Beschluss
2 Ws 166/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0627.2WS166.17.0A
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Leitsätze
§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Prüfungsverfahren nach § 67c StGB bei Ablehnungsgesuchen, die die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung.(Rn.9)
(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22.05.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Prüfungsverfahren nach § 67c StGB bei Ablehnungsgesuchen, die die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung.(Rn.9) (Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22.05.2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behandlung von Ablehnungsgesuchen durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe. Der heute 57-jährige Verurteilte verbüßte bis zum 31.05.2017 die gegen ihn durch Urteil des Landgerichts K vom 21.01.2009 - 2 KLs 640 Js 27737/08 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Da in dem Urteil vom 21.01.2009 auch die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, ist bei der Strafkammer 15 (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Karlsruhe seit Anfang Januar 2017 das Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB anhängig. Die Besetzung der Kammer stellt sich wie folgt dar: Der Vorsitzende der Strafkammer 15 des Landgerichts Karlsruhe, Vorsitzender Richter am Landgericht A, ist in dieser Sache nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossen, da er bereits als Staatsanwalt im Vollstreckungsverfahren tätig gewesen war. Stellvertretende Vorsitzende war zunächst Richterin am Landgericht B, die ab Anfang Februar 2017 für längere Zeit erkrankt war und deshalb zeitweise durch Richter am Landgericht Dr. C vertreten wurde, der seit dem 15.05.2017 stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer 15 ist. Richterin am Landgericht B schied zum 15.05.2017 aus der Strafkammer 15 aus; seit dem 06.06.2017 ist sie wieder Kammermitglied. Weiterer beisitzender Richter in der Strafkammer 15 ist Richter D. Die Beisitzer der Strafkammer 15 werden durch die Beisitzer der Strafkammer 152 (Strafvollstreckungskammer) in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten; dienstjüngster (Plan-)Richter der Vertretungskammer 152 ist Richter am Landgericht E. Im Hinblick darauf, dass die im Verfahren nach § 67c StGB beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. G eine Vorlage des schriftlichen Gutachtens bis Ende April 2017 angekündigt hatte, wurde mit Verfügung vom 07.04.2017 (durch Richter am Landgericht Dr. C) ein Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten unter Hinzuziehung der Sachverständigen G auf den 12.05.2017 bestimmt. Da Richter am Landgericht Dr. C am 12.05.2017 aufgrund eines Hauptverhandlungstermins in einer Unterbringungssache, an welcher er als Berichterstatter mitwirkte, verhindert war, sollte die Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit Richterin am Landgericht B, Richter D und Richter am Landgericht E durchgeführt werden. Nachdem der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. H vom 11.05.2017 sowohl Richterin am Landgericht B als auch Richter am Landgericht E, Richter D und Richter am Landgericht Dr. C wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, wurde der auf den 12.05.2017 bestimmte Anhörungstermin mit Verfügung vom 12.05.2017 aufgehoben. Nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der vier abgelehnten Richter, zu denen die beiden Verteidiger mit Schriftsätzen vom 17.05. bzw. vom 18.05.2017 Stellung genommen haben, entschied die Kammer (in der Besetzung mit Richterin am Landgericht F, Richter am Landgericht E und Richter D) mit Beschluss vom 22.05.2017 über die Ablehnungsgesuche, wobei diejenigen gegen Richter am Landgericht E und Richter D nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen und die gegen Richterin am Landgericht B sowie Richter am Landgericht Dr. C gerichteten Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen wurden. Gegen diese, den beiden Verteidigern am 23.05. bzw. am 29.05.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde, die der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt I am 30.05.2017 eingelegt hat. II. 1. Es kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde - soweit sich der Verurteilte damit gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs betreffend Richter am Landgericht E wendet - schon deshalb unzulässig ist, weil bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung aufgrund prozessualer Überholung von der angefochtenen Entscheidung für den Verurteilten möglicherweise keine Beschwer mehr ausging (vgl. für den Fall einer prozessualen Überholung durch Instanzenwechsel: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2012 - 1 Ws 208/11 -, juris). Für eine solche Beurteilung könnte sprechen, dass durch die Aufhebung des ursprünglich auf den 12.05.2017 bestimmten Anhörungstermins Richter am Landgericht E, der an diesem Termin lediglich vertretungsweise hätte mitwirken sollen, bis auf Weiteres nicht mehr