Beschluss
1 Ws 20/06
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem Verfahren nach § 67e StGB ist zulässig und kann isoliert angefochten werden.
• § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf Strafvollstreckungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden; die Prozesswirtschaftlichkeitsgründe des Hauptverfahrens greifen hier nicht.
• Ein Befangenheitsantrag ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Anhaltspunkte bei verständiger Betrachtung keine Besorgnis der Befangenheit begründen.
• Die Ablehnung der sofortigen Beschwerde war kostenpflichtig gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Befangenheitsantrag in Vollstreckungsverfahren: sofortige Beschwerde zulässig, unbegründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem Verfahren nach § 67e StGB ist zulässig und kann isoliert angefochten werden. • § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist auf Strafvollstreckungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden; die Prozesswirtschaftlichkeitsgründe des Hauptverfahrens greifen hier nicht. • Ein Befangenheitsantrag ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Anhaltspunkte bei verständiger Betrachtung keine Besorgnis der Befangenheit begründen. • Die Ablehnung der sofortigen Beschwerde war kostenpflichtig gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Der Untergebrachte befindet sich seit dem 7. August 2003 in einer psychiatrischen Klinik. Er war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden; gleichzeitig war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Im Verfahren zur Überprüfung der Aussetzungsreife nach § 67e StGB legte der Untergebrachte für den Termin am 7. Dezember 2005 gegen eine zur Mitwirkung berufene Richterin Befangenheitsbeschwerde ein. Er warf der Richterin vor, ihr habe er in früheren Verfahren rechtliches Gehör verweigert und habe seine Beweisangebote ignoriert. Die Strafvollstreckungskammer wies den Befangenheitsantrag ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 28 Abs. 2 S.1, 311 Abs.1,2 StPO zulässig; die in § 28 Abs.2 S.2 StPO enthaltene Beschränkung gilt für erkennende Richter im Hauptverfahren und ist auf Vollstreckungsverfahren nicht zu übertragen. • Schutz der Prozesswirtschaftlichkeit greift hier nicht: Bei Verfahren nach § 67e StGB besteht nicht das gleiche staatliche Interesse an zügiger Durchführung wie im Hauptverfahren, sodass die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs.2 S.2 StPO nicht angewendet werden sollte. • Abgrenzung zu § 305 StPO: § 305 S.1 StPO verfolgt die Wahrung der Entscheidungssouveränität des erkennenden Gerichts, während § 28 Abs.2 S.2 StPO Verzögerungsrisiken abwehren will; unterschiedliche Zwecke rechtfertigen keine Ausdehnung der Ausnahmeregel. • Materielle Prüfung des Befangenheitsvorwurfs: Die vorgetragenen konkreten Angaben reichen nicht aus, um bei verständiger Betrachtung die Besorgnis zu begründen, die Richterin sei innerlich parteiisch oder habe sich bereits entschieden. • Verfahrensfragen: Die Kammer musste nicht die gesetzte Frist abwarten; dem Beschwerdeführer blieb im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ergänzende Ausführungen nachzureichen. • Kostenfolge: Wegen Erfolglosigkeit der sofortigen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs.1 StPO aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerde war zulässig, scheitert aber materiell: Die vorgebrachten Anhaltspunkte genügen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit der Richterin zu begründen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Befangenheitsantrag zu Recht zurückgewiesen; es bestanden keine Verfahrensmängel, die eine andere Entscheidung nötig machten. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs.1 StPO.