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Urteil

7 A 3696/16 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0515.7A3696.16SN.00
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Leitsätze
Eine Insolvenzverschleppung gem. § 156a InsO stellt eine Insolvenzstraftat (Katalogstraftat) im Sinne des § 34 c Abs 2 Nr 1 GewO i. d. F. v. 11.03.2016 dar.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Insolvenzverschleppung gem. § 156a InsO stellt eine Insolvenzstraftat (Katalogstraftat) im Sinne des § 34 c Abs 2 Nr 1 GewO i. d. F. v. 11.03.2016 dar.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tätigkeit gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 3 lit. a) und b) GewO ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V ist der Widerruf dabei nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 3 lit. a) und b) GewO erteilten Erlaubnis sind gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist auch beim Widerruf einer Immobilienmakler- bzw. Bauträger/Baubetreuererlaubnis nach § 34c GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH München, Beschluss vom 1. März 2006 – 22 ZB 06.234 – juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1993 – 1 B 105/93 – juris). Zu diesem Zeitpunkt lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gem. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187, juris). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Marx in: Landmann/Rohmer, Stand: März 2019, § 35 GewO, Rnr. 29). Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei ist allerdings, wie auch schon im ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung unter Hinweis auf die damals aktuelle Auskunft des zuständigen Finanzamtes dargestellt, nicht (mehr) von Steuerschulden des Klägers auszugehen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich im Hinblick auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen nach § 370 AO nicht bereits aus der Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO. Denn dieser Straftatbestand ist in diesem Katalog nicht aufgeführt. Anders verhält es sich jedoch bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 156a InsO, da es sich insoweit nach Auffassung des Gerichts um eine Katalogstraftat im vorgenannten Sinn, hier eine Insolvenzstraftat, handelt (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 451/07 -, das wegen mancher Besonderheiten bei einer relativ geringen Geldstrafe allerdings einen atypischen Fall annahm). Der Einwand des Klägers hiergegen, dass es sich bei den Insolvenzstraftaten nur um die „klassischen“, so auch in der Überschrift der §§ 283 ff. StGB bezeichneten Straftaten handelt, greift nicht durch. Denn wie sich schon an einer Reihe von Straftatbeständen in verschiedenen Gesetzen mit ihrer spezialgesetzlichen Zuordnung zeigt, sind die unter den in Überschriften in zusammengefassten Abschnitte des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs genannten Straftatbestände nicht abschließend; anderenfalls würde ein Verstoß gegen den althergebrachten Grundsatz des § 1 StGB - keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege) - vorliegen. Dass die Aufzählung der Katalogstrafen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO dabei nicht punktgenau die Straftatbestände des Strafgesetzbuches benennt, ist erkennbar und führt nicht etwa dazu, unter die Katalogstraftat des Betruges (§ 263 StGB) nicht auch den Computerbetrug (§ 263a StGB), den Subventionsbetrug (§ 264 StGB), den Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) oder den Kreditbetrug (§ 265b StGB) zu fassen. So ist unter den Begriff der Insolvenzstraftaten, hier ohne Benennung der Normen, auch das Delikt der Insolvenzverschleppung zu subsumieren. Das folgt neben dem Wortlaut auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nach dem identischen Schutzgut der Insolvenzdelikte, hier der zu schützenden Insolvenzmasse und der Gläubigerinteressen und zumindest nachrangig auch der Arbeitnehmerinteressen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, Vor § 283 StGB., Rnr. 3) sowie der im Wesentlichen identischen Krisensituation, in der wirtschaftlich verantwortungsloses bzw. konkursträchtiges und damit pflichtwidriges Verhalten (vgl. Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., 2019, Vor §§ 283ff. StGB, Rnr. 1) durch die Insolvenzdelikte unter Strafe gestellt ist. Eine entsprechende Bedeutung des auch in der Strafdrohung im Vergleich zu den klassischen Insolvenzdelikten ähnlichen Delikts der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO zeigt sich etwa auch daran, dass die strafrechtliche Nebenfolge eines Verbots einer Geschäftsführertätigkeit einer GmbH (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b GmbHG) oder Vorstandstätigkeit in einer AG (§ 76 Abs. 3 Nr. 3 lit. b AktG) sogar ohne gesonderten Hinweis im strafrechtlichen Urteil (so Heine/Schuster, a. a. O.) auf Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Strafrechtsurteils nicht nur für die klassischen Insolvenzdelikte nach den §§ 283 ff. StGB, sondern auch für die Insolvenzverschleppung gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein atypischer Fall vor, wonach trotz Vorliegens einer Verurteilung die Regelvermutung als widerlegt anzusehen wäre. Denn hierfür wären besondere Umstände zu fordern, sodass eine Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nicht zu besorgen wäre. Die Widerlegung der Regelvermutung bedarf der besonderen Rechtfertigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 M 73.10 -, juris Rnr. 5; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2017 - 1 A 399/17 – juris, Rnrn. 9, 12; VGH München, Beschluss vom 25. September 2012 - 22 ZB 12.731 – juris Rnr. 10). Anhaltspunkte dafür könnten im Einzelfall etwa eine längerfristig zumindest 5 Jahre zurückliegende Verurteilung zu einer nur geringfügigen Geldstrafe und ein seitdem langjähriges straffreies Verhalten. In Ausnahmefällen könnte auch zu berücksichtigen sein, ob die Verurteilung vor dem Strafgericht dem Regelfall entspricht oder nicht. Anhaltspunkte dafür könnten das Gewicht der Verfehlungen und das Ausmaß des verursachten Schaden sein. Wenn diese als gering zu bewerten sind, könnte dies für eine weiterhin bestehende Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechen (Ennuschat in: Tettinger/Wank/ders., GewO, 8. Aufl., 2011, § 34c, Rnr. 61). Dabei könnte es neben Art und Höhe der Strafe weiterhin ein Kriterium darstellen, ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus ausgeübt wurde. Da hierbei die Bestrafung aufgrund der Straftaten nicht schlechthin, sondern nur dann zur Versagung der Erlaubnis führen muss, wenn nach Lage des Einzelfalles keine besonderen Umstände gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen, müssen neben den Behörden auch die mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in eigener Verantwortung daraufhin überprüfen, ob er die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. Marx a. a. O., § 34c, Rnr. 82 m. w. N. auch der Rechtsprechung). Danach ist vorliegend ein solcher atypischer Fall nicht gegeben, wie schon die nur etwa zwei Jahre und damit weniger als fünf Jahre zurückliegende Tat selbst und die nicht unerhebliche Strafe zeigen. Die verhängte Strafe von 90 Tagessätzen vermag keinen "besonderen" Umstand zu begründen, der den Kläger gleichwohl als gewerberechtlich zuverlässig als Makler und Darlehnsvermittler erscheinen lässt. Im Übrigen geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass eine Verwirklichung der Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangene Straftat eine gewisse Schwere aufweist oder mehrere Taten begangen wurden. Indem der Gesetzgeber gerade keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen wäre, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Inhaber einr Erlaubnis nach § 34c GewO im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern ist (so schon VG Regensburg, Urteil vom 04. Juli 2013, - RN 5 K 12.1737 -, juris). Auch die weiteren anschaulich vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände lassen den Fall nicht als atypisch erscheinen, so dass die strafrechtliche Verurteilung zweifelhaft erscheinen würde. Vielmehr ist bei der Strafzumessung ausweislich des Urteils des Amtsgerichtes B-Stadt das Geständnis und der Umstand, dass vom Kläger erhebliche Eigenmittel zur Abwendung der Insolvenz und im Übrigen zugunsten der Gläubiger aufgewandt wurden, strafmildernd berücksichtigt worden. Die aus den beigezogenen Strafakten ersichtlichen Tatumstände, so auch die Gründe des ergangenen Strafurteils, lassen