Beschluss
11 L 410/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0313.11L410.17A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälte X. und E. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälte X. und E. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälte X. und E. in N. ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO aus. II. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 11 K 1658/17.A bei dem Verwaltungsgericht N. anhängigen Klage vom 22.02.2017 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.02.2017 – Az.: 6945 785-475 – in Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat keinen Erfolg. Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller ausgeht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt hier vor. Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag der Antragsteller ist unzulässig, weil ihnen nach Auskunft der bulgarischen Behörden vom 18.11.2016 (Bl. 70 der Bundesamtsakte) am 25.11.2015 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft und damit internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Damit liegt eine Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, die sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG als auch die Gewährung internationalen Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 28 ff., m.w.N., und Beschluss vom 26.10.2010 – 10 B 28.10 –, juris. Den Antragstellern droht darüber hinaus nach Überzeugung des Gerichts und entgegen ihrer Auffassung und der von ihnen zitierten Rechtsprechung (vgl. Antragsbegründung vom 13.03.2017) in Bulgarien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. wie hier: OVG Saarland, Urteile vom 10.01.2017 – 2 A 330/16 – und vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, m.w.N., jew. juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2016– 10 A 336/16 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 11.10.2016 – 5 K 1673/16.A –, n.v. Im letztgenannten Beschluss vom 11.10.2016 hat die 5. Kammer des Gerichts hierzu ausgeführt: „Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, deren Gewichtung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Da aus der Norm neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten folgen, können ebenso die- staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Von einer Überstellung betroffene Ausländer haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings kann die Verantwortlichkeit eines Staates wegen der Behandlung eines Ausländers ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Die der Kammer vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen lassen nicht den Schluss zu, dass schon die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien einen solchen Ausnahmefall generell begründen. Insbesondere die Auskunft des Auswärtigen Amtes an dasVG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und der Bericht der Frau Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien bieten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine generelle Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Zwar sind die Verhältnisse in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus nach wie vor sehr schwierig. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Bulgarien gewährt werden. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016- 10 A 336/16 ‑, juris, m.w.N. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden, vgl. Amnesty International, Bericht "Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria" aus Februar 2015, S. 18, 39; Pro Asyl, Bericht "Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien" aus April 2015, S. 16, 21 und 30 ff., ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten, wenn auch unter dem Straftatbestand des "Hooliganismus". Vgl. Amnesty International, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30. Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; lediglich in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monaten nach Anerkennung in den Einrichtungen bleiben. Siehe hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f. Anerkannte Schutzberechtigte können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil. Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25, Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 2). Hinzu kommt, dass es - wie in dem Bericht von Frau Dr. Illareva beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ungeachtet dessen gewährt Bulgarien international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. die Angaben zu Bulgarien in MISSOC (EU's Mutual Information System on Social Protection), http://ec.europa.eu/missoc und die Studie „Migrant access to social security and healthcare: policies and practice“ des European Migration Network vom April 2014, verfügbar unter http://ec. europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/; Arbeits- und Sozialministerium, http://www.mlsp.government.bg/index.php?section=POLICIES&P=218. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro, entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten, vgl. Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database (AIDA) vom 31. Januar 2015, S. 41. und diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt, vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart(zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen. Dies hebt sowohl der Bericht von Frau Dr. Illareva als auch das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannte Schutzberechtigte langfristig in Bulgarien bleiben; nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist dies nur ein sehr geringer Teil. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte ist äußerst schwierig. Dies liegt zum einen an den fehlenden Kenntnissen der bulgarischen Sprache; ein ausgeweitetes Angebot an Sprachkursen existiert nicht. Zum anderen fehlt es oftmals an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte als Arbeitskräfte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt sind die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma besetzt ist. Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart (zu Frage 4a). Gleichwohl wird von anerkannten Schutzberechtigten berichtet, die einer Arbeit nachgehen. Die meisten von ihnen haben ihre Stelle selbst mit der Hilfe von Landsleuten oder bulgarischen Freiwilligen gefunden. Ferner besteht die Möglichkeit, sich beim Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, in welcher der Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend zu melden. In der Praxis ist die Registrierung als Arbeitssuchender für Schutzberechtigte dadurch erschwert, dass man eine Meldebestätigung vorlegen muss, was wiederum voraussetzt, dass man eine Unterkunft gefunden hat. Gemäß der von der Agentur für Arbeit herausgegebenen Statistik waren Ende September 2014 insgesamt 24 Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte im Land als arbeitssuchend gemeldet. Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 2). Auch bei der Bewertung dieser Zahl ist, wie schon im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe (siehe oben), der allgemeine Trend zu berücksichtigen, dass die meisten anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien in Richtung anderer europäischer Staaten verlassen. Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 1). Per Gesetz unterstützt das Jobcenter die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen. Problematisch ist, dass die Angestellten üblicherweise keine Fremdsprache sprechen. Die Agentur für Arbeit berichtet, dass sie eine ins Arabische, Französische und Englische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, die sich mit den von den Jobcentern angebotenen Vermittlungsdiensten befasse und in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsbehörde ausliege, damit die Flüchtlinge sie nutzen können. Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 2). Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch für diesen Personenkreis ist die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem zugänglich. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von 8,70 Euro, vgl. UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12, der jedenfalls theoretisch von den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind, vgl. UNHCR, a.a.O., belegt für sich genommen nicht, dass nicht zumindest eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche Zugangshürde bezeichneten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden. Vgl. Pro Asyl, S. 36. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch beim Fehlen einer Krankenversicherung jedenfalls eine medizinische Notfallversorgung gegeben. Dr. Valeria Illareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 5). Der in den Berichten weiter bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Rechtsverstoß stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015- 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 15. In der Gesamtschau ist deshalb zu berücksichtigen, dass Bulgarien - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - über kein ausdifferenziertes Sozialsystem verfügt, sondern durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt ist. Anerkannte Flüchtlinge können wegen mangelhafter Verwaltungspraxis oder nur schwer erfüllbaren Anforderungen (z. B. Vorweisen eines Wohnsitzes ohne das Hilfe beim Erlangen eines solchen erreichbar wäre) nur in seltenen Fällen tatsächlich Zugang zu staatlicher Unterstützung erhalten. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden tritt regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und nach Schilderungen in anderen Verfahren auch eine häufig nicht unerheblich kritische Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Diese Hürden können zwar in Einzelfällen durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z. B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Nicht von vornherein völlig ausgeschlossen erschiene zudem auch, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus Rechtsschutz - ggf. mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch in Bulgarien tätige Flüchtlingsorganisationen - in Anspruch nehmen könnten. Gleichwohl kann allgemein das Versorgungsniveau für anerkannte Schutzberechtigte als einer ohnehin besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe derzeit nur als äußerst schlecht beurteilt werden. Eine Sicherung des Existenzminimums können daher unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage nur Personen erreichen, denen alle Voraussetzungen für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ zugesprochen werden können, die mithin keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen. Allerdings muss ebenso verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich Willens und in der Lage ist, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative seine Integration zu fördern, obgleich dies in Deutschland wesentlich einfacher wäre. Dabei ist er gehalten, seine bestehenden Rechte selbstständig wahrzunehmen und durchzusetzen. Daran gemessen kann eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragsteller vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Es sind keine individuellen Gesichtspunkte ersichtlich, die im vorliegenden Fall von einer den Antragstellern drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Abschiebung nach Bulgarien ausgehen ließe. Dass der Antragsteller zu 1. über die oben beschriebenen Handlungskompetenzen verfügt, hat er während seines neunmonatigen Aufenthalts in der Türkei und des zwanzigmonatigen Aufenthalts in Bulgarien unter Beweis gestellt. Immerhin ist er zusammen mit dem Antragsteller zu 2. und seiner syrischen Ehefrau – der Antragstellerin im Verfahren 11 L 1612/16.A – erst am 6.10.2015 nach Deutschland eingereist, obwohl ihm schon unter dem 25.08.2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Zudem kann er, den entsprechenden Willen vorausgesetzt, bereits von Deutschland aus die Rückkehr nach Bulgarien vorbereiten und Informationen einholen, sich Hilfe versichern sowie sonstige geeignete Vorkehrungen treffen, um dort nach der Ankunft nicht gänzlich vor dem "Nichts" zu stehen. Ungeachtet dessen vermag das Gericht auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK gefordert - zu erkennen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat der Staat im Jahr 2014 eine "Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien" für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt. Vgl. Pro Asyl, S. 32; Frau Dr. Illareva an denVGH Baden‑Württemberg vom 27. August 2015 (zu Frage 1). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch das Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plans. Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen. EASO, S. 11, 17. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d. h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohen würde oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 14. Wird ein solches Risikoszenario ausschließlich mit der mutmaßlichen Versorgungssituation begründet, muss für deren Annahme allerdings eine hinreichende Tatsachenbasis vorliegen, wie das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Versorgungslage in Afghanistan ausgeführt hat. Vgl. Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 ff.“ Dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage haben sich die 1. und 11. Kammer angeschlossen. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 30.01.2017 – 11 L 18/17.A – und vom 28.10.2016 – 1 L 1783/16.A –. Der vorliegende Fall gibt nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die im o.g. Beschluss vom 11.10.2016 beschriebene Lage für anerkannte Flüchtlinge hat nach wie vor Gültigkeit. Die aktuelle Fassung des „Country Report: Bulgaria“ des bulgarischen Helsinki-Committees vom 02.03.2017 berücksichtigt einen Stand bis einschließlich 31.12.2016 und zeigt für das Jahr 2016 keine nachhaltigen Verbesserungen der Lage in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge auf, jedoch auch keine Verschlechterungen im Vergleich zu früheren Berichten, die in der vorstehend zitierten Rechtsprechung bereits berücksichtigt wurden. Vgl. AIDA Country Report: Bulgaria – 2016 Update, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf (letztes Update vom 02.03.2017). Die in der Antragsbegründung vom 13.03.2017 genannten Schwierigkeiten Bulgariens bei der Aufstellung und Umsetzung eines Integrationsprogrammes für anerkannte Flüchtlinge mögen nach wie vor bestehen, sie rechtfertigen aber (noch) nicht die Annahme, dass anerkannten Flüchtlingen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht. Da die Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzen, liegen nach alledem sämtliche Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG für die Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien mit einer Ausreisefrist von einer Woche vor. Für die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) ist vorliegend kein Raum. Die Dublin III-VO findet keine Anwendung auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 – 1 A 11081/14.OVG –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2015 – 14 A 926/15.A –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 –, juris (zur Dublin II-VO); Günther, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, a.a.O., § 29 AsylG Rn. 10, m.w.N. III. Der weiter hifsweise gestellte Antrag der Antragsteller, das in Ziffer 4. des Bescheids des Bundesamtes vom 14.02.2017 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob dieser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG – so für entsprechende Fälle wohl VG Osnabrück, Beschluss vom 23.09.2015 – 5 B 377/15 –, juris, dort Rn. 59 – oder als ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – so VG Minden, Beschluss vom 07.10.2015 – 6 L 1071/15.A –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n.v.; im Ergebnis auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – , juris, dort Rn. 4 – statthaft ist, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Antragsteller haben weder gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, noch fällt die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen sind, zu ihren Gunsten aus, weil sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Gem. § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gem. § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin hat die Frist im Fall der Antragsteller auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. die Antragsteller einen Anspruch auf Verkürzung der gesetzten Frist haben, sind nicht ersichtlich. Außerdem haben die Antragsteller es selbst in der Hand, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG überhaupt eintritt. Dieses gilt nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn ein Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist. Folgt er seiner Pflicht zur Ausreise freiwillig, so tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nicht ein. Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 23.09.2015 – 5 B 377/15 –, juris, dort Rn. 60; VG Aachen, Beschluss vom 04.12.2015 – 4 L 823/15 –, www.nrwe.de = juris, dort Rn. 9; VG Minden, Beschlüsse vom 17.11.2015 – 10 L 1222/15.A –, vom 13.01.2016 – 10 L 1408/15.A – und vom 02.02.2016 – 11 L 86/16.A –, jeweils n.v. Auch im Übrigen ergeben sich hinsichtlich der vorgenommenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Bescheid macht deutlich (Seite 11), dass Ermessen erkannt und ausgeübt worden ist. Die Frist wurde mit 30 Monaten auf die Hälfte des zulässigen Wertes von fünf Jahren festgesetzt. Seitens der Antragsteller wurden darüber hinaus keine Umstände vorgetragen, die eine kürzere Befristung geboten hätten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.