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Beschluss

OVG 2 M 5.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0725.OVG2M5.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der richterlichen Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO zur Glaubhaftmachung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.(Rn.7) 2. Deshalb sind auch nach Ablauf der Frist gemachte Angaben zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern sie vor der Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde eingehen, zu berücksichtigen (Anschluss: OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008, 1 S 97/09; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 2008, 11 S 2916/07; VBlBW 2008, 278).(Rn.7) .
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2013 aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der richterlichen Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO zur Glaubhaftmachung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.(Rn.7) 2. Deshalb sind auch nach Ablauf der Frist gemachte Angaben zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern sie vor der Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde eingehen, zu berücksichtigen (Anschluss: OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008, 1 S 97/09; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 2008, 11 S 2916/07; VBlBW 2008, 278).(Rn.7) . Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2013 aufgehoben. Dem Verwaltungsgericht wird die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts übertragen. I. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Bewilligung sei gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Kläger nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die dem Antrag gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Am 21. Januar 2013 hat der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass er mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Verwaltungsgericht übersandt, dieses Schreiben sich aber mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überschnitten habe. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht ohne Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache dergestalt Erfolg, dass der angefochtene Beschluss gemäß § 572 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO aufgehoben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch übertragen wird. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, weil sich das Verwaltungsgericht, dem im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht über den Antrag ein Entscheidungsvorrang zukommt, bisher weder mit der Hilfsbedürftigkeit des Klägers noch mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung befasst hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 572 Abs. 3 ZPO: OVG Berlin-Bradenburg, Beschluss vom 7. April 2011 - OVG 5 M 14.11 - und vom 9. März 2011 - OVG 10 M 7.11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536/03 -, juris Rn. 5; Saarl. OVG, Beschluss vom 28. September 2007 - 1 D 399.07 -, juris Rn. 11; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 O 196.08 -, juris Rn. 4; Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 24 C 07.2530 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2012, § 150 Rn. 2; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011 Rn. 57). Das Verwaltungsgericht durfte vorliegend die Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde nicht ohne Begründung und Berücksichtigung der am 10. Januar 2013 eingegangenen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers treffen. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers am 8. Januar 2013 zunächst zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dieser hätte trotz einer entsprechenden – ordnungsgemäß zugestellten – Aufforderung des Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die nach § 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Allerdings hat der Kläger die geforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit am 10. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz vorgelegt. Diese Erklärung war im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe über die Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2011, a.a.O. Denn bei der richterlichen Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO zur Glaubhaftmachung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 200; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 166 VwGO Rn. 25, Fußnote 31; Fischer in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 118 Rn. 10). Deshalb sind auch nach Ablauf der Frist gemachte Angaben zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern sie vor der Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gemäß § 148 Abs. 1 VwGO eingehen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Januar 2008 - 11 S 2916/07 -, juris Rn. 4). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).