Anhaltspunkte nicht erkennen, dass die vom Kläger vorsätzlich begangene Insolvenzverschleppung wegen ihrer Besonderheiten nicht geeignet wäre, die gesetzliche Regelvermutung zu rechtfertigen. Denn auch schon im Strafverfahren wurde von dem Verteidiger des Klägers auf die auch persönliche, womöglich auch strafrechtlich relevante Verstrickung seiner ehemaligen Ehefrau und des Mitgesellschafters wie auch das Verhalten innerhalb der für die Insolvenzen zuständigen Behörde hingewiesen. Auch diese Umstände wurden vom Strafgericht gesehen und auch sind bei der Strafzumessung berücksichtigt worden. Eine Entschuldigung für eine nicht fristgerechte Antragstellung des Klägers auf Insolvenzeröffnung i. S. .d § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ist darin nicht zu sehen, zumal die dreiwöchige Frist vom Kläger sogar um etwa fünf Wochen überschritten wurde, ein atypischer Sachverhalt bzw. ein außergewöhnlicher Geschehensablauf so auch nicht erkennbar ist. Unabhängig davon ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem im Rahmen einer allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung mit Blick auf die Zukunft allgemein zu würdigenden Verhalten auch aus sonstigen Gründen, hier wegen (weiterer) Bestrafungen wegen Vergehen gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt. Dagegen mag es allerdings auch wegen der eher geringen Höhe des vom Kläger akzeptierten Bußgelds von 500 € wegen eines nicht erbrachten Negativattestes und eines unstreitig eher geringfügigen zugrundeliegenden Verstoßes (vgl. insoweit Marx, a. a. O., § 34c, Rnr. 87 zu erforderlichen schwerwiegenden bußgeldbewehrten Verstößen) offen bleiben, ob ihm durchgreifend ein bußgeldbewährtes Verhalten zumindest etwa wegen einer unzureichenden Kontrolle seiner Mitarbeiter zur Last gelegt werden müsste. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass aus den Umständen erkennbar wird, dass der Gewerbetreibende nicht bereit oder fähig ist, sein Gewerbe einwandfrei zu führen, wobei jeweils ein spezifischer Bezug zu seinem Gewerbe erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 B 234.94 –, DÖV 1995, 643, 644; Ennuschat, a.a.O.; Marx, a. a. O., § 34c Rnr. 85). Die Zuverlässigkeit ist auch dann infrage gestellt, wenn nach den konkreten Umständen der Gewerbetreibende wegen nicht in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO erwähnten Vergehen belangt worden ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zu gewerbebezogenen Rechtsverstößen neigt. Aus diesem Grund fiel nachvollziehbar zum damaligen Zeitpunkt die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ aus. Da die tatsächliche Regelvermutung des 2. Halbsatzes des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO den in Halbsatz 1 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der fehlenden Zuverlässigkeit nicht abschließend erschöpft, kann die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und, auch wenn sie keine Verurteilung wegen einer Katalogtat darstellt, im Rahmen einer allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung gewertet werden. Das gilt vorliegend zusätzlich auch dann, wenn man die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO entgegen der zuvor dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts nicht als derartige Katalogstraftat werten würde. Bei einer Verurteilung wegen (eines oder mehrerer) Vergehen, die die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen, kann (auch) auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unzuverlässigkeit i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wonach ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe erforderlich ist (Ennuschat, a. a. O., § 35 Rnr. 38), wobei ein bloßer räumlicher Gewerbebezug im Einzelfall genügen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.07.1990 – Bf VI 71/90 –, juris Rnr. 41 [Drogenhandel im Ladenlokal eines Schallplattenhändlers]). Je näher die Straftat dem ausgeübten Gewerbe steht und je größer der Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters ist, umso mehr spricht für die Unzuverlässigkeit (Heß, in: Friauf (Hrsg.), GewO, Stand: Februar 2018, § 35 Rnr. 178). Entscheidungserhebliche Tatsache ist dabei nicht die Straftat selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 