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Urteil

5 K 1059/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2015:1012.5K1059.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Die kombinierte Verwendung der Begriffe Fassbrause und alkoholfreies Erfrischungsgetränk für ein Getränk, das zwar u.a. auch Gerste, Hopfen und eine Malzextraktlösung, aber kein alkoholfreies Bier enthält, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot in § 11 Abs 1 LFGB.(Rn.30) 2. Sollte in den 1970er Jahren in der ehemaligen DDR ein abweichendes Verbraucherverständnis zum Begriff Fassbrause bestanden haben, könnte dies die heutige Verkehrauffassung nicht mehr prägen.(Rn.86) 3. Die Bezeichnung eines Erfrischungsgetränks, das in einer flaschenbierähnlichen Aufmachung vertrieben wird, als alkoholfrei ist keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern entspricht dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers.(Rn.89)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Ausstattung des Erzeugnisses „X‘s Fassbrause“ mit der Begründung zu beanstanden, die verwendeten Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ seien irreführend i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kombinierte Verwendung der Begriffe Fassbrause und alkoholfreies Erfrischungsgetränk für ein Getränk, das zwar u.a. auch Gerste, Hopfen und eine Malzextraktlösung, aber kein alkoholfreies Bier enthält, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot in § 11 Abs 1 LFGB.(Rn.30) 2. Sollte in den 1970er Jahren in der ehemaligen DDR ein abweichendes Verbraucherverständnis zum Begriff Fassbrause bestanden haben, könnte dies die heutige Verkehrauffassung nicht mehr prägen.(Rn.86) 3. Die Bezeichnung eines Erfrischungsgetränks, das in einer flaschenbierähnlichen Aufmachung vertrieben wird, als alkoholfrei ist keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern entspricht dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers.(Rn.89) Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Ausstattung des Erzeugnisses „X‘s Fassbrause“ mit der Begründung zu beanstanden, die verwendeten Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ seien irreführend i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Ausstattung des Erzeugnisses „X‘s Fassbrause“ als irreführend zu beanstanden. Damit bezieht sich die Klage auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis haben sich rechtliche Beziehungen dann verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999, 3 C 39/98, juris, Rn. 17 m.w.N). Das ist hier der Fall, denn die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin konkret als „Fassbrause“ vertriebene und als „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ etikettierte Getränk den lebensmittelrechtlichen Anforderungen in § 11 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung vom 5. Dezember 2014 – in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 (BGBl 2014, 1975) - entspricht. Zwar galt zum Zeitpunkt der Probenentnahme im September 2013 und der Erstellung des Gutachtens der LUA vom 21. Januar 2014 noch die alte Fassung des § 11 Abs. 1 LFGB vom 3. Juni 2013 (BGBl 2013, 1426). Das im vorliegenden Verfahren relevante Feststellunginteresse kann sich aber nur auf die aktuelle Rechtslage beziehen. Dabei kann die maßgebliche Rechtsfrage nicht vorrangig durch eine Anfechtungsklage geklärt werden (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), denn der Beklagte hat hier davon abgesehen, gegen die nach Auffassung des LUA rechtswidrige Ausstattung des umstrittenen Getränks lebensmittelrechtlich auf der Grundlage von § 39 LFGB einzuschreiten. Es wurde lediglich ein Bußgeldverfahren gegen den verantwortlichen Braumeister eingeleitet, in dem die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Bezeichnungen zwar inzident zu überprüfen ist. Eine Entscheidung bliebe allerdings ohne Bindungswirkung für die Beteiligten in der streitigen Frage. II. Die Klage ist begründet, denn der Beklagte ist nicht berechtigt, die Ausstattung des Erzeugnisses „X‘s Fassbrause“ mit der Begründung zu beanstanden, die verwendeten Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ seien irreführend. 1. Beurteilungsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der Neufassung vom 5. Dezember 2014. Danach ist es verboten, als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. Art. wiederum lautet: Lauterkeit der Informationspraxis (1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt; c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe; d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde; (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. (3) Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für a) die Werbung; b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung. Demgegenüber traf § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB in der bis Dezember 2014 geltenden Fassung noch eine eigenständige Regelung zum Irreführungsverbot. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB lag eine Irreführung u.a. dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben über seine Beschaffenheit und Zusammensetzung verwendet werden. Die Rechtsprechung ging allerdings auch schon bei der Auslegung der alten Fassung des § 11 Abs. 1 LFBG davon aus, dass es sich beim Irreführungsverbot um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2012, 13 B 427/12, juris, Rn 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013, 8 A 10219/13, juris, Rn 31 zur Parallelvorschrift im WeinG). Bereits mit Urteil vom 23. Januar 1992 (NVwZ 1992, 781) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der Irreführung des Verbrauchers anhand des Gemeinschaftsrechts der EU auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass anzunehmen, dass die gesetzliche Neuregelung vom Dezember 2014 mit dem unmittelbaren Verweis auf die maßgebliche EU-Verordnung, die wiederum ebenfalls den Begriff der Irreführung verwendet, in der Sache nicht zu einer Lockerung oder zu einer Verschärfung der Anforderungen an die Lebensmittelunternehmer geführt hat. Die zur alten Fassung entwickelten Grundsätze können damit auch heute noch herangezogen werden. Bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 – C-195/14 –, juris, Rn 36, m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt im Hinblick auf § 11 LFGB a.F. auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ab (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 B 79/10 -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Die Verkehrsauffassung kann zwar – notfalls auch ohne Rücksicht auf eine tatsächlich abweichende Verbrauchererwartung – durch Gesetze und Verordnungen determiniert und so normativ bestimmt werden. Wo solche Regelungen fehlen, ist aber auf die tatsächliche Verkehrsauffassung abzustellen. Hierfür bedarf es in aller Regel keiner Beweiserhebung durch Sachverständige, wenn das erkennende Gericht selbst zum Kreis der Verbraucher gehört, insoweit also selbst „sachkundig“ ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 13. März 2013, 9 B 09.2135, juris, Rn. 17 f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Dabei kann zur Ermittlung der maßgeblichen Verbrauchererwartung, die mit bestimmten Produkten verbunden ist, auf Auslegungshilfen in Form der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs zurückgegriffen werden. Die dortige Beschreibung begründet eine Vermutung, was der Verbraucher nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen von einem Lebensmittel erwartet (Bayerischer VGH, Urteil vom 13. März 2013, a.a.O. Rn. 19). Die Leitsätze sind aber weder verbindliche Rechtsnormen noch in jedem Fall zuverlässige Abbilder des aktuellen Verbraucherverständnisses (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2012, 6 U 12711, juris, Rn 21). 