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Beschluss

1 D 399/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Neue, erheblich abweichende Tatsachenangaben im Beschwerdevorbringen müssen vom erstinstanzlichen Gericht vor Entscheidung über Nichtabhilfe ausdrücklich gewürdigt werden. • Bei erheblich geänderten Vorbringen sind Erläuterungen erforderlich, warum an der bisherigen Bewertung festgehalten wird; fehlt dies, ist die Nichtabhilfe begründungspflichtig. • Bei unklaren Vermögens- und Einkommensverhältnissen kann das Gericht zur Feststellung der Prozesskostenhilfeberechtigung zusätzliche Ermittlungen anordnen, ggf. unter Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 1360a Abs. 4 BGB. • Ist eine erneute Prüfung erforderlich, kann das Beschwerdegericht die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen (Anwendung von §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO).
Entscheidungsgründe
Erneute Prüfung von PKH wegen neuen Vorbringens zu Vermögensverhältnissen • Neue, erheblich abweichende Tatsachenangaben im Beschwerdevorbringen müssen vom erstinstanzlichen Gericht vor Entscheidung über Nichtabhilfe ausdrücklich gewürdigt werden. • Bei erheblich geänderten Vorbringen sind Erläuterungen erforderlich, warum an der bisherigen Bewertung festgehalten wird; fehlt dies, ist die Nichtabhilfe begründungspflichtig. • Bei unklaren Vermögens- und Einkommensverhältnissen kann das Gericht zur Feststellung der Prozesskostenhilfeberechtigung zusätzliche Ermittlungen anordnen, ggf. unter Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 1360a Abs. 4 BGB. • Ist eine erneute Prüfung erforderlich, kann das Beschwerdegericht die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen (Anwendung von §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO). Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über verwertbares Immobilienvermögen (Wohn- und Geschäftshaus) und könne die Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen. Der Kläger legte Beschwerde ein und machte in umfangreichem Schriftsatz geltend, die ursprüngliche Vermögensangabe enthalte Fehler: Ein Einfamilienhaus stehe im Alleineigentum der Ehefrau, und das Wohn- und Geschäftshaus sei in zwei grundbuchlich getrennte Einheiten aufgeteilt; die Wohneinheit sei Alleineigentum des Klägers mit konkreten Werten, Schulden und Mieteinnahmen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde ohne nähere Begründung nicht abgeholfen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte das neue Vorbringen als erheblich und hob den Beschluss auf. • Das neue Vorbringen des Klägers zu Eigentums- und Einkommensverhältnissen weicht wesentlich von der bisherigen Sachlage ab und ist deshalb vom erstinstanzlichen Gericht zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hätte bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe auf dieses neue Vorbringen eingehen und erklären müssen, weshalb es dennoch an der Auffassung festhält, der Kläger könne die Prozesskosten aus seinem Vermögen bestreiten. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist die Nichtabhilfeentscheidung nicht ausreichend begründet. Vor allem sind die konkreten Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau näher zu klären, da sich hieraus gegebenenfalls ein Anspruch des Klägers auf Vorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB ergeben kann. Zur Durchführung der erforderlichen weiteren Feststellungen kann die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht geboten sein; die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung von §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO liegen vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.08.2007 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.09.2007 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dabei die vom Kläger neu vorgetragenen, erheblichen Angaben zu Eigentums- und Einkommensverhältnissen zu prüfen und zu begründen, ob und wie diese das Ergebnis zur Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe beeinflussen. Gegebenenfalls sind weitere Erhebungen zur Einkommensaufteilung mit seiner Ehefrau und zur Frage eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB durchzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.