Urteil
8 A 10560/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB ist zulässig, wenn das zuvor versagte Einvernehmen wegen fehlender Erschließung nicht gerechtfertigt war.
• Für privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich genügt eine dem Außenbereich entsprechende, geringere Erschließungssicherheit nach § 35 BauGB; hierzu zählen Weg, Löschwasser, Trinkwasser und Abwasser.
• Ein hinreichend zuverlässiges und zumutbares Erschließungsangebot ist von der Gemeinde anzunehmen, auch wenn damit spätere Unterhaltungspflichten verbunden sind, sofern diese der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Unterhaltungspflichten zuzumuten sind.
• Fehlende vollumfängliche Löschwasserversorgung kann zur Versagung der Genehmigung führen, für landwirtschaftliche Außenbereichsvorhaben gelten jedoch geringere Anforderungen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und Herkömmlichkeit.
• Die Gemeinde ist nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn die Erschließungsmaßnahmen zumutbar sind und die Wasserversorgung Aufgabe der Verbandsgemeinde ist.
Entscheidungsgründe
Ersetzung des Einvernehmens und ausreichende Erschließung privilegierten Stallbaus im Außenbereich • Die Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB ist zulässig, wenn das zuvor versagte Einvernehmen wegen fehlender Erschließung nicht gerechtfertigt war. • Für privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich genügt eine dem Außenbereich entsprechende, geringere Erschließungssicherheit nach § 35 BauGB; hierzu zählen Weg, Löschwasser, Trinkwasser und Abwasser. • Ein hinreichend zuverlässiges und zumutbares Erschließungsangebot ist von der Gemeinde anzunehmen, auch wenn damit spätere Unterhaltungspflichten verbunden sind, sofern diese der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Unterhaltungspflichten zuzumuten sind. • Fehlende vollumfängliche Löschwasserversorgung kann zur Versagung der Genehmigung führen, für landwirtschaftliche Außenbereichsvorhaben gelten jedoch geringere Anforderungen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und Herkömmlichkeit. • Die Gemeinde ist nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn die Erschließungsmaßnahmen zumutbar sind und die Wasserversorgung Aufgabe der Verbandsgemeinde ist. Die Klägerin (Ortsgemeinde) wandte sich gegen eine Baugenehmigung für einen Kuhstall, die der Beklagte dem beigeladenen Nebenerwerbslandwirt erteilt hatte. Der Beigeladene betreibt eine Ammenkuhhaltung mit etwa 30 Rindern und beantragte den Stall auf gepachtetem Flurstück. Die Klägerin hatte ihr Einvernehmen nur unter Auflage einer Asphalttragdeckschicht für die Zuwegung erteilt; der Beklagte ersetzte dieses Einvernehmen und erteilte die Genehmigung unter Auflagen, nachdem der Beigeladene ein Erschließungsangebot vorgelegt hatte. Streitpunkt war vor allem, ob die wegemäßige Erschließung, die Abwasserableitung, die Löschwasserversorgung und die Übernahme von Unterhaltungskosten ausreichend gesichert sind. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin führte hiergegen Berufung mit der Rüge u.a. unzureichender Löschwasserversorgung und Unzumutbarkeit des Erschließungsangebots. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. • Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig: Die Versagung des Einvernehmens durch die Klägerin war nicht durch die in § 35 BauGB genannten Gründe gedeckt; daher durfte der Kreisrechtsausschuss nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das Einvernehmen ersetzen. • Anforderungen an Erschließung nach § 35 BauGB: Für privilegierte Außenbereichsvorhaben reicht ein außenbereichsgemäßer Standard; er umfasst wegemäßige Erschließung sowie Trink- und Löschwasserversorgung und Abwasserentsorgung in geringerer Ausprägung als innerorts. • Wegemäßige Erschließung gesichert: Das vom Beigeladenen angebotene Ausbaukonzept (Asphaltfräsgut 20 cm, 5 cm Asphaltgranulat Deckschicht, Breite 3 m) entspricht den baufachlichen Mindestanforderungen angesichts des zu erwartenden Verkehrs und örtlicher Gefälleverhältnisse; die Klägerin hat die Zumutbarkeit nicht substantiiert dargetan. • Annahmepflicht der Gemeinde: Ein hinreichend zuverlässiges und zumutbares Erschließungsangebot ist anzunehmen; Unzumutbarkeit wäre nur bei technischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Mängeln bzw. untragbarem späteren Unterhaltungsaufwand gegeben, was hier nicht vorliegt. • Oberflächenwasser und Unterhaltung: Die Ableitung des Oberflächenwassers ist gewährleistet; eine Einleitungserlaubnis ist entweder vorhanden oder unabhängig von der Ausbaumaßnahme von der Gemeinde einzuholen. Die gesetzliche Unterhaltungspflicht der Gemeinde für Wirtschaftswege macht die Übernahme der Unterhaltungskosten in diesem Fall zumutbar. • Löschwasserversorgung und Bauordnung (§ 41 LBauO): Zwar genügt die vorhandene Wassermenge nicht dem idealen Regelwert von 48 m³/h, doch für das privilegierte Außenbereichsvorhaben sind geringere Anforderungen ausreichend; die gemessenen 42 m³ an einem Hydranten innerhalb 300 m genügen unter Berücksichtigung der Herkömmlichkeit und örtlicher Verhältnisse. • Abwasserentsorgung: Für den Stall ist keine gesonderte Abwasserentsorgung erforderlich, da anfallende Flüssigkeiten durch Einstreu gebunden und als Dünger ausgefahren werden. • Keine Verletzung eigener Rechte der Klägerin: Die Klägerin ist als Eigentümerin und Unterhaltungspflichtige durch die angeordneten Maßnahmen nicht in eigenen Rechten betroffen; die Löschwasserversorgung fällt in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde (§ 46 LWG). • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung mit den Auflagen ist rechtmäßig, weil die erforderliche Erschließung des privilegierten Außenbereichsvorhabens nach § 35 BauGB in der vorgegebenen Ausbaustufe ausreichend gesichert ist. Insbesondere ist die wegemäßige Erschließung durch das angebotene Ausbaupaket baufachlich ausreichend und zumutbar, die Ableitung des Oberflächenwassers ist gewährleistet und eine wesentliche Verschlechterung der Unterhaltungspflichten entsteht nicht. Die vorhandene Löschwasserversorgung ist unter Berücksichtigung der geltenden hergebrachten Anforderungen im Außenbereich hinreichend, sodass die Genehmigung nicht wegen fehlenden Löschwassers zu versagen war. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.