsteller deutlich gewesen, der in einem Telefonat, das sie einige Tage nach ihrer Einreise mit dem Antragsgegner geführt habe, gefragt habe: "was ist, wenn ich jetzt von dir verlange, nach Kanada zurückzukehren?". Gegenüber einer Bekannten, der Zeugin U, habe der Antragsteller telefonisch erklärt, davon auszugehen, dass sie nicht zu ihm zurückkehren werde und dass er dies verstehe. Schließlich ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es stelle eine massive Kindeswohlgefährdung dar, würde T aus seiner gewöhnlichen E2er Umgebung herausgerissen und insbesondere von der Kindesmutter als einziger Bezugsperson getrennt. Der Kindesvater sei psychisch krank. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und führt ergänzend aus, T sei in Kanada vollständig in seine Familie integriert gewesen; es habe keine Pläne gegeben, nach Deutschland umzuziehen. Insbesondere behauptet der Kindesvater, mit einem Verbleib von T in Deutschland nicht einverstanden gewesen zu sein. Er habe für T auch lediglich eine Reisegenehmigung erteilt. Die Kindesmutter habe wiederholt versprochen, mit T in jedem Fall nach Kanada zurückzukehren. Dieser Zusage habe er vertraut. Nachdem die Kindesmutter eine Rückkehr verweigerte, habe er die gemeinsame Kreditkarte sperren lassen. Beide Kindeseltern haben -zum Beleg ihres Vortrags- verschiedene schriftliche Erklärungen von Bekannten und Familie vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Kindeseltern in der Sitzung vom 13.12.2011 ausführlich angehört. II. Die gemäß §§ 24 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbes. form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das nach §§ 11, 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG) erstinstanzlich zur Entscheidung über den Rückführungsantrag berufene Amtsgericht Hamm hat die Verpflichtung der Kindesmutter zur Rückführung von T nach Kanada entsprechend dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden "HKÜ") zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter sind die Voraussetzungen für eine Rückführung (Artikel 12, 3 HKÜ) erfüllt. Versagungsgründe, die nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Rückführung entgegenstehen können, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind i. S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. 1.Voraussetzung für die Anwendung des HKÜ ist - neben der hier nicht problematischen Altersgrenze des Kindes in Art. 4 Satz 2 HKÜ - nach Art. 4 Satz 1 HKÜ zunächst, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in einem anderen Vertragsstaat lag (Staudinger/Pirrung, EGBGB/IPR 2009, HKÜ, Rz. D 34), hier also Kanada. Nach Würdigung der Umstände geht der Senat davon aus, dass T im Zeitpunkt des Zurückhaltens, also Ende Juli/ Anfang August 2011, seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Kanada hatte. a) Weder das HKÜ noch das sonstige internationale Kindschaftsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. In Anlehnung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO kommt es - ähnlich demjenigen des MSA - auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen (EuGH, FamRZ 2009, 843 m. Anm. Völker, FamRBInt 2009, 53 f; Völker, FamRZ 2010, 157, 160). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutzzweck des HKÜ beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbstständig zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 1997, 1070; OLG Hamm, FamRZ 1999, 948). Der regelmäßig vorausgesetzte tatsächliche, mindestens zeitweise physische Aufenthalt soll im Regelfall entweder zu durch eine gewisse Mindestdauer bekräftigten Bindungen geführt haben oder entsprechend dem objektiv erkennbaren Willen des (allein) Sorgeberechtigten bzw. der gemeinsamen Sorgerechtsinhaber auf eine solche Mindestdauer angelegt sein (OLG Saarbrücken, Beschluss v.05.11.2010, 9 UF 112/10). Auf den Willen, sich an einem Ort auf Dauer niederzulassen, kommt es nicht an (OLG Stuttgart v.22.06.2011, 17 UF 150/11). Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1577). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte T im Zeitpunkt des definitiven Rückkehrverlangens des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Kanada. Zwar ist T im Mai 2009 in Deutschland geboren, auch ist die Kindesmutter mit ihm wiederholt, zuletzt im Mai 2011, für mehrere Wochen nach Deutschland gereist. Stellt man jedoch die in der Beschwerdeschrift von der Kindesmutter detailliert aufgelistete Verweildauer Deutschland-Kanada von Juli 2009 bis zur Ausreise im Juli 2011 gegenüber, ergibt sich ein deutliches zeitliches Übergewicht des Aufenthalts in Kanada von 75%. Die Kindesmutter war zuletzt von 28.12.2010 – 21.05.2011 ohne Unterbrechung in Kanada, sodann nach einem Deutschland-Aufenthalt vom 21.05.-13.06.2011 bis zu ihrer (endgültigen) Ausreise am 10.07.2011. Die Antragsgegnerin besaß sogar eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Kanada. T ist auch kanadischer Staatsangehöriger. Es ergibt sich auch keine anderweitige Beurteilung hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts dadurch, dass die Kindesmutter und T durchgehend in Deutschland gemeldet waren. Die Kindesmutter hatte hier keine eigene Wohnung, sondern lebte in einem Zimmer bei ihrer Mutter, wodurch der Besuchscharakter ihrer Deutschlandaufenthalte deutlich wird. Demgegenüber bewohnte T mit beiden Elternteile in Kanada ein komplett eingerichtetes Haus, dass der Kindesvater im Zuge der Eheschließung gekauft und für die Familie renoviert hatte, wo er (im Gegensatz zu Deutschland) ein eigenes Zimmer hatte. T war, so ergibt sich aus den vorgelegten E-Mails der kanadischen Nachbarn der Eheleute, in einer Kindergruppe angebunden. Selbst wenn er in Kanada vornehmlich Kontakte zu deutschen Kindern hatte, führt dies zu einer Integration in das dortige kanadische Umfeld. Es ist nicht erforderlich, dass ausschließlich soziale Bindungen zu Kanadiern bestehen. T war auch in den Familienverband integriert, selbst wenn nach dem Vortrag der Kindesmutter nur sporadische Kontakte zu den Großeltern väterlicherseits bestanden. Die Antragsgegnerin selber arbeitete ab Februar 2011 im Familienbetrieb des Kindesvaters mit. Der Senat verkennt nicht, dass T sicherlich durchgehend auch enge familiäre Bindungen nach Deutschland hatte – schließlich hat er bei seinen Aufenthalten bei der Großmutter gewohnt. Die Kindesmutter hat die U-Untersuchungen von T in Deutschland vornehmen lassen. Die vorzunehmende Abwägung ergibt jedoch, dass der Schwerpunkt der sozialen und familiären Integration von T im Juli/August 2011 in Kanada lag. Eine andere Beurteilung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Kindesmutter als richtig unterstellt würde, dass die Familie plante, im Frühjahr 2012 nach Deutschland umzusiedeln und T daher bereits für 2012 in einem Kindergarten in E2 angemeldet war. Nach EUGH FamRZ 2011, 617 kann die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein. Im Umkehrschluss heißt dies jedoch, dass vor dieser Verlagerung der gewöhnliche Aufenthalt noch in dem Ursprungsstaat liegt. Somit bestand bis zu einer etwaigen Umsetzung des behaupteten gemeinsamen Entschlusses der gewöhnliche Aufenthalt von T noch in Kanada. 2. Indem die Kindesmutter nach der Einreise mit T nach Deutschland am 10.07.2011 eine Rückkehr nach Kanada ausschloß, hielt sie T ohne bzw. gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Kindesvater, der spätestens Anfang August die Rückkehr verlangte, in Deutschland zurück. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ ist ein Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich, wenn dies ohne oder gegen den Willen eines Allein- oder Mitsorgeberechtigten geschieht. Wer die elterliche Sorge ausübt, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hier also nach kanadischem Recht. a)Das Rechtsverhältnis zwischen Kindern und Eltern unterliegt nach Art. 20, 16 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Kinderschutzübereinkommen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser befand sich bei der Geburt von T am 13.05.2009 (zunächst) in Deutschland. Es galt mithin deutsches materielles Recht, weshalb dem Antragsteller mangels gemeinsamer Sorgeerklärungen gemäß § 1626a BGB