Urteil
5 K 806/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0129.5K806.14.00
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Leitsätze
1. Soweit sowohl das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie vom Maßstab her regelmäßig überein.(Rn.11)
(Rn.73)
2. Hat sich ein Nachbar im Anfechtungsstreit gegen eine dem Bauherrn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Rahmen eines Prozessvergleichs dazu verpflichtet, bestimmte von dem Nachbargrundstück ausgehende Emissionen hinzunehmen (hier: Abstellen von Omnibussen), so ist der Nachbar daran gehindert, sich in einem anschließenden Rechtsstreit auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung auf dem Nachbargrundstück auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) zu berufen. (Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sowohl das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie vom Maßstab her regelmäßig überein.(Rn.11) (Rn.73) 2. Hat sich ein Nachbar im Anfechtungsstreit gegen eine dem Bauherrn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Rahmen eines Prozessvergleichs dazu verpflichtet, bestimmte von dem Nachbargrundstück ausgehende Emissionen hinzunehmen (hier: Abstellen von Omnibussen), so ist der Nachbar daran gehindert, sich in einem anschließenden Rechtsstreit auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung auf dem Nachbargrundstück auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) zu berufen. (Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage statthaft. 1.2. Die Kläger sind auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 1.2.1. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage setzt voraus, dass die Kläger geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein. Da die Kläger unter den hier vorliegenden Umständen nicht Adressaten des von ihnen erstrebten Verwaltungsakts sind, ist ihre Klagebefugnis davon abhängig, dass sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) sie als Dritte schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, NVwZ 2008, 575). Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können. Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, NVwZ 2015, 1223; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Juni 2018 – 20 D 81/15.AK –, juris). 1.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist für den hier erhobenen Klageantrag die Klagebefugnis anzuerkennen. Die Kläger haben als Nachbarn einen Anspruch auf Erlass der von ihnen begehrten Nutzungsuntersagungsverfügung des Beklagten gegenüber der Beigeladenen nur, wenn die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind und die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Dies ist nach ihrem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen. 1.2.2.1. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Beklagten und der Beigeladenen einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beigeladene das Betriebsgrundstück Flurstück-Nrn. … und … in einer bestimmten Art und Weise zum Abstellen der Omnibusse nutzen darf. Diesbezüglich machen die Kläger geltend, der gerichtliche Vergleich habe sich nur auf die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 01. November 2014 bezogen, so dass mögliche Verstöße des Vorhabens der Beigeladenen gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen nicht Regelungsinhalt des Vergleichs geworden seien. Diese Sichtweise ist nicht von vornherein untragbar. 1.2.2.2. Die von den Klägern genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 14 Satz 1, 47 Abs. 6 bis 8 und 50 LBauO sind allerdings nur zum Teil drittschützend. a) Zunächst können die Kläger ihren Anspruch auf Einschreiten nicht auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO stützen. Danach sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Diese Bestimmung dient jedoch nur dem öffentlichen Interesse und hat daher keine nachbarschützende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 B 11185/08.OVG –, ESOVG; Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 39). b) Auch der Vorschrift des § 4 Satz 1 LBauO, wonach bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind, kommt kein Drittschutz zu (s. Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 4 Rn. 13). c) Dem von den Klägern ferner genannten § 50 LBauO kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Diese Bestimmung enthält lediglich eine gesetzliche Ermächtigung, nach der im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden können, wenn es im Einzelfall der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6 bis 48 LBauO wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 nicht bedarf. d) Der weiter von den Klägern angeführte § 14 Satz 1 LBauO – danach müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO u.a. so angeordnet und beschaffen sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen – hat zwar eingeschränkten nachbarschützenden Charakter, soweit durch das Unterlassen entsprechender Schutzmaßnahmen negative Auswirkungen auf benachbarte bauliche Anlagen hervorgerufen werden können (s. Stich/Gabelmann/Porger, Landesbauordnung