Urteil
1 K 1118/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0806.1K1118.19.00
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Leitsätze
1. Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Vertrages zuwiderlaufen. (Rn.37)
2. Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, sind mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen. (Rn.43)
3. Die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes genügen des Weiteren dem europarechtlichen Transparenzgebot. (Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Vertrages zuwiderlaufen. (Rn.37) 2. Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, sind mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen. (Rn.43) 3. Die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes genügen des Weiteren dem europarechtlichen Transparenzgebot. (Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die als sog. Drittanfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt die der Beigeladenen erteilte Spielhallenerlaubnis anzufechten (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Erteilung einer Erlaubnis zu Gunsten eines Spielhallenbetreibers löst bei – wie vorliegend gegebener – örtlicher Konkurrenz gegenüber dem unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) aus; einer Erlaubniserteilung des unterlegenen Konkurrenten steht für diesen Fall ein rechtliches Realisierungshindernis entgegen. Die Begünstigung eines Spielhallenbetreibers und Zurückweisung eines anderen betrifft den zurückgewiesenen Spielhallenbetreiber in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Er muss sie deshalb aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Überprüfung zuführen können. So auch: OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 665/19 –, juris Rn. 31 sowie VG Bremen, Urteil vom 07.05.2020 – 5 K 2291/17 –, Rn. 18, juris (m.w.N.) Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 27.06.2019 ferner nicht zunächst prozessual unzulässigerweise in das Verfahren 1 K 447/18 einbezogen. Vorliegend hat der Kläger den Klagegegenstand des seinerzeitigen Verfahrens 1 K 447/18 zulässigerweise geändert, indem er den Erlaubnisbescheid vom 27.06.2019 innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in das Verfahren einbezogen hat. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Es stellt eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen verändert oder ersetzt wird und der Kläger seine Klage nunmehr gegen den neuen Bescheid richtet. Dies gilt auch für eine von einem Konkurrenten angefochtene spielhallenrechtliche Erlaubnis, wenn – wie vorliegend – während des gerichtlichen Verfahrens eine weitere Erlaubnis ergeht, die die bisherige Erlaubnis ersetzt. Der Beklagte und die Beigeladene haben in die Klageänderung nicht eingewilligt; vielmehr hatte die Beigeladene der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung erweist sich jedoch als sachdienlich. Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, ist eine Frage gerichtlichen Ermessens. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 – 9 B 20/09 –, Rn. 6, juris (m.w.N.) sowie BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 – 2 C 14/98 – Rn. 21, juris Hiervon war vorliegend auszugehen. Sowohl im Rahmen der ersten Bewilligung zu Gunsten der Beigeladenen als auch im Rahmen der Folgeentscheidung lag der Erlaubniserteilung der Umstand zu Grunde, dass ein nach den Vorgaben des saarländischen Spielhallengesetzes durchzuführendes Auswahlverfahren zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu Gunsten der Beigeladenen ausging. Vor diesem Hintergrund konnte davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung des Folgebescheides der Beilegung des Konkurrentenstreits diente, sodass die Sachdienlichkeit bejaht werden konnte. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Kammer in der Folge zu einer Abtrennung betreffend den Bescheid vom 27.06.2019 entschieden und das Verfahren im Übrigen – soweit es noch den Bescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand hatte – nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt hat. 2. Die Klage ist allerdings in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle. Die Erteilung der Spielhallenerlaubnis zu Gunsten der Beigeladenen verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). a. Maßgebliche rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 24, 25 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011, dem durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 zugestimmt worden ist (Amtsblatt I 2012, 156), geändert durch Staatsvertrag vom 26. März bis 18. April 2019 (Amtsbl. I S. 1024) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 20.06.2012 (SSpielhG), das als Art. 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 verkündet worden ist (Amtsblatt I 2012, 156). Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (vgl. § 24 Abs. 3 GlüStV). Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), wobei das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV). Nach der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV galten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV regeln das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder. Für die Teilbereiche, in denen spezifische Besonderheiten der Spielhallen sowie die primär ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV n.F. eine landesrechtliche Regelung notwendig machten, hat der saarländische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch gemacht werden und diese Bestimmungen im Saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG), das zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland, Amtsbl. I., 175), verankert. Vgl. hierzu: LT-Drs. 15/15, S. 70 ff. Nach § 2 Abs. 1 SSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG ist die Erlaubnis unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle 1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder 2. insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Darüber hinaus ist die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle 1. in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder 2. einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. § 12 Abs. 1 SSpielhG regelt in Anlehnung an § 29 GlüStV das Erlöschen von Bestandserlaubnissen nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes und enthält zugleich Vorgaben für die Neuerteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Vgl. hierzu: LT-Drs 15/15, S. 76-78 Gemäß § 12 Abs. 1 SSpielhG sind Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen. Sollte eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, war ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). b. Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 SSpielhG unterliegen weder verfassungsrechtlichen (vgl. aa.) noch europarechtlichen Bedenken (vgl. bb.). aa. