Beschluss
4 L 292/25.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0415.4L292.25.KO.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines erfolgreichen Eilantrags gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen nicht sichergestellter Löschwasserversorgung. (Rn.12)
2. § 15 Abs 1 LBauO (juris: BauO RP) stellt brandschutzrechtliche Anforderungen an die Gestaltung einer konkreten baulichen Anlage. Darüberhinausgehende Vorgaben lassen sich der Vorschrift nicht ohne Weiteres entnehmen. (Rn.13)
3. Ohne ausdrückliche Verpflichtung durch die zuständigen Stellen ist der Eigentümer einer genehmigten baulichen Anlage grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausreichende Versorgung seines Vorhabengrundstücks mit Löschwasser selbst sicherzustellen. (Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in der baurechtlichen Verfügung vom 20. März 2025 enthaltene sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in der Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück-Nr. ... wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines erfolgreichen Eilantrags gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen nicht sichergestellter Löschwasserversorgung. (Rn.12) 2. § 15 Abs 1 LBauO (juris: BauO RP) stellt brandschutzrechtliche Anforderungen an die Gestaltung einer konkreten baulichen Anlage. Darüberhinausgehende Vorgaben lassen sich der Vorschrift nicht ohne Weiteres entnehmen. (Rn.13) 3. Ohne ausdrückliche Verpflichtung durch die zuständigen Stellen ist der Eigentümer einer genehmigten baulichen Anlage grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausreichende Versorgung seines Vorhabengrundstücks mit Löschwasser selbst sicherzustellen. (Rn.16) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in der baurechtlichen Verfügung vom 20. März 2025 enthaltene sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück in der Gemarkung A..., Flur ..., Flurstück-Nr. ... wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag hat Erfolg. 1. Er ist bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragsteller (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 20. März 2025 enthaltene Baueinstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gerichtet. Denn die Antragsbegründung der Antragsteller setzt sich nur mit der Rechtmäßigkeit der verfügten Baueinstellung auseinander. Kein Gegenstand des Eilantrags ist dagegen die im Bescheid enthaltene Zwangsmittelandrohung. Insoweit wäre nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn die Zwangsmittelandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)). Ein solcher Antrag wurde hier nicht formuliert. Ohnehin ist das rechtliche Schicksal der Zwangsmittelandrohung mit dem der Baueinstellungsverfügung verknüpft. 2. Der so verstandene zulässige Antrag ist begründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 20. März 2025 ist zwar formell rechtmäßig. Sie wurde vom Antragsgegner in einer § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden, auf den Fall bezogenen Weise begründet. Der Antragsgegner stützt sie auf brandschutzrechtliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies genügt dem Begründungserfordernis. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Vollziehungsanordnung auch inhaltlich rechtfertigen, ist dagegen keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, juris, Rn. 7). b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedoch materiell rechtswidrig. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ist die angefochtene Baueinstellungsverfügung vom 20. März 2025 rechtswidrig. aa) Der Antragsteller hat seine Verfügung auf § 80 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBauO) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten unter anderem dann anordnen, wenn sie im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. In Betracht kommt nur ein Verstoß der Bauarbeiten gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO im vereinfachten Verfahren ungeprüft bleiben. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern unter dem 5. Februar 2025 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Ausbau der auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Scheune zu Wohnzwecken erteilt. Weil die Bauarbeiten der Umsetzung dieses genehmigten Vorhabens dienen, kann die Baueinstellung infolge der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nur auf einen Verstoß der Bauarbeiten gegen Vorschriften gestützt werden, die nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens waren (vgl. hierzu Jeromin, LBauO-Komm., 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 5 u. 11). Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist hier jedoch nicht erkennbar. Außerdem liegen Ermessensfehler vor. bb) So kann die Einstellung der Bauarbeiten nicht damit begründet werden, sie verstießen gegen die im Ergänzungsbescheid vom 21. Februar 2025 enthaltene Anordnung. Mit dieser wurde den Antragstellern aufgegeben, vor der Bauausführung eine ausreichende Löschwasserversorgung für den B... nachzuweisen. Allerdings haben die Antragsteller gegen diesen Ergänzungsbescheid fristgerecht Widerspruch erhoben, weshalb er derzeit nicht vollziehbar ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). cc) Der Antragsgegner durfte ferner nicht von einem Widerspruch der Bauarbeiten gegen Bauordnungsrecht ausgehen, weil das Grundstück der Antragsteller nicht ausreichend mit Löschwasser versorgt werde. Zwar müssen bauliche Anlagen nach § 15 Abs. 1 LBauO so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Primäre Voraussetzung für wirksame Löscharbeiten ist dabei die Bereitstellung einer für die Brandbekämpfung ausreichenden Wassermenge (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 6. Aufl. 2025, § 15 Rn. 17). Nach dem Wortlaut ("bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein") zielt die Vorschrift aber vor allem auf brandschutzrechtliche Maßnahmen bei der Ausgestaltung der konkreten baulichen Anlage ab. Die Vorschrift macht mit anderen Worten keine Vorgaben im Hinblick auf die Sicherstellung der