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Urteil

1 A 306/12

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen den Widerruf der Approbation ist zurückzuweisen, wenn der Arzt durch schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten das für die Berufsausübung erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstört hat. • Für die Beurteilung der Berufswürdigkeit und -zuverlässigkeit ist auf die objektive Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; auch nachträglich bekannt gewordene Erkenntnismittel sind heranziehbar, soweit sie auf die damals bestehende Sachlage Bezug nehmen. • Ein rechtskräftiges Strafurteil oder -befehl kann im approbationsrechtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Sexuelle Nötigung durch einen Arzt begründet regelmäßig die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. • Bei zusätzlicher tatbestandlicher Gewichtung früherer beruflicher Pflichtverletzungen (z. B. betrügerische Abrechnungen) verstärkt sich die Rechtfertigung eines Approbationswiderrufs.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen sexueller Nötigung und früherer Abrechnungsdelikte • Die Berufung gegen den Widerruf der Approbation ist zurückzuweisen, wenn der Arzt durch schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten das für die Berufsausübung erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstört hat. • Für die Beurteilung der Berufswürdigkeit und -zuverlässigkeit ist auf die objektive Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; auch nachträglich bekannt gewordene Erkenntnismittel sind heranziehbar, soweit sie auf die damals bestehende Sachlage Bezug nehmen. • Ein rechtskräftiges Strafurteil oder -befehl kann im approbationsrechtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden, soweit keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Sexuelle Nötigung durch einen Arzt begründet regelmäßig die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. • Bei zusätzlicher tatbestandlicher Gewichtung früherer beruflicher Pflichtverletzungen (z. B. betrügerische Abrechnungen) verstärkt sich die Rechtfertigung eines Approbationswiderrufs. Der Kläger, approbierter Facharzt für Anästhesiologie, wandte sich gegen den Widerruf seiner Approbation durch Bescheid vom 30.7.2009. Gegenstand waren neben früheren Abrechnungsunregelmäßigkeiten (Quartale 10/2000–07/2001) und einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs (Strafbefehl 2005) insbesondere eine Tat vom 28.5.2009, bei der der Kläger wegen sexueller Nötigung einer Arzthelferin verurteilt wurde. Die strafgerichtlichen Entscheidungen und die Akten wurden im Zulassungs- und Berufungsverfahren ausgewertet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Widerruf ab; die Berufung wurde zugelassen und vor dem OVG verhandelt. Der Kläger rügte, die Abrechnungsfälle seien anders gelagert, die Leistungen tatsächlich erbracht worden und ein erheblicher Zeitabstand sowie sein seitheriges untadeliges Verhalten spreche gegen einen Widerruf. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Sachlage zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens; Erkenntnisse, die danach zugänglich werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie auf diesen Zeitpunkt Bezug haben. • Die strafgerichtlichen Feststellungen zur sexuellen Nötigung vom 28.5.2009 sind umfassend belegt und konnten im approbationsrechtlichen Verfahren mangels Anhaltspunkten für ihre Unrichtigkeit verwertet werden. • Unwürdigkeit setzt voraus, dass das Verhalten des Arztes das für die ärztliche Tätigkeit unerlässliche Ansehen und Vertrauen derart zerstört, dass seine weitere Ausübung des Berufs untragbar erscheint; hierfür genügen gravierende persönliche Verfehlungen ohne zusätzliche Gefahrenprognose. • Die konkreten Umstände des Falls (Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses, psychische und körperliche Folgen für das Opfer, Fortsetzen aufsuchenden Verhaltens nach der Tat) lassen das Vertrauen in die Integrität des Berufsträgers nachhaltig erschüttert erscheinen; daher ist die Unwürdigkeit gegeben. • Das frühere betrügerische Abrechnungsverhalten (Verurteilung wegen dreifachen Betrugs) stärkt die Gesamtwürdigung der Berufsunwürdigkeit, ist aber nicht allein entscheidend; die Kombination der Delikte rechtfertigt jedoch den Approbationswiderruf. • Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte und Grundrechtsschutz des Art. 12 GG wurden berücksichtigt; die Schwere und Gesamtdarstellung der Verfehlungen lassen den Widerruf trotz Zeitablauf und einzelner mildernder Umstände als angemessen erscheinen. • Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann im approbationsrechtlichen Verfahren Bestand haben; es besteht keine Verpflichtung, eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs zu verlangen, und das Interesse am Schutz des Ansehens der Ärzteschaft überwiegt hier. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Widerruf der Approbation durch den Beklagten bleibt rechtmäßig. Entscheidungsgrund ist vorrangig die rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 28.5.2009, deren Umstände das für die ärztliche Tätigkeit erforderliche Vertrauen zerstören und die Unwürdigkeit begründen. Die früheren betrügerischen Abrechnungen werden ergänzend gewichtet und bestätigen die Ernsthaftigkeit der Bedenken gegen die Berufsausübung. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.