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Urteil

2 D 122/12.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0515.2D122.12NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet U. sich gegen den Bebauungsplan Nr. 236 A „B.------straße 14 - 24 / Weiterbildungszentrum ‚Altes I. ‘“ der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks H. Straße 22. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt nördlich der I1. Innenstadt und umfasst eine Fläche von rund 1,6 Hektar. Das Plangebiet wird im Norden durch die B.------straße begrenzt und umfasst dort die Grundstücke B.------straße 14 - 24. Im Westen reicht das Plangebiet bis zur H. Straße (L404). Dort umfasst der Bebauungsplan die Grundstücke H. Straße 20, 20a, 20b sowie 22 und 24. Zusätzlich zu diesen (unmittelbar) an der B.------straße und der H. Straße liegenden Grundstücken umfasst der Bebauungsplan noch das im rückwärtigen Bereich liegende, derzeit brachliegende Flurstück 1121. Bei den Grundstücken B.------straße 14 - 24 sowie H. Straße 22 und 24 handelt es sich um wohnbaulich genutzte Grundstücke. Die rückwärtigen Bereiche dieser bis zu etwa 80 m tiefen Grundstücke werden gärtnerisch genutzt; vereinzelt befinden sich dort Nebengebäude wie Garagen und Schuppen. Auf dem Flurstück 1119 (H. Straße 20) befindet sich das Gebäude des ehemaligen I. -Gymnasiums, welches als Baudenkmal in die Liste der Bau- und Bodendenkmäler der Antragsgegnerin eingetragen ist. Das Gebäude „Altes I. “ wird von verschiedenen Einrichtungen als Kultur- und Weiterbildungszentrum genutzt. Dort sind unter anderem die Musikschule der Antragsgegnerin sowie der Volkshochschul-Zweckverband I2. -I3. untergebracht. Die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen gelegenen zweigeschossigen Gebäude (H. Straße 20a und 20b) gehören ebenfalls zum Kultur- und Weiterbildungszentrum. In diesen Gebäuden sind die Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e. V., der Behindertenbeirat, das Archiv der Antragsgegnerin, der Stadtverband der Musiker und Sänger I2. e. V. sowie die Kinder- und Jugendkunstschule L. untergebracht. Am 7. August 2003 erteilte der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin die Baugenehmigung zum Umbau des ehemaligen I. -Gymnasiums in eine Volkshochschule und Musikschule mit 30 genehmigten Stellplätzen und mit einer Nutzungszeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Werktagen. Für die beiden rückwärtig gelegenen Gebäude waren bereits vorher Baugenehmigungen erteilt worden, die weitere 15 Stellplätze zum Gegenstand haben. Die Stellplätze liegen teilweise entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die Grundstücke H. Straße 22 und 24 werden als allgemeines Wohngebiet WA1 und die Grundstücke B.------straße 14 - 24 bis zu einer Tiefe von jeweils etwa 45 m als WA2 festgesetzt. Nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen sind dort die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die weitgehend durch Baugrenzen und lediglich straßenseitig an der B.------straße durch Baulinien festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im Wesentlichen am Bestand. Die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Anzahl der Vollgeschosse, maximale Firsthöhe üNN sowie zur Dachneigung) orientieren sich ebenfalls weitgehend am Bestand. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke B.------straße 14 - 24 werden auf den insgesamt sechs Grundstücken mittels Baugrenzen insgesamt drei grundstücksübergreifende Baufenster ausgewiesen. In diesem allgemeinen Wohngebiet WA3 sind nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für dieses Wohngebiet ist desweiteren eine Grundflächenzahl von 0,4, die Zahl der Vollgeschosse mit I, eine Gebäudehöhe von 57,7 m üNN festgesetzt. Zudem sind dort nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die Erschließung dieser neu zu bebauenden Grundstücke soll über den Parkplatz des Kultur- und Weiterbildungszentrums „Altes I. “ zur H. Straße erfolgen. Dazu wird zum einen entlang der südlichen Grenze der Grundstücke B.------straße 14 - 22 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Anlieger (Flurstücke 252, 254, 255, 256, 257, 1121 und 1182) festgesetzt. Im Bereich des Parkplatzes des Kultur- und Weiterbildungszentrums wird darüber hinaus eine sich daran anschließende Fläche ebenfalls als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und Anlieger (Flurstücke 252, 254, 255, 256, 257, 1121 und 1182) festgesetzt. Diese Zufahrt erfolgt südlich entlang der an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gelegenen Stellplätze sowie im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragstellerin unmittelbar entlang deren Grundstücks. Die Grundstücke des Kultur- und Weiterbildungszentrums (H. Straße 20, 20a und 20b) werden als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dienen die als Gemeinbedarf festgesetzten Flächen sozialen Zwecken, kulturellen Zwecken, der öffentlichen Verwaltung und der Schulnutzung. Das Gebäude des ehemaligen I. -Gymnasiums wird im Bestand durch Baulinien als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Gebäude H. Straße 20a und 20b werden in ihrem Bestand durch Baugrenzen als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan sowohl in den allgemeinen Wohngebieten als auch im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Flächen für Stellplätze und Garagen fest. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen sind Stellplätze sowie überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ferner sind nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA2 zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichen Verkehrsfläche (B.------straße ) je Grundstück je ein Stellplatz allgemein und ein zweiter Stellplatz ausnahmsweise zulässig. Die Ausweisung der Flächen für Stellplätze im Bereich des Kultur- und Weiterbildungszentrums ermöglicht eine Erweiterung der Stellplatzkapazität von derzeit 47 auf dann 52 Stellplätze. Im Weiteren enthält der Bebauungsplan unter Nr. 7 der textlichen Festsetzungen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Hierzu werden entlang der Baulinien bzw. Baugrenzen der Grundstücke H. Straße 20, 22 und 24 sowie B.------straße 14 - 24 Lärmpegelbereiche III, IV oder V festgesetzt. Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen enthält hierzu Regelungen zur Luftschalldämmung der Außenbauteile entsprechend der DIN 4109. Zudem sind nach Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen an den nach Süden gerichteten Fassaden im allgemeinen Wohngebiet WA1 sowie an den nach Westen und Süden gerichteten Fassaden des allgemeinen Wohngebiets WA3 schallgedämmte Fenster und unabhängige Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer gemäß VDI 2719 vorzusehen. Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf sind nach Nr. 7.3 der textlichen Festsetzungen Fahrgassen des Parkplatzes in Asphaltbauweise (Asphaltdeckschicht) im Sinne der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau und Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07) herzustellen. Nach Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Abweichungen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan noch Festsetzungen zu Nebenanlagen (Nr. 5), zur Erhaltung von Bäumen (Nr. 8) sowie örtliche Bauvorschriften (Nr. 9). Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf eine entsprechende Initiative der Eigentümer der Grundstücke B.------straße 14 - 22 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 7. Juli 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A mit dem Ziel, auf dem Hintergelände des Kultur- und Weiterbildungszentrums „Altes I. “ und den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke B.------straße 14 - 24 eine zusätzliche Wohnbebauung zu ermöglichen. Im Rahmen einer als frühzeitige Bürgerbeteiligung am 4. November 2010 durchgeführten Bürgeranhörung wurden verschiedene Entwurfsvarianten vorgestellt und diskutiert. Auf Grundlage des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 30. November 2011, das Bauleitplanverfahren auf der Grundlage der „Variante Bürger II“ fortzusetzen. Dieses Konzept verzichtet auf eine Bebauung des Hintergeländes des Kultur- und Weiterbildungszentrums. Im Anschluss daran erfolgte in der Zeit vom 13. Februar bis zum 9. März 2012 eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Offenlage des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis einschließlich 31. August 2012 (Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2012 sowie in korrigierter Fassung im Amtsblatt vom 20. Juli 2012). Im Rahmen der Offenlage machte unter anderem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. August 2012 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 31. August 2012) Einwendungen gegen die Planung geltend. In seiner Sitzung am 31. Oktober 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der Bürger- und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen sowie den Bebauungsplan Nr. 236A als Satzung. Dessen öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012. Am 21. Dezember 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die im Bebauungsplan getroffene Gemeinbedarfsfestsetzung für das Weiterbildungszentrum sei unwirksam. Es fehle an einer näheren Eingrenzung des Nutzungszwecks. Aufgrund eines fehlenden konkretisierenden Zusatzes sei die Bandbreite der zulässigen Nutzungen so groß, dass weder das Planungsziel hinreichend deutlich werde noch die Nachbarschaftsverträglichkeit überprüft werden könne. Zudem weise die Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich darauf hin, dass die Festsetzungen in der Gemeinbedarfsfläche künftige Entwicklungsmöglichkeiten beinhalten sollten. Damit gehe selbst die Antragsgegnerin davon aus, dass nicht nur der Bestand gesichert, sondern auch unbenannte und damit unbestimmte andere Nutzungen zugelassen werden sollten. