Beschluss
1 N 3701/18.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2018:1022.1N3701.18.00
13Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand (§ 172 Satz 1 VwGO) trifft die Kammer als Gericht des ersten Rechtszugs, da sich die im Erkenntnisverfahren vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO) nicht auch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt.(Rn.1)
2. Der Vorlage einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durch den Vollstreckungsgläubiger bedarf es nicht, da § 171 VwGO bei der Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand nach § 172 Satz 1 VwGO analoge Anwendung findet. (Rn.5)
3. Bei der Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand nach § 172 Satz 1 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils handelt es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne des § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10)
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € für den Fall angedroht, dass sie bis zum 8. November 2018 nicht der ihr durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - auferlegten Verpflichtung nachkommt, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand (§ 172 Satz 1 VwGO) trifft die Kammer als Gericht des ersten Rechtszugs, da sich die im Erkenntnisverfahren vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO) nicht auch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt.(Rn.1) 2. Der Vorlage einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durch den Vollstreckungsgläubiger bedarf es nicht, da § 171 VwGO bei der Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand nach § 172 Satz 1 VwGO analoge Anwendung findet. (Rn.5) 3. Bei der Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand nach § 172 Satz 1 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils handelt es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne des § 83b AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10) Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € für den Fall angedroht, dass sie bis zum 8. November 2018 nicht der ihr durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - auferlegten Verpflichtung nachkommt, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers führt zur Androhung eines Zwangsgelds in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Entscheidung hierüber trifft die Kammer als Gericht des ersten Rechtszugs im Sinne der §§ 167 Abs. 1 Satz 2, 172 Satz 1 VwGO, da sich die im Erkenntnisverfahren vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO nicht auch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt (vgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 17; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 27; vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2016 - 9 M 26/15 -, juris Rn. 1). 1. Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag durch Beschluss unter Fristsetzung gegen eine Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000,00 € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat das Gericht die Vollstreckung durchzuführen (vgl. Kraft, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 172 Rn. 17). In diesem Fall besteht ein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf gerichtliches Tätigwerden; lediglich hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds und der Dauer der Vollstreckungsfrist ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 27). Vorliegend hat der Vollstreckungsgläubiger einen Anspruch darauf, dass die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 172 Satz 1 VwGO durch Androhung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung der ihr durch Urteil des Einzelrichters vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - auferlegten Verpflichtung angehalten wird. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. a. Ein zu vollstreckender Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt in Gestalt des vorstehend genannten Urteils vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - vor, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin unter teilweiser Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids vom 22. April 2016 unter anderem dazu verpflichtet worden ist, dem Vollstreckungsgläubiger - dem damaligen Kläger zu 1) - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG). Diese Entscheidung hat zwischenzeitlich Rechtskraft im Sinne des § 121 VwGO erlangt, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. April 2018 - 1 A 10933/16.OVG - hinsichtlich des Vollstreckungsgläubigers zu Protokoll des erkennenden Senats zurückgenommen hat. Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils trat - soweit es den Anspruch des Vollstreckungsgläubigers betraf - mithin am 12. April 2018 ein. b. Der Vorlage einer „vollstreckbaren Ausfertigung“, also einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO), bedarf es nicht. Das Vollstreckungsgericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht an, wonach bei der Androhung eines Zwangsgelds gegen die öffentliche Hand gemäß § 172 Satz 1 VwGO die - eine Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel vorsehende - Vorschrift des § 171 VwGO analoge Anwendung findet, weil eine mit den dort ausdrücklich genannten Vollstreckungsverfahren vergleichbare Interessenlage vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris Rn. 4; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 171 Rn. 18; Kraft, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 171 Rn. 4, jeweils mit Nachweisen zur Gegenansicht). c. Das zu vollstreckende Urteil vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - ist der Vollstreckungsschuldnerin