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Beschluss

3 B 158/20

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ohne Nachweis entsprechender wasserrechtlicher Genehmigungen kann sich ein Nachbar im gerichtlichen Eilverfahren nicht gegen die befürchtete Verschlechterung des als Trinkwasser genutzten Brunnenwassers durch den vorzeitigen Beginn von Maßnahmen im Vorfeld der beantragten Planfeststellung für eine weitere Kalirückstandshalde wenden.(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne Nachweis entsprechender wasserrechtlicher Genehmigungen kann sich ein Nachbar im gerichtlichen Eilverfahren nicht gegen die befürchtete Verschlechterung des als Trinkwasser genutzten Brunnenwassers durch den vorzeitigen Beginn von Maßnahmen im Vorfeld der beantragten Planfeststellung für eine weitere Kalirückstandshalde wenden.(Rn.54) I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen vom Antragsgegner mit Sofortvollzug verfügten vorzeitigen Beginn von Maßnahmen der Beigeladenen im Vorfeld der beantragten Planfeststellung für eine weitere Kalirückstandshalde in H-Stadt. Die Beigeladene ist nach eigenen Angaben im Werk H-Stadt einziger westeuropäischer Produzent von Kaliumchlorid in industrieller Qualität. Es handele sich um den bedeutendsten deutschen Produktionsstandort für die Düngemittelproduktion. Erzeugt würden auch Kaliumchlorid in Lebensmittelqualität zur Versorgung der Lebensmittelindustrie sowie Kali als Rohstoff für Katalysatoren bei der Herstellung von Biodiesel und Kaliumchlorid in hochreiner Qualität für pharmazeutische Anwendungen. Das Unternehmen beschäftigt am Standort derzeit aktuell 1868 Mitarbeiter. Die Antragsteller wurden vom AG Haldensleben am 30.11.2017 als Eigentümer des Grundstücks A-Straße 1 in A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt Bl. 1828, Bl. 6 der Akte 3 A 343/19 MD) eingetragen. Sie sind dort gewerblich und künstlerisch tätig. Das Grundstück ist bebaut mit einem unter Denkmalschutz stehenden Jagdschloss. Es liegt in der Kleinsiedlung A-Straße in ca. 2 km Entfernung zu der bisher bestehenden Kali-Halde. Die Antragsteller befürchten das Heranrücken der neuen Halde bis auf ca. 500 m und dadurch eine weitere Versalzung des Brunnenwassers, aus dem sie ihr Trinkwasser ziehen. Ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht nicht. Die Beigeladene wurde am 31.10.2019 in das Handelsregister eingetragen. Sie gehört zur F. AG, die aufgrund einer vom Antragsgegner erteilten Bewilligung vom 9.2.2009 und eines am 28.9.1990 verliehenen und 2.5.1991 bestätigten, von ihr am 13.5.1993 erworbenen Bergwerkseigentums untertägig den Abbau von Kali und Salz in H-Stadt (eingetragen im Berggrundbuch beim Grundbuchamt des AG J-Stadt am 7.6.1994, 25-2GBl-H-Stadt I/25 und II/26) betreibt. Die Kali- und Salzproduktion am Standort geht zurück auf das Jahr 1973. Das Gelände liegt in dem nach dem Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt gekennzeichneten Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung. Die vor Ort befindliche Abraumhalde (Halde I 57,3 ha, 145 m Höhe, der sogenannte „K.“ + Haldenkapazitätserweiterung I 67,9 ha) wurde zuletzt bezüglich einer Haldenkapazitätserweiterung am 4.10.2005 planfestgestellt. Für die Lagerstätte bestehen am 28.6.1996, 26.10.1998 und 24.7.2000 zugelassene Rahmenbetriebspläne, des Weiteren diverse Sonderbetriebspläne. Der vom Antragsgegner zugelassene Hauptbetriebsplan vom 1.7.2015 zur Gewinnung der Bodenschätze war zuletzt befristet bis zum 31.12.2019; ein neuer Hauptbetriebsplan der Beigeladenen vom 21.6.2019 wurde vom Antragsgegner am 17.12.2019 zugelassen und gilt für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum Jahr 2023. Am 29.9.2017 beantragte die F. AG beim Antragsgegner die Planfeststellung der Haldenkapazitätserweiterung II und legte einen entsprechenden Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vor, der im Zeitraum vom 13.6.-31.7.2018 öffentlich ausgelegt wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben und Stellungnahmen abzugeben. Die Unterlagen wurden zusätzlich im Internet veröffentlicht. Das Unternehmen beabsichtigt wegen der Erschöpfung der Lagerstätte voraussichtlich erst im Jahr 2043 und einer von 2020-2043 anfallenden Rückstandsmenge von 240 Mio. Tonnen (10 Mio. Tonnen jährlich x 24 Jahre) und absehbarer Erschöpfung der bestehenden Haldenkapazität die Anlage einer weiteren Rückstandshalde auf einer Fläche von insgesamt ca. 200 ha. Am 13./15.5.2019 fand im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens der Erörterungstermin statt. Am 29.5.2019 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Maßnahmen im Vorfeld der Haldenkapazitätserweiterung. insbesondere für einen Teil der im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen in einem 1. Bauabschnitt. Außerdem hat die Beigeladene am 29.5.2019 die Zulassung des Sonderbetriebsplans „System Basisabdichtung – 1. Bauabschnitt“ (Bl. 68 ff. der Akte) beantragt und hierzu am 28.10.2019 die sofortige Vollziehung beantragt. Mit Bescheid vom 30.9.2019 (Bl. 23 ff. der Akte) ließ der Antragsgegner den Antrag der Beigeladenen vom 29.5.2019 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu, dass bereits vor einer Entscheidung über die beantragte Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur Haldenkapazitätserweiterung II am Standort H-Stadt mit der Ausführung des Vorhabens teilweise begonnen werden darf. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns umfasste 1. das Fällen und Roden der Aufstandsfläche im 1. Bauabschnitt (BA) – bestehend aus den Teilabschnitten (TA) 1, 2 und 3.1 – sowie die infrastrukturelle Anbindung des 1. BA auf den Flächen gemäß Lageplan „Waldinanspruchnahme“, 2. die Profilierung des Untergrunds im 1. BA, TA 1, 2 und 3.1 und der Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche) sowie Herstellung des Systems Basisabdichtung im 1. BA und den TA 1 und 2 auf den Flächen gemäß Lageplan „Flächeninanspruchnahme“ in Anl. 2 des Antrags, 3. die Errichtung der haldennahen Infrastruktur 1. BA, bestehend aus Pumpstation (PS) 30, Haldendruckleitung PS 30 bis zur Schieberstation, Verbindung der PS 30 mit der Bestandsanlage, Kabelgraben vom temporären E-Container am Schiebekreuz (Knotenpunkt 10), E-Montage von PS 30 bis E-Station Becken ½, Nordwest-Zufahrt, Haldenumfahrung West, Haldenumfahrung Südost, Zufahrt zur Stapelbeckenanlage, bauzeitliche Zuwegung, Einfriedung sowie Bereitstellungsflächen auf den Flächen gemäß Lageplan „Flächeninanspruchnahme“ in Anl. 2 des Antrags, 4. Errichtung der Stapenbecken-Anlage Friedrichshöhe 1. BA, bestehend aus Schieberstation, Stapelbecken 1 und 2 mit Entnahmebauwerk und E-Station, Teilausbau der Beckenumfahrung und Ringleitung mit Einfriedung, provisorische Abstoßleitung DN 300 zwischen Schieber- und Molchsendestation, temporäre Zaunanlage, Ausbau der bauzeitlichen Zufahrt Friedrichshöhe sowie Bereitstellungsflächen für Baustelleneinrichtung und Bauabwicklung auf den Flächen gemäß Lageplan „Flächeninanspruchnahme“ in Anl. 2 des Antrags, 5. die Errichtung der Abstoßleitung, bestehend aus zwei 4,9 km langen Leitungen C in DN 300 und D in DN 200, Freigefälleleitung E mit einer Länge von ca. 600 m in DN 400, Elektro- und Datenkabel, Molchsendestation, zwei Bauwerken BW 1 und BW 4 zur Tiefpunktentleerung, drei Bauwerken BW 2, BW 3 und BW 5 zur Be- und