die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt nicht zustand. Mit einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes ändert sich aber auch das Statut des Eltern-Kind-Verhältnisses. Das Kindschaftsstatut, das an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpft, ist damit wandelbar (Staudinger/Henrich, BGB, Bearbeitung 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 25, 26). Das HKÜ stellt für die Frage, ob eine Verletzung des Sorgerechts vorliegt, auf das Recht des Staates ab, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2011), vorliegend also Kanada. Nach § 20 des Children’s Law Reform Act von 1990 der Provinz C2/Kanada stand dem Kindesvater das Sorgerecht mit der Kindesmutter gemeinsam zu ("Father and mother areequally entitled to custody of the child."). Diese Rechtslage wird nochmals durch die Stellungnahme des Ministeriums des Generalstaatsanwalts, Zentralbehörde C2, vom 14.11.2011 bestätigt. Das kanadische Recht knüpft für das Sorgerecht nicht an eine etwaige Eheschließung an, sondern lediglich an die Vaterschaftsanerkennung, die vorliegend unstreitig ist. b) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass der Antragsteller sein Sorgerecht auch tatsächlich ausgeübt hat. An die Voraussetzung tatsächlicher Ausübung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin und wieder wahrgenommen werden (Staudinger-Pirrung, a.a.O, Rn. D 32). T lebte mit seinen Eltern in Kanada in einem Haushalt. Selbst wenn eine Rollenverteilung derart bestand, dass die Kindesmutter überwiegend die Versorgung und Betreuung des Kindes übernahm, während der Kindesvaters seinem Beruf nachging, stellte der Kindesvater jedenfalls die materielle Sicherheit des Kindes dar. Bereits indem er vor dem Deutschlandbesuch im Mai 2011 eine Reisegenehmigung ausstellte, insbesondere aber eine solche für sich am 10.07.2011 bei der Ausreise der Kindesmutter verlangte, zeigt, dass er seine Rechte bzgl. T wahrgenommen hat. 3. Der Senat vermag schließlich nicht mit der erforderlichen Gewißheit festzustellen, dass dem Rückführungsverlangen entgegenstehende Versagungsgründe nach Art. 13 Abs. 1 zugunsten der Kindesmutter eingreifen. a) Nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ entfällt die Verpflichtung des ersuchten Staates, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe - wie hier die Kindesmutter - widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für das Kind zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Eine solche Zustimmung kann nicht nur ausdrücklich, sondern unter Umständen auch konkludent erteilt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; OLG Nürnberg, FamRZ, 2009, 240; Völker/Clausius, a. a. O., § 11, Rz. 110 ff). Bei der Beurteilung kommt es darauf an, wie die Kindesmutter das Verhalten des Kindesvaters bei objektiver Betrachtung auffassen musste; entscheidend für die Auslegung dieses Verhaltens ist also der "objektive Empfängerhorizont" (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 2017; OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699, 1700). Sowohl an die Zustimmung als auch an eine etwaige nachträgliche Genehmigung sind, ebenso wie an die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2006, 1 BvR 1796/06; OLG Nürnberg, FF 2010, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2011; OLG Saarbrücken vom 05.11.2010). Eine nachträgliche Genehmigung muss stets klar, eindeutig und unbedingt sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2011, 1 UF 110/10). Erforderlich ist insbesondere, dass sich die Zustimmung oder Genehmigung auf einen dauerhaften Aufenthaltswechsel beziehen, wohingegen eine Zustimmung oder Genehmigung eines auf eine bestimmte Zeit beschränkten Aufenthaltswechsels nicht genügt (OLG Saarbrücken, Beschluss v.05.11.2010, 9 UF 112/10). Der Antragsgegnerseite obliegt die volle Beweisführungslast für die behauptete Zustimmung (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2002, 46, 47; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2011). b) Vorliegend kann der Senat nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht zweifelsfrei mit der gemäß Art. 13 HKÜ erforderlichen Gewißheit feststellen, dass der Kindesvater zum Zeitpunkt der Ausreise einem dauerhaften Verbringen und Verbleib von T in Deutschland zugestimmt hat. Unzweifelhaft war der Kindesvater damit einverstanden, dass die Kindesmutter für einige Zeit nach Deutschland reisen sollte, um ihre Gedanken zu sortieren und über die Zukunft zu entscheiden. Bei der hier erforderlichen Betrachtung aus Sicht eines objektiven Beobachters läßt sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kindesvater auch einem dauerhaften Verbleib zugestimmt hat. Diese Zweifel wirken sich zu Lasten der beweisbelasteten Antragsgegnerin aus. Bei Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts und der vorzunehmenden Würdigung hatte sich der Senat mit der Problematik auseinanderzusetzen, dass die entscheidenden Gespräche allein zwischen den Kindeseltern stattfanden und deren Darstellungen über die Inhalt und Abläufe unterschiedlich sind. Zugleich finden sich widerstreitende Erklärungen von Außenstehenden über das Randgeschehen. Die Kindesmutter hat in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat bekundet, niemals vorgehabt zu haben, nach Kanada zurückzukehren. Sie hat hingegen nicht bekundet, dies dem Kindesvater auch ausdrücklich mitgeteilt zu haben. Vielmehr hat sie erklärt, sie habe unmittelbar nach der Beichte ihres Mannes von Scheidung und Trennung gesprochen und erklärt, mit T zurück nach Deutschland zu gehen. Aus den Gesamtumständen, insbesondere der Masse an Gepäck, das sie mitgenommen habe, sei dem Kindesvater bewußt gewesen, dass sie nicht nach Kanada zurückkehren werde. Angesichts der Ausnahmesituation (Betrug durch den Antragsteller/Bedrohung durch den Freund der Geliebten) erscheint ein solcher Beschluss der Antragstellerin durchaus nachvollziehbar. Der Senat vermag nach dem im Termin gewonnenen persönlichen Eindruck von der Antragsgegnerin auch nicht auszuschließen, dass sie subjektiv angesichts ihrer eigenen Entschiedenheit davon ausging, der Antragsteller sei mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden. Andererseits hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seine Bitte in dem Gespräch am 06.07.2011 unstreitig zugesagt, in Deutschland über ihre Ehe nachzudenken. Dies hat sie auch im Termin nochmals ausdrücklich bestätigt und erklärt, ihr Mann habe sie angefleht, über ihre Ehe nachzudenken. Dem habe sie zugestimmt. Sie habe dies für sich aber so gemeint, dass sie über einen etwaigen Nachzug ihres Mannes nach Deutschland nachdenken wollte, um hier die Ehe fortzusetzen. Diese Zusage impliziert aus Sicht eines objektiven Betrachters die Option der Fortsetzung der Ehe und damit auch der Rückkehr nach Kanada. Der Antragsteller mußte nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin -wie von ihr geäußert- diese Erklärung für sich so verstand, dass sie über einen etwaigen Nachzug ihres Mannes nach Deutschland nachdenken wollte, um hier die Ehe fortzusetzen. Selbst wenn die Eheleute bereits Planungen hatten, im Jahr 2012 nach Deutschland zu ziehen, waren diese im Zeitpunkt der Ausreise nicht so nahe gerückt, dass bei der gebotenen engen Betrachtungsweise der Antragsgegner davon ausgehen mußte, bereits jetzt eine Zustimmung zu einem Verbleib verbunden mit seinem etwaigen Nachzug erteilt zu haben. Vielmehr läßt sich die Erklärung der Antragstellerin auch dahin verstehen, sie werde nach Kanada zurückkehren, um ihre Entscheidung und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Der Antragssteller hat in diesem Zusammenhang behauptet, die Antragsgegnerin habe während ihres Gesprächs telefoniert und ihm mitgeteilt, sie brauche jetzt die Unterstützung ihrer Familie und Freunde in Deutschland, was er habe nachvollziehen können. Die Inanspruchnahme der Hilfe der Familie wiederum spräche eher für eine lediglich vorübergehende Auszeit. Für die Darstellung der Antragstellerin zur Planung eines dauerhaften Verbleibs in Deutschland wiederum spricht, dass sie mit ungewöhnlich viel Gepäck ausreiste. Andererseits verblieb eine Vielzahl von Gegenständen in Kanada, ohne