Urteil
2 A 86/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Januar 2016 – 3 K 340/15 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 9. März 2015 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1991 in H./ Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigener Aussage am 7.12.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8.1.2015 bei der Beklagten einen Asylantrag. Nach Mitteilung der bulgarischen Behörden vom 23.2.2015 war dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2014 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Daraufhin lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter dem 9.3.2015 als unzulässig ab und forderte ihn unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm seine Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht; nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig, da der Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei; § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er nicht materiell geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syriens sei unzulässig, da dem Kläger bei einer Flüchtlingsanerkennung bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zustehe. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Gegen den am 25.3.2015 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 8.4.2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK. Die Lebensumstände in Bulgarien seien unzumutbar. Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat. Vor der Erlangung der Zuerkennung internationalen Schutzes sei er insgesamt fünf Monate inhaftiert gewesen und damit gewissermaßen „vorverfolgt“ entsprechend Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie. Er hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9.3.2015 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung bezogen und hervorgehoben, ihr sei, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei, die Durchführung eines Asylverfahrens untersagt. Der Asylantrag sei daher zumindest als unzulässig abzulehnen. Mit Urteil vom 4.1.2016 hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Bulgarien sei für den Kläger nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen. Insoweit sei entgegen der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylG in Deutschland in eine (erneute) Prüfung der §§ 3 und 4 AsylG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien einzutreten. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR und unter Berücksichtigung der in der Aufnahmerichtlinie genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten sprächen wesentliche Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass in Bulgarien systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in seiner konkreten Umsetzung lägen. Die anerkannten Schutzberechtigten würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien praktisch ohne gesundheitliche Versorgung. Daran könnten sie wegen der fehlenden Aussicht auf Arbeit und fehlenden Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts ändern. Dies ergebe sich letztlich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien, in dem es im Grunde die Ausführungen von Pro Asyl vom April 2015 im Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ teile. Auch die Beklagte habe die Richtigkeit der Ausführungen des Auswärtigen Amtes nicht in Zweifel gezogen und auch keine Garantieerklärung der bulgarischen Behörden vorgelegt, dass eine gesicherte Unterkunft sowie eine gesicherte gesundheitliche Versorgung vorliege und auch ansonsten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sei, dass erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen seien. Die vom Auswärtigen Amt geschilderte Lage der anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien habe sich durch die in den letzten Monaten nochmals verstärkten Flüchtlingsströme auch nicht verbessert. Eine erneute Prüfung über die bereits in Bulgarien mit positivem Ergebnis geprüften Voraussetzungen internationalen Schutzes sei auch nicht in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Den genannten Entscheidungen lägen andere Fallkonstellationen zu Grunde, da die Kläger in den dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden seien und dieser Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat anzusehen gewesen sei. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung in einem sicheren Drittstaat habe zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe; einen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt habe er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gelte über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die vom Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (10 C 7/13) verhalte sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung internationalen/subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erfülle, weil es dort systemische Mängel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe. In einem solchen Fall entspreche es mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, eine Zuständigkeit des Bundesamtes trotz der Drittstaatenregelung anzunehmen. Auch die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid sei rechtswidrig, da Bulgarien nach allem derzeit nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden könne. Das Urteil wurde der Beklagten am 8.1.2016 zugestellt. Auf den am 1.2.2016 gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8.4.2016 – 2 A 23/16 – die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag im Wesentlichen vor: In der Konstellation der bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes stünden erhebliche Gesichtspunkte der Statthaftigkeit einer Klage entgegen, die sich allein auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung beschränke. Ungeachtet dessen könnten im Fall einer - wie hier – bereits erfolgten Zuerkennung des Flüchtlingsstatus keine durchgreifenden Gründe feststellbar sein, die zur Rechtswidrigkeit der Einstufung des Asylantrags als unzulässig führten. Das AsylG enthalte bislang keine ausdrücklich bzw. konkret auf die vorliegende Konstellation bezogenen Entscheidungsvorgaben. Dies sei allerdings auch nicht erforderlich, da die Unzulässigkeitsfolge in solchen Fällen bereits kraft Gesetzes bestehe. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mit Beschluss vom 26.10.2010 klargestellt habe, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet sei. Der Ablehnung als unzulässig komme in diesen Fällen nur deklaratorische Wirkung zu. Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlich subsidiärem Schutz sei ebenfalls unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylG zuerkannt worden sei. In Fällen der vorliegenden Art fehle es generell am Sachbescheidungs- bzw. Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Hinsichtlich des Heimatstaates resultiere dies aus dem erlangten Schutzstatus. Hinsichtlich des sicheren Drittstaats im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG gelte dies infolge des dahinterstehenden Konzepts der normativen Vergewisserung. Wer aus einem sicheren Drittstaat und nach seinem Reiseweg überdies noch über weitere sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet einreise, könne sich danach nicht auf das grundrechtlich verbürgte Asylrecht berufen. Selbst wenn die ausgesprochene Ablehnung einer inhaltlichen Asylantragsprüfung rechtswidrig wäre, sei jedenfalls nicht erkennbar, dass damit eine relevante Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einhergehe, da das Bundesamt – wie höchstrichterlich bereits geklärt – in Fällen der vorliegenden Art zur Durchführung eines Verfahrens nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt sei. Die gegen Nr. 1 des Bescheids gerichteten Einwände berücksichtigten nicht, dass diese Regelung allein den Schutztatbeständen gelte, die vom Inhalt eines Asylantrags im Sinne des § 13 AsylG umfasst seien. Bezüglich Nr. 1 komme es damit aus Rechtsgründen – unabhängig vom kraft Gesetzes ausländerrechtlichen Ausschluss einer Zweitanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG – nicht weiter auf die tatsächlichen Verhältnisse des Landes an, das bereits internationalen Schutz zuerkannt habe, da es weder das Land der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen noch das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen sei; Ansprüche auf Asylrecht oder internationalen Schutz bestünden jedoch nur in Bezug auf ein solches Land. Nicht festgestellt oder feststellbar sei zudem, dass vom Mitgliedstaat Bulgarien eine Weiterschiebung in einen potentiellen Verfolgerstaat drohe, zumal gemäß § 60 Abs. 10 AufenthG ausdrücklich verfügt sei, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe. Eine Rechtsverletzung könne allenfalls im Rahmen der verfügten Abschiebungsandrohung liegen. Insoweit komme aber nicht ausschließlich der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG in Betracht, sondern auch eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG. In tatsächlicher Hinsicht zeige sich nach dem Inhalt der hier geführten Unterlagen bislang weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im sicheren Drittstaat noch mit Blick auf die individuellen Gegebenheiten Hinreichendes dafür, dass generell oder wegen der Umstände des Einzelfalles die Abschiebung nicht entsprechend Nr. 2 des angegriffenen Bescheids hätte angedroht werden dürfen. Eventuelle Risiken aufgrund der Verhältnisse in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt habe, könnten daher allein im Rahmen des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berücksichtigt werden. Insoweit sei fraglich, ob es der Beklagten überhaupt obliege, in der Situation eines von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Asylverfahrens verbindliche Feststellungen zur Frage eines nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots zu treffen. Für die Entscheidung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliege, sei die Beklagte gemäß der grundsätzlichen Regelung des § 24 Abs. 2 AsylG zuständig und passivlegitimiert, nachdem ein Asylantrag gestellt sei. Andernfalls sei für die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig, wie sich auch aus § 72 Abs. 2 AufenthG ergebe. § 24 Abs. 2 AsylG sei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Stellung eines Asylantrags“ angesichts der in § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Zuständigkeitszuweisung inhaltlich durchaus dahin zu verstehen, dass nicht bereits die bloße Antragstellung eine dauerhafte Zuständigkeitszuweisung für das Entscheidungsprogramm des Bundesamtes bewirken solle. Vielmehr könne zudem unausgesprochen als erforderlich vorausgesetzt sein, dass zumindest die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens eröffnet sei. Daran fehle es allerdings in allen Fällen des bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet zuerkannten internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.1.2016 - 3 K 340/15 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9.3.2015 vollständig aufgehoben. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I 2016, 1939) anzuwenden. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig richtet. Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den „Dublin-Verfahren“ bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und „durchentscheiden“ müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter „Drittstaatenbescheide“ nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren des Klägers vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27 a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, 1155) Die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 9.3.2015, den Asylantrag des Klägers, dem am 27.10.2014 in Bulgarien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist entgegen der erstinstanzlichen Annahme rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilung der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.2.2015 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber aus Anlass der vorliegenden Entscheidung aber keiner Vertiefung. Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenregelung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva , Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva , a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 95/16) Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 9.3.2015 beziehungsweise der Behandlung seines Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Soweit die Klage sich gegen Ziffer 1 des angefochtenen Ablehnungsbescheids richtet, war der Berufung der Beklagten daher zu entsprechen. Keinen Erfolg hat indes die Berufung der Beklagten, soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben hat. Die Anfechtungsklage des Klägers ist insoweit begründet, denn die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar bestehen – schon aus Gründen der offensichtlich ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung - keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat für die - nach dem für die Rechtmäßigkeit des Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten weder mit der schwierigen Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, wohin der Kläger erklärtermaßen abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien – insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots – erfolgt ist. Die Beklagte ist aber nicht nur allgemein gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt(Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 24 AsylVfG Rn 11), sondern nunmehr ausdrücklich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge(zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“) festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedsstaat der EU – wie vorliegend - bereits internationalen Schutz iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dass die Beklagte – und nicht die Ausländerbehörde, die zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG) - also vorliegend für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig ist, kann von ihr angesichts des eindeutigen Wortlauts der §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr ernsthaft bezweifelt werden. Die Beklagte hätte daher jedenfalls vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen, und bei negativem Ergebnis sicherstellen müssen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ im oben dargestellten Sinne in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht und dies - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden gesichert ist. Schließlich besteht für das entscheidende Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556), zumal der Kläger auch keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Gründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 9.3.2015 vollständig aufgehoben. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I 2016, 1939) anzuwenden. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig richtet. Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die „bloße“ Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den „Dublin-Verfahren“ bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und „durchentscheiden“ müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter „Drittstaatenbescheide“ nach § 26a AsylG übertragen. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende, durch dieselbe Interessenlage gekennzeichnete Verfahrenskonstellation, in der das Bundesamt ebenfalls – ganz bewusst und ausdrücklich – keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anerkennungsbegehren des Klägers vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht daher auch hier keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher im Übrigen prozessual bereits unzulässig gewesen wäre, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27 a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, 1155) Die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 9.3.2015, den Asylantrag des Klägers, dem am 27.10.2014 in Bulgarien Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, in Deutschland als unzulässig abzulehnen, ist entgegen der erstinstanzlichen Annahme rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen(vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung) eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilung der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.2.2015 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber aus Anlass der vorliegenden Entscheidung aber keiner Vertiefung. Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenregelung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend – damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria Ilareva , Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria Ilareva , a.a.O.) Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 95/16) Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 9.3.2015 beziehungsweise der Behandlung seines Asylantrags als (insgesamt) „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 –) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht als für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Soweit die Klage sich gegen Ziffer 1 des angefochtenen Ablehnungsbescheids richtet, war der Berufung der Beklagten daher zu entsprechen. Keinen Erfolg hat indes die Berufung der Beklagten, soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben hat. Die Anfechtungsklage des Klägers ist insoweit begründet, denn die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar bestehen – schon aus Gründen der offensichtlich ungeklärten Durchführbarkeit einer Abschiebung - keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat für die - nach dem für die Rechtmäßigkeit des Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten weder mit der schwierigen Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien, wohin der Kläger erklärtermaßen abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien – insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots – erfolgt ist. Die Beklagte ist aber nicht nur allgemein gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, der die Pflichten der Beklagten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt(Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 24 AsylVfG Rn 11), sondern nunmehr ausdrücklich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge(zuvor: „unbeachtliche Asylanträge“) festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Zu den unzulässigen Anträgen zählen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Anträge von Ausländern, denen ein anderer Mitgliedsstaat der EU – wie vorliegend - bereits internationalen Schutz iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dass die Beklagte – und nicht die Ausländerbehörde, die zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG) - also vorliegend für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständig ist, kann von ihr angesichts des eindeutigen Wortlauts der §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr ernsthaft bezweifelt werden. Die Beklagte hätte daher jedenfalls vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen müssen, und bei negativem Ergebnis sicherstellen müssen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine „Anlaufadresse“ im oben dargestellten Sinne in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht und dies - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Behörden gesichert ist. Schließlich besteht für das entscheidende Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556), zumal der Kläger auch keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.