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Gemeinbedarfsfläche ziehe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans nach sich. Dies ergebe sich insbesondere aus der Stellplatznutzung und der sich daraus folgenden Problematik der Nachbarschaftsverträglichkeit. Darüber hinaus seien auch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz unbestimmt. Insbesondere sei es nicht ausreichend, die Lärmpegelbereiche durch eine zeichnerische Darstellung entlang der Baugrenzen festzulegen. Dadurch bleibe unklar, welcher Lärmpegelbereich für Vorhaben gelte, die hinter den Baugrenzen zurückliegen. Auch diese Unwirksamkeit habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Schließlich sei auch die Abgrenzung des Plangebiets städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Grundstücke B.------straße 10 und 12 sowie H. Straße 26 aus dem Geltungsbereich des Plans ausgeklammert worden seien. Der angefochtene Bebauungsplan leide zudem, ebenso wie der durch den 10. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 D 49/06.NE - für unwirksam erklärte Vorgängerplan, an Abwägungsfehlern. So ergebe sich ein Abwägungsausfall daraus, dass die Antragsgegnerin es versäumt habe, die zusätzlichen Lärmimmissionen durch die im Hinterland zugelassene Wohnbebauung zu ermitteln und zu bewerten. Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan beschäftige sich lediglich mit den Immissionen durch das Weiterbildungszentrum sowie den Straßenverkehr auf der H. Straße und den anderen öffentlichen Verkehrsflächen. Dementsprechend werde außer Betracht gelassen, dass die Erschließung der neuen Wohnhäuser im Hinterland entlang der gesamten Grundstückstiefe des Grundstücks der Antragstellerin erfolge. Eine Fläche für Stellplätze für das nächstgelegene Wohngebäude liege zudem direkt an der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Dabei handele es sich aber um einen besonders schutzbedürftigen Grundstücksbereich. Zudem sei die Gesamtlärmsituation nicht ausreichend ermittelt worden. Es fehle eine Summenbetrachtung der verschiedenen Immissionsquellen. Dies sei umso mehr erforderlich, als allein die Immissionen durch das Weiterbildungszentrum die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 15 dB(A) und das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm um 20 dB(A) überschreiten würden. Rechne man die sonstigen Verkehrslärmimmissionen auf den öffentlichen Straßen und die zusätzlichen Immissionen durch die neue Wohnbebauung hinzu, erhöhe sich dieser Pegel nochmals. Dies habe die Antragsgegnerin erst gar nicht ermittelt. Genauso wenig habe sie sich mit den Lärmimmissionen durch die Musikschule, in der sogar sonntags unterrichtet werde, beschäftigt. Ein weiterer Abwägungsausfall ergebe sich daraus, dass die schalltechnische Untersuchung die tatsächliche Nutzung des Parkplatzes falsch wiedergebe. Der Parkplatz werde nämlich nicht nur von den Besuchern des Weiterbildungszentrums genutzt, sondern sei darüber hinaus jederzeit öffentlich zugänglich. Aufgrund der geringen Entfernung zur Innenstadt handele es sich um eine attraktive Parkmöglichkeit für Innenstadtbesucher, die entsprechend genutzt werde. Das Gutachten hätte daher von einem höheren Stellplatzwechsel insbesondere zu den Zeiten, in denen das Weiterbildungszentrum wenig oder gar nicht genutzt werde, ausgehen müssen. Im Rahmen der Abwägung sei auch unzureichend berücksichtigt worden, dass bereits die Ist-Situation mit gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen verbunden sei. Eine Begründung, warum zusätzliche Lärmimmissionen in besonders schutzwürdigen rückwärtigen Grundstücksbereichen hinzunehmen sein sollten, enthalte aber weder die Abwägung noch die Planbegründung. Selbst bei unterstellter Einstufung der Immissionsrichtwerte als Orientierungshilfe könne eine nach dem Lärmgutachten festgestellte Überschreitung der Werte für die Nacht von mehr als 15 dB(A) und des Spitzenpegelkriteriums um mehr als 20 dB(A) nicht Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Rechtlich unerheblich sei insoweit, dass eine Richtwertüberschreitungen nur in einem Zeitraum von ca. 30 Minuten stattfinde. Die Systematik der TA Lärm sei darauf gerichtet, eine Nachtruhe für einen Zeitraum von mindestens acht Stunden zu gewährleisten. Dies werde vorliegend selbst nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin gerade nicht erreicht. Im Übrigen handele es sich bei dem Weiterbildungszentrum, anders als die Antragsgegnerin meine, nicht um eine soziale Einrichtung. Jedenfalls sei der Parkplatzlärm nach der TA Lärm zu berücksichtigen. Auf passiven Lärmschutz könne hier nicht zurückgegriffen werden, da die TA Lärm diese als Mittel der Konfliktbewältigung nicht vorsehe. Außerdem nutze die Festsetzung von passivem Lärmschutz den Eigentümern von Bestandsgebäuden nicht. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Schlaf mit geöffneten Fenstern wesentlicher Ausdruck gesunder Wohnverhältnisse sei. Zu klären sei auch gewesen, ob Außenwohnbereiche überhaupt noch ihrem Zweck entsprechend genutzt werden könnten. Die Regelung der Erschließung der Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet WA3 sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. Der von den Grundstückseigentümern mit der Antragsgegnerin geschlossene Vertrag könne seinen Zweck nicht erfüllen. Der Vertrag sei nichtig, weil er eine bindende Verpflichtung zur Übertragung des Grundeigentums enthalte, aber nicht notariell beurkundet worden sei. Zudem solle der befahrbare Wohnweg gemäß § 7 Abs. 3 des Vertrags erst innerhalb eines Jahres nach Ingebrauchnahme des ersten Wohnhauses zu erstellen sein. Danach sei aber die Erschließung jedenfalls für das erste Wohnhaus nicht gesichert. Auch habe es bei Satzungsbeschluss an verbindlichen Anträgen der Grundstückseigentümer auf Eintragung von Grunddienstbarkeiten gefehlt, zumal ein solcher Eintragungsantrag jederzeit zurückgenommen werden könne. Dementsprechend sei die Erschließung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gesichert gewesen. Hätte der Rat der Antragsgegnerin dies gewusst, hätte er aber den Bebauungsplan in der vorliegenden Form nicht beschlossen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 236A der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Gemeinbedarfsfestsetzung sei hinreichend bestimmt. Zwar solle diese Festsetzung auch künftige Entwicklungsmöglichkeiten dergestalt beinhalten, dass durch die Festsetzung einerseits die bisherige Nutzung des Kultur- und Weiterbildungszentrums planungsrechtlich gesichert werde, andererseits aber auch Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der Zweckbestimmung ermöglicht würden. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Planungsziel vorliegend nicht feststellbar sei. Betrachte man nämlich die Planungsziele und die konkreten örtlichen Verhältnisse (etablierte Bestandsnutzungen in eng festgesetztem räumlichen Rahmen), so werde keine Nutzung ermöglicht, die in ihren Auswirkungen unvorhersehbar sei und einen von vornherein unlösbaren städtebaulichen Konflikt mit der Umgebungsbebauung zur Folge hätte. Vielmehr seien sämtliche von den Zweckbestimmungen erfassten Nutzungen in ihren städtebaulichen Auswirkungen vergleichbar und könnten vorliegend außerdem im Genehmigungsverfahren nachbarverträglich geregelt werden. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, das Kultur- und Weiterbildungszentrum bis 2024 von der Grundstücksgesellschaft Stadtwerke I2. GmbH, welche zu 100 % zu den Stadtwerken I2. gehöre, die wiederum zu 50,1 % städtisch sei, angemietet; eine Beendigung des Mietverhältnisses zu diesem Zeitpunkt sei nicht zu erwarten. Im Übrigen führe selbst eine vermeintliche Unbestimmtheit der Zweckbestimmungen jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien ebenfalls nicht unbestimmt. In Teilen stelle sich das Problem hinter die Baugrenzen zurücktretender, aber nicht ganz parallel zur Baugrenze ausgerichteter Fassaden vorliegend schon deshalb nicht, weil der Bebauungsplan an einigen Straßenfassaden Baulinien - und keine Baugrenzen - festsetze. Was die Bereiche, in denen Baugrenzen festgesetzt seien, angehe, sei mit Blick auf die geringe Tiefe der jeweiligen Baufenster festzuhalten, dass die Regelungen dahingehend zu verstehen seien und auch nur dahingehend verstanden werden könnten, dass selbst im Falle eines Zurücksetzens der jeweiligen Baukörper die Anforderungen der jeweils festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten sollten. Das Plangebiet sei auch zutreffend abgegrenzt worden. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Grundstücke B.------straße 10 und 12 sowie H. Straße 26 in das Plangebiet einzubeziehen. Nennenswerte Einflüsse auf diese Grundstücke seien durch die geplante bauliche Nachverdichtung nicht zu erwarten. Desweiteren sei auch die Lärmproblematik fehlerfrei abgewogen worden. Eine Begutachtung der von dem Zu- und Abfahrtverkehr zu den geplanten Wohnhäusern ausgehenden Immissionen sei nicht erforderlich gewesen, weil bei verständiger Würdigung von vornherein absehbar gewesen sei, dass der von den neuen Wohnhäusern verursachte Verkehr nur zu einer marginalen Erhöhung der zu erwartenden Lärmimmissionen führen werde. Die Irrelevanz des Lärmbeitrags der neuen Wohnnutzung ergebe sich aus dem unter dem 4. April 2013 erstellten ergänzenden schalltechnischen Gutachten. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass sich sowohl durch den Verkehr der geplanten sechs Wohnhäuser als auch durch die geplante Erweiterung des Parkplatzes des Weiterbildungszentrums keine Erhöhung der Beurteilungspegel am Wohnhaus der Antragstellerin ergebe. Der Rat habe zudem erkannt, dass unter anderem das Grundstück der Antragstellerin straßenseitig erheblich lärmbelastet sei und dies in seine Abwägung einfließen lassen. Der Rat sei sich dabei insbesondere auch über die wesentliche Verringerung der neu geplanten Hinterlandbebauung im Vergleich zum Vorgängerbebauungsplan im Klaren gewesen. Von einer Verharmlosung der Situation könne in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal in dem dem Rat vorliegenden schalltechnischen Gutachten der rechnerisch ermittelte Schallpegel einer öffentlichen Verkehrsfläche noch pauschal um 3 dB(A) als Sicherheitszuschlag erhöht worden sei. Aufgrund der erfolgten Festsetzung zu passiven Schallschutzmaßnahmen sei die marginale Erhöhung des Lärmpegels aber als zulässig zu erachten. Auch herrschten an den rückwärtigen Immissionsorten (Fenster in der Ostfassade) keine Lärmwerte, die in den Bereich der Gesundheitsgefahr reichen würden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich im rückwärtigen Bereich des Doppelhauses H. Straße 22 - 24 ein Hintergelände mit einem ca. 400 m² großen befestigten Garagenhof mit acht Garagen und zwei Stellplätzen anschließe. Auf den beiden Grundstücken würden zehn Fahrzeuge unmittelbar an den Häusern vorbei in den hinteren Bereich bzw. zur Straße fahren. Die Eigentümer hätten mit diesen Baumaßnahmen selbst für einen hohen Immissionspegel im Hintergelände gesorgt, der auch in der Nacht durch zurückkehrende Hausbewohner entstehe. Schließlich würden sich in dem Wohnhaus der Antragstellerin in Richtung des Weiterbildungszentrums keine schutzwürdigen Räume, sondern ausschließlich das Treppenhaus befinden. Der nach Ansicht der Antragstellerin besonders schützenswerte Gartenbereich werde jedenfalls ab 22.00 Uhr in der Regel nicht mehr zu Erholungszwecken genutzt. Der von der Nutzung des Parkplatzes des Weiterbildungszentrums ausgehende Lärm sei zutreffend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin sei grundsätzlich bereit, die Zufahrt zu diesem Parkplatz durch eine Schranke zu regeln, sodass die Nutzung durch die Öffentlichkeit bzw. Besucher der Innenstadt verhindert werde. Eine Betrachtung der Gesamtlärmsituation sei nach dem geltenden Regelwerk nicht erforderlich. Die in der Antragsbegründung hierzu angeführte Lärmkarte in Anhang B5 des schalltechnischen Gutachtens stelle allein die Tagsituation dar, weil Abschnitt 5.5 der DIN 4109 nur die maßgeblichen Außenlärmpegel für die Tagzeit bestimme. Dies sei mit dieser Lärmkarte geschehen. Eine entsprechende Bestimmung für die Nachtzeit ergebe sich aus der DIN 4109 nicht. Zudem führe eine Gesamtpegelbetrachtung vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, wie sich aus der unter dem 11. April 2013 erstellten Stellungnahme des Gutachterbüros ergebe. Der Großteil des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Antragstellerin weise in der Schallbelastung einen Summenpegel von 55 bis 60 dB(A) tagsüber aus, liege also nur geringfügig über dem von der DIN 18005 vorgesehenen Wert von 55 dB(A). Zur Nachtzeit liege der Summenpegel des rückwärtigen Bereichs an keiner Stelle über 50 bis 55 dB(A), in großen Teilen des Gartens sowie an der unmittelbaren Gebäuderückseite nicht über 45 bis 50 dB(A). Damit seien zwar die von der DIN 18005 vorgegebenen Werte in stärkerem Maße als tagsüber überschritten, jedoch sei dies hinzunehmen, da die Grenze zur Gesundheitsgefährdung deutlich unterschritten bleibe. Im Übrigen habe das Gutachterbüro auch die von dem Musikschulbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen betrachtet und handele es sich bei dem Weiterbildungszentrum um eine soziale Einrichtung im Sinne der TA Lärm. Unabhängig davon habe das Gutachterbüro den von den Parklätzen ausgehenden Lärm nach der TA Lärm beurteilt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass durch die Stellplatzanlage des Weiterbildungszentrums bereits im Bestand die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten würden, sofern der Parkplatz nach 22.00 Uhr geleert werde. Anders als die Antragstellerin vortragen lasse, betrage die Überschreitung nachts am kritischen Immissionsort - H. Straße 22, Ostseite im 1. OG - gerundet aber nur 11 dB(A), der zulässige Spitzenpegel gemäß TA Lärm von 60 dB(A) könne durch Pkw-Türenschlagen bis zu 8 dB(A) überschritten werden. Tagsüber komme es zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz seien erfolgt, um den hohen Lärmimmissionen durch den Straßenverkehrslärm zu begegnen. Dies sei nach der insoweit einschlägigen DIN 18005 zulässig. Ein beachtlicher Abwägungsfehler liege auch nicht hinsichtlich der Erschließung vor, selbst wenn man von einer fehlenden notariellen Beurkundung des Erschließungsvertrags ausgehe. Entscheidend und ausreichend sei, dass der Bebauungsplan das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festsetze und damit die Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung schaffe. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vereinbarten Baulasten bereits im Baulastenverzeichnis und die Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen seien. Damit sei das vorrangige Ziel des Vertrags, nämlich die Erschließung der Baugrundstücke durch entsprechende Eintragungen zu sichern, erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der rechtzeitig entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans gestellte Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Namentlich ist sie antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12; Beschluss vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 -, BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 6. Gemessen daran ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits daraus, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück H. Straße 22 im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt und sie sich auch gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen - hier zu den passiven Lärmschutzmaßnahmen - wendet. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, durch das Weiterbildungszentrum und insbesondere durch die Nutzung der zugehörigen Stellplätze - die durch den Bebauungsplans Nr. 236A planungsrechtlich abgesichert werden - sowie durch den durch die Wohnnutzung im WA3 hervorgerufenen Verkehr in abwägungserheblicher Weise - nämlich hinsichtlich ihres Interesses, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden - betroffen zu sein. Dies ist auch angesichts der im Aufstellungsverfahren gutachterlich ermittelten Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht von vornherein auszuschließen. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie hat im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 23. Juli 2012 bis zum 31. August 2012 mit Schreiben 29. August 2012 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 31. August 2012) - und damit rechtzeitig - Einwendungen gegen die Planung erhoben. II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch insgesamt unbegründet. Zur Unwirksamkeit führende formelle Mängel des Bebauungsplans Nr. 236A macht die Antragstellerin nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der angefochtene Bebauungsplan weist auch keine zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängel auf. Der Plan ist städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Seine Festsetzungen können auf einschlägige Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden und sind hinreichend bestimmt (dazu 2.). Auch wird das Abwägungsgebot durch die Planung nicht verletzt (dazu 3.). 1. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem weiten Planungsermessen der Gemeinde. Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt dabei praktisch nur bei groben und bei einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis dar. Dies gilt auch für den Zuschnitt des Plangebiets. Vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2012, 22. Lfg.,Rn. 24 zu § 1 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans ist es, die tiefen rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke B.------straße 14 - 24 zu entwickeln und einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Bei dieser Nachverdichtung handelt es sich um eine städtebaulich legitime Zielsetzung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung). Zudem sollen die vorhandene Wohnbebauung an der B.------straße und der H. Straße sowie das Weiterbildungszentrum „Altes I. “ (mit zugehörigen Gebäuden), wo vor allem den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienende Einrichtungen untergebracht sind, im Bestand planungsrechtlich abgesichert werden. Auch insoweit verfolgt die Antragsgegnerin mit der Planung städtebaulich legitime Ziele im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB. Der Einbeziehung der Grundstücke B.------straße 10 und 12 sowie H. Straße 26 in das Plangebiet bedurfte es zur Erreichung dieser Ziele nicht. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 236A sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere sowohl für die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche (a) als auch für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche (b) und des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts (c). a) Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche, die gemäß den Eintragungen im Plan - die vorhandenen Gebäude H. Straße 20, 20a und 20b sind im Plan entsprechend der vorhandenen Nutzung jeweils noch mit den entsprechenden Planzeichen nach Nr. 4.1 der Anlage zur PlanZV gekennzeichnet - sozialen Zwecken, kulturellen Zwecken, der öffentlichen Verwaltung und der Schulnutzung dient, findet ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und ist hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich dabei danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = juris Rn. 3, vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14, und vom 13. Februar 1989- 4 B 15.89 -, BRS 49 Nr. 12 = juris Rn. 6, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 96, vom 24. September 2009 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 46, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE - , juris Rn. 81. Speziell für die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen ergibt sich daraus, dass der Festsetzung zu entnehmen sein muss, für welchen konkreten Zweck sie getroffen wurde. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belangen entspricht. Danach ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ohne jeglichen konkretisierenden Zusatz zwar im Regelfall unwirksam, weil ohne festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würden, so dass weder das Planungsziel hinreichend deutlich erkennbar wäre noch geprüft werden könnte, ob die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 17 ff., Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, juris Rn. 36, und vom 20. März 2009 - 10 D 20/07.NE -, juris Rn. 28. Ausreichend bestimmt ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche jedenfalls dann, wenn sie einen konkretisierenden Zusatz enthält, der in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen lässt, mit welchen besonderen Arten von (Gemeinbedarfs-)Nutzungen zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 19. Zudem ist es grundsätzlich zulässig, die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche durch Planzeichen im Sinne der PlanZV zu konkretisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 24 (zur Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke“). Gemessen daran ist die im Bebauungsplan Nr. 236A erfolgte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzung hinreichend bestimmt. Zwar erfassen die vorliegend innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche zulässigen Anlagen für kulturelle bzw. soziale Zwecke eine Bandbreite von möglichen Einrichtungen, wie etwa - als Beispiel für kulturelle Einrichtungen - Schulen aller Art und Hochschulen (Teilbereich Bildung und Wissenschaft) sowie Museen, Archive, Theater, Konzerthäuser etc. (Teilbereich Kunst und Kultur) und - als Beispiel für soziale Einrichtungen - Kindergärten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Frauenhäuser, Anlagen zur Unterbringung von Unterkünften für Asylbewerber oder Aus- und Übersiedlern, die eine unterschiedliche Störanfälligkeit bzw. -intensität aufweisen können. Vgl. zum Begriff der Anlage für kulturelle bzw. soziale Zwecke in der BauNVO: Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 5, Loseblatt, Stand: September 2012, § 4 BauNVO Rn. 85 ff. und 91 ff. mit weiteren Nachweisen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Zweckbestimmung nicht überzogen werden. So verwendet auch die Baunutzungsverordnung - etwa in § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - für die Bestimmung der in einem Plangebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzung die - hier vor allem relevanten - Begriffe der kulturellen oder sozialen Zwecke bzw. der Anlagen für Verwaltung, ohne dass insoweit die Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten ernstlich in Zweifel gezogen wird. Werden aber solche im Bauplanungsrecht anerkannten und für sich genommen auch hinreichend bestimmte Begriffe zur Zweckbestimmung einer Gemeinbedarfsfläche verwendet, kann sich ein Bedürfnis nach einer weitergehenden Eingrenzung der Zweckbestimmung im Wesentlichen (nur) im Hinblick auf die Berücksichtigung nachbarlicher Belange, also die Nachbarverträglichkeit der Gemeinbedarfsnutzungen ergeben. Die Belange der potentiell betroffenen Nachbarn werden allerdings durch eine Gemeinbedarfsfestsetzung nicht (zusätzlich) beeinträchtigt, wenn in dem betreffenden Gebiet - in dem sich der Nachbar befindet - auch ohne die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit Anlagen, wie sie der Zweckbestimmung entsprechen, gerechnet werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 20. Darüberhinaus führt eine Zweckbestimmung, die nicht nur auf ein einzelnes konkretes Vorhaben zugeschnitten ist, sondern - wie hier - ein größeres Nutzungsspektrum ermöglicht, nicht ohne Weiteres zur planungsrechtlichen Zulässigkeit jeder denkbaren Nutzungsvariante. Vielmehr greift in diesem Fall - zum Schutz nachbarlicher Belange - das Korrektiv des in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme, um im Einzelfall auftretende Konflikte sachgerecht zu lösen. Vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 19, wonach die Zweckbestimmung „Dorfplatz“, die letztlich auch eine Vielzahl unterschiedlich störungsintensiver Nutzungen umfasst, keiner weiteren Konkretisierung bedarf. Unter den vorgenannten Rahmenbedingungen steuert daher eine Gemeinbedarfsfestsetzung, deren Zweckbestimmung durch die Verwendung von Nutzungs- bzw. Anlagebegriffen aus §§ 2 ff. BauNVO zwar ein größeres Nutzungsspektrum ermöglicht, welches aber nicht über dasjenige hinausgeht, welches bei Festsetzung eines Baugebiets zulässig wäre, in hinreichendem Maße die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und wird im Ansatz auch dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belangen gerecht. Gemessen daran ist die im Bebauungsplan Nr. 236A getroffene Gemeinbedarfsfestsetzung mit der Zweckbestimmung aus Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Gemeinbedarfsfläche ist innerhalb des Straßendreiecks B.------straße - H. Straße - I.------straße von festgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebieten umgeben. In diesen Wohngebieten - und damit im Grundsatz im gesamten Straßendreieck - sind aber Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke - hierzu gehört auch die Schulnutzung - allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für die Verwaltung ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Zwar sind nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans Anlagen für Verwaltungen hinsichtlich des WA3 nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ungeachtet dieser aufgrund der Blockinnenlage des WA3 erfolgten Einschränkung des Katalogs der zulässigen Nutzungen verbleibt es dabei, dass auch die Eigentümer bzw. Bewohner dieses Wohngebiets damit rechnen müssen, dass in angrenzenden allgemeinen Wohngebieten im Grundsatz das volle Nutzungsspektrum des § 4 BauNVO zulässig ist. Müssen die Nachbarn des Weiterbildungszentrums aber ohnehin mit solchen Nutzungen rechnen, besteht auf der Planungsebene unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes keine Veranlassung für eine weitergehende Konkretisierung der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfestsetzung. Insoweit kann - wie ausgeführt - vielmehr eine Konfliktverlagerung dergestalt stattfinden, dass bei der Genehmigung einer (neuen) Gemeinbedarfsnutzung deren Wohngebietsverträglichkeit i. S. v. § 15 BauNVO sicherzustellen ist. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche führt dabei für sich genommen nicht zu erhöhten Rücksichtnahmepflichten der Nachbarn. Ausgehend hiervon ist auch Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, wonach im Bereich der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf zur Bestimmung des Störgrads ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zugrunde gelegt wird, allein dahingehend zu verstehen, dass im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Nutzungen zulässig sind, die (nur) auf dieser Fläche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet - nämlich 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts - einhalten bzw. erreichen. Darüber hinaus soll hierdurch aber nach dem in der Planbegründung (vgl. dort Nr. 7.2 und 7.8) zum Ausdruck kommenden Willen des Plangebers keine generelle Reduzierung des Schutzniveaus der angrenzenden allgemeinen Wohngebiete erreicht, sondern lediglich dem Bestand der vorhandenen - im Verhältnis zu den Nachbarn - bestandsgeschützten Nutzung Rechnung getragen werden. b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz unter Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und sind ebenfalls hinreichend bestimmt. Ausgehend von den unter a) dargestellten, allgemein für planerische Festsetzungen geltenden Anforderungen unterliegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 236A zum passiven Schallschutz mit Blick auf die gegebenen Grundstücksverhältnissen und die besondere Planungssituation keinen Bestimmtheitsbedenken. Dies gilt insbesondere für die in Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen angesprochenen Lärmpegelbereiche. Auch wenn diese in der zeichnerischen Festsetzung allein durch eine Kennzeichnung der festgesetzten vorderen Baugrenzen und Baulinien sowie in Teilbereichen der seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen und Baulinien gekennzeichnet sind, wird für die Betroffenen bei verständiger Lesart der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen unter Einbeziehung der Zielsetzung der Planung und der konkreten örtlichen Grundstücksverhältnissen hinreichend klar, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes demzufolge mit Blick auf die genannten DIN 4109 vorzusehen sind. Vgl. zur Problematik der Darstellung von Lärmpegelbereichen durch bloße Kennzeichnung der vorderen und seitlichen Baugrenzen: OVG NRW, Urteile vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106 ff., vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE ‑, juris Rn. 73, vom 18. Oktober 2011 - 10 D 31/09.NE -, S. 21 des amtlichen Umdrucks, und vom 19. Juli 2011 ‑ 10 D 131/08.NE ‑, juris Rn. 40. Soweit sich die Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche - für das Gebäude des „Alten I. “ sowie straßenseitig im WA2 - mit den festgesetzten Baulinien deckt, stellt sich die Problematik hinter die (gekennzeichneten) Lärmpegelbereiche zurücktretender Gebäudefassaden bereits im Ansatz nicht, weil auf eine Baulinie zwingend gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) und dies auch im Bestand der Fall ist. Entsprechendes gilt zwar nicht für Baugrenzen. Diese dürfen im Grundsatz nicht überschritten werden, ein Zurücktreten - innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche - ist jedoch zulässig (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO). Dies