dass Vorkehrungen für die weitere Abwicklung getroffen wurden. Auch hatten die Eheleute unstreitig weder eine Regelung über Finanzen getroffen noch eine Umgangsregelung für T vereinbart, obwohl gerade dies auch nach Angaben der Kindesmutter ein Anliegen des Antragstellers war. Die Kindesmutter bestätigt, der Kindesvater habe wiederholt seine Sorge geäußert, T nicht mehr zu sehen. Sie habe ihm jedoch versprochen, dies werde nicht geschehen. Damit kann sie einerseits gemeint haben, Umgang zu gewähren. Andererseits kann der Kindesvater dies als Zusage einer Rückkehr verstanden haben. Der kanadische Pass von T verblieb in Kanada bei dem Kindesvater. Dieser erteilte der Antragsgegnerin, eine "Reise"- genehmigung, die -abgesehen von dem fehlenden Rückkehrdatum- inhaltsgleich mit der Erklärung war, die bei dem vorhergehenden Deutschlandbesuch im Mai ausgestellt wurde. Der Antragsteller ermöglichte der Antragsgegnerin die Nutzung seines Kontos über ihre Partnerkreditkarte. Erst nachdem die Antragsgegnerin einer Rückkehr nach Kanada nicht zustimmte, sperrte der Antragsteller die Berechtigung mit der von ihr mitgeführten Kreditkarte auf sein Konto zuzugreifen. Die Kindesmutter hatte zudem ein Hin- und Rückreiseticket gebucht. Soweit das Rückflugticket nach ihren Angaben lediglich aus Kostengründen erworben wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Kindesvater davon ausging, dass das Rückflugticket verfallen sollte. Sämtliche dieser Aspekte sprechen als Indizien für den Vortrag des Antragstellers, dass der Aufenthalt von T in Deutschland nicht dauerhaft sein sollte. Auch im Hinblick auf die von der Kindesmutter dem Kindesvater erteilten eigenen Reisegenehmigung gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander. So wollte der Kindesvater diese als Absicherung gegen seine Sorge verstanden wissen, die Kindesmutter könne nicht zurückkehren. Die Kindesmutter selber erklärt, Hintergrund sei ein Streit vor ihrer Abreise gewesen, bei dem der Kindesvater sichergestellt wissen wollte, T zu Besuchen nach Kanada holen zu dürfen. Allein da es unmittelbar vor der Abreise offensichtlich zu einer Eskalation kam, erscheint zweifelhaft, ob der Kindesvater mit einem dauerhaften Verbleib von T in Deutschland einverstanden war. In seiner persönlichen Anhörung hat der Antragsteller erklärt, er habe die Kindesmutter auf seine Befürchtung, sie werde nicht nach Kanada zurückkehren, angesprochen. Daraufhin habe diese ihm versprochen, zurückzukehren. Die Antragstellerin bestreitet, ein solches Versprechen gegeben zu haben. Vielmehr will sie sich sogar bei der Familie des Antragstellers verabschiedet haben. Die Eltern des Antragstellers hingegen erklären in eidesstattlichen Versicherungen vom 09.09.2011, die Antragsgegnerin habe auf direkte Nachfrage in Gesprächen mit ihnen vor ihrer Ausreise versichert, zunächst Zeit mit ihrer Mutter zu brauchen, aber bestimmt zurückkehren zu wollen. Laut Erklärung der Schwester des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin bei ihr mit den Worten verabschiedet, "this is not goodbye, this is see you soon". Auch wenn der Antragsteller der Zeugin U gegenüber in einem Telefonat -was der Senat als wahr unterstellt- erklärt hat, fest davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nicht nach Kanada zurückkehren werde, was er verstehen könne, so kann aus einer solchen Erklärung weder zwingend geschlossen werden, dass der Antragsteller auch davon ausging, dass sein Sohn T nicht nach Kanada zurückkehren werde noch weniger kann der Schluss gezogen werden, dass bei Ausreise von T eine Zustimmung zum dauerhaften Verbleib erteilt wurde. Bei dieser Sachlage ist angesichts der strengen Darlegungs- und Beweisanforderungen des HKÜ-Verfahrens nicht mit der der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausreise der Antragsgegnerin einem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland zugestimmt hat. 4. Nach Würdigung der gesamten Umstände und des Vorbringens der Antragsgegnerin vermag der Senat auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls, das einer Rückführung entgegenstehen