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Urteil

2 K 127/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach §45 Abs.7 BNatSchG allgemein regelt, ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden bzw. Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt, fehlende zumutbare Alternativen, Erhaltungszustand nicht verschlechtert) vertretbar festgestellt sind. • Erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden können bereits gegeben sein, wenn die Erträge einzelner Berufsfischereibetriebe so zurückgehen, dass deren wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist; ein wesentlicher Schadensbeitrag durch die betroffene Art genügt für Kausalität. • Die Zulassung lokaler Vergrämungsabschüsse zielt auf eine räumliche Steuerung (Vergrämung) und nicht auf eine Verringerung der Gesamtpopulation; sie ist als geeignet angesehen, begrenzte Erholung fischereilich relevanter Bestände zu ermöglichen. • Bei Normenkontrollen sind verwaltungsfachliche Ermessensentscheidungen, insbesondere zu ökologischen Bewertungsfragen, nur eingeschränkt überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Behörde ist zu respektieren. • Das Mitwirkungsrecht nach §63 Abs.2 Nr.1 BNatSchG erfordert Einsicht in einschlägige Gutachten; ein Beteiligungsmangel ist unbeachtlich, wenn er das Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit landesweiter Kormoranverordnung zur Vergrämung und Schadensabwehr (KorVO LSA) • Eine Rechtsverordnung, die Ausnahmen vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach §45 Abs.7 BNatSchG allgemein regelt, ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden bzw. Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt, fehlende zumutbare Alternativen, Erhaltungszustand nicht verschlechtert) vertretbar festgestellt sind. • Erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden können bereits gegeben sein, wenn die Erträge einzelner Berufsfischereibetriebe so zurückgehen, dass deren wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist; ein wesentlicher Schadensbeitrag durch die betroffene Art genügt für Kausalität. • Die Zulassung lokaler Vergrämungsabschüsse zielt auf eine räumliche Steuerung (Vergrämung) und nicht auf eine Verringerung der Gesamtpopulation; sie ist als geeignet angesehen, begrenzte Erholung fischereilich relevanter Bestände zu ermöglichen. • Bei Normenkontrollen sind verwaltungsfachliche Ermessensentscheidungen, insbesondere zu ökologischen Bewertungsfragen, nur eingeschränkt überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Behörde ist zu respektieren. • Das Mitwirkungsrecht nach §63 Abs.2 Nr.1 BNatSchG erfordert Einsicht in einschlägige Gutachten; ein Beteiligungsmangel ist unbeachtlich, wenn er das Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat. Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung in Sachsen-Anhalt, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kormoranverordnung des Landes (KorVO LSA, 15.09.2014). Die Verordnung erlaubt in weiten Teilen des Landes das Töten von Kormoranen und Maßnahmen zur Verhinderung neuer Brutkolonien, um natürliche Fischfauna zu schützen und erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwehren. Der Kläger rügt u.a. mangelhafte Tatsachengrundlage, fehlerhafte Ursachenbeziehung zwischen Kormoranbestand und Fischereierträgen, fehlende Priorität nicht-letaler Maßnahmen, unklare räumliche und zeitliche Begrenzungen, Verletzung von Artenschutz- und Habitatschutzvorschriften sowie Verletzung seines Mitwirkungsrechts nach §63 BNatSchG. Der Landeshaushalt und Ministerium stützen die Verordnung auf umfangreiche Daten und Studien (u.a. Fischereiertragszahlen, Untersuchungen zu Bestandsrückgängen, Gutachten) und verteidigen, dass die Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Streitgegenstand ist allein die materiell- und formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung, nicht Einzelfallgenehmigungen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Abweichungen zwischen beschlossener und bekannt gemachter Fassung waren redaktionell; die Verordnung ist formell rechtmäßig. • Rechtsgrundlage: §45 Abs.7 BNatSchG erlaubt Ausnahmen vom Tötungsverbot zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt; hierfür besteht ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde. • Erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden: Die Daten zeigen einen Rückgang der Berufsfischerei-Erträge in Sachsen-Anhalt von 124 t (2002) auf 46 t (2016), was eine existenzgefährdende Größenordnung für einzelne Betriebe darstellt. • Kausalität: Zeitliche Koinzidenz und fachliche Untersuchungen (z.B. Ebel, weitere Studien) begründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Kormoran einen wesentlichen Beitrag zum Rückgang der Fischbestände leistet; für die erforderliche Kausalität genügt ein wesentlicher Schadensbeitrag. • Schutz der Tierwelt: Die Zunahme der Kormoranbestände bedroht regional insbesondere Arten wie die Äsche; Fachgutachten und Fachliteratur stützen die Annahme, dass Kormoranprädation zu drastischen Bestandsrückgängen geführt hat. • Eignung der Verordnung: Ziel ist Vergrämung/räumliche Steuerung, nicht Bestandsreduktion; Vergrämungsabschüsse können lokal geeignet sein, Schäden abzuwenden und begrenzte Regeneration zu ermöglichen. • Erforderlichkeit: Nicht-letale Maßnahmen (akustisch/optisch, Netze, Habitatmaßnahmen) sind nicht durchweg gleich wirksam, flächendeckend anwendbar oder wirtschaftlich zumutbar; Einzelgenehmigungen erwiesen sich als untauglich, daher ist die Verordnung erforderlich. • Räumliche/zeitliche Beschränkungen: Die Verordnung enthält sachgerechte örtliche Ausnahmen (z. B. Schutzgebiete) und praktische Regelungen (bis 300 m Uferzone, Jahrestimings) und ist nicht in sich widersprüchlich. • Artenschutzrechtliche und sonstige Verbote: Die Verordnung schließt weitergehende habitat- und gebietsrechtliche Prüfungen nicht aus; mögliche Verstöße gegen sonstige Verbotsnormen betreffen Verantwortung des Vollziehenden und führen nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung. • Mitwirkungsrecht: Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; er hatte die Entwurfsunterlagen und hätte weitere Nachfragen stellen können. Selbst wenn ein Verfahrensmangel bestünde, wäre er unbeachtlich, weil die Entscheidung dadurch nicht inhaltlich beeinflusst worden wäre. • Dokumentation und Kontrolle: Art.9 Abs.2 der Vogelschutzrichtlinie beachtet; Beobachtungs-/Evaluationspflichten (§8 KorVO LSA) vorgesehen. • Verhältnismäßigkeit/Tierschutz: Die Verordnung ist nach Abwägung mit Blick auf die verfolgten Ziele nicht mit höherrangigem Recht unvereinbar; tierschutzrechtliche Einwände fallen dahin, dass die Maßnahmen vernünftige Gründe haben. Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen; die KorVO LSA ist formell und materiell rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht hält die gesetzlichen Voraussetzungen für die landesweite Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß §45 Abs.7 BNatSchG für gegeben: erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden liegen vor, ein wesentlicher ursächlicher Beitrag des Kormorans ist sachgerecht festgestellt, die Verordnung ist geeignet und erforderlich (nicht-letale Alternativen sind nicht gleich wirksam oder zumutbar) und führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen. Die Verordnung respektiert die fachlichen Vorgaben der Vogelschutz- und Habitatrichtlinien in ihrer Ausgestaltung; etwaige Verfahrens- oder Beteiligungsformmängel des Klägers beeinflussten das Ergebnis nicht entscheidend. Somit bleibt die Kormoranverordnung in Kraft; die Regelung zur Ermöglichung gezielter Vergrämungsabschüsse und zur Verhinderung neuer Brutkolonien zur Abwehr von Schäden und zum Schutz gefährdeter Fischarten ist rechtmäßig.