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Urteil

8 C 10894/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1120.8C10894.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde kann sich auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 4 BN 38/13 , BRS 82 Nr. 22).(Rn.38) 2. Zu den Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.(Rn.50) 3. Einzelfall einer an einen Winzerbetrieb heranrückenden Wohnbebauung.(Rn.26)
Tenor
Der am 12. Januar 2023 bekanntgemachte Bebauungsplan „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans ‚A. W.‘, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde kann sich auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 4 BN 38/13 , BRS 82 Nr. 22).(Rn.38) 2. Zu den Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.(Rn.50) 3. Einzelfall einer an einen Winzerbetrieb heranrückenden Wohnbebauung.(Rn.26) Der am 12. Januar 2023 bekanntgemachte Bebauungsplan „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans ‚A. W.‘, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans ‚A. W.‘ 1. Änderung“ erweist sich als rechtswidrig, da bei seiner Aufstellung die schutzwürdigen Belange des Antragstellers, seinen Betrieb ohne Einschränkungen fortführen zu können, nicht umfassend im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Neben den unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Eigentümern kann sich eine Antragsbefugnis auch bei solchen Eigentümern ergeben, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange verletzt werden. Insoweit müssen auch mittelbar planungsbedingte Folgen ebenso wie vergleichbare Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebotes bewältigt werden, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Mangel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 und juris, Rn. 15, 19; Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 12; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 47 VwGO, Rn. 61a; Jan Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47, Rn. 160, 166). Eine in diesem Sinne im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigende Beeinträchtigung kann sich insbesondere dadurch ergeben, dass durch die planerische Zulassung einer an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung das Interesse des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes betroffen wird, seinen Betrieb ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen im bisherigen Umfang weiterführen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2018 – 9 NE 18.278 –, juris, Rn. 14; Jan Ziekow, a.a.O., § 47 VwGO, Rn. 219). Im Falle des Antragstellers ergibt sich ein bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang daraus, dass er aufgrund der Planung möglicherweise mit einer Einschränkung seiner betrieblichen Tätigkeit im Hinblick auf die von seinem Weinbaubetrieb ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen rechnen muss. Für eine Abwägungsrelevanz dieses Interesses spricht bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin diesen Belang in ihre Abwägung eingestellt hat. Ein möglicher Konflikt lässt sich auch daraus entnehmen, dass das im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens erstellte Gutachten des schalltechnischen Beratungsbüros G. zu dem Ergebnis kam, dass im Plangebiet die maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch den vom Betriebsgelände des Antragstellers ausgehenden Lärm zur Nachtzeit bei allen untersuchten Szenarien überschritten werden. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung mögliche Einschränkungen der Betriebstätigkeit des Antragstellers nicht hinsichtlich aller durch den angefochtenen Bebauungsplan eröffneten Varianten einer Wohnbebauung im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet berücksichtigt und damit die von dieser Festsetzung betroffenen Belange entgegen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB – nicht umfassend in ihre Abwägung eingestellt. Dieser Mangel war auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Eine auf die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets beschränkte Teilaufhebung des Planes kommt ebenfalls nicht in Betracht. 1. Der angefochtene Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Belange des Antragstellers auf uneingeschränkte Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere sein Interesse, hinsichtlich der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen infolge der nach der Planung an diesen heranrückenden Wohnbebauung keinen Betriebsbeschränkungen ausgesetzt zu werden, bei ihrer Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt hat. a) Der Bebauungsplan muss insoweit Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher hierbei relevanter Fehler kann dabei sowohl in der Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten –Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in der Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – IV CN 1.07 –, juris, Rn. 12). Entsprechend der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Senats ist die Frage, ob ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der dort normierten Anforderungen an den Abwägungsvorgang vorliegt, mangels der Möglichkeit einer trennscharfen Abgrenzung zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB im Zusammenhang mit diesen zu prüfen (s. