Urteil
2 A 17/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
25mal zitiert
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine grenzständige Stützmauer mit anschließender Geländeanschüttung kann ein Abweichungserfordernis nach § 68 LBO 2004 auslösen, wenn sie nicht der Sicherung des natürlichen Geländes dient.
• Zur Berechnung einer Gebühr für die Erteilung einer Abweichung nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 ist als Bemessungsgrundlage der durch die Abweichung erzielte Flächenvorteil zugrunde zu legen (Fläche der ersparten Abstandsfläche × Bodenrichtwert × nutzungsabhängiger Prozentsatz).
• Die Verdopplung einer Gebühr nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 ist nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist; die Vorschrift bezieht sich nur auf Verfahren nach §§ 63, 64 LBO 2004.
• Gebühren sind auf Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip zu prüfen; eine Gebühr ist nicht zu beanstanden, wenn sie nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung steht.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Bemessung bei Abweichung für grenzständige Stützmauer und Geländeanschüttung • Eine grenzständige Stützmauer mit anschließender Geländeanschüttung kann ein Abweichungserfordernis nach § 68 LBO 2004 auslösen, wenn sie nicht der Sicherung des natürlichen Geländes dient. • Zur Berechnung einer Gebühr für die Erteilung einer Abweichung nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 ist als Bemessungsgrundlage der durch die Abweichung erzielte Flächenvorteil zugrunde zu legen (Fläche der ersparten Abstandsfläche × Bodenrichtwert × nutzungsabhängiger Prozentsatz). • Die Verdopplung einer Gebühr nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 ist nicht anzuwenden, wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist; die Vorschrift bezieht sich nur auf Verfahren nach §§ 63, 64 LBO 2004. • Gebühren sind auf Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip zu prüfen; eine Gebühr ist nicht zu beanstanden, wenn sie nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung steht. Der Kläger ließ an seiner Grundstücksgrenze eine Stützmauer aus Betonelementen mit anschließender Geländeanschüttung errichten. Die Untere Bauaufsichtsbehörde stellte dies bei Ortseinsicht fest und forderte die Einstellung der Arbeiten; Kläger und Eigentümerin beantragten daraufhin eine Abweichung nach § 7 bzw. § 68 LBO 2004. Die Behörde erteilte die Abweichung und setzte hierfür eine Gebühr von insgesamt 1.416,60 EUR fest, die hauptsächlich aus der auf einen Flächenvorteil gestützten Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht (693 EUR) sowie einer Verdopplung nach Nr. 27.2.3. und weiteren Posten bestand. Der Kläger focht die Gebühr an; das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Berechnung. Streitgegenstand war insbesondere, ob ein Abweichungserfordernis bestand, wie der Flächenvorteil zu bestimmen ist und ob die Verdopplung sowie weitere Kostenansätze gerechtfertigt sind. • Das Gericht bestätigt, dass für die beschriebene grenzständige Stützmauer mit Hinterfüllung ein Abweichungserfordernis nach § 68 Abs.1 LBO 2004 besteht, weil § 8 Abs.2 Nr.10b LBO 2004 Stützmauern an der Grenze nur zulässt, wenn sie der Sicherung des natürlichen Geländes dienen; das vorliegende Vorhaben dient der Herstellung einer Anschüttung und fällt nicht darunter. • Zur Gebührenbemessung ist auf Nr.27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 i.V.m. Nr.27.1.1. abzustellen: Maßgeblich ist der Flächenvorteil (ersparte Abstandsfläche). Der Beklagte hat den Flächenvorteil abschnittsweise ermittelt und nur die Mauerabschnitte mit tatsächlicher Überschreitung der zulässigen Höhen (22 m × 3 m = 66 qm) berücksichtigt; daraus ergibt sich (66 qm × 70 EUR/qm × 15 %) = 693 EUR und dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. • Die in Ansatz gebrachte Verdopplung nach Nr.27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 ist nicht anwendbar, weil sie nur für Genehmigungsfreistellungs- oder vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 LBO 2004 normiert ist; das hier zugrunde liegende Vorhaben ist verfahrensfrei (§ 61 LBO 2004), so dass kein zusätzlicher Prüfungsaufwand i.S. der Verdopplung vorliegt. • Ein pauschal angesetzter Posten für die Nachforderung von Unterlagen (25 EUR) lässt sich nicht auf Nr.15 GebVerzBauaufsicht 2004 stützen, weil ein isolierter Abweichungsantrag kein Bauantrag i.S.d. Nr.15 ist; dieser Posten ist daher nicht gerechtfertigt. • Die Zustellungskosten (5,60 EUR) sind als Auslageansatz zulässig. • Unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips ist die Gebühr von 693 EUR an der oberen Grenze des Zulässigen, aber nicht in einem groben Missverhältnis zur Verwaltungsleistung; damit besteht kein formales oder materielles Rechtshindernis gegen diesen Gebührenbetrag. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird teilweise abgeändert: Der Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist soweit aufzuheben, als Verwaltungskosten über 698,60 EUR festgesetzt wurden; insoweit ist der Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt 698,60 EUR (693 EUR Gebühr + 5,60 EUR Zustellung) rechtmäßig. Die weitergehende Gebühr in Höhe von ursprünglich 1.416,60 EUR ist unzulässig, weil die Verdopplung nach Nr.27.2.3. und der Posten für Nachforderung von Unterlagen nicht anwendbar sind. Die Beteiligten tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht begründet die Entscheidung mit Auslegung der einschlägigen Vorschriften (§§ 7, 8, 61, 63, 64, 68 LBO 2004) und des GebVerzBauaufsicht (Nr.27.1.1., 27.2.1., 27.2.3., Nr.15) sowie mit Verweis auf das Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur Verwaltungsleistung stehen darf.