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2017 zum einen bestätigt, dass dem im Saarländischen Landesrecht geregelten Erlöschen bestehender spielhallenrechtlicher Erlaubnisse sowie dem damit einhergehenden Erfordernis der Neubeantragung (vgl. § 12 Abs. 1 SSpielhG) kein Vertrauensschutz der Spielhallenbetreiber entgegensteht und zum anderen klargestellt, dass die saarländischen Regelungen zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot (vgl. § 3 Abs. 2 SSpielhG) mit Art. 12 Abs. 1 GG, mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Regelungen des Saarländischen Gesetzgebers zur (Neu-) Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen fänden ihre Rechtfertigung in hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Mit diesen Regelungen werde in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt. Vgl. eingehend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 119 ff. und Rn. 179 ff., juris sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2019 – 1 BvR 1011/19 –, Rn. 2, juris Hiervon ausgehend bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. bb. Zudem verstoßen weder der Erlaubnisvorbehalt noch das Abstands- oder das Verbundverbot gegen europäisches Recht. Vgl. zum Prüfungsmaßstab betreffend die Prüfung der Europarechtskonformität einer landesrechtlichen Regelung durch ein deutsches Gericht: OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 8, juris Es kann dahinstehen, ob es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, der den Gewährleistungsgehalt der europäischen Grundfreiheiten eröffnet, mangelt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 83, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 27, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 24, juris (jeweils zur Frage des Fehlens eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes für den Bereich des deutschen Spielhallenrechtes) Denn eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder weiterer Grundfreiheiten ist jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Überdies genügen die diesbezüglichen Regelungen des Saarländischen Landesrechts den Grundsätzen der Transparenz sowie der Kohärenz. Vgl. allgemein zur Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 28, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2019 – 1 L 1130/19 – (zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung in Gestalt des Abstandsgebotes sowie zur Frage der Kohärenz) sowie ausführlich zuletzt zum saarländischen Landesrecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 9 ff., juris (m.w.N.) Eine nationale Regelung, die eine Grundfreiheit beschränkt, bedarf zur Rechtfertigung dieser Beschränkung eines legitimen Ziels und muss einerseits geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, andererseits darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; schließlich muss sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, das Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2010 – C-384/08 –, juris sowie hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 10, juris Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – C-156/13 –, Rn. 23, juris ; Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, Rn. 45, juris und Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a. –Rn. 79, juris Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das Abstandsgebot – nicht anderes gilt betreffend den Erlaubnisvorbehalt sowie das Verbundverbund – verfolgt das unionsrechtlich als legitim anerkannte Ziel, die Spielsucht und deren negative Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Es erweist sich überdies als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 07.03.2017 beanspruchen auch in Bezug auf die Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten uneingeschränkt Geltung. In Bezug auf das Saarländische Spielhallengesetz ist innerstaatlich spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 geklärt, dass mit dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot die Ziele des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung verfolgt werden und dass diese Mittel unter Berücksichtigung des angestrebten Schutzniveaus zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sind, wobei die bestehenden Beschränkungen auch den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 124, juris (m.w.N.) Diese Einschätzung beruht auch nicht auf einer reinen Willkürprüfung, sondern auf einer sorgfältigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden Stellungnahmen und der in diesen in Bezug genommenen Erkenntnislage. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 23 - 48, juris u.a. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C - 156/13 -, juris Rdnrn. 24, 31 und 32, und vom 22.06.2017 - C - 49/16 -, juris Rdnrn. 36 f. (m.w.N.) sowie zuletzt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Hierbei ist zu sehen, dass der besondere Charakter des Bereichs der Glückspiele im Unterschied zu dem traditionellen Markt in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist. Danach gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, sodass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Demgemäß verfügten die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und es sei – sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt seien – Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den vom ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, – C-156/13 –, Rn. 24-32, juris Die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes genügen des Weiteren dem europarechtlichen Transparenzgebot. Hinsichtlich des regulären Erlaubnisverfahrens nach § 2 Abs.1 SSpielhG regeln die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung. In Bezug auf Bestandsspielhallen, die am konkreten Standort schon vor dem 28.10.2011 erlaubt betrieben worden sind, gibt § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG vor, dass auch diese Betreiber für die Zeit ab dem 01.07.2017 einen Erlaubnisantrag einreichen müssen und dass dieser im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 gestellt sein muss. Das Erfordernis einer Auswahlentscheidung besteht vornehmlich, soweit es um miteinander konkurrierende Bestandsspielhallen geht. Diesem Bewerberkreis war seit Ergehen der Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 07.06.2016 bekannt, welche Unterlagen sie mit ihrem Antrag auf Weiterbetrieb ihrer Spielhalle einreichen müssen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes in Bezug auf die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Parameter festgestellt, dass zu deren Konturierung insbesondere zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden könne. Auch ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten seien. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 184, juris Der Beklagte hat die Prüfung der Erlaubnisanträge bis nach Ergehen der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt, so dass zunächst eine höchstrichterliche Klärung etwaiger Zweifelsfragen erfolgen konnte. Damit war jegliche Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür ausgeschlossen. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht ergänzend daraufhin gewiesen, dass für den Fall, dass das behördliche Auswahlverfahren den genannten Rahmen nicht beachte oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trage, verwaltungsgerichtlicher und ggf. auch verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sei. Die entscheidungsrelevanten Kriterien waren danach ausgehend von den in den Anwendungshinweisen vom 07.06.2016 formulierten Anforderungen an die Erlaubnisanträge und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 hinreichend präzisiert. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes u.a. in dem Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 293/18) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 betreffend Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge zumindest unvollständig seien und das Ermessen der Behörde einseitig in eine bestimmte Richtung lenken würden, die dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzesverständnis des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werde. Die mangelnde Beachtlichkeit der Anwendungshinweise vom 26.10.2017 konnte gerichtlicherseits festgestellt werden und vermochte das Auswahlverfahren als solches nicht zu infizieren. Hierbei ist zu sehen, dass es ihres Erlasses nicht bedurft hatte, weil die entscheidungsrelevanten Kriterien ausgehend von den in den Anwendungshinweisen vom 07.06.2016 formulierten Anforderungen an die Erlaubnisanträge und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 hinreichend präzisiert waren. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 23 – 30, juris Zudem liegt in den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs gebieten die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordere das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürften, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebe. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 84 sowie eingehend zum Kohärenzgebot: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 10/12 – Rn. 29 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, juris (m.w.N.) Der Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen für relevant gehalten. Es kann hier offen bleiben, ob und inwieweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot auch in nicht monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 85, juris (m.w.N.) sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – 1 N 78/19 –, Rn. 24, juris Jedenfalls sind die hier maßgeblichen Beschränkungen des Betriebs von Spielhallen – wie bereits dargetan – durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Ziele lediglich „scheinheilig“ vorgeschoben sind. Zudem ist vorliegend zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die für den Betrieb von Spielhallen suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung dadurch konterkariert wird, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen, eine Politik der Angebotsausweitung betreiben oder dulden. So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 –1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Hierbei ist zunächst hinsichtlich der Entwicklung der Beschränkungen im saarländischen Spielhallenrecht zu sehen, dass der Europäische Gerichtshof im Jahr 2010 mit Blick auf die damals zu verzeichnende erhebliche Lockerung der Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen in Spielhallen berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung gesehen hatte, dass das zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten und Lotterien angeführte Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden könne. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, juris Diese Rechtsprechung war – ebenso wie die im Vorfeld der Rechtsprechung des Jahres 2010 gewonnenen Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Automatenspiels – ein maßgeblicher Grund für den Landesgesetzgeber, das Spielhallenrecht mit Wirkung ab dem 01.07.2012 neu und restriktiv, unter anderem durch Normierung des Abstandsgebots des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG, auszugestalten, sodass die für den Glücksspielsektor des Automatenspiels seither geltenden Restriktionen als ein wichtiger Baustein der Neuregulierung des Glücksspielmarktes der Erreichung der in § 1 SSpielhG aufgeführten Ziele dienen. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 12, juris (m.w.N.) Des Weiteren bestehen nach derzeit geltendem Recht weder bereichsübergreifend gegenläufige landesgesetzliche Regelungen noch existiert eine das Abstandsgebot bzw. Verbundverbot aktuell konterkarierende Politik, die die Unionsrechtmäßigkeit beeinträchtigen könnten. Hierbei ist durchaus zu würdigen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.03.2017 angemahnt hat, dass auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen sein wird, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 147 Insoweit ist allerdings zunächst nicht davon auszugehen, dass das Angebot an Automatenspiel in Spielbanken verstärkt in Anspruch genommen wird, weil bisherige Spielhallenkunden wegen der durch das Abstandsgebot in Gang gesetzten allmählichen Ausdünnung der Spielhallendichte, mithin wegen um wenige hundert Meter verlängerter Fußwege zwischen zwei Spielhallen, nunmehr gehäuft die Fahrten zu einer der saarlandweit nur begrenzt verfügbaren Spielbanken bzw. deren Zweigniederlassungen bevorzugen würden. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04. Februar 2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 23, juris Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnte allerdings eine erhebliche Ausweitung in anderen Glücksspielbereichen die Frage eines Verstoßes gegen das Kohärenzprinzip aufwerfen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Entwurf eines Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) und die darin u.a. vorgesehenen Lockerungen bzw. Legalisierungen im Bereich des Online-Glücksspiels verweist, ist jedoch zu sehen, dass es sich hierbei nicht um geltendes Recht handelt. Vielmehr ist die Geltung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags, in dessen Umsetzung das Saarländische Spielhallengesetz erlassen worden ist, der Verantwortung des Gesetzgebers Rechnung tragend bis zum 30.6.2021 befristet (vgl. § 35 Abs. 2 GlüStV). Wenngleich diese Befristung vornehmlich mit der Experimentierklausel für Sportwetten und der hieran anknüpfenden Notwendigkeit einer Evaluierung begründet worden war, erfasst sie den gesamten Staatsvertrag und bewirkt, dass der Gesetzgeber vor Inkraftsetzen einer Folgeregelung Gelegenheit hat und gehalten ist, die bisherigen Erfahrungen zu sammeln, die Entwicklungen zu berücksichtigen und erkennbar werdenden Fehlentwicklungen gegebenenfalls im Rahmen einer Neuregelung entgegenzuwirken. Soweit der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags eine Legalisierung des Automatenspiels im Internet vorsieht, ist zwar nicht von vornherein auszuschließen, dass dies möglicherweise die Frage aufwerfen könnte, ob eine solche Neuregelung mit Blick auf das für Spielhallen geltende Abstandsgebot unter Kohärenzgesichtspunkten bedenklich erschiene, So: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 25, juris, allerdings ist die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages, die erst mit Ablauf des 30.06.2021 in Kraft treten soll, durch den saarländischen Gesetzgeber bislang nicht ratifiziert worden. Danach handelt es sich jedenfalls derzeit