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – IV CN 2.16 –, juris, Rn. 12 sowie das Senatsurteil vom 26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, ZNER 2021, 418 und juris, Rn. 108 f.). Was die Beeinträchtigungen in einem geplanten Wohngebiet durch den Betriebslärm eines landwirtschaftlichen Betriebs angeht, so kann die Bewältigung eines hieraus resultierenden Konflikts abwägungsfehlerfrei dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Immissionsrichtwerte hinaus betroffenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Schallschutzmaßnahmen auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 4 BN 6/12 –, UPR 2012, 350 und juris, Rn. 8). b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat die Antragsgegnerin den durch die an den Betrieb des Antragstellers heranrückende Wohnbebauung drohenden Konflikt nicht in einer alle Varianten einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans möglichen Bebauung aufgelöst. aa) Sie sieht unter Nr. 1.10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vor, dass bei der Überschreitung eines Beurteilungspegels von 40 dB(A) in einer dem Schallschutzgutachten entnommenen „plangrafisch festgesetzten Fläche“ eine Grundrissorientierung vorzunehmen ist, wonach sich an der nördlichen Fassade keine Fenster von Aufenthaltsräumen befinden sollen. Alternativ sind in den Aufenthaltsräumen geschlossene Fenster vorzusehen. In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu auf die schalltechnische Untersuchung des Büros G. und S.-B. (G.) verwiesen, das die Betriebsvorgänge des Weinguts des Antragstellers untersucht habe. Die entsprechenden Festsetzungen seien im Hinblick auf die nächtliche Zu- und Abfahrt eines Traktors zur Nachtzeit ergangen, so dass insoweit keine schalltechnischen Konflikte zu erwarten seien. Was die ebenfalls untersuchten Reinigungsvorgänge zur Nachtzeit mit einem Hochdruckreiniger angehe, werde hierdurch zwar der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete in der Nachtzeit deutlich überschritten. Die entsprechenden Immissionen seien aber bereits mit der Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets nicht verträglich. Insoweit komme eine Berücksichtigung als seltene Ereignisse oder eine Verschiebung der Nachtzeit in Betracht. bb) Was die Grundannahmen des Gutachtens angeht, so sind diese nachvollziehbar. Die Gutachterin hat ihrer Untersuchung die Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar unterliegt der Lärm nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betriebe nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c) TA Lärm nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift. Ihre Regelungen können indessen als Erkenntnisquelle zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche herangezogen werden, wenn keine geeigneteren Regelwerke zur Verfügung stehen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, Nr. 1 TA Lärm, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 8. November 2000 – 10 S 2317/99 –, BauR 2001, 1063 und juris, Rn. 33). Hiernach ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer von dem Betrieb des Antragstellers auf das im Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet ausgehenden Lärmbeeinträchtigung von einem Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) auszugehen. Was die Lärmbeeinträchtigung durch Traktorfahrten während der Nachtzeit angeht, so ist – insbesondere auch aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachterin Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung des Senats – zwar nachvollziehbar, dass an einem einheitlichen Baukörper, der das gesamte Baufenster ausschöpft, bei Berücksichtigung der für die Nordfassade vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen nicht mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet zu rechnen ist. So kann trotz der Tatsache, dass in der in den Bebauungsplan übernommenen Skizze (Abbildung A 02) zum Szenario 1 der schalltechnischen Untersuchung (nächtliche Traktorfahrten) auch an der westlichen und insbesondere an der östlichen Baugrenze Werte erreicht werden, die den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um bis zu 5 dB überschreiten, an der West- und Ostfassade eines das Baufenster abdeckenden Gebäudes die Einhaltung der Immissionsrichtwerte angenommen werden. Verantwortlich hierfür ist nach den nachvollziehbaren Darstellungen in der mündlichen Verhandlung die Abschirmwirkung der nördlichen Gebäudewand. Diese Abschirmung hat zur Folge, dass nach der Abbildung A04 des Gutachtens die an den Immissionspunkten der Ost- und Westfassade eines solchen Mustergebäudes prognostizierten Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes für den durch Traktorfahrten verursachten Lärm ausweisen können. cc) Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung das Szenario eines das Baufenster komplett abdeckenden Mehrgenerationenhauses zugrundegelegt hat, hat sie indessen diese Abwägung zu sehr verkürzt und damit eine mögliche Beeinträchtigung des Landwirtschaftsbetriebs des Antragstellers durch die heranrückende Wohnbebauung nicht umfassend gewürdigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Der Planungsträger hat insoweit die Wahlfreiheit, ob er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot der Aufhebung des Plans bei Nichtdurchführung des Projekts aufstellt oder ob er von der größeren Gestaltungsfreiheit eines Angebotsbebauungsplans Gebrauch macht. Letzterer lässt Änderungswünsche des Vorhabenträgers zu und besteht unabhängig davon fort, ob der Vorhabenträger sein Projekt verwirklicht oder nicht (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, DVBl. 2019, 1336 und juris, Rn. 38). Diese Wahlmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglichen will (sog. projektbezogener Angebotsplan; vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13.September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18 und juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77 f.). Liegt aber – wie hier – eine nicht auf ein Vorhaben beschränkte Angebotsplanung vor, so kann sich die planende Gemeinde nicht darauf beschränken, dass den Anlass für einen Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung zu machen. Vielmehr müssen auch andere denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsmöglichkeiten in die Abwägung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 BN 38/13 –, BRS 82 Nr. 22 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, juris, Rn. 29 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011, a.a.O., juris, Rn. 79). Hierbei ist auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin möglicherweise selbst Eigentümerin des als allgemeines Wohngebiet überplanten Grundstücks ist. Die ihr hierdurch eröffnete Möglichkeit der zivilrechtlichen