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Beschluss

18 E 1195/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0112.18E1195.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, denn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben. 4 Nach ganz überwiegender, zutreffender Ansicht ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum, wenn sich – wie hier – während des Prozesskostenhilfeverfahrens der materielle Streit in der Hauptsache noch vor Klageerhebung erledigt hat. 5 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 3 Y 9/06 -, NVwZ-RR 2006, 656; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 7 TP 459/89 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 9 WF 8/07 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21. August 1997- 14 WF 77-97-, NJW-RR 1998, 1083; Wax, in: MünchKommZPO, 2. Aufl. 2000, § 114 Rn. 158; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 20a; Fischer, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 114 Rn. 17. 6 Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in der vorgenannten Konstellation nicht gegeben unabhängig davon, ob eine Klageerhebung noch erfolgen soll. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein nicht mehr beabsichtigtes Klageverfahren ginge ins Leere, so dass es dafür jedenfalls an einem schutzwürdigen Interesse fehlte. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe auch nicht etwa mit Rücksicht darauf bewilligt werden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ein Vergütungsanspruch zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten des Klageverfahrens, sondern um Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens, für das Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, denn unter Prozessführung i.S.v. § 114 ZPO ist ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 – VII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311; Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 – 18 E 510/09 -. 8 Sollten die Antragsteller eine Klage noch erheben wollen, was nach Aktenlage nicht der Fall ist, so wäre die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verneinen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht der der Bewilligungsreife, sondern der der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Das rückwirkende Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife verfolgt allein den Zweck, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden und insbesondere den um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden vor solchen Nachteilen zu schützen, die eine von ihm nicht beeinflussbare Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit sich bringt. Der betreffende Grundsatz muss demnach seine Grenze in solchen Fällen finden, in denen der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende des Schutzes deshalb nicht bedarf, weil Kosten für das beabsichtigte und bereits erledigte Klageverfahren bisher gar nicht angefallen sind. 9 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991, a.a.O. 10 Das vorstehende Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Umständen hätte bewilligt werden können, wenn die Klage bereits mit dem Prozesskostenhilfegesuch anhängig gemacht worden wäre. Zum einen liegt diese Voraussetzungen nicht vor, zum anderen entspricht das hier gewählte Vorgehen, zunächst lediglich einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag unter Vorlage eines Klageentwurfs zu stellen, in aller Regel den Interessen des Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten an der Geringhaltung der Kosten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.