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Urteil

6 K 664/12.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2012:1122.6K664.12.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Steueramtsrat im Dienst des Beklagten, begehrt die Gewährung einer Zulage. 2 Seit dem 2. August 2004 ist der Kläger durchgängig auf jeweils nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Referentendienstposten im Bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV), eingesetzt. 3 Mit Schreiben vom 21. September 2011 beantragte er, ihm rückwirkend ab dem 2. Februar 2006 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – zu gewähren. 4 Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid der ZBV vom 18. November 2011 unter Berufung auf das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hierzu gehöre das Bestehen einer vakanten, dem übertragenen höherwertigen Dienstposten zugeordneten Planstelle. An einer solchen fehle es indessen bereits von daher, dass im Rahmen der von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung praktizierten sog. Topfwirtschaft freie Planstellen keinen konkreten Dienstposten zugeordnet, sondern erst bei Beförderungsverfahren den zur Beförderung anstehenden Beamten zugewiesen würden. Zudem seien etwaige Ansprüche bis einschließlich 2007 verjährt. 5 Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Planstellenvergabe im Rahmen einer Topfwirtschaft einem Anspruch aus § 46 BBesG nicht generell entgegenstehen könne. Anderenfalls werde diese Vorschrift in einer Vielzahl von Fällen obsolet. Zudem begegne die damit eröffnete Möglichkeit, im Rahmen einer Topfbewirtschaftung freie Dienstposten auf längere Zeit mit Beamten ohne entsprechende Honorierung vertretungsweise unterwertig zu besetzen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Richtigerweise seien danach die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft bereits dann gegeben, wenn der Beamte nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 18–monatigen Wartefrist unter Leistungsgesichtspunkten zur Beförderung anstehe. So aber liege es hier, da seit dem Jahre 2006 nach und nach drei seiner Kollegen auf Stellen der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden seien. Auch seien seine Ansprüche nicht verjährt; abgesehen davon könne sich der Beklagte ohnehin nicht auf Verjährung berufen, weil er sich schon 2006 um eine Beförderung beworben und damit seine Ansprüche auf funktionsgerechte Besoldung geltend gemacht habe, ohne dass hierauf eine Antwort des Dienstherrn erfolgt sei. 6 Die ZBV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juni 2012 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück. 7 Am Montag, dem 16. Juli 2012, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft dazu zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass es der näheren Aufklärung bedürfe, ob und ggfls. wie viele Stellen der Besoldungsgruppe A 13 über die im Wege der Beförderung tatsächlich vergebenen hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils zur Verfügung gestanden hätten. Erst auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob er selbst nach den Kriterien, welche das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07, für die Zulagengewährung im Rahmen einer Topfwirtschaft entwickelt habe, unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Beurteilungen zur Beförderung herangestanden habe und damit zulagenberechtigt gewesen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage gemäß § 46 BBesG ab dem 2. Februar 2006 zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und tritt der Klage im Übrigen mit ergänzenden Sach- und Rechtsausführungen entgegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 K 865/10.KO Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zulage hat. 15 Nach § 46 Abs. 1 des auf die Besoldung der Landesbeamten kraft § 92 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) i. V. m. § 1 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) grundsätzlich anwendbaren Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 16 Einem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers steht zwar nicht bereits entgegen, dass § 46 BBesG nach § 2a Abs. 6 Satz 1 LBesG in der Fassung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) mittlerweile in Rheinland-Pfalz keine Anwendung mehr findet. Denn § 2a Abs. 6 Satz 2 LBesG sieht insoweit vor, dass in den Fällen, in denen einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 46 BBesG zuerkannt worden ist oder nachträglich zuerkannt wird, er die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange weiter erhält, wie die Voraussetzungen des § 46 BBesG fortbestehen. 17 Zudem hat der Kläger in der vom Klageantrag umfassten Zeit unstreitig durchgehend Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen, wobei eine „vorübergehende vertretungsweise“ Wahrnehmung derartiger Aufgaben im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG auch dann vorliegt, wenn diese dem Beamten für einen Zeitraum übertragen worden waren, dessen Ende weder feststand noch absehbar war (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, 2 C 30/09 = BVerwGE 139, 368). 18 Einem Anspruch auf die begehrte Zulage steht jedoch das Fehlen der haushalts rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 an den Kläger entgegen. 