27.65 –, juris, Rnr. 11), weshalb es nicht darauf ankommt, ob bereits eine Verurteilung ergangen ist. Vielmehr muss die Behörde den bei der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt daraufhin beurteilen, ob sich daraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe schließen lässt. Auch ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze kann die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um eine erhebliche Straftat handelt, andererseits auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, jedoch in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie eine Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Marcks, a. a. O., § 35 Rnr. 38 m. w. N.). Es muss, wie stets bei der Klärung der Frage der Zuverlässigkeit, eine Prognoseentscheidung getroffen werden, in der allerdings auch aus dem vergangenen Fehlverhalten auf ein künftig zu erwartendes Fehlverhalten geschlossen werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, weshalb auch die Begehung schwerer Straftaten nicht automatisch zu einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts führen muss (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rnr. 8). Vorliegend ist wegen der auch vom Kläger eingeräumten Gesetzesverstöße wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen und auch wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 11. Juni 2015 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (unter Bildung einer Gesamtstrafe von 350 Tagesätzen) von derartigen Straftaten mit Gewerbezusammenhang auszugehen, die nach den ausgeurteilten Strafen auch einen erheblichen Umfang aufweisen. Zudem beging der Kläger die Steuerhinterziehungen als Mittäter, hier gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitgeschäftsführer Steinberg, so dass es auf sein eigenes Verhalten allein nicht durchgreifend ankommt. Mit seinen Einwänden eines schuldhaften Verhaltens eher des Mitgeschäftsführers ist er deshalb nicht zu hören. Außerdem ist die längere Dauer von etwa drei Jahren, während der die Steuerhinterziehungen begangen wurden, und ein erheblicher Schaden von etwa 100.000 € zu nennen, was die im Übrigen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung weniger als 10 Jahre zurückliegenden Straftaten nicht als Bagatelldelikte erscheinen lassen. Zwar wurde dieser Schaden vom Kläger im Nachhinein während des Verwaltungsverfahrens wieder ausgeglichen. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die dies berücksichtigte, wird dadurch aber nicht in Zweifel gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dessen ungeachtet die Zuverlässigkeit des Klägers gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar ist es bei ihm seit Ergehen der streitgegenständlichen Bescheide zu keinem strafrechtlich relevanten Verhalten mehr gekommen. Jedoch kann ihm dies in diesem Verfahren, in dem es allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht zugute kommen. Es handelt sich im Hinblick auf die ehemals erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO unstreitig um nachträglich eingetretene Tatsachen i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V gefährdet. Vorliegend kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112/93 -; BayVGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 22 ZB 12.731 -, jeweils juris). Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers gefährdet das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Immobilienmaklers sowie des Bauträgers/Bauvermittlers nicht vereinbar, würde der Kläger in seiner Berufsausübung weitere Straftaten begehen. Denn bei den Gewerben nach § 34c handelt es sich um sog. Vertrauensgewerbe, bei denen in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten geachtet werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, juris). Die weitere gewerbliche Berufsausübung des Klägers angesichts dieser von ihm gezeigten Verhaltensweisen in Ausübung seines Gewerbes zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c ernstlich gefährdet wäre (Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017, a. a. O.). Da es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (s.o.), kommt dem Kläger sein nach derzeitigem Erkenntnisstand seit Ergehen der hier streitigen Entscheidung positives wirtschaftliches Verhalten im