3. Davon ausgehend erfüllt die Klägerin mit ihrem als „Fassbrause“ vertriebenen und als „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ etikettierten Lebensmittel nicht den Tatbestand der Irreführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011. Eine Täuschung der Verbraucher über Eigenschaften des Getränks insbesondere in Bezug auf Art und Zusammensetzung kann nicht festgestellt werden. a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwendung der Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“, die nicht in verbindlichen Rechtsnormen festgelegt sind, den Vorgaben des Deutschen Lebensmittelbuchs widerspricht. Für Erfrischungsgetränke werden in den Leitsätzen, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 07. Januar 2015 (http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmittelbuch/LeitsaetzeErfrischungsgetraenke.pdf?__blob=publicationFile), u.a. folgende Festlegungen getroffen: „I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale A. Begriffsbestimmungen 1. Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Leitsätze sind Getränke, die – Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser, und/oder Tafelwasser, – geschmackgebende Zutaten, enthalten, mit oder ohne Zusatz von – Kohlensäure, – Mineralstoffen, – Vitaminen, – Zuckerarten, – aus Früchten hergestellten zuckerhaltigen Konzentraten, ganz oder teilweise entsäuert, entbittert, entmineralisiert und/oder entfärbt, – Aromen, – Zusatzstoffen oder – gegebenenfalls weitere Zutaten mit Ausnahme von Alkohol oder alkoholischen Getränken. 2. Zu den Erfrischungsgetränken gehören a) Fruchtsaftgetränke, b) Fruchtschorlen, c) Limonaden, d) Brausen, für die diese Leitsätze besondere Beurteilungsmerkmale enthalten. (…) II. Besondere Beurteilungsmerkmale (…) D. Brausen „1. Brausen sind kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, die im Unterschied zu Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden – Aromen, – und/oder Farbstoffe enthalten. 2. Die Verkehrsbezeichnung ist Brause. Sie wird auch durch Angaben wie mit Waldmeister-Geschmack, mit Waldmeister-Aroma, Waldmeister-Brause ergänzt.“ Nach den Angaben der Klägerin in der Klagebegründung besteht „X‘s Fassbrause“ im Wesentlichen aus Wasser, Zucker, verschiedenen Fruchtbestandteilen und Aromen. Als Zutaten werden danach außerdem Gerste, Malz und Hopfen verwendet. Das Erzeugnis enthalte kein alkoholfreies Bier, vielmehr werde eine klare Malzextraktlösung verwandt, die von der Klägerin hergestellt werde. Da diese nicht in Kontakt mit Hefe komme und weder vergoren noch angegoren werde, könne das Getränk nicht als Bier bezeichnet werden, denn dieser Begriff sei geregelt in § 1 Bierverordnung. Auch wäre wohl davon auszugehen, dass es sich bei einer Kombination aus (alkoholfreiem) Bier und anderen Zusätzen um ein dem Biersteuergesetz unterfallendes Biermischgetränk handeln würde (https://de.wikipedia.org/wiki/Biermischgetr%C3%A4nk). Ob ein Biermischgetränk gleichwohl auch als Brause im Sinne der obigen Leitsätze bezeichnet werden dürfte, kann hier offen bleiben. Der Beklagte bzw. das LUA haben nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das umstrittene Getränk entgegen den Angaben der Klägerin doch mit der Zutat „alkoholfreies Bier“ hergestellt wird. Allein der Umstand, dass ausweislich des Gutachtens der LUA vom 21. Januar 2014 in der sensorischen Prüfung der Getränkeprobe „ein Geschmack von Bier“ festgestellt worden sei, stellt keinen ausreichenden Beleg dafür dar. Angesichts der substantiierten Darlegungen der Klägerin zu den Inhaltsstoffen des Lebensmittels und zu dem Herstellungsverfahren, wonach gerade keine gegorenen oder angegorenen Zutaten Verwendung finden, hätte der Beklagte bzw. das LUA konkrete Anhaltspunkte dafür benennen müssen, warum die Angaben der Klägerin