führt in der vorliegenden Planungssituation allerdings nicht dazu, dass die Festsetzung der Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt ist, weil unklar bleibt, welche Anforderungen für Gebäudefassaden gelten, die hinter die Baugrenzen zurücktreten. Denn angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse wird dem erforderlichen Maß an Konkretisierung der Festsetzung gleichwohl hinreichend Rechnung getragen. Dies ergibt sich daraus, dass die Baufenster, in denen die Lärmpegelbereiche mit den Baugrenzen übereinstimmen - dies gilt insgesamt für das WA1 sowie für die westliche (seitliche) Baugrenze des WA2 -, im Wesentlichen den Bestandsgebäuden, die auch sonst das zulässige Maß der baulichen Nutzung (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse) weitgehend ausnutzen, nachgezeichnet worden sind. Eine wesentliche Veränderung der Fassadenanordnungen, welche die Frage nach dem, was geltende Anforderung im Sinne von Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen und der DIN 4109 sein soll, aufwerfen würde, steht daher dort bei einer realistischen Betrachtungsweise, die sich der Plangeber zu eigen machen darf, nicht in Rede. Zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 105 ff. Nichts anderes gilt mit Blick auf mögliche Neubauvorhaben (nach einer Beseitigung von Bestandsgebäuden). Angesichts der eher geringen Tiefe und Breite der Baufenster im WA1 und auf dem Flurstück 257 (im WA2) wird man die Anordnung der Lärmpegelbereiche dort ohne Weiteres dahin verstehen müssen, dass auch bei einem Zurücksetzten des Baukörpers hinter die jeweilige Baugrenze im Ganzen die für die jeweils zugewandte Baugrenze geltenden Anforderungen zu beachten sind. Entsprechendes gilt bei einem - in der konkreten Planungssituation ohnehin unrealistischen - Neubauvorhaben mit schräg gestellten Fassaden. Insoweit gelten bei verständiger Auslegung der konkreten Festsetzung die Lärmpegelbereiche derjenigen Baugrenze, der die (schräg gestellte) Fassade von ihrer Anordnung her erkennbar zugeordnet ist. Im Übrigen verbliebe dem Bauherrn nach Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen immer noch die Möglichkeit, eine Ausnahme von den Anforderungen - insbesondere auch der Nr. 7.1 - zu beantragen, wenn er gutachterlich nachweist, dass geringere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Stellung des Gebäudes bzw. eine (Eigen-)Abschirmung - ausreichen. c) Die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Versorgungsträger und Anlieger kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützt werden. Der von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB geforderten genauen Bezeichnung der betroffenen Flächen sowie des Kreises der Begünstigten trägt der angefochtene Bebauungsplan Rechnung. Die von dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht betroffene Fläche ist in der Planurkunde durch das Planzeichen Nr. 15.5 PlanzV eindeutig umrissen. Die von dem Fahrrecht begünstigten „Anlieger“ werden durch die Bezeichnung der begünstigten Flurstücke (Flurstücke 252, 254, 255, 256, 257, 1121 und 1182) konkret benannt. Darüber hinaus ist es unschädlich, dass der Bebauungsplan Nr. 236A selbst noch keine detaillierten Regelungen zum Nutzungsrecht der Anlieger im Einzelnen und zu dessen Absicherung trifft. Durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden zwar die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen geschaffen. Die mit der Festsetzung belasteten Flächen sind von deren Eigentümern für die vorgesehene Nutzung vorzuhalten. Die Festsetzung steht daher Nutzungen entgegen, die dem vorgesehenen Recht widersprechen, d.h. seine Ausübung behindern oder unmöglich machen würden. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird allerdings noch kein Nutzungsrecht für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen begründet. Die Begründung - d.h. die Verwirklichung der Festsetzung - erfolgt vielmehr einvernehmlich oder zwangsweise durch gesonderten Rechtsakt, etwa durch Bestellung und Eintragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit oder notfalls im Wege der Enteignung. Bei ihrer Begründung ist der Inhalt dieser Rechtsakte im Einzelnen genau festzulegen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan aber noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit detaillierten Angaben treffen muss. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 81 ff., Beschluss vom 19. Juni 2002 - 10a D 115/99.NE -, juris Rn. 11, und Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15 = juris Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2010 - 9 N 07.2333 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April 2010 - 2 A 17.08 -, juris Rn. 32. Daher ist es im Regelfall auch unschädlich und führt es jedenfalls nicht etwa - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - zu einem Abwägungsfehler, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die zur rechtlichen Absicherung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts erforderlichen Verträge und sonstigen Rechtsakte noch nicht vorliegen. Ob es an der Vollzugsfähigkeit des Plans - und damit der städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB - fehlt, wenn bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschluss feststeht, dass eine Inanspruchnahme von Grundstücken zur Umsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts unter allen denkbaren Gesichtspunkten - notfalls also sogar im Wege der Enteignung - ausscheidet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Für eine solche Sachlage fehlt es nämlich an entsprechenden Anhaltspunkten, selbst wenn der von der Antragsgegnerin mit den Eigentümern geschlossene Erschließungsvertrag (ursprünglich) formunwirksam gewesen sein sollte. Dass eine rechtliche Absicherung nicht von vornherein ausschied, zeigt vielmehr retrospektiv der Umstand, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin mittlerweile sowohl die vereinbarten Baulasten im Baulastenverzeichnis als auch die Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen worden sind. Im Übrigen wird die Erschließung des Wohngebiets WA3 nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein befahrbarer Wohnweg nach dem städtebaulichen Vertrag erst ein Jahr nach Bezug des ersten Wohnhauses zu erstellen ist. Eine (faktische) Erschließung ist nämlich schon vorher ohne Weiteres über eine sog. Baustraße möglich. Auch dafür bildet das festgesetzte Geh- und Fahrrecht die erforderliche planerische Grundlage. 3. Der Bebauungsplan Nr. 236A genügt auch dem Abwägungsgebot. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei Erlass des angefochtenen Bebauungsplans gerecht geworden. Insbesondere hat sie das Plangebiet abwägungsgerecht abgegrenzt (a) und den Lärmschutzbelangen der Anwohner hinreichend Rechnung getragen (b). Auch ist die Festsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahme in Nr. 7. der textlichen Festsetzungen ohne Abwägungsmängel erfolgt (c). a) Das Planungsermessen erstreckt sich - wie bereits zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeführt - auch auf die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Es liegt grundsätzlich in der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dementsprechend stellt § 2 Abs. 3 und 4 BauGB klar, dass auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Die Gemeinde soll insoweit von äußeren Zwängen freigehalten werden. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, ein subjektives Recht auf eine bestimmte gemeindliche Bauleitplanung zu verneinen, stehen auch einem „subjektiv-öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung“ entgegen, der auf die Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auf die Ausweisung des Grundstücks als Bauland zielt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4 (zur fehlenden Antragsbefugnis eines Eigentümers, der einen Anspruch auf Einbeziehung in das Plangebiet geltend macht). Zwar kann sich gleichwohl die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz. Ebenso kann die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, sich aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte kann daher die Einbeziehung der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BRS 57 Nr. 3 = juris Rn. 13 ff. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, die Grundstücke B.------straße 10 und 12 sowie H. Straße 26 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 236A aus Gründen des Immissionsschutzes bzw. der Konfliktbewältigung einzubeziehen. Dafür, dass sich hier eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage von § 34 BauGB nicht hinreichend interessengerecht steuern ließe, fehlt jeglicher Anhalt. Ein Planungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus der Schalltechnischen Untersuchung der U. vom 10. September 2012. Vielmehr führt der Betrieb des Weiterbildungszentrums „Altes I. “ danach im Tagzeit auf den vorgenannten Grundstücke zu einem Beurteilungspegel von nur bis zu 50 dB(A) (vgl. Anlage B3: Farbkarte Tagzeit - Gewerbe) und damit den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwert für die Tagzeit von 55 dB(A) deutlich unterschreitet. Für die Nachtzeit ist ebenfalls - wie noch unter b) auszuführen sein wird - nicht von einer Überschreitung des Nacht-Richtwerts von 40 dB(A) (für gewerbliche Immissionen) auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Zu- und Abfahrtverkehr des Wohngebiets WA3 hinzunimmt. Insoweit lässt sich der von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten Stellungnahme der U. vom 4. April 2013 entnehmen, dass der durch das WA3 ausgelöste Verkehr nicht zu einer Erhöhung der (gerundeten) Beurteilungspegel am Wohnhaus H. Straße 22 führt. Für die vorgenannten - nicht in dies Plangebiet einbezogenen - Grundstücke ergibt sich aus der Abbildung 3 (Farbkarte Beurteilungspegel in 5 dB Klassenbreiten), dass es dort - ungeachtet der Frage, ob beide Emissionsquellen (Weiterbildungszentrum und Erschließungsverkehr) überhaupt zu summieren sind - bei einem Beurteilungspegel von maximal 50 dB(A) bleibt. Von diesem Befund konnte die Antragstellerin im Übrigen unabhängig von der nachgereichten Stellungnahme der U. vom 4. April 2013 ausgehen. Die fehlende Relevanz des Verkehrs von und zum WA3 ergibt sich nämlich bereits ohne Weiteres aus der geringen Anzahl von nur 12 Stellplätzen im WA3 sowie der erheblichen Entfernung der Stellplätze und der Zufahrt zu den Wohngebäuden B.