könnte, nicht zu bejahen. a) Angesichts des Alters von T ist eine Rückführung nicht gemäß Artikel 13 Abs. 2 HKÜ ausgeschlossen. Mit seinen 2 ½ Jahren hat das Kind noch kein Alter erreicht, in dem ein - etwaiger - Widerstand auf einer verantwortungsbewussten Entscheidung des Kindes beruht. Entsprechend hat der Senat auch von einer Anhörung des Kindes abgesehen. b) Auch die Ausnahmeklausel des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ, die restriktiv anzuwenden (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2008, 2 UF 50/08) ist, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Diese Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten Aufenthalt im Einzelfall mit dem Kindeswohl auch unvereinbar sein kann. Nicht schon jede Härte rechtfertigt hingegen die Anwendung der Ausnahmeklausel. Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen und die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, einer Rückführung entgegen (BVerfG, NJW 1996, 1402, 1403; FamRZ 1999, 85, 87; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1577, 1578). Von einer Rückgabe kann abgesehen werden, wenn bewiesen ist, dass ein Kind missbraucht oder misshandelt wurde und dies erneut zu befürchten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1141), wenn der antragstellende Elternteil in hohe Maße suchtabhängig ist, die Rückkehr in ein Kriegsgebiet unumgänglich ist (OLG Hamm, FamRZ 1999, 948), oder infolge der Rückgabe eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht (BVerfG, FamRZ 2005, 1657). Das HKÜ stellt dabei ausschließlich auf eine schwerwiegende Gefahr für das Kind, nicht des Elternteils, ab (OLG Stuttgart 2009,2017). Die mit der Rückführung zwangsläufig verbundenen Schwierigkeiten wie der Wechsel der Bezugsperson, der abermalige Wechsel des Wohnsitzes, des Sprachangebotes, der Wechsel von Kindergarten u. s. w. vermögen die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ als Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil das Abkommen über die Rückführung von Kindern sonst leer liefe (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1703; OLG Hamm FamRZ 2004, 723; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 643). Die Konsequenzen sind als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kindesmutter –nicht nur in den letzten Monaten, sondern bereits seit seiner Geburt- Hauptbezugsperson von T war. Sie hat sich als nicht erwerbstätiger Elternteil um ihn gekümmert, ist wiederholt mit ihm allein verreist. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass das Jugendamt E2 eine Trennung des Kindes von seiner Mutter als nicht kindeswohl-fördernd einstuft. An diese vermutlich zutreffende Einschätzung dürfen allerdings keine rechtlichen Konsequenzen geknüpft werden. Denn gerade die hier auftretenden Schwierigkeiten überschreiten die Relevanzgrenze des Art. 13 HKÜ nicht. Zudem könnte einer solchen Gefahr begegnet werden, indem die Kindesmutter T nach Kanada begleitet. Dies gilt umso mehr als nach dem Bericht des Verfahrensbeistands im Rahmen der im Zusammenhang mit den Gerichtsterminen durchgeführten Umgangskontakten zwischen T und dem Kindesvater ein Erkennen des Vaters gegeben und eine Bindung ersichtlich schien. Soweit die Kindesmutter nunmehr darauf verweist, der Kindesvater sei psychisch krank, ist dies unsubstantiiert und für das Ergebnis des hiesigen Verfahrens auch nicht beachtlich. Denn die Kindesmutter könnte T nach Kanada begleiten und ihm so als Bezugsperson erhalten bleiben. Dies befürworten auch Verfahrensbeistand und Jugendamt ausdrücklich. Gründe, die einer Begleitung durch die Mutter entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat erstinstanzlich vortragen lassen, dass er bereit sei, die Kindesmutter finanziell im Hinblick auf die Flugreise und Unterkunft zu unterstützen. Der Senat geht davon aus, dass er sich an dieser Erklärung festhalten läßt und seiner Verantwortung gegenüber seinem Sohn gerecht wird, indem er seiner selbst zugesagten Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt und ihm die Belastung einer Trennung von seiner Hauptbezugsperson