unrichtig sein sollen. Nach der „Allgemeinen Begriffsbestimmung“ in den Leitsätzen ergibt sich jedenfalls eine große Bandbreite an möglichen Zutaten („geschmackgebende Zutaten“) für Erfrischungsgetränke. Letztlich scheint vor allem charakteristisch zu sein, dass kein Alkohol oder alkoholische Getränke als Zutat enthalten sein dürfen, denn neben Wasser können u.a. aus Früchten hergestellte zuckerhaltige Konzentrate, Aromen, Zusatzstoffe und „gegebenenfalls weitere Zutaten“ verwendet werden. Es mag sein, dass solche „weitere Zutaten“ nicht in alkoholfreiem Bier bestehen können, weil für Bier die spezielle Begriffsbestimmung in der Bierverordnung Anwendung findet. Allerdings spricht nichts dafür, dass die von der Klägerin verwandte Malzextraktlösung bzw. überhaupt die Inhaltsstoffe Hopfen, Malz und Gerste nach den Vorgaben der Leitsätzen nicht in Erfrischungsgetränken enthalten sein dürfen. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zu Recht auch auf Getränke wie “…malz“ oder „Karamalz“, die umgangssprachlich „Malzbier“ genannt werden und selbst nach Ansicht des LUA als alkoholfreie Erfrischungsgetränke im Sinne der Leitsätze gelten können, obwohl sie aus Gerstenmalz – ohne alkoholische Gärung – hergestellt werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Malzbier). Auch die in den Leitsätzen unter „D“ beschriebenen „Brausen“, die sich von Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden dadurch unterscheiden, dass sie Aromen und/oder Farbstoffe enthalten, geben keine klaren Ausschlusskriterien, die die Fassbrause der Klägerin von ihren Inhaltsstoffen her nicht erfüllt. Insbesondere werden Anforderungen an den Herstellungsprozess nicht aufgestellt. Dafür, ob ein in Flaschen abgefülltes Getränk überhaupt als „Fassbrause“ bezeichnet werden darf, geben die Leitsätze ebenfalls nichts her. b) Lassen sich somit den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs zu Erfrischungsgetränken keine Vorgaben zur Verkehrsauffassung entnehmen, zu denen die Verwendung der Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreie Erfrischungsgetränke“ für das Getränk der Klägerin in Widerspruch steht, so ist auf die tatsächliche Verkehrsauffassung abzustellen. Da hier auch die Richter selbst zu dem durch das Produkt der Klägerin angesprochenen Verkehrskreis gehören, kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde als Verbraucher feststellen, dass die umstrittenen Bezeichnungen nicht irreführend sind, weil sie nicht geeignet sind, über die Art und Zusammensetzung des Getränkes „Fassbrause“ zu täuschen. Die Verwendung der Bezeichnung „Fassbrause“ suggeriert keine Produkteigenschaften, die das Getränk der Klägerin nicht aufweist. Der zur Begründung der gegenteiligen Auffassung herangezogene Verweis des LUA auf ältere Fachliteratur überzeugt nicht. Die Behörde stützt sich insoweit insbesondere auf das „Lexikon für Lebensmittel und Ernährung“ aus dem Jahr 1977, wonach es sich bei dem Begriff „Fassbrause“ um eine „traditionelle Bezeichnung, insbesondere in Berlin und Mitteldeutschland, für ein stark schäumendes Erfrischungsgetränk (meist mit Apfelgeschmack) in der Gastronomie glasweise aus Fässern ausgeschenkt“ handeln soll. Diese fast 40 Jahre alte Beschreibung kann aber nicht dazu dienen, die aktuelle Verbrauchererwartung hinsichtlich der Bezeichnung „Fassbrause“ für das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Getränk zu dokumentieren. Die Einführung einer Vielzahl neuer alkoholfreier Getränke in den letzten Jahrzehnten, wie etwa das breite Angebot alkoholfreier Biere und Biermischgetränke, aber auch ganz neuer Getränke wie Bionade, die jeweils wie Flaschenbier abgefüllt und vertrieben werden, können nicht ohne Wirkung auf die Verbrauchererwartungen geblieben sein. Unter Berücksichtigung dieses tiefgreifenden Wandels der „Getränkewelt“ bedürfte es konkreter Belege dafür, dass die