ebenso wie die die Berufungsrücknahmeerklärung enthaltende Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 12. April 2018 - 1 A 10933/16.OVG - jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (vgl. Bl. 59 d. GA bzw. Bl. 178a d. GA), so dass auch die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 750 ZPO vorliegt. d. Die Vollstreckungsschuldnerin ist der ihr im Urteil vom 8. Juli 2016 - 1 K 1854/16.TR - auferlegten Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, obschon seit Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer der Vollstreckungsschuldnerin billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31/68 -, BVerwGE 33, 230, 232; OVG NRW, Beschuss vom 17. August 2017 - 6 E 604/17 -, juris Rn. 2; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 N 708/17.NW -, juris Rn. 3), ohne dass es auf ein Verschulden des jeweiligen Vollstreckungsschuldners ankäme (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris Rn. 7). Dabei hängt die Bemessung der Erfüllungsfrist von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung und der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen. Vorliegend hat die Vollstreckungsschuldnerin im Rahmen ihrer gebotenen Anhörung im Vollstreckungsverfahren keine Gründe vorgebracht, die der Erfüllung ihrer nunmehr seit mehr als fünf Monaten rechtskräftig bestehenden Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten. Derartige Erfüllungshindernisse sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich, zumal sich der Erfüllungsaufwand bei Erlass der regelmäßig nur aus einem Tenor und einem Hinweis auf die rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung bestehenden Zuerkennungsbescheide offensichtlich in Grenzen hält. Jedenfalls ist die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in einer ungleich komplexeren Bescheidungssituation - noch als angemessen erachtete Erfüllungsfrist von drei Monaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3.01 -, juris Rn. 2) erkennbar überschritten. e. In Ansehung der bereits seit Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils ohne Erfüllung verstrichenen Zeitspanne, des vergleichsweise geringen Erfüllungsaufwands für die Vollstreckungsschuldnerin, der Nichtgeltendmachung relevanter Erfüllungshindernisse und der Tatsache, dass die Vollstreckungsschuldnerin bisher weder auf Aufforderungen des Vollstreckungsgläubigers noch des Gerichts reagiert hat, erachtet das Vollstreckungsgericht es im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 27) nunmehr als angebracht, ihr eine Vollstreckungsfrist von nicht mehr als einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses zuzubilligen, um der geschuldeten Verpflichtung nachzukommen. Soweit der Vollstreckungsgläubiger in seinem Antrag eine kürzere Frist von lediglich zwei Wochen als angemessen erachtet hat, teilt das Vollstreckungsgericht diese Einschätzung nicht, da in diesem Fall nicht zuverlässig gewährleistet werden kann, dass der vorliegende Beschluss die bei der Vollstreckungsschuldnerin intern für den Erlass des Zuerkennungsbescheids zuständigen Stellen rechtzeitig erreicht und die bezweckte Zwangswirkung entfalten kann. f. Bei der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds ist - wie im Regelfall (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 74) - die gesetzlich vorgesehene Höchstsumme anzusetzen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit des Vollstreckungsziels einerseits und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit andererseits im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LVerf RP) notwendig, um die Vollstreckungsschuldnerin nunmehr zur Beachtung der gerichtlichen Entscheidung anzuhalten. Dabei hat das Vollstreckungsgericht dem Umstand besondere Bedeutung zugemessen, dass Ehefrau und Kind des Vollstreckungsgläubigers weiterhin in Syrien leben und der Nachzug ins Bundesgebiet zur Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) wegen § 104 Abs. 13 AufenthG von der mit dem Vollstreckungsverfahren verfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abhängig ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich auch bei dem Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 172 Satz 1 VwGO zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne des § 83b AsylG handelt. Hierzu gehören nicht nur Erkenntnisverfahren, sondern auch sämtliche Nebenverfahren, wenn die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14, zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 271/17 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 E 379/17.A -, juris Rn. 2). 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Hiernach kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Der hierin vorgesehene Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € erscheint vorliegend unbillig, da sich das Ziel des Vollstreckungsverfahrens darauf beschränkt hat, die Vollstreckungsschuldnerin unter Setzung eines Zwangsgeldes anzuhalten, einem asylrechtlichen Verpflichtungsurteil nachzukommen. Ein derartiges - der Hauptsache nachgelagertes - Begehren ist insbesondere vom Aufwand für den Prozessbevollmächtigten nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Sachentscheidung durch das Gericht (vgl. insoweit zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 1 C 18/17 -, juris). Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und regelmäßig auch erfordert, fällt der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren deutlich geringer aus und beschränkt sich auf die Darlegung, dass der zu vollstreckenden Verpflichtung trotz entsprechender Aufforderung nicht binnen angemessener Zeit nachkommen wurde.