vorliegenden Verfahren nicht zugute, mag aber durchaus Bedeutung für ein Neuantragsverfahren nach § 34c GewO bei der neuen zuständigen Behörde haben. Der Widerruf mit Bescheid vom 11. August 2016 erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V, da der Beklagte erste Kenntnis der Tatsachen frühestens im Frühjahr 2016 erhalten und weitere erst darauf etwa durch das beigezogene Strafurteil und das Führungszeugnis vom 6. Juni 2016 erlangt hatte. Das Anhörungsschreiben des Beklagten an den Kläger persönlich, das mit dem Datum „09.02.2015“ versehen wurde, ist erkennbar falsch datiert, wie sich aus dem zuvor in dem chronologisch geführten Verwaltungsvorgang eingehefteten Führungszeugnis vom 6. Juni 2016, eingegangen am 8. Juni 2016, sowie der Nennung der Rechtskraft des Urteils wegen Insolvenzverschleppung vom 16. November 2015 im Anhörungsschreiben ergibt. Zudem begegnet auch die Ermessensausübung des Beklagten keinen Bedenken. Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch ist bei der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V grundsätzlich von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 - RN 5 K 17.1292 -, juris, Rnr. 65; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 3 B 426/17 –, juris, Rnr. 30, m. w. N. aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur). Außerdem wurde Ermessen im streitigen Ausgangsbescheid und erst recht im Widerspruchsbescheid erkennbar sogar ausgeübt, wobei Ermessensfehler, die nach dem eingeschränkten Maßstab des § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich zu überprüfen sind, nicht erkennbar sind. Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückgabeverpflichtung bezüglich der ausgestellten Erlaubnisurkunde ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 VwVfG M-V, wobei vom Beklagten eine Ermessensentscheidung („kann“) getroffen wurde. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheides wegen Herausgabe einer Sache, hier der Erlaubnisurkunde, findet Ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1 i. V. m. 87 f. SOG M-V. Letztlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids nicht zu beanstanden. Sie beruht im Hinblick auf die festgesetzte Gebühr von 150 € zunächst auf § 1 GewKostVO i. V. m. der Tarifstelle 112 der Anlage, hier betreffend die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO. Danach ist eine Rahmengebühr von 204 € – 544 € vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 5 VwKostG M-V werden für den Widerruf eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes bis zur Höhe der für die Amtshandlung selbst festgesetzten Gebühr und die Auslagen erhoben. Dabei mag offen bleiben, ob für den Widerruf einer Erlaubnis, für deren Erteilung eine Rahmengebühr nach Tarifstelle 112 vorgesehen ist (diese Tarifstelle ist in § 3 dieser Kostenverordnung in der Auflistung möglicher Gebührenermäßigungen nicht erfasst) mit der Formulierung in § 15 Abs. 5 VwKostG „bis zur Höhe“ nochmals ein Rahmen auch unterhalb des unteren Rahmenwertes von 204 € eröffnet ist. Denn eine dann erforderliche Ermessensentscheidung i. S. d. § 9 Abs. 1 VwKostG M-V wurde vom Beklagten getroffen. Die Auslagen für die verfügte Zustellung in Höhe von 2,37 € ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V, da diese Postgebühren nach § 2 GewKostVO nicht von der Gebühr umfasst sind. Nach § 15 Abs. 5 VwKostG sind diese Auslagen ungekürzt zu erheben, da sich die Minderungsmöglichkeit „bis zur Höhe“ nur auf die Gebühr, nicht aber die Auslagen bezieht. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds nach § 34 c Gewerbeordnung. Der Kläger meldete am 3. Mai 1993 beim Beklagten zum 1. April 1993 das Gewerbe "Handelsvertreter für Versicherung, Finanzdienstleistung außer Tätigkeit gemäß § 34c der Gewerbeordnung". Unter dem 14. August beantragte der Kläger beim Beklagten eine Gewerbeummeldung für die "Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds gemäß § 34 c Gewerbeordnung", wobei die "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" weiterhin ausgeübt würde. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 11. September 2003 die beantragte Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung. Der Kläger war bis Oktober 2013 Geschäftsführer der in B-Stadt ansässigen GmbH, die 2012 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Für den kaufmännischen Bereich war der damalige Mitgeschäftsführer, für den Bereich Marketing und Vertrieb der Kläger zuständig. Das zuständige Finanzamt machte hohe Steuerforderungen geltend. Der Kläger versuchte durch Verhandlungen und zusätzliche Investitionen aus Privatvermögen von insgesamt 700.000 € die Firma vor einer Zahlungsunfähigkeit zu retten, was aber nicht gelang. Schon in der Zeit von 2007 - 2009 war es zu insgesamt 6 durch den Kläger begangenen Steuerhinterziehungen gekommen. Mit Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt - 472 Js 4731/11 / 22 Cs 90/13 - vom 25. August 2014, rechtskräftig seit dem 2. September 2014, wurde der Kläger (überwiegend) wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 16. November 2015 - 476 Js 26617/13 – 33 Cs 16/15, rechtskräftig seit dem 16. November 2015, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zu einer weiteren Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die unter Auflösung der zuvor verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen führte. In das Gewerbezentralregister wurde ausweislich der vom Beklagten unter dem 26. Mai 2016 eingeholten Auskunft die Eintragung der Verhängung einer Geldbuße vom 2. Oktober 2013 in Höhe von 500 € aufgenommen wegen Nichtabgabe oder nicht rechtzeitiger Abgabe des Berichtes oder der Negativerklärung nach § 18 Abs. 1 Nummer 12 Makler – und Bauträgerverordnung. Nach Mitteilung des Amtes vom 21. April 2016, der Einholung eines Führungszeugnisses vom 6. Juni 2016, auf dessen Inhalt verwiesen wird, einer Anhörung des Klägers durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2016 (auf Anhörung, datiert auf den 9. Februar 2015 [?]) und der telefonisch eingeholten Auskunft des Finanzamtes B-Stadt vom 4. August 2016 zu nicht gezahlten überwiegend gestundeten Steuern in Höhe von 6116,80 €, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2016 die Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Außerdem wurde der Kläger angewiesen, die sich aus der Erlaubnis ergebene Tätigkeit 3 Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheides einzustellen und in gleicher Frist das Original der Erlaubnis an den Beklagten zurückzusenden oder zurückzugeben. Letztlich wurde ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall angedroht, dass dem Gebot der Rückgabe der Erlaubnisurkunde in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen würde. Zudem wurden Verwaltungskosten in Höhe von 152,37 Euro festgesetzt. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung vom 18. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2016 zurück, nachdem eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und ein neues Führungszeugnis keine Änderungen ergeben hatten. Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt B-Stadt vom 21. November 2016 ergab, dass wegen technischer Stundungen keine offenen Forderungen gegen den Kläger bestehen würden. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides verwies der Beklagte darauf, dass sich nachträglich Tatsachen ergeben hätten, die dazu führten, dass eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung im Rahmen eines Antragsverfahrens nicht mehr erteilt werden dürfte und so das öffentliche Interesse gefährdet werde, weil die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben sei. Aus dem Führungszeugnis vom 6. Juni 2016 und dem im Widerspruchsverfahren eingeholten weiteren Führungszeugnis vom 22. November 2016 ergäben sich verschiedene abgeurteilte Straftaten, insgesamt 6 gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehungen sowie eine Insolvenzverschleppung; außerdem liege ein Verstoß gegen die Abgabe der Negativerklärung vor, was zu einer in das Gewerbezentralregister aufgenommenen Geldbuße von 500 € geführt hätte. Weder die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Taten noch die 2-jährige Frist straffreien Verhaltens würden den Kläger entlasten. Angesichts der mangelnden Leistungsfähigkeit und der Steuerrückstände nach Mitteilung des Finanzamtes B-Stadt zwischen 4.874,24 € und 6.116,80 € im März bzw. Mai 2016 und einer nicht eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014, so die Begründung aus dem Ausgangsbescheid, sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch zukünftig nicht bestehe, was ebenfalls für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit spreche. Zuvor war in der Sachverhaltsdarstellung des Widerspruchsbescheides allerdings auf die aktuell fehlenden offenen Forderungen des zuständigen Finanzamtes gegen den Kläger hingewiesen worden. Mit Klage vom 14. Dezember 2016 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wonach der Widerruf wegen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit als rechtswidrig anzusehen sei. Der Kläger ist der Auffassung, bei der Straftat der Insolvenzverschleppung sei nicht von einer Insolvenzstraftat auszugehen, da es sich insoweit um einen gesetzlich definierten Begriff als Überschrift zum 24. Abschnitt des Strafgesetzbuches handele und auch § 297 Insolvenzordnung auf diese Straftaten nach dem Strafgesetzbuch verweise. Deshalb fehle es schon an einer Katalogstraftat laut Regelbeispiel. Aber auch eine Unzuverlässigkeit aus anderen als den in Regelbeispiel genannten Gründen sei nicht gegeben. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, lediglich für den kaufmännischen Bereich zuständig sei, der andere Gesellschafter als Geschäftsführer jedoch treibende Kraft gewesen sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das nur eine relativ geringfügige Überschreitung der 3-wöchigen Antragsfrist im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt habe, dies angesichts der Antragspflicht Ende Juli 2013 und der Antragstellung Mitte September 2013. Im Übrigen hätte man weitere Umstände wie besondere Tatumstände, tatsächliche Feststellungen in den Urteilen, und straffreies Verhalten berücksichtigen müssen, welche die Regelvermutung ausschließen würden. Auch fehle es an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses angesichts des Aufbaus einer neuen Existenz durch den Kläger und der weiteren Straffreiheit. Der Verstoß gegen die Prüfungspflicht aus § 16 Abs. 1 MaBV genüge nicht, um die Unzuverlässigkeit zu begründen. Dies folge schon aus der vergleichsweise geringfügigen Geldbuße, die bis zu 5000 € hätte betragen können. Steuerrückstände würden nicht mehr bestehen, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe, dann aber solche im Rahmen der Gesamtschau fehlerhaft dennoch berücksichtigt habe. Auch sei bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit zu berücksichtigen, dass der Kläger seit den beiden Verurteilungen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Schulden noch bis zum Abschluss des laufenden Verwaltungsverfahrens wegen des streitgegenständlichen Widerrufs der Maklererlaubnis in vollem Umfang ausgeglichen habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in dem der Verurteilung wegen sechs Steuerhinterziehungen zu Grunde liegenden Strafverfahren eine anwaltliche Vertretung durch einen nicht auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgt sei. Es sei nochmals herauszuheben, dass im Gegensatz zum Kläger der weitere mitangeklagte Gesellschafter für alle wirtschaftlichen und geschäftlichen Fragen zuständig gewesen sei. Er selbst, der Kläger, dagegen sei im technischen Bereich innerhalb der Gesellschaft tätig gewesen. Auch habe er auf seinen Steuerberater bei der Bewertung seines eigenen, dem Steuerstrafverfahren zugrunde liegenden Verhaltens vertraut. Er sei, wie auch das aktuelle Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die von der nach seinem Umzug nunmehr zuständigen Behörde erteilte Genehmigung zeige, seit den länger zurückliegenden und den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Strafurteilen nicht mehr straffällig geworden. Dies alles sei jedoch nicht hinreichend vom Beklagten im Rahmen seiner Widerrufsentscheidung gewertet worden, insoweit sei von einem Ermessensfehler auszugehen, der die getroffene Entscheidung rechtswidrig erscheinen lasse. Zudem sei von einem Ermessensfehler auszugehen, da der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des Klägers nicht berücksichtigt habe. Vielmehr habe der Beklagte dem Kläger seine berufliche Existenzgrundlage, die dieser seit 2003 inne habe, durch den Widerruf unangemessen entzogen. Wegen der positiven Entwicklung im Jahr 2018 sei er, der Kläger, der Auffassung, dass nach dem entscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von seiner sogar bestätigten gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, so die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34 i GewO, auszugehen sei. Sodann beantragt der Kläger, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 11.