mit dem bei der Strafkammer 15 des Landgerichts Karlsruhe anhängigen Prüfungsverfahren nach § 67c StGB befasst ist. Damit könnte die eingelegte Beschwerde ihren Zweck, der bei der gebotenen funktionsbezogenen Betrachtung der Ablehnungsvorschriften darauf gerichtet ist, dass eine Entscheidung nicht unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zustande kommt (BVerfG NStZ 2007, 709), nicht mehr erreichen. Über eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach § 67c StGB dürfte die Strafkammer 15 (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Karlsruhe nunmehr in der Besetzung mit Richter am Landgericht Dr. C, Richterin am Landgericht B und Richter D zu befinden haben. Der abgelehnte Richter am Landgericht E könnte erst dann mit weiteren Sachentscheidungen befasst werden, wenn es - insbesondere im Zusammenhang mit der Anberaumung eines neuen Anhörungstermins - zu einer erneuten Verhinderung von Richterin am Landgericht B oder Richter am Landgericht Dr. C kommen sollte. Insoweit kann dem Verurteilten nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles (Art. 19 Abs. 4 GG) ein fortbestehendes Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung nicht von vornherein aberkannt werden, weil das gerichtliche Verfahren durchaus dazu dienen könnte, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. 2. Dessen ungeachtet ist die sofortige Beschwerde insgesamt unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung erkennende Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der nach Auffassung des Senats im Maßregelvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO in Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsverfahren ist allerdings umstritten. Für den Bereich des Straf- und Maßregelvollzugsverfahrens lässt sich eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Verweisungsnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG begründen; dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1983, 575; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.1985 - 1 Ws 4/85 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1985, 524; OLG Celle NStZ-RR 1999, 62; KG NStZ 2001, 448; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 4/05 - BeckRS 2005, 3057157; StraFo 2008, 520; OLG Rostock, Beschluss vom 13.08.2010 - I Vollz (Ws) 9/10, BeckRS 2010, 21522; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 592/15 -, juris; aA: OLG Nürnberg NStZ 1988, 475; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZfStrVO 1995, 184; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 - 2 Ws 87/88 -, juris), die das Bundesverfassungsgericht - zunächst kritisch - gebilligt (BVerfG NStZ 1985, 91) und später selbst in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.05.2014 - 2 BvR 599/14 - (NStZ-RR 2014, 259 f.) so zugrunde gelegt hat. Soweit eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich des Strafvollstreckungsverfahrens in der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt worden ist, betrafen diese Entscheidungen meistens Fälle, in denen über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB zu entscheiden war (Saarländisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 222 f.; OLG Hamm NStZ 2009, 53 und NStZ 2010, 715; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ws 479/07 -, juris); die ebenfalls ablehnende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 - [juris] betraf ein Verfahren zur Überprüfung der Aussetzungsreife gemäß § 67e StGB bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Demgegenüber haben sich u. a. das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 22.01.2003 - 1 AR 63/07 - 5 Ws 39-40/03 -, juris), das Brandenburgische Oberlandesgericht (NStZ 20025, 296), das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.01.2006 - 1 Ws 17/06 -, juris) und das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) für eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im Straf- sowie im Maßregelvollstreckungsverfahren ausgesprochen. In der Literatur finden sich sowohl Vertreter der erstgenannten Ansicht (Chlosta, NStZ 1987, 291; SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 20 [bzgl. Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen]; Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 28 Rn. 9 [bzgl. Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen]; wohl auch Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 28 Rn. 47 bzgl. Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB) als auch der letztgenannten Ansicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 28 Rn. 6a; Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 28 Rn. 6; Beck'scher Online-Kommentar StPO/Cirener, Stand: 01.01.2017, § 28 Rn. 9.3). Der Senat schließt sich für den hier vorliegenden Fall eines Prüfungsverfahrens nach § 67c StGB der Ansicht an, wonach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Ablehnungsgesuchen, die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung findet. Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO („Urteil“) an sich dafür spricht, dass es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Allerdings gab es bei Erlass der Strafprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung am 01.02.1877 (RGBl. S. 253), welche im dortigen § 28 Abs. 2 StPO („Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden.“) bereits eine dem heutigen § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt, außerhalb des Erkenntnisverfahrens kein vergleichbares Verfahren, in dem das durch diese Vorschrift geschützte Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung von Bedeutung hätte sein können, als dass der Gesetzgeber damals Anlass gehabt hätte, einen erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu erwägen. Für den Bereich der Strafvollstreckung war in § 494 StPO i.d.F.v. 01.02.1877 bestimmt, dass die „nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 490 bis 493)“, welche die heute in §§ 458, 459e, 460, 461 StPO geregelten Fälle betrafen, vom Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) gab es zwar im dortigen § 23 eine dem heutigen § 57 StGB vergleichbare Regelung über die vorläufige Entlassung der „zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten (...), wie sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung“; allerdings sah das Verfahrensrecht nicht - wie heute grundsätzlich in § 454 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt - eine mündliche Anhörung des Verurteilten sowie ggf. eines Sachverständigen durch das Gericht vor, sondern der Beschluss über die vorläufige Entlassung erging nach § 24 Abs. 1 StGB i.d.F.v. 15.05.1871 durch die oberste Justiz-Aufsichtsbehörde, wobei zuvor lediglich die „Gefängnißverwaltung zu hören“ war. Das zweispurige Rechtsfolgensystem mit den Maßregeln der Besserung und Sicherung, welches bis heute Bestand hat, wurde erst durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933 (RGBl. I S. 995) eingeführt und mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 04.08.1953 (BGBl. I S. 735) in das StGB aufgenommen. Inzwischen sind die in §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 und Abs. 4 StPO geregelten Prüfungsverfahren so ausgestaltet, dass sie - wie bereits das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290) ausgeführt hat - als „Erkenntnisverfahren eigener Art“ anzusehen sind, die demjenigen vergleichbar sind, das einer Urteilsfindung vorausgeht. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen. Insbesondere wenn es - wie im vorliegenden Fall - um ein Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB geht, gilt auch insoweit das vom Bundesverfassungsgericht bereits für das Verfahren in Haftsachen entwickelte und in ständiger Rechtsprechung bestätigte Beschleunigungsgebot (BVerfGE 42, 1 ff.). Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit und die Forderung nach ungehindertem, störungsfreiem Verfahrensablauf lässt sich daher nach Auffassung des Senats ohne Weiteres auf das Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB übertragen und rechtfertigt damit auch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht nicht nur in einem Strafvollstreckungsverfahren zur Frage der bedingten Entlassung nach § 57 StGB (NStZ-RR 2007, 222 f.), sondern gleichermaßen auch in einer Maßregelvollstreckungssache vertretene Auffassung (Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris), es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat insbesondere mit Blick auf die oben zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Gerade im Fall einer ggf. sich anschließenden Sicherungsverwahrung könnte es für einen Verurteilten durchaus einen Anreiz darstellen, durch - ggf. wiederholte - Ablehnungsverfahren den Abschluss des in § 67c Abs. 1 StGB vorgesehenen Prüfungsverfahrens über das Strafende hinaus zu verzögern in der Hoffnung, dass eine gerichtliche Entscheidung infolge möglicher mit dem Ablehnungsverfahren verbundener vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist getroffen werden kann (vgl. zu den Folgen nicht rechtzeitiger Entscheidung nach § 67c StGB: Thüringer OLG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 Ws 559/08 -, juris; KG Berlin StV 2008, 202), während die Gerichte sich zunehmend der Versuchung ausgesetzt sähen, unter Hintanstellung sachlicher Erwägungen auf jeden Fall zeitgerecht zu entscheiden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der oben genannten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 42, 1 ff.) festgestellt hat, wäre ein derartiger „Wettlauf“, dessen Ausgang nicht selten von Zufällen abhinge, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege schwerlich vereinbar. Die vom Senat favorisierte entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im Maßregelvollstreckungsverfahren vermeidet zudem eine Zersplitterung der Rechtswege im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren sowie eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des „erkennenden Richters“ bei der Anfechtbarkeit von sonstigen Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 305 StPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.