noch um eine hypothetische Frage, die mithin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, dessen Ausgang nach dem zur Zeit geltenden Recht zu bemessen ist, nicht entscheidungserheblich ist. Hinzu kommt, dass aufgrund des Notifizierungsverfahrens der Kommission gegenwärtig noch eine sogenannte Stillhaltefrist – d.h. ein Zeitraum, in dem es dem vorlegenden Mitgliedstaat untersagt ist, den betreffenden Rechtsakt in Kraft treten zu lassen, vgl. hierzu die RICHTLINIE (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sowie „Das Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission“, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Nr. 14/09 (5. November 2009), – bis zum 19.08.2020 gilt (Notifizierungsnummer: 2020/304/D (Deutschland)). Soweit der Kläger durch seinen Verweis auf abweichende Regelungen in anderen Bundesländern womöglich eine Inkohärenz des Abstandsgebots dazulegen sucht, ist darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass sich die Antwort auf die Frage, in welcher Weise die Ausübung von Befugnissen und die Erfüllung von Pflichten bestimmten innerstaatlichen Organen übertragen werden kann, allein nach dem Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt. In einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland dürfe der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes ist, bestimmte Vorschriften zu erlassen. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern steht unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Gelten mithin in den einzelnen Bundesländern unionsrechtlich unbedenklich unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze, so inkludiert dies, dass auch die Verwaltung nicht gehalten ist – und hierzu auch gar nicht fähig wäre –, eine bundesweit einheitliche Praxis zu entwickeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 1123 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 27, juris jeweils unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, Rn. 33 ff., juris Letztlich kann ein Verstoß gegen das Kohärenzprinzip auch nicht aus etwaigen Vollzugsdefiziten in anderen Glücksspielsektoren – etwa betreffend das Glücksspiel im Internet oder in dem Bereich der Sportwetten – hergeleitet werden. Diesbezüglich wäre jedenfalls zum einen zu würdigen, dass die gesetzlichen Regelungen für Casino-Games und Sportwetten – so der Status-quo – ebenfalls restriktiv ausgestaltet sind. Dass sich deren Umsetzung als schwierig gestaltet, besagt weder, dass die zuständigen Behörden untätig wären noch dass etwaige Defizite in diesen Bereichen aus Kohärenzgründen zwingen müssten, dem Beklagten die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Gestalt der Durchsetzung des Abstandsgebots zu untersagen. So: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Zum anderen wäre auch für den Fall, dass ein normativ angelegtes Vollzugsdefizit vorläge, nicht ersichtlich, dass hierdurch die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde. Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren insbesondere im Internet nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2020 – 4 B 665/19 –, Rn. 54 - 55, juris (m.w.N.), sodass nach alledem keine europarechtlichen Bedenken betreffend die hier maßgeblichen Normen bestehen. c. Überdies steht dem Kläger gemessen an §§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 SSpielhG fallbezogen kein Anspruch auf vorrangige Erlaubniserteilung zu. Der Kläger kann keine Rechtsverletzung durch die an die Beigeladene gerichtete Erlaubniserteilung dartun, weil es im Fall des Klägers bereits an einer allgemeinen Erlaubnisvoraussetzung fehlt. Die dem Kläger zunächst im Jahr 2007 nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 1 am streitgegenständlichen Standort ist nach der hier einschlägigen Übergangsregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG mit Ablauf des 30.06.2017 kraft Gesetzes erloschen. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bestimmt, dass der Fortbetrieb einer Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus, angesichts des Erlöschens bestehender Erlaubnisse zum vorgenannten Zeitpunkt einen (erneuten) Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz erfordert, der frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis, also zum 31.12.2016, zu stellen ist. Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen für die (erneute) Erteilung einer Erlaubnis nach aktuellem Recht nicht erfüllt. Der erneuten Erlaubniserteilung steht zunächst grundsätzlich das Abstandsgebot aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG entgegen, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Spielhalle, für die die Erlaubnis begehrt wird, einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Vorliegend ist die streitgegenständliche Spielhalle des Klägers in einem Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zu mindestens einer weiteren Spielhalle gelegen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund einer Unterschreitung des vorgegebenen Mindestabstandes von 500 Metern mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, bedarf es eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, Rn. 22, juris Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2020 – 1 B 345/19 –, Rn. 20, juris (m.w.N.) Nach dem Bundesverfassungsgericht lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Saarländischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen, wobei zur Konturierung der Auswahlkriterien auf § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen und die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien der zuständigen Behörde überlassen werden kann. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 184 – 185, juris Fallbezogen ist festzustellen, dass der Kläger bereits die allgemeinen Anforderungen, die für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Rahmen eines Auswahlverfahrens i.S.d. § 12 Abs. 1 SSpielhG erforderlich sind, nicht erfüllt hat. Einer positiven Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers steht schon der Umstand entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 ist dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen. Durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde soll gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden, dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 15, juris Überdies ist die Baugenehmigung zugleich geeignet, den Antrag auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis in räumlicher Hinsicht zu konkretisieren. Nach der in Eilrechtsschutzverfahren entwickelten Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes steht es der Erteilung einer für eine Bestandsspielhalle beantragten (Weiterbetriebs-) Erlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch im Rahmen einer Härtefallbefreiung im Grundsatz entgegen, wenn der Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 – 1 L 1116/19 – sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.03.2020 – 1 B 338/19 –, Rn. 13, vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 15 und vom 02.07.2020 – 1 B 109/20 –, Rn. 11, jeweils juris Bei der Anforderung des Nachweises