Beschluss
2 Ws 328/17
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 14.08.2017 wird - soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die von Mitgliedern der 13. Strafkammer des Landgerichts Freiburg in der Vergangenheit getroffenen Sachentscheidungen bezieht - als jedenfalls unbegründet und im Übrigen als unzulässig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Der 61-jährige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts F vom 15.11.2002 - 3 KLs 211 Js 9407/01 - wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 05.04.2001, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 2 Bis zu der am 23.11.2002 eingetretenen Urteilsrechtskraft war der Verurteilte vom 06.04.2001 an einstweilig im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) in ... untergebracht. Seit Rechtskraft des Urteils befand er sich rund zwölf Jahre im Maßregelvollzug, bis die weitere Vollstreckung der Maßregel mit Beschluss des Landgerichts F vom 19.11.2014, rechtskräftig seit dem 18.12.2014, für die Dauer von vier Jahren und neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Aussetzungsbeschluss vom 19.11.2014 wurde der Verurteilte u. a. angewiesen, sich der regelmäßigen ambulanten Behandlung durch einen im Beschluss namentlich bezeichneten niedergelassenen Arzt zu unterziehen, insbesondere die verordneten Medikamente nach dessen Maßgabe einzunehmen und dies dem Bewährungshelfer monatlich durch Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen. Diese Weisung wurde durch Beschlüsse des Landgerichts F vom 18.02.2016 und vom 12.07.2016 jeweils hinsichtlich der behandelnden Ärzte aktualisiert; die dagegen jeweils eingelegte Beschwerde des Verurteilten wurde durch Beschlüsse des Senats vom 14.04.2016 - 2 Ws 110/16 - und vom 01.08.2016 - 2 Ws 257/17 - jeweils als unbegründet verworfen. 3 Nachdem der Verurteilte mehrmals beantragt hatte, die „Bewährung zu beenden“, da er sich straffrei verhalten, die Auflagen erfüllt und sich seine persönliche Situation stabilisiert habe, hat das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 08.05.2017 zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2014 eingetretene Führungsaufsicht für erledigt zu erklären oder die dem Verurteilte gewährte Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen oder zur Vermeidung des Widerrufs eine befristete Wiederinvollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung (sog. Krisenintervention) anzuordnen ist, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Fortbestehens einer Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne des § 63 StGB angeordnet. Hintergrund des in Rede stehenden Widerrufs bzw. der in Rede stehenden Krisenintervention ist der Umstand, dass der Verurteilte seit dem 18.08.2016 weder einen Nachweis über die Einnahme der ihm ärztlich verordneten antipsychotischen Medikation erbracht noch durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung belegt hat, dass eine solche nicht mehr erforderlich ist. Für das aktuelle Prüfungsverfahren wurde dem Verurteilten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.05.2017 Rechtsanwalt M, F, als Verteidiger bestellt; diese Bestellung wurde mit Verfügung vom 13.10.2017 zurückgenommen und dem Verurteilten statt dessen Rechtsanwalt P, F, zum Verteidiger bestellt. 4 Bereits im Vorfeld des Beschlusses vom 08.05.2017 hatte der Verurteilte die drei von ihm namentlich benannten Mitglieder Strafvollstreckungskammer abgelehnt; diesen Antrag hatte die Strafvollstreckungskammer zugleich mit der Entscheidung über die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. 5 Den weiteren Antrag des Verurteilten vom 28.06.2017 auf Ablehnung „aller Richter der 13. StVK, die bisher an meinem Verfahren beteiligt waren“ hat das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.08.2017 ebenfalls als unzulässig verworfen. Zugleich wurde mit der Erstellung des aufgrund des Beschlusses vom 08.05.2017 einzuholenden Gutachtens der Sachverständige Prof. Dr. E, Universitätsklinikum F, beauftragt. 6 Gegen die durch Beschluss vom 14.08.2017 erfolgte Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs hat der Verurteilte mit Schreiben vom 19.08.2017 „Widerspruch“ erhoben und diesen mit Schreiben vom 20.08., 14.10. und 15.10.2017 ergänzend begründet. II. 7 Der „Widerspruch“ des Verurteilten gegen den seinen Ablehnungsantrag verwerfenden Beschluss vom 14.08.2017 ist als sofortige Beschwerde auszulegen; diese hat jedoch keinen Erfolg. 8 1. Soweit sich das weit gefasste Ablehnungsgesuch auf die von Mitgliedern der 13. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Freiburg in der Vergangenheit getroffenen Sachentscheidungen bezieht, ist die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach dem Erlass der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 25 Rn. 11 mwN). Dies hat der Senat in dem ebenfalls den Verurteilten betreffenden Verfahren 2 Ws 238/16 bereits mit Beschluss vom 05.07.2016 ausgesprochen. 9 2. Soweit dem Ablehnungsgesuch bei verständiger Auslegung zu entnehmen ist, dass es sich auch gegen die derzeit mit dem Prüfungsverfahren nach §§ 67e, 67g, 67h StGB befassten Mitglieder der 13. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Freiburg richtet, ist die sofortige Beschwerde bereits unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung insoweit erkennende Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der nach Auffassung des Senats im Maßregelvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet. 10 Für das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB hat sich der Senat mit Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - (juris - unter Darstellung des Streitstandes; fortgeführt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nach § 57 StGB durch Senatsbeschluss vom 25.09.2017 - 2 Ws 294/17 - juris) bereits der Ansicht angeschlossen, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Ablehnungsgesuchen, welche die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung findet, und dabei u. a. Folgendes ausgeführt: 11 „Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO („Urteil“) an sich dafür spricht, dass es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Allerdings gab es bei Erlass der Strafprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung am 01.02.1877 (RGBl. S. 253), welche im dortigen § 28 Abs. 2 StPO ( „Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden.“ ) bereits eine dem heutigen § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt, außerhalb des Erkenntnisverfahrens kein vergleichbares Verfahren, in dem das durch diese Vorschrift geschützte Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung von Bedeutung hätte sein können, als dass der Gesetzgeber damals Anlass gehabt hätte, einen erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu erwägen. Für den Bereich der Strafvollstreckung war in § 494 StPO i.d.F.v. 01.02.1877 bestimmt, dass die „nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 490 bis 493)“, welche die heute in §§ 458, 459e, 460, 461 StPO geregelten Fälle betrafen, vom Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) gab es zwar im dortigen § 23 eine dem heutigen § 57 StGB vergleichbare Regelung über die vorläufige Entlassung der „zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten (...), wie sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung“ allerdings sah das Verfahrensrecht nicht - wie heute grundsätzlich in § 454 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt - eine mündliche Anhörung des Verurteilten sowie ggf. eines Sachverständigen durch das Gericht vor, sondern der Beschluss über die vorläufige Entlassung erging nach § 24 Abs. 1 StGB i.d.F.v. 15.05.1871 durch die oberste Justiz-Aufsichtsbehörde, wobei zuvor lediglich die „Gefängnißverwaltung zu hören“ war. (...) 12 Inzwischen sind die in §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 und Abs. 4 StPO geregelten Prüfungsverfahren so ausgestaltet, dass sie - wie bereits das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290) ausgeführt hat - als „Erkenntnisverfahren eigener Art“ anzusehen sind, die demjenigen vergleichbar sind, das einer Urteilsfindung vorausgeht. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen.“ 13 Diese Argumente, insbesondere der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit und die Forderung nach ungehindertem, störungsfreiem Verfahrensablauf gelten nach Auffassung das Senats gleichermaßen für das Prüfungsverfahren nach §§ 67e, 67g, 67h StGB und rechtfertigen damit auch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. 14 Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht (NStZ-RR 2007, 222 f. [für das Verfahren nach § 57 StGB]; Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris [in einer Maßregelvollstreckungssache]) sowie vom OLG Hamm (NStZ 2010, 715 [für das Verfahren nach § 57 StGB]) vertretene Auffassung, es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat nicht zu teilen. 15 Gerade wenn das Verfahren - wie hier - eine mögliche Kriseninterventionsmaßnahme zum Gegenstand hat, weil sich der der Maßregelanordnung zugrunde liegende Zustand der verurteilten Person akut verschlechtert hat, so dass die Voraussetzungen der die Maßregelaussetzung rechtfertigenden günstigen Prognose konkret gefährdet sind, liegt die Eilbedürftigkeit der Entscheidung auf der Hand. Mit der Einführung des § 67h StGB wurde ein Kriseninterventionsinstrumentarium geschaffen, mit dessen Hilfe kritischen Entwicklungen rechtzeitiger begegnet werden soll, ohne dass - aufwändigere - Widerrufs- und ggf. neuerliches Aussetzungsverfahren beschreiten zu müssen (BT-Drucks. 16/1993, S. 1, 16). In diesem Zusammenhang könnte es für einen Verurteilten durchaus einen Anreiz darstellen, durch - ggf. wiederholte - Ablehnungsverfahren den Abschluss des Verfahrens zu verzögern in der Hoffnung, dass eine gerichtliche Entscheidung infolge möglicher mit dem Ablehnungsverfahren verbundener vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist getroffen werden kann, während die Gerichte sich zunehmend der Versuchung ausgesetzt sähen, unter Hintanstellung sachlicher Erwägungen auf jeden Fall zeitnah zu entscheiden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einer das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB betreffenden Grundsatzentscheidung (BVerfGE 42, 1 ff.) festgestellt hat, wäre ein derartiger „Wettlauf“, dessen Ausgang nicht selten von Zufällen abhinge, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege schwerlich vereinbar. 16 Die vom Senat favorisierte entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren vermeidet zudem eine Zersplitterung der Rechtswege im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren sowie eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des „erkennenden Richters“ bei der Anfechtbarkeit von sonstigen Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 305 StPO. III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.