heutigen Verbraucher mit dem Begriff „Fassbrause“ immer noch dieselben Vorstellungen verbinden, die nach dem Vortrag des LUA in den siebziger Jahren bestanden, und dass aus diesem Grund die Möglichkeit des Irrtums über die Eigenschaften des von der Klägerin angebotenen Getränks wahrscheinlich ist. Quellen neueren Datums, etwa Fachliteratur, aus der sich ergibt, dass unter einer „Fassbrause“ heute eine in der Gastronomie glasweise aus Fässern ausgeschenkte Brause verstanden wird, hat das LUA aber nicht angeführt. Selbst wenn man mit der Behörde davon ausgeht, dass es vor allem in der ehemaligen DDR eine konkrete Verbraucherwartung zum Begriff „Fassbrause“ gegeben hat, so lässt sich damit nicht untermauern, dass auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung unter „Fassbrause“ in den neuen Bundesländern immer noch ausschließlich das vom LUA angeführte traditionelle Begriffsverständnis herrscht. Insoweit fehlt es an näheren Darlegungen, dass diese Verbrauchererwartung ungeachtet der Einführung eines großen Angebots an alkoholfreien, wie Flaschenbier vertriebenen Getränken und insbesondere der als „Fassbrause“ bezeichneten Flaschengetränke vieler namhafter Bierhersteller seit einigen Jahren zumindest in diesen Regionen noch weiter fortbesteht. Auf die Frage eines von der Verkehrsauffassung in den neuen Bundesländern abweichenden Verbraucherverständnisses für „Fassbrause“ in Rheinland-Pfalz kommt es daher nicht mehr an. c) Auch die auf dem Flaschenetikett der Klägerin verwendete Bezeichnung „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 c) VO (EU) Nr. 1169/2011 wird der Tatbestand der Irreführung erfüllt, indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe. Eine solche Werbung mit Selbstverständlichkeiten betreibt die Klägerin nach Auffassung des LUA, wenn sie das umstrittene Getränk ausdrücklich als „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ deklariere. Zur Begründung verweist die Behörde darauf, bei allen typischen Erfrischungsprodukten wie Cola, Limonaden, Brause, Fruchtschorlen, „Near-Water-Produkten“ oder Fruchtsäften sei es absolut unüblich, auf eine Alkoholfreiheit hinzuweisen. Allein wegen der von der Klägerin gewählten Gesamtaufmachung des Produkts bestehe eine Verwechslungsgefahr mit alkoholhaltigen Biermischgetränken. Aus dieser Argumentation ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ durch die Klägerin. Vielmehr erkennt auch die Behörde hier einen sachlichen Grund für die beanstandete Ausstattung an, indem sie auf die Verwechslungsgefahr mit alkoholhaltigen Produkten verweist. Die Kritik des LUA richtet sich letztlich nicht gegen die Verwendung des Begriffs „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“, sondern gegen den Vertrieb der „Fassbrause“ in den zu „Sixpacks“ gebündelten, mit Kronkorken verschlossenen Flaschen, die eine Nähe zur sonstigen Produktpalette der Klägerin herstellt. Diese Aufmachung ist aber nicht zur Täuschung geeignet, denn eine Verbrauchererwartung dahingehend, dass in dieser konkreten Form nur alkoholhaltige Getränke angeboten werden, besteht nicht. Wenn aber die „flaschenbierähnliche“ Aufmachung der „Fassbrause“ und anderer alkoholfreier Getränke selbst nicht zu beanstanden ist, entspricht die Klägerin mit der zusätzlichen Bezeichnung der „Fassbrause“ als „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ dem Bedürfnis der Verbraucher, auf einen Blick darüber informiert zu werden, ob es sich um ein alkoholfreies Getränk aus ihrer Produktpalette (oder eines anderen Bierherstellers) handelt oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann insoweit von einer Irreführung keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin produziert und vertreibt unter der Marke „X’s Fassbrause“ ein Getränk in verschiedenen Geschmacksrichtungen (Apfel, Holunder etc.), das auf den Flaschenetiketten als „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ bezeichnet wird. Eine vom Landesuntersuchungsamt (LUA) im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung untersuchte Getränkeprobe aus einem Verbrauchermarkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurde mit Gutachten vom 21. Januar 2014 beanstandet. Dabei ging das LUA davon aus, die Bezeichnungen „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ seien als irreführend anzusehen, weil die sensorische Prüfung einen Geschmack von Bier ergeben habe und alkoholfreies Bier üblicherweise kein Bestandteil eines alkoholfreien Erfrischungsgetränks sei. Damit entspreche die Probe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht der eines Erfrischungsgetränks. Außerdem sei die Bezeichnung „Fassbrause“ in einigen Regionen Deutschlands eine traditionell gefestigte verkehrsübliche Bezeichnung für alkoholfreie Erfrischungsgetränke auf der Basis von Brausen, wie sie im deutschen Lebensmittelbuch beschrieben seien, oder von Limonaden, ggf. unter Zusatz von Malzextrakt und/oder natürlichen Aromastoffen. Erzeugnisse, die davon abwichen, insbesondere durch Zusatz alkoholfreier Biere, könnten deshalb nicht als Fassbrause in Verkehr gebracht werden. Schließlich wurde auch beanstandet, dass die Auslobung „alkoholfrei“ bei Erfrischungsgetränken als Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen sei (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Daraufhin leitete der Beklagte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2014 an. Die Klägerin nahm mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2014 ausführlich Stellung. Sie machte geltend, seit mehr als 30 oder 40 Jahren würden Mischgetränke mit alkoholfreiem Bier als Erfrischungsgetränke bezeichnet. Eine Verkehrsauffassung, wonach unter der Bezeichnung „Fassbrause“ Erfrischungsgetränke unter Zusatz von Malzextrakt verstanden würden, gebe es jedenfalls für Verbraucher in Rheinland-Pfalz nicht. Außerdem werde das beanstandete Produkt gerade nicht als Biermischgetränk hergestellt, während die Erzeugnisse anderer Anbieter als Erfrischungsgetränke mit alkoholfreiem Bier hergestellt würden. Das LUA äußerte sich zu dem Vorbringen der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 und hielt daran fest, dass die Bezeichnungen „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ für ein Produkt, das sich aus alkoholfreiem Bier und einem alkoholfreiem Erfrischungsgetränk zusammensetze, als irreführende Angaben zu beanstanden seien. Die Klägerin könne nicht auf Produktbezeichnungen von Konkurrenten wie etwa „B. 0,0 Prozent Apfelbier“ verweisen, da diese als „alkoholfreie Biermischgetränke“ in Verkehr gebracht würden. Außerdem befänden sich diese Produkte nicht länger als sechs Jahre auf dem Markt und könnten daher nicht belegen, dass alkoholfreies Bier ein typischer Bestandteil eines Erfrischungsgetränks sei. Den Vortrag der Klägerin, dass das umstrittene Getränk kein alkoholfreies Bier enthalte, habe diese nicht durch die Vorlage von Unterlagen wie Rezeptur, Produktionsunterlagen belegt. Auch Hopfen sei keine übliche Zutat von Erfrischungsgetränken. Die einzigen Getränke, in denen Hopfen üblicherweise vorkomme, seien (alkoholfreie) Biere und (alkoholfreie) Biermischgetränke. Dagegen gehörten „Brausen“ und „Limonaden“ zur Kategorie der Erfrischungsgetränke. Entsprechend der Verkehrsauffassung, die sich in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke widerspiegele, sei Brause ein kohlensäurehaltiges Erfrischungsgetränk, das im Unterschied zu Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden naturidentische und/oder künstliche Aromastoffe und/oder Farbstoffe enthalte. Anders als die Klägerin meine, stelle die Bezeichnung „Brause“ weder ein Synonym für die Begriffe „Limonade“ bzw. „Erfrischungsgetränk“ dar, noch sei Brause ursprünglich eine Limonade gewesen, die im