OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 79/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0930.1O79.21.00
1mal zitiert
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.(Rn.4) 2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwertes, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Streitwertbemessung kann nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden.(Rn.4) 2. Die Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwertes, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO berücksichtigt werden kann.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die Beschwerde, mit der die kostenbelastete Klägerin eine Herabsetzung des Streitwertes von 200 000 € auf 5000 € begehrt, ist unbegründet. Die Klägerin trägt vor, im Rahmen der Wertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG sei zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 14. Juli 2021 durch deren Verfügung vom 29. Juli 2021 explizit aufgehoben wurde und gegenstandslos geworden sei. Die Beklagte habe die ursprüngliche Verfügung gerade nicht unter Austausch der Rechtsgrundlage aufrechterhalten, sondern durch Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2021 und den Erlass einer neuen Ordnungsverfügung, beides durch Bescheid vom 29. Juli 2021, bewirkt, dass zwei Klage- und Eilverfahren hätten eingeleitet werden müssen. Das Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall ergebe sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache unter Abzug der wirtschaftlichen Bedeutung der in der Sache geführten Folgeverfahren, sodass eine Neubewertung des Streitwertes geboten sei. Das Vorbringen greift nicht durch. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden, objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Abzustellen ist dabei stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG). Der Klageantrag der Klägerin war auf Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2021 gerichtet, mit der der Klägerin untersagt wurde, alle seit dem 09.02.2021 in ihrer Junghennenaufzuchtanlage Farm … „R-Leben“ in O-Stadt OT D. erzeugten Junghennen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion zu kennzeichnen; ferner wurde ihr die Erbringung eines Verwendungsnachweises für die vorgenannten Junghennen aufgegeben. Die Verfügung vom 29. Juli 2021 ist - soweit sie erneut ein Kennzeichnungsverbot anordnet - bis auf den Umstand, dass das Kennzeichnungsverbot um das Verbot des Inverkehrbringens ergänzt wurde, wortgleich. Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Wertbemessung im vorliegenden Verfahren an dem von der Klägerin mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse für die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2021 orientiert hat, zumal der Streitwert bereits in der Antragsschrift vom 27. Juli 2021 (Pkt. C) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu der Verfügung vom 14. Juli 2021 (Az.: 3 B 181/21 MD) ebenfalls in dieser Höhe angegeben wurde. Auch kann bei der Streitwertbemessung nicht (sinngemäß) dem Gedanken aus § 39 Abs. 1 GKG Rechnung getragen werden, wonach mehrere Streitgegenstände bei wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet werden. Denn das aus der Vorschrift abgeleitete Additionsverbot betrifft nur Streitgegenstände in „demselben Verfahren und demselben Rechtszug“. Die aus Sicht der Klägerin ungerechtfertigte Belastung mit mehr als einem Klage- und Eilverfahren betrifft nicht die Bemessung des Streitwertes, sondern einen Aspekt, der nur im Rahmen der Kostenlastentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte berücksichtigt werden können; danach kann bei der im Ermessen des Gerichts stehenden Kostenentscheidung im Falle beiderseitiger Erledigungserklärungen auch Berücksichtigung finden, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 1 B 1/18 -, juris m. w. N.). Die Kostenlastentscheidung des Einstellungsbeschlusses vom 3. September 2021 ist indes weder anfechtbar noch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3).