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 aufzuheben, außerdem die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt die ergangenen Bescheide unter Vertiefung der bisherigen Begründung. Es sei auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis seien gegeben, so sei etwa problemlos die Jahresfrist eingehalten worden. Es hätten Tatsachen vorgelegen, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Angesichts der vom Kläger begangenen Katalogstraftat nach § 34c Abs. 2 Nummer 1 GewO, hier der Insolvenzstraftat in Form der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sei regelmäßig von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Dabei handele es sich, wie Wortlaut-, historische und systematische Auslegung des Begriffs zeigen würden, neben den Vorschriften des Insolvenzstrafrechts nach dem 24. Abschnitt des Strafgesetzbuches bei der Insolvenzverschleppung, früher Konkursverschleppung, um eine der zentralen Normen des Insolvenzstrafrechts. Deshalb könne der Widerruf der Erlaubnis schon auf einen Regelunzuverlässigkeitsgrund gestützt werden, wobei wegen Besonderheiten des Einzelfalls auch auf die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zurückgegriffen werden könne, auch wenn diese nicht zu den Katalogstraftaten im Sinne des § 34c Abs. 2 Nummer 1 Gewerbeordnung zählten. Auch die Gesetzesbegründung zeige, dass die Aufzählung der Straftaten nicht abschließend sei. Damit könne für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch auf derartige Straftaten, jeweils keine Bagatelldelikte mit einem Gesamtschaden von etwa 100.000 € und in einem Zeitraum von immerhin 3 Jahren begangen, neben dem Regelunzuverlässigkeitsgrund einer Katalogstraftat abgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht von einem zu langen Zeitablauf auszugehen. Dies gelte zum einen für den Zeitraum seit Begehung der Straftaten bis zur Behördenentscheidung, da 10 Jahre noch nicht vergangen seien. Zum anderen sei auch die gesetzlich festgeschriebene Frist von 5 Jahren angesichts der ersten Verurteilung vom 25. August 2014 mit Rechtskraft vom 2. September 2014 und dem Widerrufsbescheid vom 11. August 2016 längst nicht erreicht. Ermessensfehler der Behörde seien nicht zu erkennen, zumal wenn man von einem intendierten Ermessen, den Widerruf auszusprechen, ausgehe, was sich wie vorliegend aus dem öffentlichen Interesse ergebe, ungeeigneten Personen insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen bereits den Zugang zu dem auf Vertrauen ausgerichteten Gewerbe des Maklers zu verwehren, und dem Charakter dieser gewerberechtlichen Norminierungen als Gefahrenabwehrrecht ergebe. Neue positive Gesamtumstände könnten nur im Rahmen einer beantragten Neuerteilung einer Maklererlaubnis Bedeutung haben. Hierfür sei allerdings angesichts der vom Kläger mitgeteilten Gewerbeummeldung nunmehr das Amt zuständig. Im Jahr 2018 unterzog sich der Kläger erfolgreich der Sachkundeprüfung "geprüfter Fachmann für Immobiliendarlehensvermittlung IHK". Das Finanzamt B-Stadt bescheinigte am 19. Juni 2018, dass zurzeit keine fälligen Steuerrückstände bestünden, Zahlungen in den letzten 12 Monaten immer oder überwiegend pünktlich erfolgt und Steuererklärungen in den letzten 4 Monaten immer oder überwiegend pünktlich eingereicht worden seien. Eine aktuelle Auskunft nach dem Gewerbezentralregister nach § 51 Abs. 5 Gewerbeordnung vom 3. Juli 2018 enthält keine Eintragungen. Die IHK B-Stadt erteilte dem Kläger darauf unter dem 6. November 2018 die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO (Immobiliendarlehensvermittler). Unter dem 21. November 2018 meldete der Kläger sein Gewerbe "Vermittlung von Immobilien, Immobiliendarlehensvermittlung § 34i Gewerbeordnung" wegen Verlegung der Betriebsstätte in das A-Stadt im Amt um. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 A 3696/16 SN, der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts B-Stadt 476 Js 26617/13 – 33 Cs 16/15 und 472 Js 4731/11 – 22 Cs 90/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.