Beschluss
1 B 1/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
36mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erklären Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es einzustellen; der erstinstanzliche Beschluss wird wirkungslos.
• Der Grundsatz, dass der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt, gilt nicht, wenn ein Beteiligter durch eigenes Verhalten die Erledigung herbeiführt.
• Wenn der Dienstherr während eines laufenden Auswahlverfahrens Ernennungen vornimmt, kann dadurch das Rechtsschutzziel eines unterlegenen Bewerbers unwiederbringlich zerstört werden.
• Ist durch vorzeitige Ernennung das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar, kann dem handelnden Dienstherrn nach billigem Ermessen die Kostentragung auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Verfahrenseinstellung; Kostenauflage bei schuldhafter Herbeiführung der Erledigung durch vorzeitige Ernennung • Erklären Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es einzustellen; der erstinstanzliche Beschluss wird wirkungslos. • Der Grundsatz, dass der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt, gilt nicht, wenn ein Beteiligter durch eigenes Verhalten die Erledigung herbeiführt. • Wenn der Dienstherr während eines laufenden Auswahlverfahrens Ernennungen vornimmt, kann dadurch das Rechtsschutzziel eines unterlegenen Bewerbers unwiederbringlich zerstört werden. • Ist durch vorzeitige Ernennung das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar, kann dem handelnden Dienstherrn nach billigem Ermessen die Kostentragung auferlegt werden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung Dritter in ein Beförderungsamt. Während des laufenden Verfahrens und trotz eines Zwischenverbots des Verwaltungsgerichts ernannte die Antragsgegnerin die Beigeladenen in das Amt. Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Der Antragsteller behauptete, durch die Vollendung der Ernennung sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG vereitelt worden. Das Oberverwaltungsgericht entschied über Einstellung, Wirkungsloseklärung des erstinstanzlichen Beschlusses und Kostenverteilung. • Verfahrensrecht: Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; der erstinstanzliche Beschluss nach § 173 VwGO wirkungslos zu erklären. • Kostenrecht: Grundsatz nach § 154 Abs. 1 VwGO, dass gewöhnlich der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt, wird modifiziert, wenn ein Beteiligter durch eigenes Verhalten das erledigende Ereignis herbeiführt; dann kann nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kostentragung diesem Beteiligten auferlegt werden. • Verfassungsrechtliche Aspekte: Vor Aushändigung der Ernennungsurkunde muss der Dienstherr eine angemessene Wartezeit einhalten, damit unterlegene Bewerber Rechtsbehelfe zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) nutzen können; diese Pflicht folgt unmittelbar aus Verfassungsrecht und einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Tatbestandliche Bewertung: Die Antragsgegnerin hat durch vorzeitige Ernennungen während des Verfahrens und trotz gerichtlicher Hinweise vollendete Tatsachen geschaffen; dadurch war das Ziel des Rechtsschutzes (Verhinderung der Ernennung) nicht mehr erreichbar. • Folgen und Schranken: Nach der Rechtsprechung bleibt zwar grundsätzlich die Ämterstabilität gewahrt; allerdings steht diese der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn der Bewerber vor der Ernennung in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gehindert wurde; eine rückwirkende Aufhebung wird regelmäßig ausgeschlossen. • Kostenentscheidung: Angesichts der schuldhaften Herbeiführung der Erledigung durch die Antragsgegnerin entspricht es nach billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren wurde eingestellt und der erstinstanzliche Beschluss für wirkungslos erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie durch die vorzeitige Ernennung während des laufenden Verfahrens schuldhaft das Rechtsschutzziel des Antragstellers vereitelt und damit die Erledigung herbeigeführt hat. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf 9.103,23 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.