Beschluss
8 L 837/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0630.8L837.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2484/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 und gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Mai 2021 (Az.: 0/00/00000/0000/00) wiederherzustellen bzw. anzuordnen haben keinen Erfolg. Sie sind gem. § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage beantragt werden, wenn diese keine aufschiebende Wirkung besitzt. Die gegen die Bauordnungsverfügung vom 22. April 2021 erhobene Klage (8 K 2484/21) besitzt keine aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer II ihrer Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung ihrer in Ziffer I getroffenen Verfügungen angeordnet, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer III der Ordnungsverfügung ist schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des JustG NRW, ebenso die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Mai 2021. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes – wie im Falle der Ordnungsverfügung vom 22. April 2021 – angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so kann eine Folgenabwägung dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse am Suspensiveffekt überwiegt. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22. April 2021 das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Zunächst begegnet die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, warum aus es aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die Wiederherstellung der Geländeoberfläche und der Bodenbeschaffenheit auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragsteller schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu fordern. Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5. Rechtsgrundlage von Ziffer I. der streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2021 (Az.: 0/00/00000/0000/00), wonach den Antragstellern die unverzügliche Wiedererstellung der Geländeoberfläche und der Bodenbeschaffenheit auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks und die Erbringung eines entsprechenden Nachweises aufgegeben wird, ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Die Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 22. April 2021 dürfte allerdings mangels diesbezüglicher vorheriger Anhörung derzeit in formeller Hinsicht rechtswidrig sein. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung hat nicht, insbesondere nicht im gerichtlichen Orts- und Erörterungstermin am 24. März 2021 stattgefunden. Denn die Antragsteller sind hier nicht darauf hingewiesen worden, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018 – 6 B 359/18 –, juris, Rn. 5. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Eine Gefahr im Verzug setzt voraus, dass durch eine vorherige - eventuell sogar mündliche - Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2017 – 8 A 1692/14 –, juris, Rn. 53. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 14. Anhaltspunkte für eine derart akute Gefahrenlage sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Ordnungsverfügung lediglich ist, Zustände auf dem Grundstück der Kläger zu erreichen, die der Festsetzung „Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr“ entsprechen. Denn die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan begründet selbst zwar noch kein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr. Die Festsetzung eines solchen Rechts im Bebauungsplan bewirkt jedoch von Beginn an, dass das Grundstück nicht (mehr) in einer Weise genutzt werden darf, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2017 – 10 A 12/16 –; Bay. VGH, Urteil vom 26.02.2010 – 9 N 07.2333 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 – OVG 2 A 17.08 –, juris, Rn. 32. Ausgehend davon, dass die in der Hauptsache angefochtene Ordnungsverfügung in der Folge „lediglich“ darauf abzielt, einen ersten Beitrag zur Sicherstellung des noch durch weitere Zwischenschritte zu errichtenden Rettungsweges zu leisten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zumindest eine kurzfristige telefonische Anhörung unmöglich gewesen wäre. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund nach Aktenlage ein öffentliches Interesse erkennbar, aufgrund dessen eine sofortige Entscheidung notwendig erschienen wäre, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW. Dieser Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn die vorherige Anhörung die mit der Maßnahme verbundene Wahrung übergeordneter dringender öffentlicher Interessen ganz oder zum wesentlichen Teil vereiteln würde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.01.2016 – 2 L 20/16 –, juris, Rn. 12. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der Feststellung der Zustände auf dem Grundstück der Antragsteller und der Einholung der Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. T. eine Anhörung der Antragsteller, wenn auch mit (ggf. sehr) kurzer Frist, dringende öffentliche Interessen beeinträchtigt hätte. Außerdem ist die fehlende Anhörung bislang auch nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) nachgeholt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2017 – 9 B 54.16 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018 – 6 B 359/18 –, juris, Rn. 9 f.; VG Köln, Beschluss vom 19.01.2016 – 2 L 20/16 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 16.06.2016 – 23 L 1244/16 –, juris, Rn. 12 f. Schließlich ist der Verstoß gegen die Anhörungspflicht nicht unbeachtlich nach § 46 VwVfG NRW, weil nicht offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht beeinflusst hat. Denn es ist nicht jedwede Möglichkeit ausgeschlossen, dass eine nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW gegebenenfalls eröffnete Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen im Falle einer Anhörung anders ausgefallen wäre. Dies verleiht der Klage jedoch keine die vorzunehmende Interessenabwägung allein bestimmende Erfolgsaussichten. Denn es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb eine Anhörung der Antragsteller nach § 45 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nicht noch bis zur erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung in der Hauptsache nachgeholt werden kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 VwVfG NRW) wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2019 – 13 B 1056/19 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2003 – 18 B 1503/03 –, juris, Rn. 21. Die Anordnung in Ziff. I des Bescheides ist nach der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich materiell rechtmäßig. Denn die Zustände auf dem Grundstück der Antragsteller in dem Bereich, für den der einschlägige Bebauungsplan 000, I. N. ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr festsetzt, sind voraussichtlich baurechtswidrig, da sie den Festsetzungen des geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 2 BauGB) voraussichtlich widersprechen. Zwar begründet die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts in einem Bebauungsplan selbst noch kein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr. Die Festsetzung eines solchen Rechts im Bebauungsplan bewirkt allerdings, wie bereits ausgeführt, von Beginn an, dass das Grundstück nicht (mehr) in einer Weise genutzt werden darf, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2017 – 10 A 12/16 –; Bay. VGH, Urteil vom 26.02.2010 – 9 N 07.2333 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 – OVG 2 A 17.08 –, juris, Rn. 32. So liegt der Fall hier bei summarischer Prüfung. Bei den Veränderungen auf dem Grundstück der Antragsteller (Veränderung der Bodenhöhe und -beschaffenheit) handelt es sich um eine künstliche Vertiefung der Erdoberfläche und damit um eine fiktive bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW. Auf die Größe des Eingriffs kommt es an dieser Stelle nicht an: Bauordnungsrechtlich können auch Aufschüttungen und Abgrabungen kleineren Umfangs als Anlagen gelten. Vgl. M. Johlen , in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl., § 2 Rn. 64; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 59. Update Januar 2021, § 2 Rn. 17, (c) Abgrabungen. Laut einer Stellungnahme eines Mitarbeiters der Feuerwehr der Antragsgegnerin ist der aufgelockerte und in der Höhe veränderte Boden selbst bei trockenem Wetter mit schwerem Einsatzfahrzeug (15-18 t) nicht befahrbar und damit die Ausübung des geplanten und noch zu begründenden Fahrrechts zugunsten der Feuerwehr behindert. In diesem Sinne dient die streitige Anordnung der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen plankonformen Zustände auf dem Grundstück der Antragsteller. Anders als die Antragsteller vortragen, wird von ihnen dagegen nicht verlangt, die endgültige Feuerwehrzufahrt auf eigene Kosten herzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Anordnungen in Ziffer I der Ordnungsverfügung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO auch frei von Ermessensfehlern angeordnet. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Ihr Entschluss, bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. Das bauaufsichtliche Einschreiten bei Feststellung materieller Rechtsverstöße stellt den Regelfall dar. Außergewöhnliche Umstände, die die Antragsgegnerin zu einer Duldung dieses Rechtsverstoßes verpflichten würden, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass sie mit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2021 und der folgenden Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 3. Mai 2021 eine faktisch entschädigungslose Enteignung der Antragsteller habe durchsetzen wollen. Denn primärer Zweck der hier durchgesetzten Ziffer I der Ordnungsverfügung war eben die Absicherung von Zuständen auf dem Grundstück der Antragsteller, die nicht in Widerspruch zu den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen. Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, die Antragsgegnerin habe den Plan der Begründung eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Feuerwehr – notfalls auch unter zwangsweiser Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks im Wege der Enteignung – endgültig aufgegeben. Dem ist die Antragsgegnerin jedoch substantiiert entgegengetreten, indem sie dargelegt hat, inwieweit Einigungsbemühungen mit den Antragstellern stattgefunden haben und dass – nach deren Scheitern – ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Androhung einer Ersatzvornahme in Ziffer III. der Ordnungsverfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1 und 59 VwVG NRW. Insbesondere die in der Androhung festgesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlungen bis zum 3. Mai 2021 begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwVG NRW. Dass die geforderten Maßnahmen von vornherein absehbar innerhalb der genannten Frist gänzlich ausgeschlossen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller im Einzelfall eine angemessene Fristverlängerung zur sachgerechten Umsetzung benötigte, oblag es ihnen als Ordnungspflichtigen, bei Anordnung der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes ein Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 – 2 A 126/15 –, juris, Rn. 19. Es besteht auch ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung, obwohl das Enteignungsverfahren noch nicht beendet ist. Denn mit erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens kann dann im Sinne der effektiven Gefahrenabwehr mit der Herstellung einer Feuerwehrzufahrt ohne Verzögerung begonnen werden. Das wäre bei einem Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens unter Umständen nicht möglich. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Mail 2021 hat keinen Erfolg. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung - wie im vorliegenden Fall - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei der auch hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragsteller, weil die gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 3. Mai 2021 in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 3. Mai 2021 dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung der Kläger war wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Ersatzvornahme, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. Die Klage gegen Ziff. I der Ordnungsverfügung vom 22. April 2021 (8 K 2484/21) hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. II des Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Die Antragsteller haben die Anordnung in Ziffer I der Ordnungsverfügung auch nicht fristgerecht umgesetzt. Es sind im Übrigen keine nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfenden Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens zu erkennen. § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Gründe, dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.