RhPf, Stand März 2016, § 14 Rn. 31; Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 14 Rn. 16). Allerdings haben die Kläger nicht dargetan, unter welchem Gesichtspunkt in ihrem Fall ein Verstoß gegen § 14 Satz 1 LBauO in Betracht kommen könnte. e) Soweit sich die Kläger schließlich auf eine Verletzung von § 47 Abs. 6 bis 8 LBauO berufen haben, ergibt sich deren Klagebefugnis ausschließlich aus § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Danach darf durch die Benutzung von Stellplätzen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Nachbarn; sie zielt darauf ab, die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen von Fahrzeugen für die Nachbarschaft auf das zumutbare Maß zu beschränken (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 14. Juli 2016 – 4 K 11/16.NW –, juris; Jeromin in: Jeromin, a.a.O., Rn. 104). Dagegen dienen die sonstigen Stellplatzvorschriften des § 47 LBauO ausschließlich den Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Dieser soll mit Hilfe der zu schaffenden Stellplätze von dem ruhenden Verkehr freigehalten werden, soweit dieser durch die baulichen Anlagen entlang der Straßen verursacht wird. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus bei der Entscheidung über die Notwendigkeit von Stellplätzen auch Belange der Nachbarn zu berücksichtigen wären, sind den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 – 1 A 11339/00 –, BauR 2002, 74). 1.2.2.3. Die Klagebefugnis der Kläger folgt damit allein aus § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Da § 42 Abs. 2 VwGO eine Aufspaltung nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 VwGO auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken, nicht zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 – 11 C 3/97 –, NVwZ 1999, 67), ist das Verpflichtungsbegehren der Kläger insgesamt zulässig. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen dahingehend, dieser die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und …, B-Straße .. in Annweiler-Gräfenhausen als Stellplätze für Kraftomnibusse zu untersagen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 05. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Maßnahme gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 LBauO nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem eine Nutzungsuntersagung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. die Urteile vom 18. Juni 2015 – 1 A 10776/14.OVG – und vom 12. Februar 2016 – 1 A 10530/15 –, NVwZ-RR 2016, 690), der die Kammer folgt, zwar regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Diese Annahme erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn eine Befreiung oder ein Dispens von der nachbarschützenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2016 – 1 A 10530/15 –, NVwZ-RR 2016, 690; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris). So kann sich eine Einschränkung des Nachbarrechts aus dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, ein Recht allein zu dem Zweck auszuüben, einen anderen zu schädigen, ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1993 – 8 A 10440/93.OVG –). Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann hier offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vorliegt. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht behauptet, dass sich die Beigeladene nicht an die im gerichtlichen Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz getroffenen Vereinbarungen hält, so dass es hier allein um die Frage geht, ob durch das Abstellen der Omnibusse der Beigeladenen als solches auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … die Gesundheit der Kläger geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung unzumutbar beeinträchtigt werden. Dieser Frage muss die Kammer jedoch nicht mehr näher nachgehen. Zwar ist den Klägern im Grundsatz zuzustimmen, dass Streitgegenstand des Verfahrens 5 K 788/15.NW allein die im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 LBauO ergangene Baugenehmigung vom 01. September 2014 war und damit die – hier noch allein relevante – bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Baugenehmigung geltenden Fassung (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO in der heute gültigen Fassung) nicht Regelungsinhalt der genannten Baugenehmigung geworden war (vgl. Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 66 Rn. 94). Folglich sind die Kläger prinzipiell nicht daran gehindert, die Verletzung des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO, der nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 01. September 2014 umfasst ist, im vorliegenden Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu rügen (Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 66 Rn. 97). Dennoch bedarf es hier nicht mehr der Prüfung, ob von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO auszugehen ist. Die Kläger haben am 19. Juli 2018 mit dem Beklagten und der Beigeladenen vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen gerichtlichen Vergleich (§ 106 Satz 1 VwGO) geschlossen, in dem sie umfassend akzeptiert haben, dass die Omnibusse der Beigeladenen in dem Umfang, wie er in dem Vergleich vereinbart worden ist, auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen abgestellt werden dürfen. Mit diesem Vergleich wurde die Zumutbarkeit der von den Omnibussen ausgehenden Emissionen in Bezug auf die Kläger einvernehmlich bestimmt. Bei dem genannten gerichtlichen Vergleich handelte es sich einerseits um eine Prozesshandlung, mittels derer das Verfahren 8 A 11964/17.OVG vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beendet wurde, andererseits materiell-rechtlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54, 55 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –), der die materielle Rechtslage beeinflusste (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 106 Rn. 6). Mangels abweichender Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Vergleich wirksam zustande gekommen ist und auch nachträglich nicht unwirksam geworden ist. Der Vergleichsgegenstand muss nicht identisch sein mit dem Streitgegenstand, vielmehr können die Beteiligten auch Gegenstände außerhalb des Streitgegenstandes in den Prozessvergleich einbeziehen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 106, Rn. 13). Während der Streitgegenstand im Sinne des § 121 VwGO durch das Klagebegehren des Klägers (§ 82 Abs. 1 Satz 1) bestimmt wird, ergibt sich der Vergleichsgegenstand aus den Tatsachen und Rechtsverhältnissen, über die sich die Beteiligten einigen (Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 106 Rn. 41). Welchen Inhalt der den Streit beendende materiell-rechtliche Vertrag hat, ist durch Auslegung unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1989 – 8 C 17/87 –, NJW 1990, 2700). Demnach bestimmt sich die Bindungswirkung des Vergleichsvertrags nach dem Inhalt, den die Beteiligten dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Im Einzelnen hat die Auslegung von Verträgen dabei vom Wortlaut der Vereinbarungen und von dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen. Aus dem Inhalt der Vertragserklärungen selbst müssen sich zureichende Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben, welchen konkreten Inhalt der Vertrag haben soll. Insoweit ist maßgeblich, dass der wirkliche Wille der Vertragsparteien im Text des Vergleiches seinen Niederschlag gefunden haben muss (VG Augsburg, Urteil vom 20. Oktober 2011 – Au 5 K 09.483 –, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 19. Juli 2018 nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass die Kläger das Abstellen der Omnibusse der Beigeladenen auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen nur in bauplanungsrechtlicher, nicht aber in bauordnungsrechtlicher Hinsicht akzeptieren wollten. Bauplanungsrechtlich ging es in dem Prozess maßgeblich um die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, NVwZ 1987, 34; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 A 11151/09.OVG –). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, BauR 2013, 934). Gegen das Gebot der Rücksichtnahme wird u.a. dann verstoßen, wenn im Einzelfall von Stellplätzen nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung unzumutbare Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft des jeweiligen Gebiets ausgehen. Die von den Klägern im hier anhängigen Verfahren aufgeworfene Frage, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen die landesrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO verstößt, kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden wie die Frage, ob das Abstellen der Omnibusse auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. 585/7 und 585/8 das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Regelungen des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO und des Rücksichtnahmegebots gehören zu verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813). Das – hier aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitete – Gebot der Rücksichtnahme ist eine Norm des Bodenrechts. Diese regelt aus städtebaulicher Sicht allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen; der Akzent liegt hier auf der Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem jeweiligen Gebietscharakter. Die landesrechtliche Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO gehört demgegenüber zum Bauordnungsrecht. Sie stellt aus baupolizeilicher Sicht, insbesondere zur Gefahrenabwehr, Anforderungen an Garagen und andere Stellplätze. Das Gebot der Rücksichtnahme und § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO sind nebeneinander anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813). Soweit beide Vorschriften gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen sie im Ergebnis regelmäßig überein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99 –, BauR 2003, 368). Genügt das konkrete Vorhaben allerdings den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO, so ist im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung im konkreten Einzelfall, also aus tatsächlichen Gründen, für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots insoweit kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813). Stehen beide Vorschriften damit nicht in einem lex-specialis-Verhältnis und stimmen sie in ihrem Prüfungsumfang überein, dann ist für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung letztlich unerheblich, ob die Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO erteilt worden ist, also auch die einschlägige Vorschrift des Bauordnungsrechts geprüft worden und ihre Beachtung im Rahmen der Anfechtungsklage vom Gericht zu untersuchen ist, oder, ob die Genehmigung – wie hier – im vereinfachten Verfahren gemäß § 66 LBauO ohne Berücksichtigung des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO erteilt worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99 –, BauR 2003, 368). In jeden Fall ist im Rahmen der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zu prüfen, ob die streitige Genehmigung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des klägerischen Anwesens führen wird. Hiervon ausgehend können die Kläger hier nicht mehr geltend machen, von den Omnibussen der Beigeladenen gingen unzumutbare Beeinträchtigungen auf ihr Nachbaranwesen aus. Die Kläger haben sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Juli 2018, der geschlossen wurde, um eine kostspielige Beweisaufnahme zu verhindern, ausdrücklich damit einverstanden erklärt, bestimmte von den auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … abgestellten Omnibussen der Beigeladenen ausgehende Immissionen hinzunehmen. Es wurde in dem Vergleich dezidiert geregelt, wie viele Busse zu welcher Zeit wo genau auf den beiden Grundstücken stehen und wie lange diese Busse vor der jeweiligen Abfahrt warmlaufen dürfen. Ferner wurde geregelt, dass die Busse während der Schulferien nur zu Wartungsarbeiten bewegt werden dürfen und dass schalltechnisch relevante Wartungsarbeiten auf dem Betriebsgrundstück nicht stattfinden dürfen. Damit wurde der den Klägern zumutbare Nutzungsumfang eindeutig bestimmt. Es ist geradezu treuwidrig, nunmehr zu behaupten, damit sei lediglich die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit der Stellplätze geregelt worden, nicht aber die bauordnungsrechtliche Zumutbarkeit. Daran ändert im Übrigen auch der Einwand der Kläger, zu einem weiteren Entgegenkommen sei die Beigeladene in dem Erörterungstermin nicht bereit gewesen, nichts. Der gerichtliche Vergleich beendete den Rechtsstreit in dem Umfang, wie er den Streitgegenstand erledigte. An ihre vergleichsweise erklärte Bereitschaft, das Abstellen der Omnibusse auf den Nachbargrundstücken unter den im Vergleich im Einzelnen geregelten Voraussetzungen hinzunehmen, müssen die Kläger sich auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO festhalten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Die Kläger begehren vom Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung mehrerer Grundstücke als Abstellplatz für Omnibusse durch die Beigeladene. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A-Straße …“ (Flurstück-Nr. …..) in Annweiler-Gräfenhausen. Hieran grenzen in südlicher Richtung die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und ….8 („B-Straße ..“) an. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 28. Juli 1972 ausgefertigten und am 30. Oktober 1972 genehmigten Bebauungsplans „Nord-Ost“ der früheren Gemeinde Gräfenhausen, der für das betroffene Gebiet ein Mischgebiet festsetzt. Auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … befindet sich eine Halle mit angrenzendem Bürogebäude. Die Beigeladene, die auf diesen Grundstücken eine Autobusgesellschaft betreibt, nutzt die dortigen Freiflächen zum Abstellen ihrer Omnibusse. Mit Schreiben vom 30. August 2013 beantragten die Kläger beim Beklagten ein behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Zur Begründung führten sie u.a. aus, auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … werde seit kurzem ein Busbahnhof mit acht bis zehn Omnibussen betrieben. Von dem Betrieb gingen erhebliche Lärmbelästigungen auf die umliegende Wohnbebauung aus, die für die Anwohner unzumutbar seien. Besonders störend sei, dass die Busse schon ab 5.30 Uhr anfahren würden. Zudem liege für die Nutzung keine Baugenehmigung vor. Nachdem die Beigeladene sich hierzu geäußert und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bereits im Januar 2013 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass durch den Betreib der Beigeladenen eine akute Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen werden könne, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 den Antrag der Kläger auf behördliches Einschreiten ab. Den dagegen von den Klägern am 19. Oktober 2013 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2014 zurück. Die Kläger erhoben dagegen am 11. September 2014 Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 806/14.NW. Kurz davor hatte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag hin am 01. September 2014 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Stellplätze für Kraftomnibusse“ auf den Freiflächen der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … erteilt. Die