Einflussnahme auf die Ausgestaltung der zukünftigen Nutzung dieses Bereichs ändert nichts an der grundsätzlich durch den Plan eingeräumten Offenheit der Nutzungsmöglichkeiten. Hiernach hat die Antragsgegnerin der Abwägung in Bezug auf mögliche Einschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers aber nicht alle in Betracht kommenden Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des allgemeinen Wohngebiets zugrundegelegt. Die Vorgaben des Bebauungsplans im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche sind nicht darauf beschränkt, dass im allgemeinen Wohngebiet nur ein einheitlicher, das vorgesehene Baufenster ausnutzender Baukörper verwirklicht werden kann. So sieht der Bebauungsplan zwar im allgemeinen Wohngebiet eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 250 m² vor (Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Angesichts der Gesamtgröße des Baugebiets ist es hiernach aber in jedem Falle möglich, mindestens 2 Wohngebäude in dem allgemeinen Wohngebiet zu errichten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorschreibt (Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen). Hiernach ist aber auch eine Einzel- oder Doppelhausbebauung möglich, bei der nach Norden hin keine einheitliche Fassade entsteht, sondern mehrere einzelne Gebäude errichtet werden, die zueinander einen Abstand mindestens im Umfang der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (§ 8 Abs. 6 Landesbauordnung – LBauO –) wahren müssen. Dies hat aber zur Folge, dass sich hinsichtlich der Schallausbreitung gegenüber dem der schalltechnischen Untersuchung vom 15.06.2020 zugrundeliegenden Szenario geänderte Verhältnisse ergeben. Hierzu hat die Gutachterin Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung geäußert, dass es in diesem Fall auch an der Ostfassade eines westlich gelegenen Gebäudes sowie an der Westfassade eines im Osten des Plangebietes errichteten Wohnhauses zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen könnte, die erweiterte passive Schallschutzmaßnahmen erforderten. Insoweit hat aber die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die mögliche Betroffenheit des Landwirtschaftsbetriebs des Antragstellers nicht vollständig ermittelt und damit diesen abwägungserheblichen Belang nicht umfassend in ihre Entscheidung einbezogen. c) Erweist sich hiernach die Ermittlung und Bewertung eines von der Planung betroffenen erheblichen Belangs als fehlerhaft, so ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, da er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgangs ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das entsprechende Merkmal soll zum Ausdruck bringen, dass es auf leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere“ Seite des Abwägungsvorgangs, also etwa nicht auf Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Relevant sind objektiv erfassbare Sachumstände, wenn sie sich aus den Planunterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 4 NB 48/96 –, NVwZ 1998, 956 und juris, Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG –, BRS 78 Nr. 18 und juris, Rn. 42; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: April 2024, § 214 Rn. 141). Auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen ist ein Mangel des Abwägungsvorgangs dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Abwägung anders ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre. Insoweit kommt es nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht eine abstrakte Möglichkeit einer anders gestalteten Planung (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47/03 –, BRS 66 Nr. 65 und juris, Rn. 4; Stock, a.a.O., § 214 Rn. 144). Im Falle der Antragsgegnerin ist der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich, da sich die nur eingeschränkte Berücksichtigung der nach dem Bebauungsplan möglichen Gestaltungsvarianten bei der schalltechnischen Untersuchung einerseits bereits der in die Planurkunde übernommenen Abbildung A02 des Gutachtens entnehmen lässt. Andererseits ist der Mangel auch aus dem in den Planaufstellungsunterlagen befindlichen Gutachten selbst ersichtlich. Der Mangel ist auch auf das Ergebnis der Planung von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung einen erweiterten passiven Schallschutz vorgesehen hätte. d) Die Unwirksamkeit des Plans kann auch nicht auf einen Teilbereich, etwa auf die Fläche der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets beschränkt bleiben. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 – juris Rn. 3; OVG RP, Urteil vom 5. Mai 2021 – 8 C 10697/20 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 1. März 2021 – 15 N 20.2127 –, juris Rn. 19). Was den angefochtenen Bebauungsplan angeht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass er auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wäre. Dies gilt bereits deshalb, weil die Änderungsplanung maßgeblich auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets abzielte und insoweit auch die Erschließungssituation des Plangebietes Änderungen unterworfen wurde. Hinsichtlich dieser Wegeführung kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Satzungsgeber sie auch bei Wegfall der Wohngebietsfestsetzung weiter vorgesehen hätte. 