erspart. Entsprechend geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass etwaig in Kanada eingeleitete Strafverfahren zurückgenommen werden, damit die Kindesmutter unbehelligt in Kanada einreisen kann. Zugleich hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die Kindesmutter keinerlei Belästigungen durch den Partner seiner Geliebten ausgesetzt sein wird. Den Kindeseltern sei an dieser Stelle nochmals verdeutlicht, dass die hier getroffene Entscheidung nach dem HKÜ keine Sorgeentscheidung (Art. 19 HKiEntÜ) darstellt und einer solchen auch nicht vorgreift. Mit hiesiger Regelung hatte der Senat allein sicherzustellen, dass das Kind nach Kanada zurückgebracht wird, damit das international zuständige Gericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens über den künftigen Lebensmittelpunkt von T entscheiden kann. Der Senat ist gehindert in der Sache darüber zu entscheiden, bei welchem Elternteil T unter Kindeswohlaspekten seinen Lebensmittelpunkt haben sollte, welcher Elternteil ihn künftig versorgen und betreuen sollte. Derartige Erwägungen sind allein von dem Gericht im Heimatstaat des Kindes bei der dort zu treffenden Sorgerechtsentscheidung anzustellen, wobei sicherlich die von dem hiesigen Jugendamt gewonnenen Erkenntnisse sowie die bisherigen Lebensumstände von T Berücksichtigung finden dürften. Nach Ansicht des Senats steht derzeit mitnichten nicht fest, dass das örtlich zuständige Gericht einen Verbleib von T in Kanada anordnen wird. Andererseits sieht sich der Senat außerstande dem kanadischen Gericht in seiner Entscheidung soweit vorzugreifen, eine sich an den Abschluss des Sorgerechtsverfahrens anschließende Rückkehr nach Deutschland bereits als sicher zu prognostizieren. Zwar erscheint dies angesichts der Gesamtumstände wahrscheinlich, da die Kindesmutter unzweifelhaft die Hauptbezugsperson von T ist, diesen beanstandungsfrei versorgt und dem Kindesvater ein großzügiges Umgangsrecht zugesagt hat. Letztlich wird es jedoch Aufgabe des zuständigen kanadischen Gerichts sein, diese Aspekte zu bewerten. Der Senat möchte es jedoch nicht versäumen, auch an dieser Stelle nochmals an die Kindeseltern zu appellieren, im Interesse ihres Kindes baldmöglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Insoweit sollten die Kindesmutter und der Kindesvater, der durch sein Verhalten die jetzige Situation letztlich ausgelöst hat, ihrer Verantwortung für T gerecht werden. Sie sollten versuchen, ihm einen ggf. langwierigen Sorgerechtsstreit zu ersparen, bei dem T Gefahr läuft, einen Elternteil zu verlieren. Vielmehr sollten die Kindeseltern -etwaig moderiert über ihre Anwälte oder gemeinsame Bekannte- zeitnah den Versuch unternehmen, den Lebensmittelpunkt von T einvernehmlich zu bestimmen und zugleich ein großzügiges Umgangsrecht festzulegen. Soweit T in den letzten zwei Jahren immer wieder für geraume Zeit in Deutschland war, könnte er nunmehr umgekehrt diese Zeiten in Kanada verbringen, soweit sich der Kindesvater dazu entscheiden kann, dem Lebensmittelpunkt von T bei der Mutter zuzustimmen. T braucht beide Elternteile und insbesondere angesichts seines Alters ist er darauf angewiesen, dass diese für ihn eine kindeswohlgerechte Lösung finden. Angesichts der hiesigen durchaus tragischen Situation für T und der auch für ein HKÜ-Verfahren ungewöhnlichen Umstände, ist es dem Senat ein Anliegen, den Eltern ihre Verantwortlichkeiten auch an dieser Stelle nochmals vor Augen zu führen. Hierzu gehört auch, dass die Kindesmutter T nach Kanada begleiten sollte, soweit der Kindesvater einer anderweitigen Lösung nicht zuzustimmen vermag. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, die auf § 44 IntFamRVG beruhen, insoweit modifiziert, dass als milderes Mittel vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen und insbes. unmittelbarem Zwang, eine Frist eingeräumt wird, um den Eltern die Möglichkeit eines einvernehmlichen Weges einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf § 45 Absatz 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Absatz 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht erforderlich.