Kläger legten dagegen Widerspruch ein und erhoben nach Zurückweisung durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2015 unter dem Aktenzeichen 5 K 788/15.NW Klage gegen die Baugenehmigung. In der Zwischenzeit hatte die Kammer mit Beschluss vom 01. Dezember 2014 das Verfahren 5 K 806/14.NW wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 5 K 788/15.NW ausgesetzt. Der Klage in dem Verfahren 5 K 788/15.NW gab die Kammer mit Urteil vom 24. Mai 2016 mit der Begründung statt, der Betrieb der Beigeladenen stelle sich als erheblich störender Gewerbebetrieb dar und die Betriebstätigkeiten erwiesen sich gegenüber der Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft als rücksichtlos. Dagegen legte die Beigeladene Rechtsmittel ein, dem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 11513/16.OVG – stattgab und die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 01. September 2014 abwies. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz u.a. aus, den Klägern stehe weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite noch stelle sich das Vorhaben ihnen gegenüber als rücksichtlos dar. Auf die dagegen von den Klägern eingelegte Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 08. November 2017 – 4 B 19/17 –, juris, auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. In dem zurückverwiesenen und nunmehr unter dem Aktenzeichen 8 A 11964/17.OVG anhängigen Gerichtsverfahren wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beteiligten am 23. Februar 2018 darauf hin, dass der Senat es für notwendig halte, Beweis zu der Frage der von dem genehmigten Abstellplatz zu erwartenden Luftverunreinigungen zu erheben. Der Senat sei bemüht, einen geeigneten Gutachter zu finden. Mit Schreiben vom 09. März 2018 teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Beteiligten mit, dass inzwischen der TÜV Rheinland seine grundsätzliche Bereitschaft zur Erstellung eines Immissionsgutachtens erklärt habe, dies allerdings unter dem Vorbehalt detaillierterer Erkenntnisse zu den räumlichen Gegebenheiten vor Ort. Ferner habe sich das Ingenieurbüro L aus Karlsruhe ebenfalls grundsätzlich bereit erklärt, die Begutachtung zu übernehmen. Angesichts des zu erwartenden Umfangs der vorzunehmenden Beweisaufnahme einerseits und den detaillierten Ausführungen im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 06. März 2018 andererseits bitte der Senat die Beteiligten nochmals um Stellungnahme, ob den Interessen der Kläger nicht auf andere Art und Weise Rechnung getragen werden könne. Die Kläger äußerten in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich des Ingenieurbüros L, da dieses mit der Sache vorbefasst gewesen sei. Daraufhin unterbreitete das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Beteiligten mit Beschluss vom 10. April 2018 zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleichsvorschlag und begründete dies damit, im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. November 2017 sei zum einen zu prüfen, ob die Kläger schädlichen Luftverunreinigungen ausgesetzt würden. Zum anderen werde im Hinblick auf die Lärmbeeinträchtigungen der Frage nachzugehen sein, ob eine Sonderfallprüfung nach Ziffer 3.2.2 der TA-Lärm durchzuführen sei und - wenn ja - ob sich bei Beurteilung der zeitlich gedrängten Nutzungszeiten Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Kläger ergäben. Was die Betroffenheit durch Luftverunreinigungen anbelange, hätten die Mitteilungen der angefragten Sachverständigen (Dr. E, ….. in Ludwigshafen vom 23. März 2018 und Dr. R …… vom 9. April 2018) ergeben, dass die hierzu erforderlichen Untersuchungen einen sehr hohen Aufwand erforderten. Im Interesse aller Beteiligten halte der Senat es für sinnvoll, den Rechtsstreit durch eine vergleichsweise Regelung beizulegen. Insgesamt knüpfe der Senat mit dem vorgeschlagenen Vergleich an die sowohl von den Klägern als auch von der Beigeladenen bekundete Vergleichsbereitschaft und den kürzlich geführten Schriftverkehr der Beteiligten an. Nachdem die Beteiligten sich hierzu positiv geäußert hatten, beraumte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 19. Juli 2018 einen Erörterungstermin in Annweiler-Gräfenhausen an. Nach eingehenden Vergleichsverhandlungen schlossen die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zur Erledigung des inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 A 11964/17.OVG anhängigen Rechtsstreits den folgenden Vergleich: „1. Die Beigeladene verpflichtet sich, in Ergänzung der Baugenehmigung vom 01. September 2014 das Betriebsgrundstück (Flurstück-Nrn. … und …) nur wie folgt zu nutzen: a) Das Gelände dient ausschließlich als Stellplatz für 6 Busse an Schultagen (ca. 180 Tage) und für 10 Busse in den Schulferien (ca. 185 Tage). Samstags, sonntags und an Feiertagen finden keine An- und Abfahrten statt. Die Abfahrts- und Ankunftszeiten an Schultagen erfolgen: - Erste Abfahrten nach 6:00 Uhr und Rückankunft gegen 8:30 Uhr; insofern wird klargestellt, dass die Betriebsvorgänge auf dem Grundstück frühestens um 6:00 Uhr beginnen dürfen; - zweite