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Urteil

1 A 19/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt voraus, dass die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden; eine dauerhafte Übertragung fällt nicht unter die Vorschrift. • Zur Gewährung der Verwendungszulage verlangt § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG außerdem, dass haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorgelegen haben (z. B. Zuordnung einer Planstelle des höheren Statusamtes). • Eine analoge Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugunsten dauerhaft eingegliederter Funktionsträger ist mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und herrschender Rechtsprechung nicht vereinbar. • Eine etwaige Benachteiligung durch dauerhafte Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kann nicht durch Gewährung der Verwendungszulage umgangen werden; Beförderungsentscheidungen sind im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums des Dienstherrn zu treffen.
Entscheidungsgründe
Verwendungszulage nach § 46 Abs.1 BBesG: keine Zahlung bei dauerhaft übertragener höherwertiger Funktion • § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt voraus, dass die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden; eine dauerhafte Übertragung fällt nicht unter die Vorschrift. • Zur Gewährung der Verwendungszulage verlangt § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG außerdem, dass haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorgelegen haben (z. B. Zuordnung einer Planstelle des höheren Statusamtes). • Eine analoge Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugunsten dauerhaft eingegliederter Funktionsträger ist mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und herrschender Rechtsprechung nicht vereinbar. • Eine etwaige Benachteiligung durch dauerhafte Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kann nicht durch Gewährung der Verwendungszulage umgangen werden; Beförderungsentscheidungen sind im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums des Dienstherrn zu treffen. Der Kläger, seit 1980 Beamter der saarländischen Polizei, wurde zum 1.7.2003 die Leitung des Kommissariats 2 (funktionell A 13) übertragen, während er statusrechtlich in Besoldungsgruppe A 12 verblieb. Die Funktion wurde dauerhaft übertragen und ist seitdem unverändert ausgeübt; die Dienstpostenbewertung ergab A 13. Der Kläger beantragte 2008 die Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Übertragung sei nicht vorübergehend vertretungsweise erfolgt und es lägen keine haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (Planstelle A 13) vor. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, das OVG bestätigte die Abweisung. • Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (anwendbar durch Landesrecht). Die Norm verlangt, dass die Aufgaben eines höherwertigen Amtes "vorübergehend vertretungsweise" übertragen wurden und nach 18 Monaten haushalts- und laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Tatsächlich wurde dem Kläger die Funktion dauerhaft übertragen; Ausschreibung und Auswahlentscheidung zielten auf endgültige Übertragung, der Kläger hat die Funktion seit Jahren inne. Aufgrund der Umstände fehlt das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise". • Zudem fehlen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen: Für die Gewährung der Zulage müsste der Dienstposten eine Planstelle des höheren Statusamtes (A 13) aufweisen. Im Bereich K (A12/A13) wird im Land eine Topfwirtschaft praktiziert; es besteht keine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle, sodass keine feste haushaltsrechtliche Zuordnung zu einem A13-Statusamt vorlag. • Eine analoge Auslegung zu Gunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. Wortlaut, Entstehungsgeschichte (Einfügung "vorübergehend vertretungsweise" zur Begrenzung des Anwendungsbereichs) und die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen dagegen. Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 33 GG, Alimentationsprinzip) rechtfertigen keine andere Auslegung, weil der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • § 2 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 51 Satz 1 BBesG schließen eine zusätzliche Alimentationsleistung außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen aus; § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt kein Ermessen des Dienstherrn, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage war bereits zu Recht abgewiesen worden. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, weil die Aufgabenübertragung dauerhaft und nicht "vorübergehend vertretungsweise" erfolgte und die erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (Zuweisung einer Planstelle des höheren Statusamtes) nicht vorlagen. Eine analoge oder verfassungskonforme Auslegung zugunsten des Klägers ist nicht möglich; verfassungsrechtliche Einwände ändern daran nichts. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.