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Beschluss

1 B 143/19

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Schließungsverfügung ist unbegründet. • Bei Ausübung des Schließungsermessens nach § 15 Abs. 2 GewO sind individuelle, fallbezogene Erwägungen über Verhältnismäßigkeit und Mittelabwägung erforderlich; eine Schließung ist zulässig, wenn kein milderes, effektives Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung zur Verfügung steht. • Die Prüfung eines Anspruchs auf Befreiung vom Verbundverbot kann bereits erfolgen, wenn zu beurteilen ist, ob materiell-rechtlich eine befristete Fortführung möglich ist; die besondere Interessenlage laufender Auswahlverfahren ist nur dort relevant, wo die betroffene Halle Teil dieses Verfahrens ist. • Eine bloß pauschale oder unkonkret belegte Wirtschaftsprüfungssachverhaltsdarstellung genügt nicht, um eine unbillige Härte im Sinne der Befreiungsvoraussetzungen darzutun.
Entscheidungsgründe
Schließungsverfügung gegen nicht erlaubte Spielhalle rechtmäßig; Befreiungsantrag nicht substantiiert • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Schließungsverfügung ist unbegründet. • Bei Ausübung des Schließungsermessens nach § 15 Abs. 2 GewO sind individuelle, fallbezogene Erwägungen über Verhältnismäßigkeit und Mittelabwägung erforderlich; eine Schließung ist zulässig, wenn kein milderes, effektives Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung zur Verfügung steht. • Die Prüfung eines Anspruchs auf Befreiung vom Verbundverbot kann bereits erfolgen, wenn zu beurteilen ist, ob materiell-rechtlich eine befristete Fortführung möglich ist; die besondere Interessenlage laufender Auswahlverfahren ist nur dort relevant, wo die betroffene Halle Teil dieses Verfahrens ist. • Eine bloß pauschale oder unkonkret belegte Wirtschaftsprüfungssachverhaltsdarstellung genügt nicht, um eine unbillige Härte im Sinne der Befreiungsvoraussetzungen darzutun. Der Antragsteller betreibt mehrere Spielhallen. Für die in Rede stehende Verbundspielhalle in S. wurde Spielhalle 1 als präferiert behandelt; Spielhalle 2 stellte der Antragsteller zusätzlich weiter betrieben fest. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 23.2.2018 den Antrag auf Erlaubnis bzw. die Befreiung vom Verbundverbot für Spielhalle 2 ab. Nach erfolgreichem Abschluss eines Eilverfahrens betreffend Spielhalle 1 erließ die Behörde eine Schließungsverfügung für Spielhalle 2, weil dort keine erforderliche Erlaubnis vorliegt und kein milderes Mittel ersichtlich war. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. Der Antragsteller rügte Ermessenfehler, fehlende individuelle Begründung und behauptete unbillige Härten sowie unzureichende Prüfungen durch die Behörde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Begründung der Schließungsverfügung: Die Verfügung enthält eine fallbezogene, individuelle Darstellung des Verfahrensstandes, der Feststellung des Weiterbetriebs ohne Erlaubnis und der Abwägung, dass keine weniger einschneidende, gleich wirksame Maßnahme zur Sicherung der öffentlichen Ordnung zur Verfügung steht. • Ermessen: Der Antragsgegner hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; er berücksichtigte die Erlaubnislage, die Verhältnismäßigkeit und setzte eine einmonatige Frist zur Einstellung des Betriebs. • Rechtsprechungsvergleich: Auf die vom Antragsteller herangezogene OVG-Rechtsprechung kommt es nur in Fällen zur Anwendung, in denen die konkret betroffene Halle Teil eines laufenden Auswahlverfahrens ist; hier war Spielhalle 2 nicht Teil des Auswahlverfahrens und damit die dort entwickelten Maßstäbe nicht einschlägig. • Prüfung der Befreiung vom Verbundverbot: Entscheidend ist, ob materiell-rechtlich die Voraussetzungen einer (befristeten) Befreiung vorliegen; das Verwaltungsgericht hat geprüft und die Voraussetzungen eines Härtefalls verneint. • Härtefallprüfung und Beweismittel: Die vom Antragsteller vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung und weitere Unterlagen genügen nicht, um darzulegen, dass die Schließung der Spielhalle 2 eine unbillige Härte oder Existenzgefährdung des Unternehmens begründet; die vorgelegten Zahlen und Prognosen sind pauschal und nicht hinreichend konkret. • Rechtsfolge: Mangels substantiiertem Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung und wegen der ermessensfehlerfreien Abwägung ist die Schließungsverfügung rechtmäßig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung versagt. Die Behörde durfte nach § 15 Abs. 2 GewO schließend eingreifen, weil für die nicht erlaubte Spielhalle 2 kein milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar war und eine Erlaubnis bzw. Befreiung materiell nicht dargelegt wurde. Die vorgelegenen wirtschaftlichen Nachweise reichen nicht aus, um eine unbillige Härte gemäß den Befreiungsvoraussetzungen geltend zu machen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.