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Beschluss

1 M 68/12

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beförderungskonkurrenz rechtfertigt der Bewerbungsverfahrensanspruch die einstweilige Verhinderung einer vorläufigen Stellenbesetzung. • Eine vorläufige kommissarische Übertragung der Aufgaben an einen anderen Bediensteten ist nicht generell untersagt; untersagt ist die unbedingte Dienstpostenübertragung und die vorläufige Übertragung an die beigezogene Person. • Für eine Regelungsanordnung, die faktisch die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und nicht abwendbare, schwere Nachteile erforderlich. • Reine Rügen von Verfahrensfehlern genügen im vorläufigen Rechtsschutz nicht, wenn die Sache in der Sache unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei Beförderungskonkurrenz: Verbot vorläufiger Dienstpostenübertragung • Bei Beförderungskonkurrenz rechtfertigt der Bewerbungsverfahrensanspruch die einstweilige Verhinderung einer vorläufigen Stellenbesetzung. • Eine vorläufige kommissarische Übertragung der Aufgaben an einen anderen Bediensteten ist nicht generell untersagt; untersagt ist die unbedingte Dienstpostenübertragung und die vorläufige Übertragung an die beigezogene Person. • Für eine Regelungsanordnung, die faktisch die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und nicht abwendbare, schwere Nachteile erforderlich. • Reine Rügen von Verfahrensfehlern genügen im vorläufigen Rechtsschutz nicht, wenn die Sache in der Sache unbegründet ist. Die Antragsstellerin macht einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil sie bei der Besetzung eines beförderungsrelevanten Dienstpostens übergangen wurde. Die Antragsgegnerin hatte geplant, den Dienstposten vorläufig oder endgültig mit der Beigeladenen zu besetzen bzw. die Aufgaben kommissarisch zu übertragen. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um eine vorläufige Besetzung oder Übertragung an die Beigeladene zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hatte der Antragsgegnerin untersagt, den Dienstposten der Beigeladenen unbedacht zu übertragen; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sowohl die Reichweite des Verbots als auch Verfahrensmängel beanstandete. Das Oberverwaltungsgericht beschränkte die Prüfung auf die vorgebrachten Gründe und hielt die Beschwerde insgesamt für unbegründet. • Grundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 VwGO; Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen und bei Vorwegnahme der Hauptsache sind überwiegende Erfolgsaussichten erforderlich. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin anerkannt; dieser zielt darauf ab, die ausgeschriebene Stelle frei zu halten, damit ein unterlegener Bewerber keinen nicht mehr ausgleichbaren Erfahrungsvorsprung erhält. • Die Anordnung untersagt konkret die unbedingte Dienstpostenübertragung sowie die vorläufige Dienstpostenübertragung an die Beigeladene; eine rein kommissarische Übertragung der Aufgaben an einen anderen Bediensteten ist damit nicht generell ausgeschlossen. • Bei Beförderungskonkurrenz besteht ein besonderer Veranlassungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz, weil eine erfolgte Ernennung oder Beförderung nur eingeschränkt rückgängig gemacht werden kann und der ausgewählte Bewerber einen Erfahrungsvorsprung erwirbt. • Verfahrensrügen allein führen im vorläufigen Rechtsschutz nicht zum Erfolg; entscheidend ist die Begründetheit der Beschwerde in der Sache. • Die Antragsgegnerin hat bereits getroffene Maßnahmen, die dem Verbot widersprechen, unverzüglich rückgängig zu machen. • Kosten- und Streitwertermessungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Das Verbot, den streitgegenständlichen Dienstposten unbedacht an die Beigeladene oder einen anderen Bediensteten unbefristet zu übertragen sowie die vorläufige Übertragung an die Beigeladene, bleibt wirksam. Die Antragsgegnerin hat bereits gegen das Verbot verstoßende Maßnahmen unverzüglich rückgängig zu machen. Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg, weil die Beschwerde in der Sache unbegründet ist. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgen den Vorschriften des VwGO und GKG.