2. Ist hiernach von der Unwirksamkeit des gesamten Änderungsplanes auszugehen, so weist der Senat im Hinblick auf eine mögliche Fehlerbehebung ergänzend auf Folgendes hin: a) Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergibt sich nicht bereits daraus, dass er in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren erlassen worden wäre. aa) Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan vielmehr zu Recht als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen. Hiernach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB greift die Begrifflichkeit in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf und verfolgt das Ziel, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslagen absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 5 CN 5.21 –, BVerwGE 178, 239 und juris, Rn. 15). Dabei ist der Siedlungsbereich grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt. Er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Über den durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB umschriebenen Kern des Siedlungsbereiches hinaus kommen etwa Erweiterungen bei der Fortentwicklung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht. Indessen dürfen die äußeren Grenzen des Siedlungsbereiches durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Freiflächen innerhalb der Ortslage können dann dem Siedlungsbereich zugeordnet werden, wenn dies aufgrund einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris, Rn. 17 und 19; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2020 – 8 C 11632/19.OVG –, BRS 88 Nr. 29 und juris, Rn. 29; Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 31 f.; Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2024, § 13a BauGB, Rn. 27). Bei dem Plangebiet des Bebauungsplans „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans ‚A. W.‘ 1. Änderung“ handelt es sich um Flächen, die entweder bebaut oder von Bebauung umgeben sind und die keine solche Größe aufweisen, dass der Bebauungszusammenhang der Ortslage der Antragsgegnerin hierdurch unterbrochen würde. Insoweit sind die entsprechenden Flächen dem Innenbereich der Antragsgegnerin zuzuordnen. bb) Die Anwendbarkeit des § 13a BauGB scheitert auch nicht daran, dass die Flächenbegrenzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden wären. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm die zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO gibt den nach Abs. 1 dieser Vorschrift errechneten Anteil des Baugrundstücks an, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Nach § 19 Abs. 1 BauNVO dient die Grundflächenzahl der Feststellung, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 3 zulässig sind. Als maßgebliche Grundstücksfläche ist dabei nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan kann dahinstehen, auf welchen Wert sich die zulässige Gesamtgrundfläche des Plangebiets bemisst. Nach der Begründung des Bebauungsplans umfasst das Plangebiet eine Gesamtfläche von etwa 0,27 ha. Was die Grundflächenzahl angeht, so ist im allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,4 und im Mischgebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Insoweit hält aber das Plangebiet in jedem Falle die Flächenbegrenzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB ein. Bei der Berechnung der maßgeblichen Grundfläche sind auch nicht die Grundflächen weiterer im räumlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehender Flächen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz BauGB mit einzuberechnen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Bebauungsplanverfahren rechtsmissbräuchlich in mehrere kleinere Verfahren aufgespalten werden, die jeweils eine Grundfläche von 20.000 m² unterschreiten (vgl. Krautzberger/Kerkmann, a.a.O., § 13a BauGB, Rn. 42). Ein entsprechender, die Addition der Grundflächen begründender Zusammenhang kann indessen nur festgestellt werden, wenn die Kumulation mehrerer Bebauungspläne der Innenentwicklung vorliegt. Sie kommt indessen nicht in Betracht, wenn die weiteren Bebauungspläne im Normalverfahren oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erlassen wurden (vgl. Krautzberger/Kerkmann, a.a.O., § 13a BauGB, Rn. 44). Die das allgemeine Wohngebiet im Osten des Plangebiets betreffenden Bebauungspläne „A. W.“ (einschließlich der 1. vereinfachten Änderung sowie der 2. Änderung und 1. Erweiterung) wurden indessen entweder im Normalverfahren oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erlassen, so dass die entsprechenden Grundstücksflächen nicht in die Flächenberechnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB eingehen. b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben. aa) Die Planung erweist sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB als erforderlich. (1) Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob im Sinne dieser Vorschrift ein Erfordernis für einen Bebauungsplan der Gemeinde besteht, bestimmt sich nach deren planerischer Konzeption. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2020 – 8 C 11403/19.OVG –, BauR 2020, 1594 und juris, Rn. 43 f.). Nicht erforderlich sind hiernach Bebauungspläne, wenn sie einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.). Danach ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung „in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung – heute und hier – gewollt und erforderlich ist“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 8.70 –, BVerwGE 40, 258 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris, Rn. 3). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 5) dient dieser dazu, innerörtliche Potentialflächen zu aktivieren, um der Nachfrage nach weiteren Bauplätzen gerecht zu werden. Da östlich angrenzend bereits das Neubaugebiet „A. W.“ vorhanden sei, biete sich im Änderungsbereich die Festsetzung weiterer Wohnbauflächen an. Die im westlichen Bereich bereits erfolgte Festsetzung eines Mischgebietes und die hierfür geltenden örtlichen Bauvorschriften blieben indes überwiegend unverändert. Insoweit stützt sich die Antragsgegnerin aber auf eine nachvollziehbare städtebauliche Konzeption, bei der nicht erkennbar wird, dass diese tatsächlich von ihr nicht gewollt wäre. (2) Die Planung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als nicht erforderlich, weil sie sich als nicht vollzugsfähig erweisen würde. Ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann, vermag die Aufgabe, eine städtebauliche Ordnung herbeizuführen, nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 – 4 CN 9.00 –, BVerwGE 115, 77 und juris, Rn. 25; Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 4 BN 23.22 –, BRS 90 Nr. 9 und juris, Rn. 10). So darf die Festsetzung von Flächen für emittierende Anlagen nicht daran scheitern, dass die entsprechenden Vorhaben nicht verwirklicht werden können, wenn sie an den entsprechenden Standorten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig wären (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB, Rn. 37; s.a. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, LKRZ 2011, 261 und juris, Rn. 57; Nds. OVG, Urteil vom 27. November 2019 – 1 KN 33/18 –, BRS 87 Nr. 4 und juris, Rn. 48). Hinsichtlich der angefochtenen Planung ist indessen nicht feststellbar, dass bei der Umsetzung des Plans die vorgesehene Wohnbebauung nicht verwirklicht werden könnte, da sie wegen der von dem Betriebsgelände des Antragstellers ausgehenden Lärmimmissionen von vornherein nicht genehmigt werden könnte. Vielmehr ist bei einer Realisierung der Planung gerade umgekehrt davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers Einschränkungen unterworfen werden könnte, weil von ihm mit der geplanten Wohnnutzung nicht vereinbare Emissionen ausgehen. Der entsprechende Konflikt ist indessen bei der Abwägung des Bebauungsplans zu berücksichtigen und schränkt die Erforderlichkeit der Planung nicht ein. bb) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin lässt auch keinen Verstoß gegen das sich aus § 8 Abs. 2 BauGB ergebende Entwicklungsgebot erkennen. (1) Hiernach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Antragsteller stellt die Beachtung dieses Gebots insoweit in Frage, als der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet in einem Bereich festsetze, der im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben als gemischte Baufläche dargestellt sei. Derartige gemischte Bauflächen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sind durch Wohnnutzung, gewerbliche Nutzungen und gegebenenfalls landwirtschaftliche und kerngebietstypische Nutzungen als Hauptnutzung geprägt (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO, Rn. 35). Indessen spricht bereits einiges dafür, dass der Bebauungsplan trotz dieser Abweichung dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB gerecht wird. Insoweit eröffnet der Begriff des „Entwickelns“ den Gemeinden eine gewisse Freiheit bei der Gestaltung. Ihnen steht ein Spielraum bei der Ausgestaltung der Vorgaben des Flächennutzungsplanes zur Verfügung, soweit die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans im engeren Bereich des Bebauungsplans nicht angetastet wird (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8, Rn. 36). Was die angefochtene Planung angeht, kann aber bereits nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, die sich auf einen vergleichsweise kleinen Ausschnitt der gemischten Baufläche beschränkt, die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes berührt. So lässt das festgesetzte allgemeine Wohngebiet schon von seiner flächenmäßigen Ausdehnung her nur eine geringe Anzahl an Bauvorhaben zu. Durch ein derart kleines Gebiet kann aber der Gesamtcharakter der gemischten Wohnfläche nicht grundlegend in Zweifel gezogen werden. Eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Infrastruktur im gesamten Bereich kann nach wie vor verwirklicht werden (vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 20. Mai 1998 – 3 S 2784/96 –, BRS 60 Nr. 56 und juris, Rn. 23; Runkel, a.a.O., § 8, Rn. 39). (2) Ungeachtet dessen ist aber die Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans in dem im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossenen Bebauungsplan nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig. Hiernach kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden darf. Zudem ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht im Falle des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen, dass die Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin beeinträchtigen könnte. Der Bebauungsplan kann hiernach zwar vom Flächennutzungsplan abweichen, er muss sich aber mit der vorgefundenen Situation und den im Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung auseinandersetzen und darf der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen (vgl. Krautzberger/Kerkmann, a.a.O., § 13a BauGB, Rn. 74). Wie zuvor bereits dargestellt, lässt der Bebauungsplan aufgrund der geringen Fläche des hierin festgesetzten allgemeinen Wohngebiets die Gesamtkonzeption der gemischten Baufläche unberührt. Zudem kann das im Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet als konsequente Erweiterung der im Flächennutzungsplan dargestellten, östlich angrenzenden Wohnbaufläche angesehen werden. c) Der Bebauungsplan lässt schließlich im Hinblick auf den zwischen dem Betrieb des Antragstellers und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet bestehenden Konflikt durch die auf das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen keine weiteren Abwägungsfehler erkennen. aa) Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die auf das allgemeine Wohngebiet einwirkende, vom Betrieb des Antragstellers ausgehende Lärmbelastung während des Tagzeitraums nicht in ihre Abwägung einbezogen hätte. Insoweit bezieht sich die schalltechnische Untersuchung des Büros G. auf die Ergebnisse des bei der Aufstellung des Bebauungsplans „A. W.“ erstellten schalltechnischen Immissionsgutachtens des Ingenieurbüros für Bauphysik aus den Jahren 2008 und 2010. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) im Bereich des allgemeinen Wohngebiets ergebe, vermag dies nicht nachvollzogen zu werden. Vielmehr kam der damalige Gutachter zum Regelbetrieb während des Tagzeitraums zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte an den Baugrenzen des Plangebiets „A. W.