------straße 10 und 12 sowie H. Straße 26 von mehr als 60 m. Führt die Planung damit auf den vorgenannten Grundstücken offensichtlich nicht zu einer relevanten Lärmbelastung, bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, diese Grundstücke in die Planung einzubeziehen, um dann etwa durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen der Einwirkung dieser Immissionen entgegenzuwirken. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die als WA2 überplanten straßennahen Bereiche der Grundstücke B.------straße 14 bis 24 - deren rückwärtigen Bereiche als WA3 überplant worden sind - ebenfalls kaum mit einer planbedingten Lärmmehrbelastung zu rechnen haben. Die Einbeziehung dieser Grundstücke in ihrer Gesamtheit in das Plangebiet rechtfertigt sich zwanglos daraus, dass deren Nutzung insgesamt städtebaulich neu geordnet worden ist. Daher ist die Einbeziehung der straßennahen Bereiche der einbezogenen Grundstücke an der B.------straße sachlich gerechtfertigt, obwohl dort - in den straßennahen Bereichen - durch die Überplanung keine baulichen Änderungen erreicht werden sollen. Bei den nicht einbezogenen Grundstücken im Eckbereich B.------straße / H. Straße ergab sich dagegen kein vergleichbarer Anlass für eine Neuordnung der Grundstücksnutzung. b) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung betroffenen Lärmschutzbelange der betroffenen Anwohner - und insbesondere der Antragstellerin - gerecht abgewogen. Sie hat insbesondere die relevanten Geräuschemissionen ausreichend ermittelt und abwägungsfehlerfrei gewichtet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in Folge der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche zu erwartende Lärmentwicklung (aa) als auch betreffend die durch das ausgewiesene WA3 hervorgerufenen Emissionen (bb). Auch der Gesamtlärmsituation am Grundstück der Antragstellerin ist hinreichend Rechnung getragen (cc). aa) Hinsichtlich der Geräuschemissionen durch das Weiterbildungszentrum „Altes I. “ ist die Antragsgegnerin zwar zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich um eine vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommene Anlage für soziale Zwecke. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Geräuschemissionen fehlerhaft gewichtet worden sind. Der Begriff der Anlagen für soziale Zwecke der Nr. 1 Abs. 1 h) TA Lärm ist der Baunutzungsverordnung entnommen, wo er in §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 Verwendung findet. Unter Anlagen für soziale Zwecke sind danach alle Einrichtungen mit Unterbringungs- und Betreuungszwecken zu verstehen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel Kindergärten, Jugendheime, Altentagesstätten, Fürsorgeeinrichtungen für Obdachlose oder bestimmte Behindertenheime und -werkstätten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 A 1503/09 -, BRS 76 Nr. 190 = juris Rn. 14; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, TA Lärm Nr. 1 Rn. 21 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Loseblatt, Stand: August 2005, TA Lärm Nr. 1 Rn. 22. Unter diesen Anlagentyp fällt das Weiterbildungszentrum „Altes I. “ jedenfalls mit seinen überwiegenden und derzeit ausgeübten Nutzungen nicht. Insbesondere handelt es sich bei den Nutzungen Musikschule und Volkshochschule um kulturelle Zwecke (Teilbereich Bildung). Vgl. zum Begriff der Anlage für kulturelle Zwecke in der BauNVO: Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 5, Loseblatt, Stand: September 2012, § 4 BauNVO Rn. 85 ff. mit weiteren Nachweisen. Ungeachtet dieser fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der Antragsgegnerin, hat diese die Immissionsrichtwerte der TA Lärm als Orientierung herangezogen und ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Immissionen von der Antragstellerin - als unmittelbar betroffener Nachbarin - hinzunehmen sind. So kommt die Schalltechnische Untersuchung der U. vom 10. September 2012 (vgl. dort Nr. 7.3) zu dem Resultat, dass durch das Weiterbildungszentrum - einschließlich Musikschulnutzung und unter Berücksichtigung der beabsichtigten Erweiterung des Parkplatzes auf 52 Stellplätze - zur Tagzeit der Orientierungswert der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA Lärm - für allgemeines Wohngebiet jeweils 55 dB(A) tags - an den umliegenden (vorhandene) und geplanten Wohngebäuden eingehalten werden. Während der Nacht komme es allerdings durch den derzeitigen Betrieb des Weiterbildungszentrums am Wohnhaus der Antragstellerin zu einer Überschreitung des Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) um bis zu 12 dB(A) - Beurteilungspegel lt. Stellungnahme der U. vom 4. April 2013 = 52 dB(A) - sowie des nach der TA Lärm (Nr. 6.1 Satz 2) zulässigen Spitzenpegels von 60 dB(A) nachts um bis zu 8 dB(A). Diese Überschreitungen fallen danach (nur) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr an, wenn man unterstellt, dass es in dieser Zeit zu einer vollständigen Entleerung des Parkplatzes des Weiterbildungszentrums (nach Betriebsschluss) kommt. Die Antragsgegnerin hat insoweit aber zutreffend erkannt, dass diese Überschreitung keine planbedingte Folge, also nicht Folge der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans bzw. der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche ist (vgl. Nr. 7.8 der Planbegründung). Die Gemeinbedarfsfestsetzung dient zwar auch der planungsrechtlichen Absicherung des Weiterbildungszentrums im Bestand. Eine solche Nutzungen bringt aber nicht typischerweise während der Nachtzeit unzumutbare Geräuschemissionen mit sich; es handelt sich vielmehr im Regelfall um einen reinen Tagbetrieb. Zwar schließt der Bebauungsplan einen Nachbetrieb nicht aus. Allerdings muss der Plangeber auch nicht alle Probleme selbst abschließend bewältigen, die sich aus der Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall - insbesondere hinsichtlich nachbarlicher Belange - ergeben können. Insoweit enthält vielmehr die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Regelung ein geeignetes Instrumentarium, um im Einzelfall auftretende Konflikte zu lösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22 (zur Gemeinbedarfsfläche „Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke“). Vor diesem rechtlichen Hintergrund brauchte die Antragsgegnerin - wie unter 2. a) ausgeführt - das zugelassene Spektrum der gekennzeichneten Nutzungen nicht weiter zu konkretisieren und sind nach dem objektiven Regelungsgehalt der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kulturelle und soziale Anlagen sowie Verwaltungsgebäude zulässig, soweit sie wohngebietsverträglich sind. Entsprechend durfte die Antragsgegnerin, wie unter Nr. 7.8 der Planbegründung erfolgt, in die Abwägung einstellen, dass die gutachterlich prognostizierte Überschreitung der Orientierungs- und immissionsrichtwerte zur Nachtzeit am Wohnhaus der Antragstellerin und im Bereich des WA3 (allein) Folge des vorhandenen und - im Verhältnis zur Antragstellerin bestandskräftig - genehmigten Betriebs des Weiterbildungszentrums ist und nicht planbedingt. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Validität der Immissionsprognose einwendet, im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung bzw. der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Parkplatz des Weiterbildungszentrums öffentlich zugänglich sei und daher auch von Innenstadtbesuchern genutzt werde, handelt es sich ebenfalls nicht um eine planbedingte Folge. Der Parkplatz gehört vielmehr zur festgesetzten Gemeinbedarfsfläche, so dass eine Nutzung etwa als öffentliche Verkehrsfläche gerade ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat daher durch zumutbare geeignete Maßnahme - wie sie derzeit von ihr geplant werden - dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Nutzung des Parkplatzes kommt. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe allein auf den Betrieb als Musikschule abgestellt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass sich in dem Hauptgebäude ein Saal für etwa 200 Personen befinde, der angemietet werden können und in dem regelmäßig Veranstaltungen unterschiedlicher Art stattfinden würden. Auch insoweit gilt, dass der Plangeber nicht regeln muss, welche Veranstaltungen im Einzelfall auf einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche zulässig sind. Es ist vielmehr Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens mit dem dabei zu beachtenden Rücksichtnahmegebot, durch eine genaue Betriebsbeschreibung, Auflagen etc. den nachbarlichen Belangen Rechnung zu tragen. Selbst wenn daher derzeit im Hauptgebäude des Weiterbildungszentrums emissionsträchtige Veranstaltungen stattfinden würden, die im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind - wofür es allerdings an hinreichend konkreten Anhaltspunkten fehlt -, wäre die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für sich genommen nicht abwägungsfehlerhaft erfolgt. Handelt es sich um Veranstaltungen, die von der (bestandskräftigen) Baugenehmigung für das Weiterbildungszentrum nicht umfasst sind, hätte die Antragstellerin ggfs. einen entsprechenden Abwehranspruch; anderenfalls hätte sie diese Veranstaltungen hinzunehmen und zwar unabhängig von der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans. Ungeachtet dessen sind solche Veranstaltungen im Hauptgebäude - soweit es durch die Volkshochschule genutzt wird - im Regelfall nicht wegen der Nutzung als solcher, sondern vor allem im Hinblick auf das verursachte Verkehrsaufkommen emissionsträchtig. Dem hat die Schalltechnische Untersuchung der U. vom 10. September 2012 (vgl. S. 13 ff.) aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass im Rahmen einer pessimalen Abschätzung davon ausgegangen worden ist, dass pro Stellplatz und Stunde eine Bewegung (An- oder Abfahrt) stattfindet. Zudem sind Zuschläge von jeweils 4 dB(A) für Impulshaltigkeit und für die Pegelerhöhung infolge des Durchfahr- und Parksuchverkehrs, insgesamt also Zuschläge von 8 dB(A), berücksichtigt worden (vgl. Tabelle 6.2 der Schalltechnischen Untersuchung). Von daher wurde hinsichtlich des Parkplatzlärms schon eine worst-case-Betrachtung durchgeführt. bb) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Emissionen des durch das Wohngebiet WA3 hervorgerufenen An- und Abfahrtverkehrs nicht bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gesondert ermittelt hat, führt nicht zu einem Abwägungsausfall. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die durch die Wohnbebauung - insbesondere durch den Anliegerverkehr - verursachten Geräusche die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (vgl. zu deren Anwendungsbereich die Nr. 1) nicht gelten. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der nachträglichen Stellungnahme der U. vom 4. April 2013 (vgl. dort Tabelle 2), dass der durch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung realistischerweise zu erwartenden (maximal) sechs Wohnhäusern mit jeweils bis zu zwei Stellplätzen verursachte Verkehr nicht zu einer Erhöhung der bestehenden Lärmbelastung am Grundstück der Antragstellerin führt. So liegt der Beurteilungspegel sowohl für die Ist-Situation (Betrieb des Weiterbildungszentrums) als auch für die „Ist-Situation + 6 neue Wohnhäuser“ bei 55 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts (berechnet für die lauteste Nachtstunde). Der Anliegerverkehr ist auch nicht beachtlich, wenn man auf die für die Anlage von Stellplätzen - einschließlich der Zufahrten - maßgebliche Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bzw. auf das mit ihr eng verwandte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme abstellt. Im Hinblick auf - wie hier - einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordnete Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genauso wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 27, und Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46. Ausgehend davon führt die Anlage von Pkw-Stellplätzen im Wohngebiet WA3, wie sie der angefochtene Bebauungsplan durch die Festsetzung entsprechender Flächen vorsieht, für die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung. Die im WA3 festgesetzten Stellplatzflächen halten einen Abstand von mindestens 50 m zum Wohngebäude der Antragstellerin ein. Zwar führt die Zufahrt zu den Wohngebäuden bzw. Stellplätzen über den Parkplatz des Weiterbildungszentrums im hinteren Bereich unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin bzw. liegen im vorderen Bereich zwischen diesem und der Zufahrt lediglich die Stellplätze des Weiterbildungszentrums. Allerdings ist dies für die Antragstellerin angesichts der konkreten Verhältnisse und insbesondere der vorhandenen Vorbelastung zumutbar. So wird die Lärmsituation in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin - vor allem zur Tagzeit - durch das Weiterbildungszentrum bzw. dessen Parkplatz geprägt. Der Anliegerverkehr des WA3 führt - wie sich nicht zuletzt aus der ergänzenden Stellungnahme der U. vom 4. April 2013 ergibt und unter a) bereits ausgeführt wurde - im Verhältnis dazu nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung. In der Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) wird das Weiterbildungszentrum zwar nicht betrieben, so dass dann im Prinzip - wenn man die „Fremdparker“ auf dem Parkplatz außen vor lässt - allein der Anliegerverkehr stattfindet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst Unruhe in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinbringt, da dort auf ihrem Grundstück selbst mehrere Stellplätze bzw. Garagen angeordnet sind. Zudem ist davon auszugehen, dass der weitere rückwärtige Gartenbereich der Antragstellerin in der Nachtzeit regelmäßig nicht genutzt wird. Darüber hinaus ist das durch die Wohngebäude mit maximal 12 Stellplätzen hervorgerufene Verkehrsaufkommen in der Nachtzeit gering, wenn man entsprechend den vorliegend heranzuziehenden Erhebungen der Parkplatzlärmstudie (6. Auflage, 2007) des Bayerischen Landesamts für Umwelt für „Tiefgaragen und Parkplätze an Wohnanlagen“ (vgl. Tabelle 6 der Studie) von 0,14 Bewegungen je Stellplatz und Stunde in der Nachtzeit - dies ist der ermittelte Höchstwert für die ungünstigste Nachtstunde - ausgeht. Dies entspricht bei 12 Stellplätzen insgesamt höchstens 14 An- und Abfahrten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Ausgehend von dieser Bewertung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW - der die zum Gebot der Rücksichtnahme vorzunehmende Beurteilung vorliegend entspricht - war daher eine gesonderte Ermittlung von Emissionswerten zum Anliegerverkehr des Wohngebiets WA3 nicht Voraussetzung für eine gerechte Abwägung der Lärmschutzbelange. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung - zu den Einwendungen der Antragstellerin - der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass der Anliegerverkehr durch die (neuen) Wohnhäuser im WA3 nicht zu einer nennenswerten bzw. wahrnehmbaren Erhöhung der Beurteilungspegel führen wird. Zwar hat sie sich nicht ausdrücklich mit der Frage des Nachbarschutzes im Lichte des Rücksichtnahmegebots bzw. des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW befasst. Da - wie ausgeführt - insoweit im Ergebnis aber nicht von einer Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin ausgegangen werden kann, würde diese - selbst wenn man darin einen Mangel im Abwägungsvorgang sehen würde - im Ergebnis nach § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB keinen relevanten Mangel im Abwägungsergebnis begründen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die Befürchtung der Antragstellerin, von Seiten der Antragsgegnerin werde eine weitergehende Bebauung des rückwärtigen Bereichs - auf der nach der jetzigen Planung frei bleibenden Fläche - geplant. Eine solche eventuelle weitergehende Verdichtung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bebauungsplans, der für die Freifläche südlich des WA3 gerade keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt. cc) Für das Grundstück der Antragstellerin kann auch nicht aufgrund der Gesamtlärmbelastung durch Straßenverkehr, Anliegerverkehr (WA3) und das Weiterbildungszentrum von einem „städtebaulichen Missstand“ gesprochen werden, dem die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Summation von nach unterschiedlichen Regelwerken - etwa 16. BImschV, TA Lärm, DIN 18005 - zu beurteilenden Lärmbeitragen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Selbst wenn man nämlich anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere - wie hier - andersartige Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 -, 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = juris Rn. 161. Allerdings ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob - auch nur marginale - planbedingte Erhöhungen des (Verkehrs-)Lärms überhaupt hingenommen werden können, wenn bereits die Vorbelastung gesundheitsgefährdende Werte erreicht oder jedenfalls Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Gesamtbelastung in diesen kritischen Bereich hineingehen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 186, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 148. Dabei liegt für Wohngebiete die kritische Schwelle bei tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A). Oberhalb dieser Werte beginnt dort ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 368, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BRS 69 Nr. 20 = juris Rn. 54; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, juris Rn. 53, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, BRS 74 Nr. 15 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142. Gemessen daran kann die planbedingte Lärmzunahme am Wohnhaus der Antragstellerin (noch) hingenommen werden. Zwar ist die straßenzugewandte Fassade des Gebäudes H. Straße 22 ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der U1. vom 10. September 2012 (vgl. Anhang B1 und B2, Farbkarten öffentlicher Straßenverkehr) einer Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr von bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A) nachts ausgesetzt. Bereits an der Südseite des Wohnhauses der Antragstellerin wird die kritische Schwelle aber schon nicht mehr überschritten; dort liegen die Werte deutlich unter 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. Diese Lärmbelastung wird aber weder durch das - schon vorhandene - Weiterbildungszentrum noch durch den Anliegerverkehr des WA3 in relevanter Weise erhöht. Dies ergibt sich aus den Abbildungen 1 und 2 der ergänzenden Stellungnahme der U1. vom 11. April 2013, die die Auswirkungen einer energetischen Summation der Emittenten Straßenverkehr und Gewerbe (= Weiterbildungszentrum) zeigen. Danach bleibt es bei einem Wert von bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A) nachts an der Vorderseite des Gebäudes H. Straße 22; an dessen südlicher Fassade wird die kritische Schwelle auch mit der Zusatzbelastung nicht überschritten. Dabei ist wiederum auszuschließen, dass der planbedingte Lärm durch den Anliegerverkehr des WA3 zu einer auch nur marginalen Erhöhung der kritischen Gesamtbelastung an der straßenseitigen Fassade führt. Der ergänzenden Stellungnahme der U1. vom 4. April 2013 (vgl. dort Tabelle 2) lässt sich nämlich entnehmen, dass die Emissionen des