Entlüftung, Molchempfangsstation einschließlich Außenanlagen, Anpassung des Einleitbauwerks in die Elbe sowie temporäre Bereitstellungsflächen 1-4 für Baustelleneinrichtungen und Bauabwicklung auf den Flächen gemäß Lageplan „Flächeninanspruchnahme“ in Anl. 2 des Antrags. Die Zulassung erging unter Beifügung von Nebenbestimmungen (S. 3-8, 79 ff. des Bescheids) und Ermessensausübung (S. 78) sowie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung (S. 83-85). Die Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass nur so die Fortführung des Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebes des größten Unternehmens im Landkreis Börde (1800 Arbeitsplätze) gewährleistet werden könne, da die Haldenkapazität im April 2021 erschöpft sein werde und die volkswirtschaftlich sicherungswürdige Bodenschatzgewinnung auf eine neue zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Rückstände erforderliche Halde angewiesen sei, die innerhalb von 16 Monaten unter Vermeidung eines ansonsten entstehenden täglichen Schadens von 1,3 Mio. € und drohender Betriebsschließung nur errichtet werden könne, wenn die Winterbauzeit ab Oktober 2019 genutzt werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (S. 1-85) verwiesen. Des Weiteren wurden die Sonderbetriebspläne „Fällen und Roden, 1. BA“ und „Haldennahe Infrastruktur, 1. BA“ der Beigeladenen vom Antragsgegner zugelassen und die sofortige Vollziehung angeordnet (Anlagen ASt 14 und 15 zum Schriftsatz v. 15.11.2019); der Sonderbetriebsplan „Stapelbeckenanlage Friedrichshöhe, 1. BA“ wurde ebenfalls zugelassen. Am 7.11.2019 haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 30.9.2019 Klage erhoben (3 A 343/19 MD), über die noch nicht entschieden wurde. Die Klage wurde erweitert und richtet sich auch gegen die Zulassung vom 19.12.2019 des Sonderbetriebsplans „System Basisabdichtung – 1. Bauabschnitt“ Bl. 101 der Akte). Am 15.5.2020 hat der Antragsgegner auf den Antrag der Beigeladenen vom 28.10.2019 die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 19.12.2019 über die Zulassung des Sonderbetriebsplanes „System Basisabdichtung – 1. Bauabschnitt“ angeordnet (Bl. 133 der Akte). Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse sowie im überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen. Entgegenstehende überwiegende Interessen Dritter bestünden nicht. Mit der Durchführung des Systems Basisabdichtung würden keine nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigungen für Grund- und Oberflächenwasser einhergehen. Die vorbereitenden Arbeiten hätten keine schädlichen Umweltauswirkungen oder Beeinträchtigungen Dritter zur Folge. Zur Bestandshalde hin erfolge eine hydraulische Trennung durch einen Damm im Süden und temporäre Entwässerungselemente im Osten, Norden und Westen. Haldenwasser werde in einem temporären, foliengedichteten Becken gefasst und von dort in das Entsorgungssystem für Haldenwasser gefördert. Zur Sicherstellung der Haldenabwasserentsorgung für den 1. Bauabschnitt seien das Stapelbecken ½, die Abstoßleitung und zugehörige Einrichtungen sowie die Erweiterung des Einleitbauwerks an der Elbe nebst der erforderlichen Infrastruktur zu errichten. Mit Schreiben vom 12.5.2020 haben die Antragsteller beim Antragsgegner gem. §§ 80 Abs. 4, 80 a VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt, soweit die Zulassung des vorzeitigen Beginns die Errichtung des Systems Basisabdichtung einschließlich des Sonderbetriebsplans betreffe. Mit Schreiben vom 19.5.2020 haben die Antragsteller ihren Antrag vom 12.5.2020 auf den Sonderbetriebsplan erstreckt. Mit Bescheid vom 20.5.2020 (Bl. 104 der Akte) hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller vom 12./19.5.2020 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, eine Rechtsverletzung der Antragsteller sei nicht erkennbar, geschützte Rechte der Grundeigentümer durch das System Basisabdichtung nicht berührt. Eine relevante Veränderung der bereits belastenden Salzeinträge sei nicht zu erwarten. Die von den Antragstellern in Frage gestellte Identität der Unterlagen insbesondere zum verwendeten Polymer sei gegeben, wie eidesstattlich versichert (Bl. 106 der Akte) und gutachtlich bestätigt (Bl. 107 UPI GmbH) worden sei. Am 19.6.2020 haben die Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Bl. 120 der Akte). Die Antragsteller tragen vor: Die Beigeladene weigere sich bisher aus Kostengründen zu Unrecht, das Langkammerverfahren zur ergiebigeren Ausbeutung der Lagerstätte und untertägigen Abraumverfüllung anzuwenden. Bei dem in H-Stadt verwendeten Abbau im liegenden Verfahren würden in nicht unerheblicher Menge (5-15 %) Aufbereitungshilfsstoffe eingesetzt, die in gewissen Konzentrationen toxisch wirkten, in jedem Fall wassergefährdend seien (Wassergefährdungsklasse 1-3). Die Bestandshalden 1 und 2 hätten keine Basisabdichtung. Restfeuchte werde durch die Aufhaldung ausgepresst und als Haldenwasser freigesetzt. Das Sickerwasser in der Halde dringe dort ungehemmt über den Boden in das Grundwasser ein. Von dort bezögen sie, die Antragsteller, über Brunnen ihr Trinkwasser, da das Grundstück nicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sei. Laut telefonischer Auskunft der Unteren Wasserbehörde gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bestünden für die Antragsteller zwei Wasserrechte: Zum einen liege eine Einleitgenehmigung für vorgeklärte Abwässer in ein Grabensystem vor, zum anderen bestehe ein Wasserentnahmerecht für die Versorgung der Bevölkerung für soziale und sanitäre Zwecke. Dies schließe eine Verwendung zur Trinkwasserversorgung ein. Ein Wasserentnahmerecht mit einer Entnahmemenge von 370 m³/a sei nicht geringfügig. Das Recht zur Wasserentnahme sei der Rechtsvorgängerin der Antragsteller als Grundstückseigentümerin bewilligt worden. Die Umschreibung aufgrund der Rechtsnachfolge stehe noch aus. Es komme im Grundwasser zu extremer Versalzung. Der Grenzwert von 250 mg/l nach der Trinkwasserverordnung werde bei weitem überschritten. Durch die Neuhalde werde eine Grundwasserscheide überschüttet. Der Antragsgegner verkenne diese Tatsache und seine Verpflichtung, die Bestandshalden zu sanieren, da derartige Versprechungen aus dem Jahr 2005 nicht eingehalten worden seien bzw. die damaligen Aussagen nicht zuträfen. Der Antragsgegner sei völlig in Unkenntnis gewesen, dass bereits mit dem 1. Bauabschnitt der Basisabdichtung technisch bedingt eine Salzaufschüttung von 2 m erfolgen müsse und solle und damit zwangsläufig die Salzfracht ihres Brunnenwassers zunehme; dies verletze sie in ihren Rechten, da ohne nutzbares Trinkwasser sogar ein Existenzverlust drohe. Dies sei ein unzumutbarer kompensationsloser Zwang zur Nutzungsaufgabe und eine entschädigungslose Enteignung. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei der Beigeladenen nicht erteilt worden. Im Übergangsbereich zur neuen Halde sei zu befürchten, dass die neu aufgeschütteten Salze direkt über die Althalde in den Boden gelangten. Die Witterungsschicht von 2 m Salz auf 25 ha sei nicht, wie der Antragsgegner meine, eine zu vernachlässigende Menge. Die Eigenüberwachung der Beigeladenen funktioniere nicht. Zur Einsparung beabsichtige sie Verfahren und Materialien, die nicht der Ausschreibung im Planfeststellungsverfahren entsprächen. Untersucht worden seien laut von ihnen beauftragtem Gutachten des Prof. Dr. S. aus M-Stadt (Bl. 157, 274 der Akte) zwei chemisch gänzlich verschiedene Polymere; durch das jetzt verwendete, über eine Schweizer Firma gelieferte polnische Polymer sei eine gleichwertige mineralische Dichtung wie mit dem Argipol P der Fa. P., die laut Schreiben vom 12.6.2020/1.7.2020 (Bl. 162, 285 der Akte) die Beigeladene nicht beliefert habe, nicht gewährleistet. Es handele sich um eine Fälschung des zugelassenen Polymers. Die Nachweisführung über die Identität des Produkts sei aber Gegenstand der Ausschreibung gewesen. Die einzubauenden Materialien seien vorab zu prüfen und nachzuweisen. Es könne nicht irgendein “Murks“ eingebaut werden. Eine weitere unzulässige Abweichung sei, dass die Beigeladene anderen, nicht eignungsgeprüften Kiessand verwende und eine abweichende Mischanlage auf dem Werksgelände aufbaue. Der Sonderbetriebsplan gestatte damit erhebliche Abweichungen von den Antragsunterlagen. Die Beigeladene mache sich dies zur Kostenminimierung zunutze. Es bestehe kein Grund für den Sofortvollzug, da keine Planreife vorliege. Das Verwaltungsverfahren sei nicht nachvollziehbar und die Verwaltungsakte unvollständig. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei unzureichend und müsse wiederholt werden. Die UVP sei unzureichend, da die Umweltauswirkungen der Bestandshalde 1 einschließlich HKE und HKE II nicht gemeinsam untersucht worden seien. Dies verletze sie, die Antragsteller, nach den Grundsätzen der Entscheidung des EuGH v. 28.5.2020 – C-535//18 – in ihren Rechten. Das Angebot der Beigeladenen auf Erstellung einer Trinkwasserleitung sei nicht insolvenzfest durch Sicherheitsleistung abgesichert und daher nicht akzeptabel. Dass das Grundstück zum Verkauf stehe, stimme aktuell nicht und könne allenfalls anders gesehen werden, wenn ein Angebot käme, welches man nicht ablehnen könne. Sie forderten zu Recht eine Abstands- (nicht Abschlags-)zahlung, da die bisherige Nutzung des Objekts als gehobene Location für anspruchsvolle Veranstaltungen mit einem Kaliabraumberg in unmittelbarer Nähe dann nicht mehr in Betracht komme. Die Antragsteller beantragen (Bl. 120 GA), die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 343/19 MD gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2019 zur Zulassung des vorzeitigen Beginns, soweit damit das System Basisabdichtung, 1. Bauabschnitt, vorzeitig zugelassen wurde, sowie gegen den Sonderbetriebsplan Nr. 2.65.3/06/19(System Basisabdichtung, 1. Bauabschnitt) wiederherzustellen, hilfsweise (Bl. 240 der Akte), den Antragsgegner gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den Baubeginn 1. Bauabschnitt Basisabdichtung der Beigeladenen vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner erwidert: Eine Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Haldenkapazitätserweiterung II und insbesondere die Errichtung des Systems Basisabdichtung sei ausgeschlossen. Das Vorhaben führe insbesondere im 1. Bauabschnitt nicht zu relevanten Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung der Antragsteller. Das Grundwasser im Bereich des Anwesens der Antragsteller werde zukünftig aufgrund von Salzeinträgen der Bestandshalden zunehmende Chloridfrachten aufweisen. Das Hinzukommen der HKE II führe aufgrund der Vorbelastung zu keinen relevanten Veränderungen. Die Wasserversorgung der Antragsteller werde auch zukünftig sichergestellt Den Antragstellern sei der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung angeboten worden. Die Sorge eines etwaigen Insolvenzrisikos der Beigeladenen sei mit Blick auf den laufenden Bergwerksbetrieb obsolet. Der Beginn der Baumaßnahme umfasse ein Versuchsfeld von 20 x 20 m zum Nachweis der Einhaltung der Parameter aus den Antragsunterlagen. Danach erfolge die Eigen- und Fremdüberwachung zur Freigabe auf der Gesamtfläche der Teilabschnitte 1 und 2. Die Einhaltung der erforderlichen Anforderungen an die einzusetzenden Baustoffe und den Einbau würden durch ein detailliert geregeltes Qualitätsmanagement sichergestellt. Der Teilabschnitt 3.1 werde erst im Jahr 2022 mit dem System Basisabdichtung versehen. Der 1. Bauabschnitt beziehe sich daher allein auf die Teilabschnitte 1 und 2 mit einer Gesamtfläche von 13,9 ha. Nur insoweit sei die Errichtung des Systems Basisabdichtung derzeit mit Gestattungswirkung zugelassen und Eilrechtsschutz überhaupt statthaft. Von vornherein unbeachtlich sei daher der Vortrag der Antragsteller zu den Prognosen hinsichtlich der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens HKE II. Die Möglichkeit einer Verletzung drittgeschützter Rechte der Antragsteller sei nicht gegeben. Geltend gemachte Fehler des Planfeststellungsverfahrens bezögen sich nicht auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns und die Sonderbetriebsplanzulassung. Die behauptete Verwendung eines nicht zugelassenen Polymers und des Einsatzes nicht eignungsgeprüften Kiessands sei unzutreffend und berühre nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassung, sondern deren Ausnutzung. Auch andere als die bereits eignungsgeprüften Polymere dürften eingesetzt werden. Der geltend gemachte Zutritt von Chlorid ins Grundwasser betreffe ebenfalls keine drittgeschützten Rechte der Antragsteller. Er beruhe auf der Vorbelastung durch die Bestandshalden. Die Einleitung von Salzfrachten in die Elbe beruhe auf vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnissen und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns erfordere keine zusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Die erforderlichen Unterlagen seien im Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden. Die im Zeitpunkt der Zulassung des vorzeitigen Beginns noch fehlende Bestätigung der Modellierung habe der Zulassung des vorzeitigen Beginns ausweislich S. 56 des Bescheids nicht entgegengestanden. Denn auch die im Zeitpunkt der Zulassung des vorzeitigen Beginns vorliegenden Erkenntnisse, resultierend aus dem Grundwassermodell, dem Grundwasser-Monitoring und der Gebrauchstauglichkeitsprüfung des Systems Basisabdichtung hätten für die Annahme genügt, dass aufgrund des Systems Basisabdichtung von der HKE II nur eine geringe Restinfiltration ausgehe, deren Auswirkungen auf die Grundwasserkörper im Haldenbereich in Würdigung der dort aufgrund der existenten Halden bereits vorhandenen Chloridfrachten vernachlässigbar seien. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene trägt vor: Anlässlich eines Gespräches am 15.8.2019 im Werk H-Stadt habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Bereitschaft seiner Mandantschaft erklärt, das Jagdschloss in A-Straße und den dortigen Wohnsitz aufzugeben, falls sie, die Beigeladene, das Schloss käuflich erwerbe. Sie, die Beigeladene, habe daher den Erwerb zum Preis von 1,2 Mio. € angeboten. Zu diesem Preis hätten die Antragsteller zuvor bereits das Schloss zum Kauf im Internet angeboten (www.immowelt.de). Dieses Angebot hätten die Antragsteller jedoch abgelehnt und einen deutlich höheren Betrag von mindestens 2,5 Mio. € verlangt. Es liege der Verdacht nahe, dass nunmehr mit dem gestellten Eilantrag der Preis für den Erwerb der Immobilie in die Höhe getrieben werden solle. Sie, die Beigeladene, erkläre sich im Wege der Selbstverpflichtung bereit, das Grundstück der Antragsteller an die Trinkwasserversorgung anzuschließen. Sie biete zusätzlich an, dies durch eine insolvenzfeste Sicherheit, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, abzusichern. Eine vergleichsweise Einigung auf dieser Grundlage habe die Antragstellerseite davon abhängig gemacht, dass die Beigeladene den Antragstellern zusätzlich einen hohen sechsstelligen Betrag als „Abschlagszahlung“ leiste. Diese Forderung habe sie als unbegründet und völlig unangemessen abgelehnt, so dass Vergleichsbemühungen als endgültig gescheitert betrachtet werden müssten. Das Vorbringen der Antragsteller führe nicht zum Erfolg. Es habe eigentlich nur noch bis zum 7.7.2020 abgewartet werden können. Danach hätten die zugelassenen Arbeiten beginnen müssen. Bisher sei ein Polymer weder verwendet noch angeliefert worden. Eidesstattlich versichert werde, dass es sich bei dem zu verwendenden Polymer um Argipol P aus Polen handele. Auf die Zweifel der Antragsteller sei die Baufirma Zech mit den Behauptungen konfrontiert und anwaltlich zur Aufklärung aufgefordert worden. Vor diesem Hintergrund erkläre sie, die Beigeladene, sich bereit, für weitere 14 Tage, d.h. bis einschließlich 20. Juli 2020, von der weiteren Verwendung des an Fa. Zech gelieferten Polymers abzusehen. Die Mischanlage befinde sich im Aufbau. Danach erfolge ein Probebetrieb zur Gewährleistung der Qualitätssicherung. Der Vortrag der Antragsteller sei in Teilen frei erfunden. Er beruhe auf Mutmaßungen und Spekulationen. Die unterstellte illegale Bauausführung sei unzutreffend. Die Antragsteller bezeichneten ins Blaue hinein Verfahren und Materialien als ungeeignet. Es gebe Eignungsprüfungen nach Testmischungen. Die Identität der Materialien sei aufgrund von Lieferscheinen und Prüfzeugnissen bei Anlieferung zu erbringen. Hierfür gebe es Eigen- und Fremdkontrollen. Aus wasserrechtlicher Sicht und mit Rücksicht auf die Rechte Dritter komme es letztlich allein darauf an, dass die Wasserdurchlässigkeit eingehalten werde. Hierfür gebe es im Sonderbetriebsplan umfangreiche Vorkehrungen, die dem Stand der Technik entsprächen. Die Mischanlage sei ausschreibungskonform. Eine Basisabdichtung mit Witterungsschutzschicht könnte theoretisch Einträge von Salz in das Grundwasser zur Folge haben und ebenfalls theoretisch allenfalls in einigen Jahren zu einer Beeinträchtigung der etwa 1,5 km entfernten Trinkwasserversorgung der Antragsteller führen; dies werde aber tatsächlich nicht eintreten. Sie, die Beigeladene, sei schon vor dem aktuellen Angebot bereit gewesen, eine alternative Trinkwasserversorgung durch den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung vertraglich für den Fall zu vereinbaren, dass es in einer Messstelle zwischen den Rückstandshalden und dem Brunnen der Antragsteller wiederholt zu erhöhten Chloridgehalten im Grundwasser komme. Die Antragsteller hätten Abweichungen im Bauablauf von den Zulassungen nicht glaubhaft gemacht. Sie hätten auch keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Baustoff oder ein bestimmtes Bauverfahren zum Einsatz komme. Auf die behauptete Nichteinhaltung von UVP-Vorgaben könnten sich die privaten Antragsteller nach der Rspr. des BVerwG und des OVG LSA (Beschl. v. 24.8.2016 - 2 M 43/16 -, juris, Rn. 14) nicht berufen. Rechtsverletzungen der Antragsteller durch die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen (Herstellung der Basisabdichtung) seien nicht zu befürchten. Mit ihrem Vorbringen seien die Antragsteller (erst) in einem Klageverfahren gegen die Planfeststellung zu hören. Das System des gestuften Rechtsschutzes im Bergrecht ermögliche hingegen nicht ein ständiges Infragestellen des gesamten Problemstoffes auf allen Ebenen. Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns bestehe im Übrigen keine UVP-Pflicht. Es müssten auch nicht alle Unterlagen, insbesondere solche, die frühere Planungs- oder Zulassungsverfahren beträfen, öffentlich ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 31). Die entscheidungserheblichen und wichtigen Unterlagen seien sehr wohl ausgelegt worden und daher nicht unvollständig. Daraus sei auch die Vorbelastung des Grundwassers mit Salz aus den Bestandshalden ersichtlich. Mit der Herstellung der Basisabdichtung und der Vorbereitung der späteren Haldenerweiterungsaufstandsfläche sei eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität der Antragsteller nicht verbunden. Erst recht stehe eine solche Beeinträchtigung nicht unmittelbar bevor. Der Rechtsvorgängerin der Antragsteller im Eigentum sei ein am 31.8.2001 eingetragenes Wasserrecht erteilt worden (digitales Wasserbuch, Reg.-Nr. IV …, Band 11, Anh. 1, Ziff. 7.4.3, lfd. Nr. 1231/1232, Bl. 397 der Akte). Für einen Übergang dieses Rechts auf die Antragsteller sei nichts ersichtlich. Zudem finde sich als Zweck der Nutzung der Eintrag „TW f. sanitäre und soziale Zwecke“ im Gegensatz zu der ebenfalls im Wasserbuch wiederholt anzutreffenden Zweckbestimmung „TW für Bevölkerung“. Dass für das Grundstück der Antragsteller jemals darüberhinausgehend ein Wasserrecht zur Entnahme von Grundwasser für die private Trinkwassernutzung erteilt worden sei, sei nicht ersichtlich. Es sei damit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, sondern ganz im Gegenteil im höchsten Maße zweifelhaft, dass die Antragsteller überhaupt über ein Recht zur Nutzung des Grundwassers zur privaten Trinkwasserversorgung verfügten. Die Antragsteller blieben den Nachweis dieses Rechts schuldig. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass dieses der Rechtsvorgängerin der Antragsteller erteilte Wasserrecht nach einer telefonischen Auskunft der Unteren Wasserbehörde vom 15.7.2020 mit der Befristung bis zum Anschluss des Grundstücks der Antragsteller an die öffentliche Wasserversorgung verbunden sei. Dieser Umstand erkläre, warum die Antragsteller einen schriftlichen Erlaubnisbescheid nicht vorgelegt hätten. Denn wenn sich die Auskunft der Wasserbehörde als zutreffend erweise, er lösche das den Antragstellern – vermeintlich – zustehende Wasserrecht automatisch mit dem von ihr, der Beigeladenen, zugesicherten Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 343/19 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. §§ 80 Abs. 1, 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des betroffenen Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des vom Antragsgegner angeordneten vorzeitigen Beginns des Vorhabens der Beigeladenen nebst der sofortigen Vollziehung der Zulassung des streitbefangenen Sonderbetriebsplans und dem privaten Interesse der Antragsteller daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft der Bescheide in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die angefochtenen Bescheide nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide nicht bestehen kann. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die bergbehördlichen Entscheidungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen und eine ordnungsgemäße Begründung für die Sofortvollzugsanordnung gegeben ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, da der im Bescheid vom 30.9.2019 mit Anordnung des Sofortvollzuges verfügte vorzeitige Beginn des bergbaulichen Vorhabens der Beigeladenen sowie der im Bescheid vom 15.5.2020 verfügte Sofortvollzug der Entscheidung vom 19.12.2019 über die Zulassung des Sonderbetriebsplans „System Basisabdichtung – 1. Bauabschnitt“ vom 29.5.2019 nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig und die besondere Dringlichkeit darüber hinaus zu Recht bejaht worden sind. 1.) Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend beachtet. Die Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, welche die Behörde zu der Anordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob zusätzlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Aus diesen beiden Zwecken ergibt sich, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Aus den von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken folgen die inhaltlichen Anforderungen an die gebotene Begründung. Hiernach bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Die Behörde hat mit Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.6.1991, 4 M 43/91, zitiert nach juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den angefochtenen Bescheiden des Antragsgegners mit hinreichend ausführlichen Ausführungen zum besonderen öffentlichen Interesse am alsbaldigen vorzeitigen Beginn des 1. Bauabschnitts schlüssig dargelegt. Der Antragsgegner zeigt in der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide (S. 83-85 des Bescheides v. 30.9.2019, S. 4 ff. des Bescheides v. 15.5.2020) zutreffend die Erforderlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs für die Gewährleistung des zugelassenen Weiterbetriebs des Kali- und Salzabbaus in H-Stadt auf. Der vorstehende Aspekt der Gewährleistung der Unternehmensfortführung geht ebenfalls über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rdnr. 745 m.w.N. in Fn. 50). Die formellen Anforderungen an die Begründung der jeweiligen sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO sind in den v.g. Bescheiden erfüllt. Denn der Antragsgegner hat die zu Buchst. D des Bescheides vom 30.9.2019 (S. 83-85) verfügte Sofortvollzugsanordnung gesondert und ausführlich begründet und hierbei auch eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange vorgenommen. In diese Abwägung ist auch das Vorbringen der Antragsteller, die Einwendungen erhoben und schädliche Auswirkungen von Haldenabwässern geltend gemacht hatten, eingeflossen (S. 85). Entscheidend für die Anordnung der sofortigen Vollziehung waren demnach die Erfordernisse eines fortlaufenden Bergbaubetriebes mit hoher wirtschaftlicher Relevanz und großer Zahl von Arbeitsplätzen, wohingegen ohne die Sofortvollzugsanordnung eine deutliche Drosselung der Produktionskapazität bis zur Betriebsschließung zu befürchten waren. Hierbei kommt es - bezüglich der Sofortvollzugsanordnung - auch nicht auf die von der Beigeladenen genannte, von den Antragstellern bezweifelte Zahl eines drohenden Verlusts von 1,3 Mio. € pro Tag an, deren Nachprüfbarkeit die Antragsteller im Hinblick auf ihr Vorbringen, die entsprechenden zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Fakten seien geschwärzt bzw. zurückgehalten und ihnen nicht zur Einsicht vorgelegt worden, bestritten werden. Die hierzu vorgenommene Folgenabschätzung des Antragsgegners geht auch über die Gründe des Bescheides in der Hauptsache hinaus. Dasselbe trifft zu auf die Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 15.5.2020 (Ordnungsziffer 18 in der Beiakte A), die auf die Bescheidgründe vom 30.9.2019 Bezug nimmt und ebenfalls gesondert die sozioökonomische Relevanz des nur bei sofortiger Vollziehung des Sonderbetriebsplans „System Basisabdichtung – 1. Bauabschnitt“ weiter durchführbaren Bergbaubetriebes voranstellt, da sonst ein geordneter Weiterbetrieb der Produktion bezüglich des nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bergwerkseigentums der Beigeladenen nicht mehr gewährleistet sei. Die Kammer hat nach alldem keinen Zweifel, dass dem Antragsgegner der gesetzliche Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnungen bewusstgeworden ist. Auf die detailliert und keineswegs nur formelhaft in den Bescheiden vom 30.9.2019 (S. 83-85) und vom 15.5.2020 (S. 4 ff.) aufgeführten Gesichtspunkte wird daher verwiesen. Ob diese zutreffen, ist an dieser Stelle nicht zu bewerten, sondern eine Frage der Begründetheit. 2.) Überdies sind die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig. Vorliegend dürfte sich der Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2019 als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 30.9.2019 ermöglichten vorzeitigen Beginn des Vorhabens der Beigeladenen ist § 57 b Abs. 1 BBergG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, 3. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 4. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns sind im vorliegenden Fall nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Zulassung des Sonderbetriebsplans „System Basisabdichtung“ im 1. Bauabschnitt, der auf § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beruht. Nach dieser Vorschrift können für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden. Das Vorhaben der Kali-Haldenkapazitätserweiterung II der Beigeladenen ist betriebsplanpflichtig und UVP-pflichtig (§§ 52 Abs. 2 a, 57 a, 57 c BBergG, § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau). Hingegen ist die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die im Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2019 genannten Maßnahmen als solche nicht UVP-pflichtig, denn sie ist nicht bei den UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau, Anlage 1 zum UVPG) aufgezählt und würde dem gesetzlich beabsichtigten Beschleunigungszweck nicht entsprechen, müsste eine zusätzliche – mithin doppelte – UVP-Prüfung auch für den vorzeitigen Beginn, der nur Teilaspekte des Gesamtvorhabens umfasst, stattfinden (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., § 57 b Rn. 6, 33 m.w.N.; Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, Kommentar, 5. Aufl., § 2 Rn. 101). Die Zulassung des vorzeitigen Beginns hat auch entgegen den Annahmen der Antragsteller keine Gestattungswirkung für die Durchführung des Vorhabens der planfeststellungspflichtigen Errichtung einer Haldenkapazitätserweiterung der Beigeladenen, da der Umfang der zugelassenen Arbeiten genau begrenzt ist. Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie verlangt eine UVP-Prüfung für die Entscheidung - das ist hier die Planfeststellung -, nicht hingegen mehrfach für jeden Verfahrensschritt oder im derzeitigen Verfahrensstadium für jedes einzelne Umweltschutzgut. Die Gestattung der von der Entscheidung des Antragsgegners vom 30.9.2019 umfassten Arbeiten und Maßnahmen ist zu Recht auf § 57 b Abs. 1 BBergG und nicht auf § 57 b Abs. 2 BBergG (mit teilweise zusätzlichem Umweltverträglichkeitsprüfungsaufwand, § 57 b Abs. 2 Nrn. 1., 3 BBerg) gestützt. § 57 b Abs. 2 BBergG gilt für Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die jedoch im Bergrecht nicht gesondert geregelt sind und daher in anderen Fachrechtsgebieten, auf welche die Begrifflichkeit des § 57 b Abs. 2 BBergG Bezug nimmt, zu finden sind. Die im Bescheid vom 30.9.2019 zum vorzeitigen Beginn zugelassenen Maßnahmen enthalten insbesondere keine vorläufige Zulassung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs einer Halde, mithin des Rahmenbetriebsplanes, und verweisen auch nicht auf das Immissionsschutz- oder Baurecht. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns im Bescheid vom 30.9.2019 ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es keiner nochmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Antragsteller, die bereits im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben hatten (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 57 b Rn. 7, 8). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner nach erfolgter Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren durch den stattgefundenen Erörterungstermin und unter Berücksichtigung der nach Planauslegung fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen auf dieser Grundlage über den Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns entschieden hat. a.) Die vom Antragsgegner angestellte – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende – Prognose einer absehbaren Zulassung des Rahmenbetriebsplans über die Haldenkapazitätserweiterung II im Wege der Planfeststellung ist nicht ersichtlich unvertretbar. Ihr liegen die Erwägungen zugrunde, dass auch unter Berücksichtigung der §§ 55 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 2 BBergG keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die der Zulassung des Vorhabens zwingend entgegenstünden (S. 11 f. des Bescheides). Zu Recht ist hiervon „nach derzeitiger Prüfung“ auszugehen. Der Antragsgegner hat insoweit keinen falschen Maßstab angelegt, da naturgemäß bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns eine vorläufige Bewertung der Maßnahmen zugrunde liegt. In Anlegung des zutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs hat sich der Antragsgegner mit möglichen entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Belangen befasst und hierbei auch die bis dahin vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller gewürdigt. Frei von Rechtsfehlern ist der Antragsgegner hierbei auf die der Beigeladenen von den Antragstellern angesonnene (theoretische) Möglichkeit eingegangen, auf die Aufhaldung von Kalirückständen zu verzichten und das Material stattdessen als Versatz unter Tage einzubringen. Der Bescheid hat nachvollziehbar unter Verweis auf das Fachgutachten Versatz (Anl. 3, Band 9 der Antragsunterlagen) dargelegt, dass die Aufhaldung dem Stand der Technik entspricht, mit dem durch Betriebsplan zugelassenen Abbauverfahren in Einklang steht und ein anderes technisches Verfahren in Anbetracht der herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse und Neigungswinkel im Deckgebirge sowohl Sicherheitsrisiken bergen würde als auch dem Lagerstättengrundsatz widerspräche, wonach es auf die möglichst vollständige Nutzung der Lagerstätte zum Bodenschatzabbau ankommt. Das Ansinnen einer vollständigen Rückstandsvermeidung, welche als Null-Variante dem Verzicht auf den weiteren Kaliabbau gleichkäme, wurde dabei zu Recht verworfen, weil sich der Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen auf das ihr verliehene, durch das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Bergwerkseigentum stützt und auch die für den Abbaubetrieb erteilte Bewilligung nach § 8 BBergG noch viele Jahre Bestand hat. Dadurch fällt beim beabsichtigten Abbau des Bodenschatzes für weitere 35 Jahre (S. 9 des Bescheides v. 30.9.2019) zwangsläufig aufhaldungsbedürftiger Rückstand an. Soweit sich die Antragsteller mit ihren im Verfahren erhobenen Rügen gegen die Errichtung der haldennahen Infrastruktur, die (derzeit nicht sofort vollziehbar zu bauende) Stapelbeckenanlage und die Abstoßleitung zur Elbe wenden, drängt sich nicht auf, dass die Zulassungsfähigkeit des Projekts im Planfeststellungsverfahren an diesen Gesichtspunkten scheitern würde. Es ist auch nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die positive Prognose des Gesamtvorhabens i.S.v. § 57 b Abs. 1 Nr. 1 BBergG gestützt auf diese Einwände herabzustufen wäre. Nicht verkannt werden darf in diesem Zusammenhang, dass mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung der vorgenannten Maßnahmen keine Ausführung des Vorhabens und der Betrieb von Anlagen verbunden ist. Anders als etwa bei einer Teilgenehmigung (vgl. § 57 b Abs. 2 BBergG) umfasst die vom Antragsgegner im Bescheid vom 30.9.2019 getroffene Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der beantragten Maßnahmen nicht etwa die Errichtung einer Haldenanlage und deren Nutzung oder die Einleitung flüssiger Rückstände in die Elbe. Von Einwendern vorgetragene Kritikpunkte werden berücksichtigt (vgl. S. 67 des Bescheides). Weitergehender Rechtsschutz gegen die auf diese Teilaspekte bezogene Prognose über die Zulässigkeit der Planfeststellung (§ 57 b Abs. 1 Nr. 1 BBergG) besteht hinsichtlich des hier im Bescheid vom 30.9.2019 nur zugelassenen vorzeitigen Beginns nicht (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 57 b Rn. 32, 33 m.w.N.). b.) Die Antragsteller können als Dritte, die nicht Adressaten der Bescheide sind, eine Rechtswidrigkeit der Bescheide nur soweit rügen, als sie durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird Drittschutz im Rahmen der bergrechtlichen Zulassung eines Betriebsplans nach § 48 Abs. 2 BBergG bzw. nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG gewährt. Nach § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanzulassungsverfahren die Auswirkungen des Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter, namentlich deren Eigentum, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.1986 – 4 C 31/84 -; Urt. v. 16.3.1989 – 4 C 25/86 – zu § 48 Abs. 2 a.F., zit. nach juris). § 55 Abs. 1 S. 1 BBergG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 – 7 C 18/09 -; Urt. v. 13.12.1991 – 7 C 25/90 -, zit. nach juris). a.a.) Zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide vom 30.9.2019 und 15.5.2020 war anerkannt, dass das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum am Grundstück kein Abwehrrecht gegen etwaige Verunreinigungen des Grundwassers vermittelt (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BbergG, Kommentar, 2. Aufl., § 56 Anhang Rn. 563 m.w.N.). Auch die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, welche die Umweltziele des Art. 4 WRRL in deutsches Recht umsetzen, hatten unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Ursprungs keinen drittschützenden Charakter; das Vermeidungs- und Verschlechterungsverbot sowie das Verbesserungsgebot stellten lediglich Zielvorgaben dar und schlossen ihre Einklagbarkeit aus (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., Rn. 600). Das erst nach Bescheiderlass ergangene Urteil des EuGH v. 28.5.2020 - C-535/18 -, zit. nach juris, auf welches sich die Antragsteller beziehen, verbessert im konkreten Einzelfall ihre Rechtsposition nicht. Beteiligte am Ausgangsverfahren hierzu waren Grundeigentümer, die im Projektgebiet einer Planfeststellung für den Neubau eines Autobahnabschnitts über Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung verfügten und sich dagegen wandten, dass auf den Straßenoberflächen anfallendes Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet werden sollte. Der EuGH entschied hierzu, dass sie als Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssten, die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung des Grundwassers und zur Verbesserung seines Zustands geltend zu machen, wenn sie das fragliche Grundwasser rechtmäßig/legitim nutzen, von der Verschlechterung der Grundwasserqualität unmittelbar betroffen sind und die Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung der Grundwasserkörper ihre Nutzung beeinträchtigten. An einer solchen Berechtigung, das Grundwasser in A-Straße legitim zu nutzen, fehlt es den Antragstellern nach dem augenblicklichen Kenntnisstand des Gerichts im summarisch vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Das 1899 errichtete Jagdschloss A-Straße bezog offenkundig sein Trinkwasser noch vor Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes v. 7.4.1913 aus einem auf dem Grundstück befindlichen Brunnen. Bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.1960 handelte es sich hierbei um alte Rechte i.S.v. § 20 WHG. Für deren Fortbestand ist nach Sinn und Zweck des WHG erforderlich, dass zur Aufrechterhaltung der Rechte eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. VG Stade, Urt. v. 27.2.2019 - 1 A 425/15 -, zit. nach juris, Rn. 113 m.w.N.). Die bloße Eintragung in Wasserbücher als solche reicht danach nicht aus. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller selbst keinerlei Belege beigebracht, dass sie für ihre gewerblichen und künstlerischen Zwecke auf ihrem Grundstück Grundwasser aus dem Hausbrunnen legitim nutzen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis haben sie nicht vorgelegt. Auch für ihre Behauptung, ihr aus dem Brunnen bezogenes Trinkwasser weise Salzwerte auf, die bereits jetzt deutlich über den zulässigen Werten der Trinkwasserverordnung lägen, haben sie entsprechende behördliche Messungen des zuständigen Gesundheitsamts nicht vorgelegt. Wären die Salzwerte derart hoch (wie von den Antragstellern behauptet, mehr als 250 mg/l), bestünde nach der Trinkwasserverordnung (vgl. lfd. Nr. 3 der Anl. 3 Chlorid, Grenzwert 250 mg/l, BGBl. I 2016, 480 ff.) keine Unbedenklichkeit zur Nutzung als Trinkwasser, so dass das Brunnenwasser entweder aufbereitet werden müsste oder der Trinkwasserbedarf im Schloss durch Trinkwasser aus verschlossenen Behältnissen gewährleistet werden müsste. Hierzu, insbesondere zur Frage einer Trinkwasserentsalzungsanlage, haben sich die Antragsteller auch auf gerichtliche Verfügung nicht geäußert. Auch aus den von der Beigeladenen vorgelegten Auszügen aus dem Wasserbuch, welche die Beteiligten unterschiedlich interpretieren, ergibt sich keine legitime Nutzung des Hausbrunnens als uneingeschränkte Trinkwasserquelle. Sowohl die dort eingetragene Wassermenge als auch der Wasserzweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Komm., 12. Aufl., § 10 Rn. 14) belegen nicht eine Berechtigung im Sinne des von den Antragstellern geltend gemachten Wasserentnahmerechts. Die im Wasserbuch auf 1 m³ pro Tag limitierte Wassermenge (mithin 365 m³ pro Jahr) ergibt – verglichen mit dem durchschnittlichen in Deutschland gemessenen Wasserverbrauch pro Kopf von 45 m³ pro Jahr (Quelle: www.umweltbundesamt.de/Daten/private-haushalte-konsum/wohnen/wassernutzung, abgerufen 17.7.2020) – lediglich eine ausreichende Wasserversorgung von 8 Personen. Die Antragsteller machen hingegen geltend, sie nutzten die Location für gehobene Veranstaltungen. Auf ihrer Internetseite www. … .com ist von künstlerischen und gastronomischen/hotelähnlichen Nutzungen und Events mit größeren Gesellschaften die Rede, bei denen ohne weiteres absehbar ist, dass die durchschnittliche Wassermenge privater Nutzer hier nicht ausreichen dürfte. Hinzu kommt, dass das Wasserbuch den Trinkwassergebrauch auf „sanitäre und soziale Zwecke“ einschränkt. Der sanitäre Zweck meint hierbei Brauchwasser im Bad-Bereich. Der soziale Zweck bezieht sich offenkundig auf die frühere Nutzung des Schlosses als DDR-Kinderkurheim (vgl. facebook.com/Schloss …). Die spätere Zulassung einer privaten oder sogar gewerblichen Wassernutzung ergibt sich aus der Wasserbucheintragung aus dem Jahr 2001 nicht. Bedenken gegen die legitime Brunnen-Nutzung zu Trinkwasserzwecken im gewerblich und künstlerisch genutzten Schloss der Antragsteller ergeben sich auch daraus, dass sie nach eigenem Vorbringen nicht in das Wasserbuch eingetragen sind. Zwar vollzieht sich der Übergang eines bestehenden Wasserrechts im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Eigentumsübergang aufgrund des Grundstückskaufs) kraft Gesetzes, § 8 Abs. 4 WHG. Der Übergang ist aber in das Wasserbuch einzutragen, wobei geprüft werden sollte, ob das Recht noch ordnungsgemäß ausgeübt wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 Rn. 54). Ob diese Prüfung stattgefunden hat, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Eingetragen ist nach wie vor eine vormalige Grundstückseigentümerin, Frau D.. Ist bereits nach den vorstehenden Ausführungen fraglich, ob die Antragsteller von einer drohenden Verschlechterung des Grundwassers unmittelbar betroffen sind, so fehlen hierfür auch zureichende Anhaltspunkte in Bezug auf den zeitlichen Verfahrensgang. Da der Bescheid vom 30.9.2019 lediglich den vorzeitigen Beginn der Ausführung des bergbaulichen Vorhabens in den genau beschriebenen Maßnahmen umfasst (S. 1-2 des Bescheides) und der Sofortvollzug des Sonderbetriebsplans „Basisabdichtung“ auf den 1. Bauabschnitt beschränkt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, dass für diesen Zeitraum eine Erhöhung des Salzgehalts im Brunnenwasser der Antragsteller auf dem bisher noch ca. 2 km von der bestehenden Kalihalde der Beigeladenen entfernten Grundstück zu besorgen ist. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Berechnungen, wieviel Chlorid welche Menge von Grundwasser versalzen kann, geben hierfür nichts her. Mit ihren Rügen gegen die abgeschlossene Planfeststellung aus dem Jahr 2005 und behauptete zu hohe Salzfrachten des Grundwassers infolge der bestehenden Kaliabraumhalden vermögen sich die Antragsteller nicht gegen die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 30.9.2019 und 15.5.2020 zu wenden. Auch insoweit rührt eine zusätzliche Beeinträchtigung des – unstreitig – vorbelasteten Grundwassers nicht unmittelbar aus einer Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers infolge der hier streitgegenständlich zugelassenen Maßnahmen her. Die Antragsteller können aufgrund der situationsgebundenen Vorbelastung ihres Grundstücks, das sie während des bereits seit 2011 (Scoping) laufenden Planfeststellungsverfahrens sehenden Auges erst 2017 unweit der Kalihalden der Beigeladenen erworben haben, nicht mit Erfolg darauf berufen, es könne im Übergangsbereich des (neuen) 1. Bauabschnitts zu der Bestandshalde der HKE II zur erhöhten Grundwasserversalzung kommen. Es ist insoweit nicht dargelegt, dass die nach dem Stand der Technik zu erfolgenden Maßnahmen einer hydraulischen Trennung durch einen Damm zur Bestandshalde und temporäre Entwässerungselemente ungeeignet wären zu verhindern, dass aus dem Gefälle des Geländes resultierende Salzfrachten des im 1. Bauabschnitt entstehenden Versuchsfeldes von 13,9 ha im Übergangsbereich zu den Althalden zu einer signifikanten Erhöhung des Salzgehalts im Grundwasser der Antragsteller führten. Das System der Haldenwasserentsorgung in einem foliengedichteten Becken und einem Entsorgungssystem aus Stapelbecken, Abstoßleitung und Einleitbauwerk in die Elbe dient vielmehr gerade dazu, einen erheblichen Anstieg des Salzgehalts im Grundwasser auszuschließen. b.b.) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die von ihnen durch Gutachten und Schreiben des Polymer herstellenden Unternehmens sowie einen Kiessand in der Region liefernden Unternehmens die Ungeeignetheit von Materialien und Verfahren, die zur Herstellung einer Deckschicht unterhalb einer 2 m hohen „Witterungsschicht“ aus Kaliabraum im 1. Bauabschnitt – zunächst in einem Versuchsfeld – hergestellt werden soll. Zwar besteht aufgrund schlechter Erfahrung in Sachsen-Anhalt (Verfüllung giftiger Abfälle statt zugelassener „Erde“ in Tontagebauen, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile v. 22.4.2015 - 2 L 47/13 - u.a.; LG Stendal, Urt. v. 30.4.2020 - 501 Kls 18/12 -, zit. nach juris) Anlass zu Misstrauen, ob Vorgaben bergrechtlicher Bescheide in Bauphasen konsequent eingehalten werden. Dies tangiert jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 30.9.2019 und 15.5.2020, sondern betrifft deren Vollzug. Die in den Bescheiden selbst hierzu engmaschig verfügten Qualitätssicherungsmaßnahmen, Eigenkontrollpflichten und Fremdkontrollen lassen erkennen, dass es nicht an Problembewusstsein fehlt. 3.) Es besteht auch tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen im Vergleich zum Interesse der Antragsteller an der Verhinderung der zugelassenen Maßnahmen des vorzeitigen Beginns im Wege des Sofortvollzuges. Die Antragsteller selbst haben ihr Interesse als im Wesentlichen monetär dargestellt, indem sie auf ihrer Forderung auf Zahlung eines erhöhten Kaufpreises und/oder einer zusätzlichen „Abstandszahlung“ beharren. Weitere private Interessen Dritter sind auch in Ansehung ihres Vorbringens nicht ersichtlich, es hätten ihnen weitere Anwohner der Siedlung A-Straße durch Unterschriften beigepflichtet; andere Eilverfahren von privaten Dritten sind nicht geführt worden. Das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des (bisher bereits salzhaltigen) Grundwassers über einen Brunnen zu Trinkwasserzwecken kann auch deshalb nicht überwiegen, weil es sich um ein ausräumbares privates Einzelinteresse handelt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Antragsgegner davon ausgeht, die Beigeladene werde entsprechend ihrer - im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigten - Selbstverpflichtungserklärung als solventes Unternehmen den Anschluss der Siedlung A-Straße an die öffentliche Trinkwasserversorgung übernehmen. Damit wären die wasserrechtlichen Bedenken der Antragsteller ausgeräumt und die Antragsteller voraussichtlich auch für das Hauptsacheverfahren klaglos gestellt. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller streitet für die Belange der Beigeladenen mit dem Ziel der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht allein deren privates Interesse, sondern des Weiteren vielfältige öffentliche Interessen am vorzeitigen Beginn und der sofortigen Vollziehung der in den angefochtenen Entscheidungen vom 30.9.2019 und 15.5.2020 zugelassenen Maßnahmen. Es liegt auf der Hand, dass für den vorzeitigen Beginn der verfügten Maßnahmen ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und damit die Voraussetzung des § 57 b Abs. 1 Nr. 3 BBergG offenkundig gegeben ist. Hierfür streitet zunächst das der Beigeladenen verliehene Bergwerkseigentum gem. § 9 BBergG sowie die gem. § 8 BBergG erteilte Bewilligung zur Gewinnung von Kali und Salz. Diese Rechtspositionen sind auch bei der Betriebsplanung beachtlich (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) und zudem grundrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützt. Aufgrund der langfristigen Laufzeiten der Berechtigungen kann der Unternehmer auch verlangen, dass für die zwangsläufig anfallenden Gewinnungsrückstände Haldenkapazitäten zugelassen werden, von denen der laufende Gewinnungsbetrieb abhängig ist. Hierfür streitet des Weiteren die bergrechtliche Rohstoffsicherungsklausel (§ 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG), die der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschatzgewinnung Rechnung trägt. Dies schließt es aus, einem in Deutschland im Bergbau tätigen Unternehmen anzusinnen, es könne, statt zu produzieren, durch Einkauf auf dem Weltmarkt oder durch ausländische Mitbewerber die Rohstoffversorgungssicherheit gewährleisten. Beachtlich ist des Weiteren der Lagerstättenschutz, wonach ein sinnvoller und planmäßiger Abbau der gesamten Lagerstätte dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG dient. Diese Kriterien sind durch den Kali- und Salz-Betrieb, der über 1.800 Arbeitsplätze bereithält und von dem zahlreiche Unternehmen in der Umgebung wie auch der Steuerfiskus profitieren, ohne weiteres erfüllt. Darüber hinaus liegt es im öffentlichen Interesse und privaten Interesse der Beigeladenen, die beschleunigte Durchführung der Maßnahmen des 1. Bauabschnitts durch die entsprechende Zulassung des Antragsgegners vorzeitig zu beginnen. An das berechtigte Interesse des Unternehmens am vorzeitigen Beginn sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 57 b Rn. 15 ff., 17). Eine etwaige Verzögerung des Zulassungsverfahrens durch die Beigeladene haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, indem sie vortragen, die Beigeladene habe ihren Zeitplan für einen Beginn der mit 16 Monaten veranschlagten Bauarbeiten von Oktober 2019 bis zur vorgetragenen erforderlichen Fertigstellung im April 2021 bereits bei Vorlage des Rahmenbetriebsplanes im September 2017 gekannt. Vielmehr geht die Initiative der Beigeladenen zum Planfeststellungsverfahren bis auf das Jahr 2011 und den seinerzeit stattgefundenen Scoping-Termin zurück, an dem die Antragsteller nicht teilgenommen und auch nicht Stellung bezogen haben, weil sie erst seit November 2017 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A-Straße sind. Verzögerungen, die sich durch das späte Vorbringen der Antragsteller erst im Rechtsbehelfsverfahren ergeben, sind der Beigeladenen nicht anzulasten. Die Voraussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Beginns, dass sich die Beigeladene verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 57 b Abs. 1 Nr. 4 BBergG), sind gegeben. Diese Verpflichtung erfordert nicht, dass bei einer Versagung der Planfeststellung exakt der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass ein dem früheren Zustand gleichwertiger Zustand hergestellt wird. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit dieser Verpflichtung ist nicht vom Antragsgegner zu überprüfen, da der Unternehmer auf eigenes Risiko handelt (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 57 b Rn. 21, 19). 4.) Ermessensfehler im Sinne von § 114 S. 1 VwGO sind bei der Entscheidung des Antragsgegners (insbesondere S. 78 des Bescheides vom 30.9.2019) nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 57 b Abs. 1 BBergG ein Ermessen zustand. Er hat die zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Belange in seine Abwägung frei von Rechtsfehlern einbezogen. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist für den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners gem. § 123 VwGO, den Baubeginn 1. Bauabschnitt Basisabdichtung der Beigeladenen vorläufig einzustellen, kein Raum. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 11.2., 2.2, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert eines drittbetroffenen Privaten, wie hier, gegen eine bergrechtliche Zulassungsentscheidung in der Hauptsache 15.000,- €. Bei zwei Antragstellern beträgt der Streitwert daher 30.000,- €. Die Kammer sieht nach ihrem Ermessen wegen der hauptsachegleichen Wirkung des Verfahrens davon ab, diesen Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.