der baurechtlichen Zulässigkeit der Spielhallennutzung binnen der Antragsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG (Ablauf: 31.12.2016) handelt es sich um ein aus den Anforderungen der §§ 2 ff. SSpielhG resultierendes, sachgerechtes Kriterium, das den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht und eine Gleichbehandlung aller antragstellenden Altbetreiber gewährleistet. So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.2020 – 1 B 109/20 –, Rn. 12, juris unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2018 – 4 Bs 37/18 –, Rn. 25 f und 29 f., juris Hiervon ausgehend konnte der Beklagte im Rahmen des Auswahlverfahrens von jedem Bewerber, so auch von dem Kläger, die Vorlage der spielhallenspezifischen Baugenehmigung zwecks Nachweises der baurechtlichen Zulässigkeit der begehrten Nutzung verlangen. Es kann fallbezogen offen bleiben, ob von dem Erfordernis der Vorlage der Baugenehmigung binnen der Ausschlussfrist in besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa für den Fall, dass dem Betreiber eine Vorlage der Baugenehmigung trotz rechtzeitiger Bemühungen nachweislich aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich war – abgewichen werden kann. Eine solche Sonderkonstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Dem Erfordernis der Vorlage einer Baugenehmigung ist der Kläger – nicht nur nicht innerhalb der Antragsfrist, sondern bis zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners – nicht nachgekommen. In seinen Antragsschreiben vom 10.12.2016 hat der Kläger die von ihm vorgelegten Antragsunterlagen aufgelistet. Eine Baugenehmigung ist dort nicht verzeichnet. Der Kläger hat sich insoweit auf die Behauptung beschränkt, eine baurechtliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle liege dem Beklagten vor. Dies lässt sich anhand der Behördenakte des Beklagten allerdings nicht bestätigen. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung auf den „Bauplan“ beruft, folgt hieraus nicht der Nachweis einer baurechtlichen Genehmigung. Der durch den Kläger im Zuge der Antragstellung jeweils vorgelegte „Bauplan mit Nutzflächenberechnung“ stellt keine Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde dar und erfüllt daher eindeutig nicht die Anforderungen der oben genannten Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 07. Juni 2016. Das Schriftstück dokumentiert allein die – baubehördlich nicht geprüfte – Behauptung des Klägers über die derzeitige bauliche Ausgestaltung der Spielhalle einschließlich der Nutzflächenberechnung. So bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 17, juris Der weitere Vortrag des Klägers – der bereits inhaltsgleich im dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 B 330/19 erfolgt ist –, wonach er bei Antragstellung die „Kopie des Erlaubnisbescheids der ...“ nebst „Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes“ mit dem Vermerk „Die mit A – C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein. ..., den 06. Okt. 93“ vorgelegt habe, lässt sich anhand der Behördenakten – nach wie vor – ebenfalls nicht bestätigen. Weder findet sich bei den Antragsunterlagen die Kopie einer Baugenehmigung noch ein entsprechender Vermerk auf einem der vorgelegten Baupläne.1Vgl. Blatt 95 sowie 43 der Verwaltungsakte, Band B – 2016(2017).Vgl. Blatt 95 sowie 43 der Verwaltungsakte, Band B – 2016(2017). Danach geht die Kammer nach dem Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit davon aus, dass dem Antrag die durch den Kläger benannten Unterlagen nicht beigefügt waren. Im Übrigen würde auch ein solches Schriftstück, welches nach den Angaben des Klägers auf den 6. Oktober 1993 datiert ist, nicht die Anforderungen der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30. Juni 2016 erfüllen. Das angebliche Schriftstück vom 6. Oktober 1993 würde allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren. Es ließe nicht erkennen, welche baurechtliche Genehmigung der den Spielhallenbetrieb ermöglichenden ursprünglichen Erlaubnis vom 05.02.2007 zugrunde lag und ließe demgemäß auch keine Überprüfung zu, inwieweit die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 17 - 19, juris Überdies ist zu sehen, dass die in der Ziffer 3 der Anlage geforderte baurechtliche Bescheinigung dem Beklagten auch die Prüfung ermöglichen soll, ob die Spielhalle in ihrer derzeitigen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung, die Grundlage der spielhallenrechtlichen Alterlaubnis war, im Einklang steht und daher baurechtlich genehmigt ist. Nachträgliche wesentliche bauliche Veränderungen einer Spielhalle etwa in Bezug auf die Nutzungsfläche können nämlich aufgrund der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis zu deren Erlöschen führen. Eine solche Prüfung lässt weder der vom Kläger mit seinem Erlaubnisantrag vorgelegte Bauplan, noch der angebliche vom 6.10.1993 datierende Vermerk der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die dem Kläger – womöglich – erteilte Alterlaubnis schon vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt am 30.06.2017 erloschen war oder bis dahin fortbestand. Der gebotene Abgleich der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung kann auch nicht vom Beklagten oder von dem angerufenen Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weil ungeachtet des Umstands, dass zur Erteilung baurechtlicher Genehmigungen allein die örtlich und sachlich zuständige Baubehörde befugt ist, weder der Beklagte noch das Gericht über die Erkenntnisse verfügen, die der Baubehörde im Zusammenhang mit der Antragstellung vorlagen und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung waren. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 20, juris Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit (dies im Hinblick auf ein mögliches Erlöschen einer vormals bestehenden Genehmigung) sich der durch den Kläger zitierte Vermerk vom 04.12.2013 – wonach der Raucherraum im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen sei und die Räumlichkeiten insoweit nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid entsprächen – zu Gunsten des Klägers auswirken soll.2Vgl. Bl. 8, Band A – Bestandsakte LAVA.Vgl. Bl. 8, Band A – Bestandsakte LAVA. Dass in diesem Zusammenhang der Begriff „Baugenehmigung“ verwendet wurde, bedeutet weder, dass den Prüfern die Genehmigung tatsächlich vorgelegen hat, noch macht dies die tatsächliche Vorlage einer bestehenden Genehmigung inkl. des Nachweises der Übereinstimmung der aktuellen Bauausführung mit dem genehmigten Bauzustand entbehrlich. Soweit der Kläger ferner ausgeführt hat, dass nach seiner Kenntnis gegenwärtig noch zahlreiche Mehrfachspielhallen anderer Bewerber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen weiterbetrieben werden, sodass die durch den Beklagten getroffene Auswahlentscheidung angesichts der fehlenden Berücksichtigung dieser Verstöße anzuzweifeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zum einen verbessert ein etwaig gesetzeswidriges Verhalten anderer Spielhallenbetreiber, die nicht in unmittelbarer Konkurrenz mit dem Kläger stehen, nicht die Position des Klägers im