Anliegerverkehrs WA3 so minimal sind, dass sie noch nicht einmal zu einer Erhöhung der Beurteilungspegels des Weiterbildungszentrums von 55 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts (am Immissionsort H. Straße 22) führen. Berücksichtigt man zudem, dass der Unterschied zwischen dem Pegel „Weiterbildungszentrum“ und den Beurteilungspegeln des öffentlichen Straßenverkehrs - nämlich bis zu 75 dB(A) tags und bis zu 65 dB(A) nachts - bei bis zu 20 dB(A) tags und bis zu 14 dB(A) nachts liegen, zeigt sich, dass der Straßenverkehr die Lärmsituation an der Straßenfassade des Wohnhauses der Antragstellerin dominiert und schon das bestehende Weiterbildungszentrum den Lärmpegel nur marginal - weniger als 0,5 dB(A) - erhöht. Vgl. zur Pegeladdition: Ziff. 4.4 der DIN 18005, sowie die Städtebauliche Lärmfibel Online, Kapitel 2.4.2, http://www.staedtebauliche-laermfibel.de. Das gilt dann aber erst recht für den Anliegerverkehr des WA3, der für die Lärmsituation an der Straßenseite des Gebäudes H. Straße 22 nicht - auch nicht nur marginal - ins Gewicht fällt und damit den dort im Sinne des Gesundheitsschutzes kritischen Wert von bis zu 75 dB(A) nicht weiter erhöht. Nichts anderes gilt, wenn man den rückwärtigen Bereich des Wohnhauses der Antragstellerin in den Blick nimmt. Zwar hat der 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem zu einer Vorgängerplanung ergangenen Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 D 49/06.NE - zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Immissionsbelastung, wie sie hier an der Straßenseite des Anwesens der Antragstellerin gegeben ist, der Sicherung einer relativen Ruhe im rückwärtigen Bereich des Gebäudes eine besondere Bedeutung zukommt. Dem schützenswerten Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung eines solchen Zustands hat die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Planung aber dergestalt Rechnung getragen, so dass insoweit kein Mangel im Abwägungsergebnis ersichtlich ist. Dabei ist - wie bereits mehrfach angesprochen - zu berücksichtigen, dass der rückwärtige Gebäude- bzw. Grundstücksbereich des Anwesens der Antragstellerin im Bestand durch das bestandskräftig genehmigte Weiterbildungszentrum „Altes I. “ lärmvorbelastet ist. Die durch die Nutzung dieser Einrichtung - insbesondere des Parkplatzes - hervorgerufenen Immissionen hat die Antragstellerin also ohnehin hinzunehmen. Die (geringfügige) Vergrößerung des Parkplatzes und der Anliegerverkehr des neuen Wohngebiets WA3 führen nach der ergänzenden Stellungnahme der U. vom 4. April 2012 aber nicht zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel des Weiterbildungszentrums von 55 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts. Zwar wendet die Antragstellerin insoweit zu Recht ein, es handele sich um gerundete Werte, was eine Erhöhung im Bereich unter 1 dB(A) nicht ausschließe. Da die für den Gesundheitsschutz kritischen Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im rückwärtigen Bereich des Gebäudes der Antragstellerin aber (deutlich) unterschritten werden, ist dort gerade nicht jede auch noch so marginale Erhöhung des Beurteilungspegels abwägungsrelevant. Im Übrigen wird allein durch den öffentlichen Straßenverkehr (auf der H. Straße) an der Gebäuderückseite ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts nicht überschritten (vgl. Anhang B2 der schalltechnischen Untersuchung vom 10. September 2012) und damit der insoweit - da es sich nicht um Industrie-, Gewerbe- oder Freizeitlärm oder den Lärm vergleichbarer öffentlicher Betriebe handelt, für den der niedrigere Nachtwert gilt - einschlägige (höhere) Nachtwert der DIN 18005 (vgl. Beiblatt 1, Nr. 1.1) von 45 dB(A) nicht überschritten. Soweit sich eine Überschreitung des insoweit einschlägigen - da Gewerbelärm - niedrigeren Nachtwerts von 40 dB(A) durch das Weiterbildungszentrum ergibt, wurde bereits unter aa) ausgeführt dass es sich hierbei nicht um eine planbedingte Folge handelt. Den Anliegerverkehr des Wohngebiets WA3 hat die Antragstellerin aber - wie unter bb) ausgeführt - nicht zuletzt deshalb hinzunehmen, weil sie selbst auf ihrem Grundstück Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich nutzt und zudem ein deutlich geringerer Anliegerverkehr durch das WA3 zu erwarten ist, als dies bei der (unwirksamen) Vorgängerplanung mit einer Bebauung des Hintergeländes mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 24 Wohneinheiten und etwa 36 Stellplätzen der Fall gewesen wäre. c) Die Festsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahmen in Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls abwägungsgerecht erfolgt. Die Antragsgegnerin geht aufgrund der schalltechnischen Untersuchung der U. davon aus (vgl. Nr. 7.8 der Planbegründung), dass der bis 22.00 Uhr genehmigte Betrieb des Weiterbildungszentrums in den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten WA1 - hier insbesondere am Wohnhaus der Antragstellerin - und WA3 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Nachtzeitraum führt, wenn man als worst case eine vollständige Entleerung des Parkplatzes des Weiterbildungszentrums (mit Türenschlagen und Abfahren) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr unterstellt. Da eine ausreichende Schallabschirmung durch aktive Lärmschutzmaßnahmen - etwa eine Lärmschutzwand - nicht erreicht werden könne, seien für die betroffenen Fassaden passive Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen. Durch die vorgeschriebenen schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sei innerhalb der relevanten Nachtzeit eine ausreichende Belüftung der Schlafräume und Kinderzimmer bei geschlossenen Fenstern gewährleistet. Diese Vorgehensweise ist abwägungsgerecht und steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, NVwZ 2013, 372 = juris Rn. 20, wonach passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel zur Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen in der TA Lärm nicht vorgesehen sind. Mit der Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen soll nämlich nicht - ebenso wenig wie mit der Festsetzung des Störgrads für die Gemeinbedarfsfläche - das Schutzniveau der angrenzenden allgemeinen Wohngebiete generell abgesenkt werden und damit etwaige - sich insbesondere aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebende - Abwehransprüche der Anwohner gegenüber zukünftigen Vorhaben im Bereich der Gemeinbedarfsfläche eingeschränkt werden. Das wäre im Nachgang zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, a.a.O., auch objektiv nicht erreichbar. Vielmehr besteht die Besonderheit, dass sich die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - (allein) aus dem Betrieb des - im Verhältnis zu den Eigentümern der sowohl im WA1 als auch im WA3 gelegenen Grundstücke - bestandskräftig genehmigten Weiterbildungszentrums „Altes I. “ ergibt. Es handelt sich daher - worauf die Antragsgegnerin zu Recht abstellt - um eine nicht planbedingte Immissionsbelastung, die die Eigentümer der Grundstücke im WA1 und WA3 im Bestand hinzunehmen haben. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Regelung in der TA Lärm für sog. Gemengelagen (vgl. Nr. 6.7), die eine Konkretisierung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungen darstellt. Vgl. gerade hierzu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, NVwZ 2013, 372 = juris Rn. 23. Wesentliche Kriterien für die Bestimmung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten sind danach die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Gerade auch nach diesen Kriterien ist die vorhandene Immissionsbelastung - aber auch nur diese und nicht etwa auch zukünftige, mit einer andersartigen Nutzung verbundene Immissionen - aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, also dem gewachsenen Aufeinandertreffen von Wohnnutzung einerseits und dem „Alten I. “ - mit der früheren Nutzung als Gymnasium und der heutigen Nutzung als Weiterbildungszentrum - andererseits, aber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots von der angrenzenden Wohnbebauung hinzunehmen. Bei dieser Sachlage ist es im Weiteren gleichwohl abwägungsgerecht, für die betroffenen (vorbelasteten) Bauflächen nicht auf die Ausweisung von Wohnbauflächen zu verzichten, sondern Maßnahmen des passiven Schallschutzes festzusetzen. Insoweit wird der Bebauungsplan in sachgerechter Weise den Interessen der Anwohner der betroffenen Baugebiete gerecht, trotz der bestehenden Rücksichtnahmepflicht gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, zumal diese im Rahmen der erstmals eröffneten baulichen Nutzung aber auch im Rahmen von entsprechenden genehmigungspflichtigen Umbaumaßnahmen der Bestandsgebäude zu keinem unverhältnismäßigen Kostenaufwand führen. Anlass für eine an die Dauer der Parkplatznutzung nach 22.00 Uhr im Bestand ausgerichtete Befristung der Anordnung für den Einbau von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen bestand nicht, zumal eine Aufgabe der genehmigten Nutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht absehbar im Raum stand und ein Interessenausgleich bei dauerhaft geänderten Zuständen - etwa bei dauerhafter Aufgabe der Parkplatznutzung nach 22.00 Uhr - über § 31 BauGB ggfs. in Verbindung mit der Ausnahmeregelung in Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen gefunden werden kann, soweit die Änderungen nicht ohnehin die (dann isolierte) Funktionslosigkeit der Festsetzung Nr. 7.2 nach sich ziehen würde. Dafür, dass eine solche Sachlage heute schon erreicht wäre, mithin die Festsetzung im Rahmen des Normenkontrollantrags isoliert für unwirksam zu erklären wäre, fehlt jeder Anhalt. Weitergehende Abwägungsmängel sind von der Antragstellerin weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Soweit sie sich auf einen „Abwägungsmangel Erschließung“ beruft, wird auf die Ausführungen zu 2 c) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.