“ sowie an der südlich gelegenen Bestandsbebauung unterschritten würden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Gutachterinnen des aktuellen Gutachtens wegen des Überschreitens der Nachtwerte ohnehin eine die Nordfassade betreffende Grundrissorientierung im Bereich des allgemeinen Wohngebiets vorgesehen haben. Der Antragsteller hat vor diesem Hintergrund nicht substantiiert vorgetragen, durch welche Betriebstätigkeiten während der Tagzeit mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Plangebiet zu rechnen sei, für die die bislang vorgesehenen Vorkehrungen nicht ausreichen könnten. Insoweit kann er sich auch nicht auf die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 19. März 2021 stützen. Hierin wird zwar gerügt, dass die Immissionsprognose keine Aussage zum Tageslärm enthalte. Indessen ergeben sich aus dieser Aussage keine Anhaltspunkte, die ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte für den Tagzeitraum nahelegen. bb) Den Einwand, dass die Gutachterinnen bei ihrer Beurteilung auf die im Jahre 2010 vorgesehene und in diesem Umfang nicht verwirklichte Erweiterungsplanung seines Weinbaubetriebs abgestellt hätten, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats letztlich nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen stimmen die entsprechenden Skizzen im Gutachten mit den aktuellen Katastereintragungen überein (vgl. das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem im Geoportal des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz). Was die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Berücksichtigung einer Gebäudelücke zwischen der im Süden des Betriebsgrundstücks errichteten Halle in Leichtbauweise und dem Anwesen M. 3 angeht, so hat Prof. Dr. G. darauf hingewiesen, dass diese in dem von ihr verwendeten Berechnungsprogramm berücksichtigt worden sei. cc) Soweit der Antragsteller schließlich angibt, dass bezüglich der besonders lauten nächtlichen Reinigungsarbeiten mit mehr als zehn Ereignissen jährlich zu rechnen sei, kommt es hierauf für die Beurteilung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung im Hinblick auf mögliche Beschränkungen seines Betriebs letztlich nicht an. Vielmehr ergeben sich mögliche Einschränkungen seiner Betriebstätigkeit bereits durch die auf die Bestandsbebauung im allgemeinen Wohngebiet „A. W.“, insbesondere auf das Anwesen M.straße 2, einwirkenden Immissionen. Hierzu haben die Gutachterinnen im Hinblick auf die nächtlichen Reinigungsarbeiten mit dem Hochdruckreiniger festgestellt, dass an diesem Anwesen der maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) um bis zu 9 dB überschritten wird. Hiernach kann die entsprechende Tätigkeit – wie dies auch schon Aussage des durch das Ingenieurbüro für Bauphysik erstellten Gutachtens war – aber nur als auf die Dauer von 10 Nächten eines Kalenderjahres beschränktes seltenes Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm mit der Wohnbebauung als verträglich angesehen werden. Dies ermöglicht einen Nachtwert von 55 dB(A) gemäß Nr. 6.3 TA Lärm. Als weitere Option, die eine entsprechende betriebliche Tätigkeit während der Nachtzeit ermöglichen könnte, kommt hiernach eine Vorverlagerung oder ein Hinausschieben der Nachtzeit um 1 Stunde gemäß Nr. 6.4 TA Lärm in Betracht. Insoweit entsteht aber durch die nach dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine weitere Einschränkung des Betriebs des Antragstellers gegenüber der ohnehin erforderlichen Rücksichtnahme auf die Bestandsbebauung in der M.straße. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, veröffentlicht in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Anh. § 164). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H.straße … und … (Flurstücke Nrn. …, …, …, …, …, …, … und …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, auf dem sich sein Wohnhaus sowie die Wirtschaftsstelle seines Weinbaubetriebes befindet. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes ‚A. W.‘, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet befindet sich südöstlich und südwestlich des Anwesens des Antragstellers. Mit seinem Weinbaubetrieb bewirtschaftet der Antragsteller eine Gesamtrebfläche von etwa 18 ha. Sein Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Der bisher gültige Bebauungsplan „M.“ setzte südöstlich an das Grundstück des Antragsstellers angrenzend eine Gemeinbedarfsfläche zur Unterbringung des Bauhofs der Gemeinde fest. Nachdem dessen Errichtung innerörtlich nicht verwirklicht worden war, soll die entsprechende Fläche einer Wohnnutzung zugeführt werden. In seiner Sitzung vom 23. Mai 2019 beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Plan sollte dabei im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 16. August bis zum 16. September 2019 statt. In deren Rahmen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2019 an die Antragsgegnerin und verwies darauf, dass im Jahre 2011 seitens der Verbandsgemeindeverwaltung bestätigt worden sei, dass eine Zufahrt zur Wohnbebauung über den K.weg erfolgen solle. Was mögliche von seinem Betrieb ausgehende Emissionen angehe, so beziehe sich der Plan auf ein im Jahre 2010 erstelltes Schallgutachten. Dieses sei jedoch von örtlichen Gegebenheiten ausgegangen, die nicht realisiert worden seien. So sei damals vorgesehen gewesen, auf seinem Grundstück im südlichen Bereich eine Halle aus festem Mauerwerk zu errichten. Tatsächlich sei jedoch im Jahre 2012 eine Halle in Leichtbauweise errichtet worden, so dass sich die Grundlagen des damaligen Gutachtens erheblich verändert hätten. Mögliche Einschränkungen seiner Betriebstätigkeit wegen der hiervon ausgehenden Lärmimmissionen auf an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung seien ihm nicht zumutbar. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2019 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz darauf hin, dass nach dem im Jahre 2010 erstellten Gutachten im Plangebiet die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag um 10 dB(A) und nachts um 20 dB(A) überschritten würden. Die Antragsgegnerin holte aufgrund der vorgebrachten Einwendungen ein aktualisiertes schalltechnisches Gutachten ein, das vom schalltechnischen Beratungsbüro Prof. Dr. G. und S.-B. (G.) unter dem 15. Juni 2020 erstellt wurde. Das Gutachten kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der nächtlichen Zu- bzw. Abfahrt von Traktoren der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete an der Nordfassade der Gebäude in dem geplanten Wohngebiet überschritten würden und schlug vor, in diesem Bereich Aufenthaltsräume auszuschließen oder nicht zu öffnende Fenster vorzusehen. Durch die nach Angaben des Antragstellers nachts erfolgenden Reinigungsvorgänge mit Hochdruckreiniger werde der Immissionsrichtwert sowohl an der Nord- als auch an der Westfassade im geplanten Wohngebiet überschritten. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es bereits an der Bestandsbebauung innerhalb des Plangebiets „A. W.“ (M. Straße 2) bei diesen Tätigkeiten zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes komme. Insoweit bestehe die Möglichkeit, die entsprechenden Tätigkeiten des Weinbaubetriebs als seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm einzustufen oder nach Nr. 6.4 TA Lärm eine Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde vorzusehen. In seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 setzte sich der Ortsgemeinderat mit den erhobenen Einwendungen auseinander. Hierbei verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Ein- und Ausfahrt über den K.weg zur Wohnbebauung nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sei. Zudem nahm er auf das im schalltechnischen Gutachten enthaltene Schallschutzkonzept Bezug. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 15. Januar bis zum 15. Februar 2021 statt. Hierzu führte der Antragsteller ergänzend zu seiner vorherigen Stellungnahme mit Schreiben vom 12. Februar 2021 aus, dass eine Verschiebung der Nachtzeit seinen Betrieb zu sehr einschränken würde. Zudem seien verstärkte nächtliche Aktivitäten in seinem Betrieb infolge der Klimaveränderung erforderlich. Das eingeholte Gutachten sei von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. So seien weitere emittierende Betriebe nicht berücksichtigt worden. Zudem gehe das Gutachten von nicht zutreffenden räumlichen Gegebenheiten auf seinem Grundstück aus. Das im Jahre 2010 erstellte Gutachten habe auch bei den Tagwerten im Hinblick auf das Plangebiet erhebliche Überschreitungen festgestellt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 griff auch die Landwirtschaftskammer die bisherigen Bedenken auf. Die Gewerbeaufsicht der SGD Süd führte in einer Stellungnahme vom 19. März 2021 aus, dass die vorgelegte Immissionsprognose nicht alle Arbeiten auf dem Gelände des Weingutes des Antragstellers erfasse. Insoweit könne die Annahme, dass es sich um seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm handele, nicht geteilt werden. Zudem fehlten Aussagen zum Tageslärm. Der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 17. Juni 2021 mit den erhobenen Einwendungen und verwies im Hinblick auf die vom Antragsteller geäußerten Bedenken darauf, dass hinsichtlich der Traktorfahrten tagsüber nicht mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem über die Tagzeiten geltenden Beurteilungszeitraum von 16 Stunden. Zudem sei darauf zu verweisen, dass das Weingut bereits derzeit auf die umgebende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen habe. Die Baulücke zwischen seiner Halle und dem Anwesen M. 3 sei in den Katasterunterlagen verzeichnet und in das Gutachten eingeflossen. Der von benachbarten Betrieben ausgehende Lärm trage nicht zur nächtlichen Lärmbeeinträchtigung bei. Das Gutachten habe auf Standardszenarien abgestellt. Bei der Anschaffung neuer Maschinen sei darauf zu achten, dass sich die Lärmsituation im Umfeld des Weingutes verschlechtere. Weitere Öffentlichkeitsbeteiligungen fanden im Zeitraum vom 23. Juli bis zum 6. August 2021 und vom 4. Januar bis 4. Februar 2022 statt, wobei der Antragsteller seine bisherigen Einwendungen jeweils aufgriff. Die Antragsgegnerin setzte sich in ihrer Sitzung vom 9. Juni 2022 erneut mit den Einwendungen auseinander und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Im Hinblick auf die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen verwies die Antragsgegnerin auf das eingeholte schalltechnische Gutachten und die hierin vorgeschlagenen Maßnahmen. Weitere nächtliche Betriebstätigkeiten seien sowohl im Plangebiet als auch im Hinblick auf den Gebäudebestand zulässig, wenn sie als seltene Ereignisse nach TA Lärm angesehen werden könnten oder wenn die Nachtzeit eine Stunde verschoben würde. Die Beschlussfassung wiederholte die Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2022, da an dem Beschluss vom 9. Juni 2022 ein ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt hatte. Der Plan wurde am 12. Januar 2023 öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan sieht neben öffentlichen Verkehrsflächen im östlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vor. Im Westen ist ein Mischgebiet geplant. Nr. 1.10 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bei Überschreiten des Beurteilungspegels von 40 dB(A) in der Nacht bezogen auf eine in den Plan übernommene Abbildung des schalltechnischen Gutachtens eine Grundrissorientierung vorzusehen sei, wonach sich an der nördlichen Fassade keine Fenster von Aufenthaltsräumen befinden dürften. Alternativ seien in diese Aufenthaltsräume nicht zu öffnende Fenster einzubauen. Am 4. Oktober 2023 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass im Bereich des allgemeinen Wohngebietes in erster Linie ein seniorengerechtes Mehrgenerationenhaus mit maximal zweigeschossiger Bebauung geplant sei. Er stellt darauf ab, dass sein Antrag zulässig sei, da er als Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstückes damit rechnen müsse, in seiner Betriebstätigkeit eingeschränkt zu werden. Der Bebauungsplan erweise sich als rechtswidrig; so fehle bereits die städtebauliche Erforderlichkeit für seine Aufstellung. Die Planung könne nicht verwirklicht werden, da sie sich mit seinem Weinbaubetrieb als unvereinbar erweise. Der Plan leide zudem an einem Abwägungsfehler. Bei Erstellung des schalltechnischen Gutachtens seien die Betriebsabläufe auf seinem Grundstück fehlerhaft ermittelt worden. So fänden nächtliche Spritz-, Ernte- und Reinigungsarbeiten jährlich an mehr als an 10 Tagen statt. Die Hofstelle sei gegenüber dem in den Jahren 2008/2010 erstellten Gutachten vergrößert und in den Südteil des Betriebsgeländes verlagert worden. So würden die Reinigungsarbeiten