vorliegenden Auswahlverfahren. Zum anderen ist aus dem weiteren Betrieb einer Mehrfachspielhalle nicht ohne Weiteres auf ein rechtswidriges Verhalten anderer Betreiber zu schließen. Denn verschiedene Spielhallenbetreiber haben mit dem Beklagten – wie dem Kläger bekannt ist – vergleichsweise Übergangsregelungen für die stufenweise Schließung von Mehrfachspielhallen zwecks Vermeidung bzw. Beendigung streitiger Verfahren getroffen; der Kläger, dem in einem anderen Verfahren ein ebensolcher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger überdies hinsichtlich der ausgewählten Beigeladenen hat vortragen lassen, dass jedenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. an der des Geschäftsführers bestünden, ist der Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, der Beigeladenen die gewerbe- bzw. spielhallenrechtliche Zuverlässigkeit, bei der es sich ebenfalls – wie auch betreffend die Baugenehmigung – um ein allgemeines Erlaubniskriterium handelt, abzusprechen. Es verhält sich zwar so, dass sich hinsichtlich der Tätigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen in anhängigen Klageverfahren die Frage stellt, inwieweit etwaige spielhallenrechtlich relevante Verstöße ggf. gesellschaftsübergreifend, anknüpfend an die Person des bzw. eines Geschäftsführers zu berücksichtigen sind; hierin liegt allerdings nicht die Annahme einer allgemeinen spielhallenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Beigeladenen, die die Erlaubniserteilung grundsätzlich ausschließen würde, begründet. Diese Frage betrifft vielmehr das zwischen konkurrierenden Betreibern relevante Auswahlkriterium „gesetzeskonformes Verhalten“. Auf dieses Merkmal kam es allerdings fallbezogen nicht an, weil der Kläger – wie dargetan – schon ein allgemeines Erlaubniskriterium nicht erfüllt hat. Erfüllt der Kläger demnach bereits eine allgemeine Anforderung des Erlaubnisverfahrens nicht, kann er keine Verletzung in eigenen Rechten durch die an die Beigeladene gerichtete Erlaubnis geltend machen. Insoweit kann dahinstehen, ob auch die weiteren Feststellungen des Beklagten in dem Bescheid vom 27.06.2019 die Auswahl zu Gunsten der Beigeladenen tragen können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen förmlichen Antrag gestellt hat und damit zugleich das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte spielhallenrechtliche Erlaubnis. Der Kläger betrieb ursprünglich auf Grundlage zweier nach § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 05.02.2007 zwei miteinander verbundene Spielhallen („Halle 1“ und „Halle 2“; folgend: Spielhalle 1 und Spielhalle 2) am Standort ... Straße ... in ... .... In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu den vorgenannten Spielhallen wurden drei weitere Spielhallen betrieben, u.a. eine Spielhalle der Beigeladenen. Mit zwei Anträgen vom 10.12.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Spielhalle 1 sowie für die an die Spielhalle 1 angeschlossene Spielhalle 2 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, ggf. die Erteilung einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten. Den Anträgen lag keine Baugenehmigung für die Spielhallen bei; sie enthielten jeweils den Passus: „1 Bauplan mit Nutzflächenberechnung, entspricht der derzeitigen Ausgestaltung der o.g. Spielhalle. Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt ihrer Behörde vor.“ Der Kläger gab auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2017 im Hinblick auf ein zwischen den konkurrierenden Betreibern durchzuführendes Auswahlverfahren eine Präferenzerklärung für die Spielhalle 1 ab. Mit Bescheid vom 23.02.2018 lehnte der Beklagte bezüglich der Spielhalle 1 sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab (Ziffer 1 und 3 des Bescheides). Eine inhaltsgleiche Entscheidung erging betreffend die Spielhalle 2 (Ziffer 2 und 4 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert die beiden Spielhallen bis spätestens zum 31.08.2018 zu schließen (Ziffer 5 des Bescheides). Zugleich erteilte der Beklagte der konkurrierenden Beigeladenen mit Bescheid vom 23.02.2018 eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle am Standort ... Straße ... in ... .... Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 23.02.2018 enthielt u.a. folgenden Hinweis: „Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen.“ Betreffend die Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen stellte der Beklagte als maßgebliches Auswahlkriterium auf die Qualität der Betriebsführung ab und lehnte den Antrag des Klägers ab. Gegen die Bescheide des Beklagten vom 23.02.2018 hat der Kläger am 29.03.2018 Klage erhoben (Az. 1 K 429/18). Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Drittanfechtungsklage bezüglich der der Beigeladenen mit Bescheid vom 23.02.2018 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude ... Straße ..., ... ... durch Beschluss vom 03.04.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 fortgeführt. Daneben hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zwecks weiterer Duldung der Spielhallen angestrengt, Az.: 1 L 1083/18. Nachdem das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers in erster Instanz erfolglos geblieben ist, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten auf die Beschwerde des Klägers – mit der dieser in der Hauptsache die Duldung der Spielhalle 1 und hilfsweise die Duldung der Spielhalle 2 begehrt hat – mit Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 293/18) zur vorläufigen Duldung der Spielhalle 1 bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung verpflichtet. Die die Spielhalle 1 betreffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie auf der Grundlage der Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 ergangen sei, die wegen der insoweit vorgegebenen Gewichtung festgestellter Rechtsverstöße jedenfalls unvollständig seien. Mit Bescheid vom 27.06.2019 hat der Beklagte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Aufhebung der Erlaubnis vom 23.02.2018 im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (erneut) die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus erteilt. Auf diesen Bescheid hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren in dem Drittanfechtungsverfahren, Az.: 1 K 447/18, erweitert. Nachdem die Kammer das Verfahren hinsichtlich der den Bescheid vom 27.06.2019 (Spielh 110-2016(2017) betreffenden Klageerweiterung vom 29.07.2019 abgetrennt und unter dem – streitgegenständlichen – Aktenzeichen (1 K 1118/19) fortgeführt hat, ist das durch den Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 betriebene Drittanfechtungsverfahren, das noch den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand hatte, nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 27.06.2019 hat der Beklagte die Ziffern 1. und 3. des Bescheides vom 23.02.2018 aufgehoben und betreffend die Spielhalle 1 – wiederum – sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot abgelehnt. Unter Abänderung der Ziffer 5 des Bescheides vom 23.02.2018 ist der Kläger aufgefordert worden, die Spielhalle 1 binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu schließen (Ziffer 4 des Bescheides). Der Bescheid enthält u.a. folgenden Passus (Bl. 7, dritter Absatz des Bescheides): „Die Konkurrentin genügt grundsätzlich den Anforderungen des neuen Rechts. Hinsichtlich des Klägers und seiner Spielhalle(n) steht dies nicht mit gleicher Sicherheit fest, weil von dem Kläger für die Räumlichkeiten ... ..., ... Straße ..., die baurechtliche Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, nicht vorgelegt wurde. Die von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen, woraus sich allenfalls eine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass einmal eine Baugenehmigung existiert hat. Deren genauer Inhalt – insbesondere etwaige Beschränkungen – ist aber nicht bekannt. Der Kläger ist damit seiner Verpflichtung zur Vorlage dieser Unterlagen für den konkreten Standort nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen.“ Zur Begründung der Auswahlentscheidung hat der Beklagte im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die ausgewählte Beigeladene „mit Sicherheit“ den Anforderungen des Saarländischen Spielhallengesetzes genüge, sich im Vergleich zum Kläger auf einen etwas höheren Bestands- und Vertrauensschutz berufen könne und ferner angesichts der auf Seiten des Klägers festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des Spielhallenrechts geeigneter sei, die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes und der weiteren beim Betrieb einer Spielhalle zu beachtenden Vorschriften zu erfüllen. Am 14.08.2019 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Beklagten zur Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle 1 am Standort ... Straße ... in ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gestellt, Az. 1 L 1072/19. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag mit Beschluss vom 11.11.2019 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2019 durch Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 B 330/19, ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Zu Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der durch das Saarländische Spielhallenrecht vorgeschriebene Mindestabstand verstoße gegen geltendes Recht. Ein Mindestabstand von 500 Metern sei bereits nicht nachvollziehbar. Hierbei sei zu würdigen, dass in anderen Bundesländern weit niedrigere Abstände verlangt würden. Insbesondere durch den am 12.03.2020 auf der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer beschlossenen Entwurf eines Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der bspw. die Möglichkeit der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen oder Online-Casinospielen enthalte, erscheine das Erfordernis nach einem Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass einerseits ein Mindestabstand zwischen Spielhallen gefordert werde, andererseits Spieler jederzeit von zuhause aus, sofort nach Verlassen einer Spielhalle oder sonst über geeignete Mobilgeräte (Smartphones, Tablets etc.) online weiter virtuelle Automatenspiele, Online-Poker oder andere Online-Casino-Spiele spielen könnten. Zudem sei festzustellen, dass derzeit weiterhin zahlreiche Mehrfachspielhallen in Betrieb seien – u.a. betreibe auch die Beigeladene Mehrfachspielhallen –, ihm gegenüber jedoch das Verbot der Mehrfachkonzession zwangsweise durchgesetzt werde. Soweit ihm unter Vertrauensgesichtspunkten vorhalten werde, den Mietvertrag für die hier in Rede stehenden Spielhallen mit Schreiben vom 17.05.2016 um weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert zu haben, sei einzuwenden, dass er von der Verlängerung seiner Genehmigung für beide Spielhallen habe ausgehen dürfen. Jedenfalls sei die Vermieterin nicht dazu bereit gewesen, einer Verlängerung des Mietverhältnisses mit einer geringeren Zeit als fünf Jahre zuzustimmen. Er habe sich mit Schreiben vom 19.08.2016 an den Bevollmächtigten der Vermieterin gewandt und dabei vorgeschlagen, in den „neuen Mietvertrag“ ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass ihm die Konzession für den Betrieb einer Spielhalle nicht erteilt werde, aufzunehmen, eine solche Änderung sei allerdings nicht zu Stande gekommen. Hinzu komme, dass er im Zuge der nunmehr beabsichtigten Kündigung des Mietvertrages aufgrund einer zwischenzeitlichen Veräußerung der Immobilie erhebliche Probleme mit der Feststellung des tatsächlichen Vermieters gehabt habe. Zudem hätten die in der Wirtschaftsprüferbescheinigung ausgewiesenen Belastungen berücksichtigt werden müssen, so dass insoweit von schlicht untragbaren wirtschaftlichen Folgen für den Kläger auszugehen sei. Soweit ihm vorgehalten werde, er habe im Zeitpunkt der maßgeblichen Auswahlentscheidung durch Bescheid vom 27.06.2019 mangels Vorlage einer Baugenehmigung ein allgemeines Auswahlkriterium nicht erfüllt, sei darauf hinzuweisen, dass er dem Beklagten mit den Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 in der ... Straße ... in ... eine Kopie des Erlaubnisbescheids der ... ... vorgelegt habe, dem eine Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes beigefügt gewesen sei, auf der sich folgender Vermerk befinde: „Der Oberbürgermeister der ... ... - Untere Bauaufsichtsbehörde - Die mit A-C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein. ..., den 06. Okt. 93." Die entsprechenden Unterlagen müssten sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befunden haben. Dies werde deutlich, wenn man bspw. den Vermerk vom 04.12.2013 (Bl. 8 der Verwaltungsakte des Beklagten) lese, in dem es zur Spielhalle 1 unter Punkt b wörtlich heiße: „An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist." Ferner heiße es im Vermerk vom 08.05.2014 (Bl. 20 der Verwaltungsakte des Beklagten) zur Spielhalle 1 unter Punkt c wörtlich: „Der Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid." Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie Mitarbeiter des Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 derartige Aussagen zu dem ursprünglichen Bauplan und dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid hätten treffen können, wenn ihnen nicht schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Unterlagen vorgelegen hätten. Insoweit müsse es als rechtswidrig angesehen werden, die Zurückweisung des Antrags auf Weiterbewilligung des Betriebs der verfahrensgegenständlichen Spielhalle alleine darauf zu stützen, dass der Kläger – angeblich – entgegen einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr keine Baugenehmigung mit seinem Antrag vorgelegt habe, wenn die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten bereits seit Jahren vorlägen. Ebenso sei es rechtswidrig, anzunehmen, dass allein aus diesem Grund der Kläger keine Erlaubnis im Auswahlverfahren beanspruchen könne. Soweit in dem Bescheid vom 27.06.2019 ausgeführt werde, dass die Beigeladene bezüglich der Bereitschaft zu gesetzeskonformen Verhalten als geeigneter anzusehen sei, da der Kläger den Betrieb der Spielhalle 2 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Verfahren Az. 1 B 293/18 „beharrlich" fortgeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass zwar ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden sei, er gegen