Beschluss
1 M 118/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1104.1M118.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Oktober 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auch in einem Zwischenverfahren im Rahmen des § 123 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte gerichtliche Zwischenverfügung mit Recht versagt, denn hierfür besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ( siehe dazu: OVG LSA, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 1 M 25/08 -, juris ) hier derzeit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Bedürfnis. 3 Zwar besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Ein insoweit (beurteilungs-)relevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist indes - wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat - nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris [m. w. N.] ). 4 Im gegebenen Fall war der Dienstantritt der ausgewählten Bewerberin - ohne deren statusmäßige Ernennung - jedoch erst für den 1. November 2013 vorgesehen. Innerhalb des vorgenannten Zeitraumes wird aber nicht nur - wie von diesem angekündigt - das Verwaltungsgericht, sondern voraussichtlich ebenso der beschließende Senat über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im Eilverfahren entschieden haben. Hiernach mag für das Eilverfahren zwar der Anordnungsgrund zu bejahen sein ( vgl. insoweit auch: OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, juris ), ein darüber hinausgehender Sicherungsgrund besteht indes nicht. Denn angesichts des o. g. Zeitrahmens ist - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in der Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO eine irreparable Beeinträchtigung seiner Rechte ( vgl. zu diesem Maßstab: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 M 62/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 S 50.12 -, juris ) erleiden könnte. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht wegen des mit der Zwischenverfügung ebenfalls zu sichern beabsichtigten Bewerbungsverfahrensanspruches auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellzulage nach Nr. 13 lit. b) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (81,11 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das mit dem Eilverfahren verfolgte Neubescheidungsbegehren zu halbieren war. Dieser Betrag war wegen der zeitlich eingeschränkten Bedeutung der begehrten Zwischenverfügung nochmals zu halbieren. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).