auf dem östlich der Betriebshalle gelegenen Vorplatz durchgeführt. Zudem gehe das Gutachten von einer Abschirmung der Emissionen durch die Betriebshalle aus. Hierbei sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass zwischen Halle und dem Anwesen M. 3 eine Baulücke bestehe. Öffenbare Fenster könnten nach den Ergebnissen der Lärmausbreitungsberechnung letztlich lediglich an der Südseite eines Wohngebäudes im allgemeinen Wohngebiet vorgesehen werden. Während er ursprünglich die Errichtung einer Halle in Massivbauweise auf einer Fläche von etwa 405 m² vorgesehen habe, habe er im Jahr 2012 eine Halle in Leichtbauweise mit einer Grundfläche von nur 100 m² errichtet. Diese werde über den K.weg und das Flurstück … angefahren. Während im März 2009 jährlich 10 Zu- und Abfahrten in der Nachtzeit erfolgt seien und für den nächtlichen Reinigungsvorgang eine Dauer von 15 Minuten angesetzt worden sei, würden derzeit aufgrund der veränderten klimatischen Bedingungen immer mehr Arbeiten in die Nachtzeit verlegt. Für Spritzarbeiten sei etwa eine Ausfahrt bereits um 4:00 Uhr morgens erforderlich. Der Gutachter M. (Ingenieurbüro für Bauphysik) habe für den Bereich der Flurstücke Nrn. … und … bereits einen Tagwert von mehr als 60 dB(A) ausgewiesen. Das für die aktuelle Planung erstellte Schallgutachten berücksichtige nicht, dass die Reinigungsarbeiten östlich der Halle erfolgten. Der Bebauungsplan setze zudem weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche fest. Es bleibe offen, in welchem Umfang eine Versiegelung stattfinde. Zudem müssten die Grundflächen mit den Flächen des Bebauungsplans „A. W.“ zusammengerechnet werden. Soweit nach § 13a BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt werden könne, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweiche, dürfe hierdurch die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden. Dies sei indessen schon deshalb nicht gewährleistet, weil eine Wohnbebauung mit der lärmintensiven landwirtschaftlichen Nutzung auf seinem Grundstück nicht verträglich sei. Zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan „A. W., 1. Änderung“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang, da der angefochtene Bebauungsplan die Teilaufhebung des Bebauungsplans „A. W.“ vorsehe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „M., 1. Änderung und Erweiterung mit Teilaufhebung des Bebauungsplans ‚A. W.‘, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie legt hierzu dar, dass sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens „A. W.“ die nächtlichen betrieblichen Vorgänge auf dem Grundstück des Antragstellers nur insoweit als zulässig hätten einordnen lassen, als sie als seltene Ereignisse angesehen worden seien. Das schalltechnische Gutachten des Büros G. sei von 20 Zu- und Abfahrten mit Traktoren im Nachtzeitraum ausgegangen. Die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück hätten sowohl hinsichtlich der Traktorfahrten als auch der Reinigungsarbeiten eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum ergeben. Dabei seien die nächtlichen Reinigungsarbeiten bereits im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung nicht gebietsverträglich. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tagzeit sei nicht zu erwarten, da diese auf einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden ausgelegt seien und die Richtwerte den Nachtwert um 15 dB überstiegen. Das Schallschutzkonzept vermeide, dass an der Nordfassade ein potentieller Immissionsort zu berücksichtigen sei. Soweit die Lärmbeeinträchtigungen über die Nutzung der Traktoren hinausgingen, seien sie bereits nicht mit der vorhandenen Wohnbebauung vereinbar. Die Gutachterin habe hinsichtlich der aktuellen Planung das Gutachten aus dem Jahre 2009 zwar zitiert, dessen Annahmen aber nicht übernommen. Die Reinigungsarbeiten könnten lediglich als seltene Ereignisse berücksichtigt werden, da ansonsten die Bestandsbebauung unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Baulücke zwischen Halle und dem Anwesen M. 3 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Das Schallschutzkonzept gewährleiste, dass der Betrieb durch die heranrückende Wohnbebauung nicht eingeschränkt werden müsse. Der Betrieb des Antragstellers müsse bereits auf mehrere in der Nachbarschaft befindliche Wohngebäude Rücksicht nehmen. Im Hinblick auf die Erstellung des Bebauungsplans „A. W.“ seien die nächtlichen Betriebsvorgänge als seltene Ereignisse eingestuft worden. Für den Betrieb während der Lesezeit seien Beurteilungspegel berechnet worden, die unterhalb der Immissionsrichtwerte gelegen hätten. Das Gutachten in den Jahren 2008/2010 habe ergeben, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse auch im Plangebiet eingehalten würden. Der Bebauungsplan setze eine Grundflächenzahl von 0,6 als Höchstwert fest. Zudem sei in der Begründung des Bebauungsplans die Gesamtfläche des Plangebietes hinsichtlich der Mischgebietsfläche mit 900 m² und hinsichtlich der Wohnbaufläche mit 1.000 m² benannt worden. Hieraus ergebe sich eine zulässige Grundfläche von maximal 1.140 m². Die Grundflächen der bereits vorhandenen Bebauungspläne seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Selbst wenn man die bebaubare Fläche aller Bebauungspläne addiere, ergebe sich eine Summe von 11.825 m², die unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² liege. Die Festsetzung eines Wohngebietes weiche zwar vom Flächennutzungsplan ab, setze sich aber mit der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung auseinander. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung werde nicht beeinträchtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Planaufstellungsunterlagen sowie die Planurkunden der Bebauungspläne „M.“ vom 18.02.2013, "A. W." vom 02.10.2010, "A. W.", 1. vereinfachte Änderung vom 20.01.2012, "A. W.", 2. Änderung, 1. Erweiterung aus dem Jahr 2013 sowie das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik (Dipl.-Ing. M.) aus den Jahren 2008 und 2010 verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.