19 Nach § 49 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Damit haben die haushaltsrechtlichen Planstellen einen konkreten Bezug zu den bei dem Verwaltungsträger eingerichteten Dienstposten. Diese Konnexität wird insbesondere auch nicht etwa dadurch aufgelöst, dass in einem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet, sondern lediglich nach Besoldungsgruppen für einzelne Behörden, Behördengruppen, Gerichte u. a. zahlenmäßig ausgewiesen sind. Auch insoweit kann nämlich jede Planstelle einem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet werden. Nur dann, wenn im Einzelfall eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, 2 C 29/04, DVBl. 2005, 1145 m. w. N.). 20 Demgegenüber steht bei der Topfwirtschaft eine größere Anzahl an höher bewerteten Dienstposten einer kleineren Zahl an Planstellen der entsprechenden Wertigkeit gegenüber, welche im Gegensatz zur Planstellenbewirtschaftung nicht bindend bestimmten Funktionsstellen zugeordnet, sondern von Fall zu Fall - regelmäßig im Rahmen der jährlichen Beförderungsrunden – dort verwandt wird, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll und eine frei werdende Planstelle nach den Grundsätzen der Bestenauslese vergeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 6 P 13/07 = BVerwGE 131, 267). 21 Fehlt es mithin im Falle einer Stellenbewirtschaftung in Form einer Topfwirtschaft bereits systembedingt an der von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorausgesetzten festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle, weil dem konkreten Dienstposten gar keine freie besetzbare Planstelle zugeordnet wird, so scheidet die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift von vorneherein aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012, OVG 4 B 33.11, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2012, 1 L 19/12, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. April 2011, 1 A 19/11; a. A. – soweit ersichtlich – allein VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009, 1 K 962/07; allesamt in juris). 22 Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dazu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. September 2012 (a. a. O.) zutreffend folgendes festgestellt: 23 „Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, fordern, dass einem Beamten wegen eines Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, für den er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zusätzliche Besoldungsleistungen gewährt werden. Die am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung ist vorliegend gewährleistet. Das Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 20). Vielmehr bewegt sich die Entscheidung des (Haushalts-)Gesetzgebers, in der hier gegebenen Fallgestaltung für die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben keinen finanziellen Ausgleich zu gewähren und den Beamten darauf zu verweisen, zuzuwarten, bis er nach dem Leistungsprinzip befördert werden kann, innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Spielraums politischen Ermessens (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 19/11 -, juris Rn. 55). 24 Allerdings entspricht es auch nicht der Intention des Gesetzgebers, Beamte auf längere Zeit auf Dienstposten einzusetzen, für die sie nicht die statusamtlichen Voraussetzungen erfüllen und auch – mangels Beförderungsreife – absehbar nicht erfüllen können (zur Unzulässigkeit dauerhafter Trennung von Statusamt und Funktion: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 265 ff.). So liegt der Fall jedoch nicht. Denn es entspricht gerade dem Wesen der sog. Topfwirtschaft, freie Haushaltsmittel für die Ausbringung oder Besetzung höherwertiger Planstellen aufzuwenden, auf die dann Inhaber höherwertiger Dienstposten – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – befördert werden können. Dies ist zum einen Ausfluss des weiten Gestaltungs- und Organisationsspielraums des Dienstherrn bei der Bewertung der Dienstposten im Interesse einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zum anderen seines weiten Ermessens, in welcher Weise er freie Haushaltsmittel einsetzt …“. 25 Nur der Vollständigkeit halber ist danach schließlich noch darauf hinzuweisen, dass auch das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 4. Februar 2009 (a. a. O.), auf das der Kläger sich beruft, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulage nach § 46 BBesG im Falle einer Topfwirtschaft nur dann als gegeben ansieht, wenn der Beamte nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist auch „ unter Leistungsgesichtspunkten … zur Beförderung ansteht“. Dann bedarf es letztlich jedoch gar keiner Zulagengewährung gemäß § 46 BBesG mehr, weil der Beamte in dieser Situation – Ausschreibung einer bestimmten Zahl von Beförderungsstellen, bei deren Vergabe er nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen ist – ja unmittelbar seine Beförderung in das höhere Amt beanspruchen kann. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO. 28 Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. 29 Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.307,72 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 31 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.