Löschwasserversorgung des Gebiets, in welchem sich das Vorhabengrundstück befindet. So kann es auf Grund von § 15 Abs. 1 LBauO etwa geboten sein, ein besonders großes Gebäude oder ein Hochhaus zur Gewährleistung der Löschwasserversorgung in allen Bereichen des Gebäudes mit Steigleitungen zu versehen (vgl. Derichsweiler/Grill in: PdK RhPf, LBauO-Komm., Februar 2025, § 15 Rn. 17, beck-online). Außerdem kann etwa die Verwendung bestimmter Materialien angeordnet und es können Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen zur Gewährleistung wirksamer Löscharbeiten gestellt werden. Anforderungen, die nicht im engen Zusammenhang mit der Baugestaltung stehen, lassen sich der Vorschrift hingegen nicht ohne Weiteres entnehmen. Die vom Antragsgegner angenommene fehlende Löschwasserversorgung des Vorhabengeländes führt auch nicht zu einem Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Satz 1, 2 LBauO. Danach müssen Gebäude mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Auch wenn diese Regelung als bauordnungsrechtliche Anforderung formuliert ist, ist der Bauherr danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die für Feuerlöschzwecke ausreichenden Wassermengen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten (vgl. Jeromin, LBauO Rh-Pf, 6. Aufl. 2025, § 41 LBauO Rn. 13). Die Versorgung der einzelnen Grundstücke innerhalb der Ortsgemeinden mit Trink- und Löschwasser ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Verbandsgemeinde (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO)). Ob diese Versorgung im Einzelfall gesichert ist, ist im Kern eine Frage der gesicherten Erschließung eines Vorhabengrundstücks (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14.OVG –, juris, Rn. 37). Auf einen Widerspruch hiergegen kann eine Baueinstellung aber von vornherein wegen der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 5. Februar 2025 nicht gestützt werden, weil die Erschließung Teil der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist. Ferner fehlt es an einer Verpflichtung der Antragsteller durch die zuständigen Stellen, die Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück und damit den Brandschutz selbst sicherzustellen, welche Grundlage für eine Baueinstellung sein könnte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sind die Verbandsgemeinden Aufgabenträger des Brandschutzes in den Ortsgemeinden und als solche verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 LBKG). Nur ausnahmsweise können sie gemäß § 31 Abs. 5 LBKG unter anderem den Eigentümer einer baulichen Anlage dazu verpflichten, die Löschwasserversorgung selbst sicherzustellen, sofern die örtliche Feuerwehr dazu nicht in der Lage ist. Zwar hatte die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zunächst sämtliche Eigentümer des "B..." zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung verpflichtet. Die Verpflichtung der Antragsteller hat sie jedoch mit Abhilfebescheid vom 13. März 2025 aufgehoben. Ohne die Anordnung verbleibt es bei der für den Regelfall vorgesehenen Aufgabenzuweisung, wonach die Versorgung mit Löschwasser den Verbandsgemeinden obliegt. dd) Selbst wenn man wegen der Löschwasserversorgungssituation des Vorhabengrundstücks dem Grunde nach von einem relevanten bauordnungsrechtlichen Verstoß ausginge, hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass gerade die Bauarbeiten deshalb gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstießen. Der Antragsgegner hat die Baueinstellung zur Abwendung von Gefahren verfügt, die nicht die Phase der Bauausführung des genehmigten Änderungsvorhabens, sondern die spätere Nutzungsphase des Gebäudes betreffen (vgl. zur gebotenen Differenzierung VG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2010 – 7 K 352/10.KO – juris, Rn. 31). Er hat allein auf Gefahren abgestellt, welche mit der Erweiterung des Wohnraums und der hiermit verbundenen zusätzlichen Wohnnutzung durch weitere Personen einhergehen könnten. Dies betrifft aber keine Gefahren, die mit der Bauphase des Änderungsvorhabens verbunden sind. Der Antragsgegner hat nichts dargetan, wonach die Bauarbeiten selbst mit erhöhten Brandgefahren verbunden wären. Stellt er mithin vor allem auf die spätere Nutzung der jetzigen Scheune zu Wohnzwecken ab, bietet dies keine Grundlage dafür, bereits die Bauausführung zu untersagen. ee) Die Einstellung der Bauarbeiten ist auch ermessensfehlerhaft angeordnet worden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle dort, wo das Gesetz den Behörden Ermessen einräumt, auf die Nachprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Solche Ermessensfehler liegen hier vor. Die Baueinstellung ist unverhältnismäßig. Sie soll solange gelten "bis die geforderte brandschutztechnische Ertüchtigung des Grundstücks [der Antragsteller] und seiner baulichen Anlagen erfolgt ist." Die Bauarbeiten dienen aber nur dem Umbau der Scheune. Weshalb die Antragsteller die Bauarbeiten für dieses Vorhaben auch bis zur Ertüchtigung des bereits vorhandenen Wohngebäudes – und des gesamten Grundstücks – unterbrechen sollen, hat der Antragsgegner nicht näher dargelegt. Gründe hierfür sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die verfügte Baueinstellung erweist sich auch deshalb als unverhältnismäßig, weil sie zur Abwendung der vom Antragsgegner in den Blick genommenen brandschutzrechtlichen Gefahren nicht erforderlich ist. Eine Nutzungsuntersagung würde sich gleichermaßen dazu eignen, die von der zusätzlichen Wohnnutzung der Scheune ausgehenden brandschutzrechtlichen Gefahren abzuwenden. Die Nutzungsuntersagung wäre im vorliegenden Einzelfall das mildere Mittel, weil sie die Antragsteller wirtschaftlich geringer belastet. 3. War nach alledem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baueinstellung wiederherzustellen, musste sich die Kammer mit deren weiteren Einwänden (insbesondere zur unterbliebenen Anhörung, der geltend gemachten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der fehlenden Bestimmtheit des Bescheids) nicht mehr befassen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).