den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 15.10.2019 jedoch Einspruch eingelegt habe. Das Amtsgericht ... habe in der Hauptverhandlung in dem Verfahren Az. 43 OWi 31 Js 1770/19 (1112/19) die Überzeugung gewonnen, dass kein Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens erhoben werden könne, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten des Klägers vorgelegen habe. Dies müsse auch im Rahmen der Frage nach der Bereitschaft des Klägers zu gesetzeskonformen Verhalten berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen nach Kenntnis des Klägers durch den Beklagten im Zuge eines Erlaubnisverfahrens als unzuverlässig eingestuft worden sei, sodass diese Feststellung auch für die Beigeladene gelte. Zudem bestätige der vorgelegte Wirtschaftsprüferbericht, dass die von ihm aufgestellte fiktive Liquidationsbilanz im Einklang mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden stehe und daher eine sachgerechte Gesamtdarstellung des fiktiv vorhandenen Reinvermögens des Unternehmens vermittle. Ferner bestätige der Bericht, dass die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens eine künftige, der Fortführung des Unternehmens entgegenstehende Liquiditätslücke aufzeige. Der Wirtschaftsprüfer habe zudem dargetan, dass unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Planungsrechnung von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zum Jahresende 2017 aufgrund drohender Betriebsschließungen auszugehen sei. Die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers seien auf Grundlage korrekter Zahlen und gemäß den geltenden Anwendungshinweisen ergangen, sodass sie zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger am Standort in ... eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erhalten habe, sei zu seinen Gunsten eine Existenzgefährdung anzunehmen. Nach aktuellem Sachstand müsse er die weitere Spielhalle in ... im Jahr 2021 schließen, sodass ihm bei Wegfall der beiden Spielhallen in ... lediglich eine Spielhalle verbleiben würde. Da er in ... lediglich 10 Geräte betreibe seien 77 Prozent der zum Unternehmen des Klägers gehörenden Spielgeräte von der Stilllegung bedroht. Da sowohl angesichts der Zahl der Spielgeräte, als auch angesichts der Einwohnerzahl der betroffenen Gemeinde und daher auch angesichts der Zahl der (potentiellen) Kunden nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit 10 Spielgeräten in der Spielhalle in ... die gleichen Umsätze erzielt werden könnten wie mit 12 Spielgeräten in der Spielhalle „Halle 1" in ..., liege eine Existenzbedrohung für das Unternehmen des Klägers durch die derzeitige Situation aus dessen Sicht auf der Hand. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er am streitgegenständlichen Standort Arbeitskräfte beschäftige, die nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar seien. Soweit ihm vorgehalten werde, dass die Standorte amortisiert seien, weil er von 2011 bis 2015 aus dem Betrieb der drei Standorte insgesamt 1.203.004,99 € entnommen habe, sei zu entgegnen, dass die Pläne zur Änderung der Gesetzeslage erst nach dem 28.10.2011 bekannt geworden seien, und somit für das Jahr 2011 keine Risikovorsorge mehr habe erwartet werden können. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er im laufenden Verfahren Berechnungen für die Monate September bis Dezember 2019 vorgelegt habe, die nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhallen in ... und ... sowie ab dem Monat Januar 2020 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhalle in ... berücksichtigen, wobei danach bereits zum Dezember 2019 von einer llliquidität in Höhe von 66.094 € und zum Dezember 2020 in Höhe von 530.227 € auszugehen sei. Es werde aus den vorgelegten Rechnungen hinreichend ersichtlich, dass für das Unternehmen des Klägers durch die Schließung der Spielhalle 1 am Standort ... Straße ... in ... keine positive Fortbestandsprognose mehr getroffen werden könne. Dabei seien Umsatzverluste infolge der Schließung aller Spielhallen im Saarland durch die Corona-Pandemie bei diesen Berechnungen nicht einmal berücksichtigt; die Krise habe den Kläger gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen. Die teils erhöhten Raumkosten seien auf – seitens des Klägers nicht beeinflussbare – Betriebskostensteigerungen zurückzuführen; so sei beispielsweise bei den Stromkosten eine Steigerung um rund 3 Prozent erfolgt. Bei den Personalkosten habe die Erhöhung des Mindestlohns berücksichtigt werden müssen; danach seien seine fortlaufenden Verpflichtungen hinreichend erläutert. Folglich sei die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft und der die Beigeladene begünstigende Bescheid aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2019, Az.: Spielh 110- 2016 (2017), mit dem der C. die Erlaubnis erteilt wird, in dem Gebäude ... Str. ... in ... ... eine Spielhalle zu betreiben, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Erlaubnisbescheid vom 27.06.2019 sei rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Was die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Standort angehe, sei festzustellen, dass dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung für den Standort des Klägers vorgelegen habe. Weder sei eine Genehmigung in der von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommenen und bei der Behörde geführten Spielhallenakte enthalten gewesen – diese Akte enthalte an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen – noch habe der Kläger eine Baugenehmigung oder eine Kopie derselben vorgelegt. Soweit der Kläger behaupte, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen als (gewerberechtlich) unzuverlässig eingestuft worden sei, sei dies nicht nachzuvollziehen. Richtig sei allein, dass einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Beigeladenen sei, im betreffenden Cluster die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erteilt worden sei. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dieser Person sei hingegen nicht festgestellt worden. Im Übrigen hält der Beklagte an seiner Begründung in dem Bescheid vom 27.09.2019 fest und bezieht sich hierauf. Die Beigeladene tritt dem klägerischen Begehren ebenfalls entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der zu Ihren Gunsten ergangene Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zudem sei die nunmehr unter dem Aktenzeichen 1 K 1118/19 geführte Drittanfechtungsklage des Klägers bereits unzulässig, weil sie durch den Kläger zunächst in das seinerzeit unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 geführte Drittanfechtungsverfahren einbezogen worden sei, hierin eine unzulässige Klageänderung liege und die Beigeladene dieser Klageänderung widersprochen habe. Der Bescheid vom 27.06.2019 habe eine vollständig neue Auswahlentscheidung zum Gegenstand, sodass es sich bei der Einbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren 1 K 447/18 um eine nicht sachdienliche Klageänderung gehandelt habe. Aus diesem Grund sei auch die vorliegende Klage unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 429/18, 1 K 447/18, 1 K 194/19, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.