Abfahrten gegen 11:30 Uhr und Rückankunft gegen 14:00 Uhr; - dritte Abfahrten gegen 15:30 Uhr und Rückankunft gegen 18:00 Uhr. b) Während der Schulferien werden die 10 Fahrzeuge dauerhaft auf dem Grundstück abgestellt. Sie dürfen während dieser Zeit nur zu Wartungsarbeiten bewegt werden, wochentags ab 8:00 Uhr. Schalltechnisch relevante Wartungsarbeiten dürfen auf dem Betriebsgrundstück nicht stattfinden. c) Während der Schultage sind die 6 Fahrzeuge wie folgt auf dem Grundstück abzustellen: - 2 Fahrzeuge unmittelbar nördlich der Halle, und zwar mit dem geringstmöglichen Abstand zur Halle und nach Osten hin bis zur Höhe des Fallrohrs; der Beigeladene sagt zu, dass in diesem Bereich nur die Fahrzeuge mit der geringsten Warmlaufzeit abgestellt werden sollen; - 2 Fahrzeuge östlich der Halle, entsprechend dem mit Schreiben der Beigeladenen vom 14. April 2014 überreichten Lageplan; - 2 Fahrzeuge südlich der im Nordosten des Betriebsgrundstücks befindlichen Garage. d) Die Motoren der eingesetzten Fahrzeuge (3x6 Busse während der Schultage und die während der Schulferien zu Wartungsarbeiten bewegten Fahrzeuge) dürfen maximal 10 Minuten „warmlaufen“; der Vertreter der Beigeladenen erklärt, dass diese Maximalzeit nur dann ausgeschöpft werden wird, wenn dies technisch notwendig ist. e) Die in der Zeit der Schulferien zusätzlich abgestellten 4 Busse werden nördlich der Halle abgestellt. 2. Die PKWs der Bediensteten der Beigeladenen werden auf dem südlichen Bereich des Grundstücks abgestellt. 3. Die oben unter Ziffer 1) getroffene Regelung ändert die Baugenehmigung vom 01. September 2014 entsprechend ab. 4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben (Gerichtskosten werden unter den Beteiligten gedrittelt, die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst).“ Nachdem damit der Rechtsstreit der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 01. September 2014 sein Ende gefunden hatte, wurde das Verfahren 5 K 806/14.NW wiederaufgenommen. Die Kläger tragen vor, Inhalt des vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Erörterungstermin am 19. Juli geschlossenen Vergleichs sei im Wesentlichen gewesen, dass die beiden Busse auf den rot eingezeichneten Stellplatzflächen nördlich der Halle, die zu den Wohn- und Gartengrundstücken der Kläger am nächsten lägen, nach Osten vor das - sich im nordöstlichen Bereich des Betriebsgrundstücks befindliche - Garagengebäude gerückt würden. Die beiden weiteren Busse auf den rot eingezeichneten Steilplatzflächen nördlich der Halle seien um ein paar Meter nach Osten in Richtung Hallenmitte verschoben worden. Dadurch sei die Belastung der Kläger gegenüber der Baugenehmigung zwar etwas gemindert. Die grundsätzliche Belastung der Kläger, die darin liege, dass direkt vor ihren Wohn- und Gartengrundstücken tagtäglich erhebliche Betriebsvorgänge stattfänden, die bereits frühmorgens begännen - einschließlich des besonders störenden „Warmlaufenlassens“ der Motoren -, sei damit jedoch nicht beseitigt. Zu einem weiteren Entgegenkommen sei die Beigeladene in dem Erörterungstermin nicht bereit gewesen. Insbesondere sei auch der Hinweis der Kläger auf die ersichtlich bestehende Möglichkeit, die Busse auf der großen Freifläche im vorderen, an die Kreisstraße K .. unmittelbar angrenzenden Grundstücksbereich, somit gleich bei der Zufahrt, zu platzieren, ohne sachliche Begründung zurückgewiesen worden. Mehr als in dem Vergleich geregelt, sei für die Kläger somit in dem Erörterungstermin nicht zu erreichen gewesen. Der Vergleich schließe nicht aus, weiterhin bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu verlangen. Denn die Baugenehmigung sei lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Landesbauordnung – LBauO – ergangen. Dementsprechend sei nur eine beschränkte Prüfung erfolgt, Insbesondere seien keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z.B. erforderliche Abstandsflächen) auf ihre Einhaltung überprüft worden. Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüften Vorschriften könnten somit Gegenstand der Klage wegen der begehrten Nutzungsuntersagung sein. Dabei handele es sich um die §§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1, § 14 Satz 1, § 47 Abs. 6 bis 8 und 50 LBauO. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 05. September 2014 zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …., B-Straße .. in Annweiler-Gräfenhausen als Stellplätze für Kraftomnibusse zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, für die Aufrechterhaltung der Klage gebe es keinen Grund mehr. Die Kläger sollten die Klage zurücknehmen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, nachdem das vor dem Verwaltungsgericht Neustadt unter dem Aktenzeichen 5 K 788/15.NW anhängige Verfahren zwischenzeitlich durch Vergleich abgeschlossen worden sei, stehe fest, dass eine wirksame Baugenehmigung vorliege. Die Klage wegen Nutzungsuntersagung sei, soweit die Kläger diese nicht wie angekündigt zurücknähmen, abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte 5 K 788/15.NW verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.