Beschluss
3 Y 9/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Streitgegenstand vor Klageerhebung erledigt wurde.
• Wurde vor Klageerhebung das begehrte Erfolgsergebnis (hier: Löschung der Daten) erreicht, entfallen die Erfolgsaussichten der noch nicht anhängigen Klage und damit die Grundlage für Prozesskostenhilfe.
• Bei Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Gerichtskosten in diesem Verfahren nicht zu erheben; Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen vor Klageerhebung eingetretener Erledigung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Streitgegenstand vor Klageerhebung erledigt wurde. • Wurde vor Klageerhebung das begehrte Erfolgsergebnis (hier: Löschung der Daten) erreicht, entfallen die Erfolgsaussichten der noch nicht anhängigen Klage und damit die Grundlage für Prozesskostenhilfe. • Bei Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Gerichtskosten in diesem Verfahren nicht zu erheben; Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er Auskunft über Tatvorwürfe aus 1989 und 1992 und hilfsweise Einsicht in Ermittlungsakten sowie die Aufhebung eines Bescheids und die Löschung seiner Daten in der INPOL-Datei erreichen wollte. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab. Vor Klageerhebung veranlasste der Antragsgegner die begehrte Löschung der INPOL-Daten. Der Antragsteller ging im Schriftsatz vom 21.4.2006 ebenfalls davon aus, dass die Daten gelöscht worden waren. Deshalb war streitig, ob nachträglich noch Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde gegen diese ablehnende Entscheidung; es blieb bei der erstinstanzlichen Entscheidung. • Grundlage ist, dass Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage gewährt werden kann. • Die Erfolgsaussichten sind entfallen, weil der Antragsgegner vor Klageerhebung die begehrte Rechtsfolge (Löschung der INPOL-Daten) bereits bewirkt hat und damit der Streit in der Hauptsache erledigt ist. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es danach nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen die Erledigung eingetreten ist; die nachträgliche Bewilligung ist ausgeschlossen. • Rechtsquellen und Rechtsprechung stützen diese Sichtweise (Verweis auf ZPO-Prinzipien zu Erledigung und einschlägige Entscheidungen). • Folge: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe; das Beschwerdeverfahren ist zu beenden. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2006 wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die vor Klageerhebung eingetretene Löschung der INPOL-Daten die Erfolgsaussicht der noch nicht anhängigen Klage entfallen ließ und damit die gesetzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt. Da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Gerichtskosten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erhoben; Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.