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Beschluss

2 L 76/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0205.2L76.23.00
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Leitsätze
Da das in § 5 Satz 1 VermKatG ST geregelte Gebot der Abmarkung in den Brechungspunkten nicht absolut, sondern nur grundsätzlich gilt, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hiervon abweichen, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist und nicht willkürlich erfolgt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 24. April 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da das in § 5 Satz 1 VermKatG ST geregelte Gebot der Abmarkung in den Brechungspunkten nicht absolut, sondern nur grundsätzlich gilt, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hiervon abweichen, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist und nicht willkürlich erfolgt.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 24. April 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. April 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Die Klägerin macht geltend, anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge könne nicht nachvollzogen werden, ob die von dem Beklagten festgestellte Grenze mit dem Liegenschaftskataster übereinstimme. Vorgelegt habe der Beklagte nur die von ihm im Grenztermin als Anschauungsmaterial verwendete ungenaue Skizze. Auf dieser Grundlage hätte das Verwaltungsgericht die Klage aber nicht abweisen, sondern die Aktenlage bemängeln müssen. Dieser Einwand ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Das Vorbringen der Klägerin zielt in der Sache nicht auf eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils in seinem inhaltlichen Ergebnis, sondern auf einen Verfahrensmangel aufgrund einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts. Inhaltlich unrichtig wäre das angefochtene Urteil, wenn das Verwaltungsgericht anstelle der erfolgten Klageabweisung die angefochtene Grenzfeststellung wegen Rechtswidrigkeit hätte aufheben müssen. Rechtswidrig wäre die Grenzfeststellung zum Beispiel dann, wenn der Beklagte sie entgegen § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA ohne Vorliegen hinreichender Bestimmungselemente über den Grenzverlauf durchgeführt hätte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. April 2017 - 2 L 92/16 - juris Rn. 11). Derartiges macht die Klägerin aber nicht geltend. Was die genannte Skizze anbelangt, gehen die Beteiligten wie auch die Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass diese für die Vermessung nicht maßgeblich war, sondern dem Beklagten nur als Anschauungsmaterial für den Grenztermin diente (vgl. S. 5 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 15. Juni 2021 [Beiakte A, Bl. 123]). Einen Vorwurf des Inhalts, dass die vorhandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters für eine Positiventscheidung im Sinne des Katasterrechts, das heißt für die amtliche Feststellung der ermittelten Grenze, nicht ausreichten, hat die Klägerin in der Antragsbegründung nicht durchgreifend erhoben. Die stattdessen erhobene Rüge einer unzureichenden Aktenlage ist nicht inhaltlicher, sondern prozessualer Natur. b) Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nicht darauf ankommt, ob die ermittelte Grenze der Eigentumsgrenze entspricht, sondern nur darauf, ob sie mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Diese Auffassung ist nicht „schlichtweg falsch“ (vgl. S. 3 Abs. 6 der Antragsbegründung), sondern stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (OVG LSA, Beschluss vom 12. April 2017 - 2 L 92/16 - juris Rn. 10). c) Begründet ist der Zulassungsantrag auch nicht hinsichtlich der angefochtenen Abmarkungsentscheidung. Die Klägerin hält diese für rechtswidrig, weil das Setzen dreier Läufermarken nicht erforderlich gewesen sei, sondern es stattdessen ausgereicht hätte, wenn der Beklagte neben dem bereits existierenden Grenzstein im hinteren Teil des Flurstücks einen weiteren hin zur öffentlichen Straße gesetzt hätte. Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht zurecht nicht gefolgt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA sind festgestellte Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Abmarkung als solche eine gebundene Entscheidung, während die Zahl der anzubringenden Grenzmarken in das Ermessen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gestellt ist. Zu beachten ist dabei zwar § 5 DVO VermKatG LSA. Danach sind Flurstücksgrenzen grundsätzlich in ihren Brechungspunkten abzumarken (Satz 1) und bogenförmige Grenzen so oft abzumarken, dass sie ausreichend erkennbar sind (Satz 2). Da das in Satz 1 geregelte Gebot der Abmarkung in den Brechungspunkten aber nicht absolut, sondern nur grundsätzlich gilt, kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hiervon abweichen, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist und nicht willkürlich erfolgt. Die hierbei einzuhaltenden Ermessensgrenzen hat der Beklagte nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zurecht ausgeführt, dass der Beklagte mit dem Setzen von drei Grenzsteinen dem Antrag der Grenznachbarn entsprochen habe und diese Grenzmarken vor dem Hintergrund des in der Vergangenheit geführten zivilrechtlichen Grenzstreits geeignet seien, um die fehlende Übereinstimmung zwischen dem vorhandenen Grenzzaun und der festgestellten Grenze deutlich zu machen. Der Umstand, dass diese Grenzfeststellung offenbar nicht im Sinne der Klägerin ausfiel und die Grenze nun deutlich sichtbar ist, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat ihren Antrag nicht ausdrücklich auf diesen Zulassungsgrund gestützt, sondern nur sinngemäß geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur hinreichenden Sachaufklärung verletzt, weil es die aus der Sicht der Klägerin bestehende Unvollständigkeit der vorgelegten Akten rechtlich nicht beanstandet habe. Damit hat sie einen Verfahrensmangel aber nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Senats vom 27. März 2023 - 2 L 17.21.Z - juris Rn. 23 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 8 ZB 22.1783 - juris Rn. 51 m.w.N.). Diese Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Überprüfung der Unterlagen des Liegenschaftskatasters, die ihrer Auffassung nach in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten sind, voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies ihrer Klage zum Erfolg verholfen hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).