Beschluss
2 D 22/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0609.2D22.22.00
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Leitsätze
Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, eine inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vorzunehmen bevor das Ausgangsgericht sich mit der Sache befasst hat.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2022 - 3 K 1501/21 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2022 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, eine inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vorzunehmen bevor das Ausgangsgericht sich mit der Sache befasst hat.(Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2022 - 3 K 1501/21 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen – wegen fehlender Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechender Belege – ist nicht mehr tragfähig, da der Kläger am 11.1.2022 eine entsprechende Erklärung vorgelegt und er am 3.6.2022 einen hinreichend aussagekräftigen Auszug eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit über die Gewährung von Arbeitslosengeld zu den Akten gereicht hat. Da es nicht Sache des Beschwerdegerichts ist, eine inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vorzunehmen bevor das Ausgangsgericht sich mit der Sache selbst befasst hat, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die gebotene erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Die Zurückverweisung kann zwar mangels Antrags des Klägers auf ein solches Vorgehen nicht auf § 130 Abs. 2 VwGO (entsprechend) gestützt werden.1Nach überwiegender Ansicht ist § 130 VwGO auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO grundsätzlich entsprechend anwendbar; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2007 - 1 D 399/07 -; jurisNach überwiegender Ansicht ist § 130 VwGO auch in Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO grundsätzlich entsprechend anwendbar; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2007 - 1 D 399/07 -; juris Allerdings liegen die Voraussetzungen der §§ 572 Abs. 3 ZPO, 173 VwGO für die vom Senat ausgesprochene Ermessensentscheidung vor.2Vgl. hierzu allg. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2007 - 1 D 399/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2003 - 7 S 536/03 - m.w.N.; jurisVgl. hierzu allg. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2007 - 1 D 399/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2003 - 7 S 536/03 - m.w.N.; juris Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.