Fass gebraut werde, wie die Klägerin meint. Insofern existierten auch Belege für die Verkehrsauffassung einer Fassbrause. Dazu verwies das LUA auf das Lexikon für Lebensmittel und Ernährung aus dem Jahr 1977, wonach es sich bei dem Begriff „Fassbrause“ um eine „traditionelle Bezeichnung, insbesondere in Berlin und Mitteldeutschland, für ein stark schäumendes Erfrischungsgetränk (meist mit Apfelgeschmack) in der Gastronomie glasweise aus Fässern ausgeschenkt“ handle. Der Beklagte erließ unter dem Datum 17. November 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den verantwortlichen Braumeister der Klägerin, gegen den mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2014 Einspruch erhoben wurde. Außerdem hat die Klägerin am 2. Dezember 2014 Feststellungsklage erhoben. Sie trägt vor, bei dem beanstandeten Getränk handle sich um ein Erfrischungsgetränk, das auf Basis eines Malzauszuges hergestellt werde. Im Wesentlichen bestehe es aus Wasser, Zucker, verschiedenen Fruchtbestandteilen und Aromen. Als Zutaten würden auch Gerste, Malz und Hopfen verwendet. Dieses Erzeugnis enthalte keinen Alkohol, insbesondere kein Bier, auch kein alkoholfreies Bier, da als Zutat eine klare Malzextraktlösung verwandt werde, die von der Klägerin hergestellt werde. Diese komme zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Hefe und werde weder vergoren noch angegoren. Demgegenüber dürften Getränke unter der Bezeichnung „Bier“ u.a. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gegoren seien. Soweit im Gutachten des LUA offenbar vermutet werde, dass Erzeugnisse, die die Zutaten von Bier enthielten, auch tatsächlich Bier seien, sei dies rechtlich und technisch falsch. Außerdem seien alkoholfreie Erfrischungsgetränke auf der Basis der Zutaten Wasser, Gerste, Malz und Hopfenextrakte seit Jahrzehnten in Deutschland verbreitet (z.B. „Karamalz“). Keine der Erwägungen, die das LUA darlege, trage den Vorwurf, es liege eine irreführende Aufmachung oder Bezeichnung und damit ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB vor. Der Begriff „Fassbrause“ sei nicht verbindlich normiert. Irreführend könne er deshalb nur dann sein, wenn er geeignet sei, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die tatsächliche Beschaffenheit oder die Herstellung der Ware hervorzurufen. Dabei sei nicht nur die Bezeichnung, sondern das Gesamterscheinungsbild zu würdigen. Abzustellen sei auf den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei. Auf ein eventuell abweichendes Begriffsverständnis in älterer Fachliteratur oder lebensmittelrechtlichen Leitsätzen könne nicht abgestellt werden, denn die Auffassung der vor Irreführung zu schützenden Verbraucher im Allgemeinen werde durch solches Fachwissen gerade nicht geprägt. Der Ausdruck „Fassbrause“ sei auch nie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. Insbesondere sei nicht festgestellt, dass eine angeblich seit 1970 im Gebiet der ehemaligen DDR vorhandene Verkehrsauffassung heute noch eine Rolle spiele. Erst in den vergangenen sechs Jahren hätten Getränke mit der Bezeichnung „Fassbrause“ eine überregionale Bedeutung erlangt und prägten das Verbraucherverständnis maßgeblich. Dazu wird auch auf einen Auszug aus Wikipedia sowie auf diverse Konkurrenzprodukte verwiesen, etwa „G.. Fassbrause“, „V.. Fassbrause“, „H.. Fassbrause“ (Bl. 90 f.GA), die im Gegensatz zu dem Getränk der Klägerin mit alkoholfreiem Bier hergestellt und bezeichnet würden. Da die Klägerin kein alkoholfreies Bier verwende, wäre eine Bezeichnung wie „alkoholfreies Mischgetränk“ oder „Fassbrause mit alkoholfreiem Bier“ daher für ihr Erzeugnis nicht richtig. Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke der deutschen Lebensmittelbuchkommission seien für das Getränk der Klägerin nicht maßgeblich, denn die Bezeichnung Fassbrause werde dort nicht normiert. Weil die Kennzeichnung eines Produktes mit den Leitsätzen nicht vollständig übereinstimme, weiche es nicht bereits in rechtlich zu beanstandender Weise von der Verkehrsauffassung ab. Selbst eine Abweichung von den in den Leitsätzen beschriebenen Erzeugnissen führe nicht zur fehlenden Verkehrsfähigkeit, sondern nur dazu, dass mit zusätzlichen Erläuterungen die Verkehrsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Was die Angabe „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ anbelange, sei die Behauptung der Irreführung ebenfalls unbegründet. Das LUA stütze sich darauf, dass offenbar ein Geschmack nach Bier festgestellt worden sei. Tatsächlich sei jedoch kein Bier enthalten. Die von der Klägerin gewählte Getränkebezeichnung sei auch keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, denn hierfür sei erforderlich, dass der Eindruck vermittelt werde, ein Erzeugnis besitze besondere Eigenschaften, durch die es sich von seinen Wettbewerbsprodukten abhebe. Dies sei nicht der Fall. Unabhängig davon bestehe möglicherweise eine Veranlassung, auf die Alkoholfreiheit hinzuweisen, da es auch eine Vielzahl alkoholhaltiger Biermischgetränke gebe und dieses Segment seit vielen Jahren stark wachse. Der Verbraucher kenne insbesondere von bekannten Biermarken eine Vielzahl von Produkten, die es sowohl in alkoholhaltigen als auch in alkoholfreien Versionen gebe. Gerade in Produktkategorien, in denen es viele Neuerungen gebe, sei der Verbraucher mit den Gepflogenheiten noch nicht recht vertraut. Dies werde auch bei anderen Produkten hingenommen wie etwa bei „…malz“, wo die Auslobung „natürlich erfrischend“ und „alkoholfrei“ nicht beanstandet werde. Die Klägerin führt noch weitere Beispiele an. Es sei nicht unüblich, bei Getränken, die grundsätzlich alkoholfrei seien, auf diesen Umstand auch hinzuweisen. Dies sei im Interesse des Verbrauchers sogar geboten, zumal es sich bei der Marke „X“ gerade um eine bekannte Biermarke handle. Unverständlich sei, warum das LUA an seinem Befund festhalte, in dem beanstandeten Produkt sei (alkoholfreies) Bier enthalten. Aus der Verwendung von Hopfen lasse sich dies nicht schließen, denn es herrsche Rezepturfreiheit, so dass es nicht darauf ankommen könne, ob Hopfen bis zum Jahr 2009 nur in Malzgetränken, nicht aber in anderen Erfrischungsgetränken eine übliche Zutat gewesen sei. Die Behauptung, die biertypische Zutat Hopfen deute darauf hin, dass das Erzeugnis mit alkoholfreiem Bier hergestellt sei, sei nicht richtig. Es sei Aufgabe des Beklagten, diese Frage etwa über den an sich für die Klägerin zuständigen Landkreis Siegen aufzuklären. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Ausstattung des Erzeugnisses „X‘s Fassbrause“ mit der Begründung zu beanstanden, die verwendeten Begriffe „Fassbrause“ und „alkoholfreies Erfrischungsgetränk“ seien irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Der Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Er verweist auf das Gutachten des LUA vom 21. Januar 2014 und eine neue Stellungnahme des LUA vom 4. Mai 2015. Darin wird nochmals dargelegt, der Begriff „Fassbrause“ habe in den siebziger Jahren Einzug in die einschlägigen Lexika sowohl in der BRD als auch in der DDR gehalten, die die gleiche Verkehrsauffassung wiedergäben. Das bedeute, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine einheitliche Verkehrsauffassung für Fassbrause in ganz Deutschland existiert habe, die in den neuen Bundesländern, d.h. überregional bis heute existent sei. Zwar finde sich der Begriff „Fassbrause“ nicht in den Leitsätzen und es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gelte für typische Erfrischungsgetränke wie Cola oder „Near-Water-Produkte“, was aber nicht bedeute, dass es dafür keine Verkehrsauffassung gebe. Bei allen typischen Erfrischungsgetränken wie Cola, Limonaden, Brausen, Fruchtschorlen, „Near-Water-Produkten“, aber auch bei Fruchtsäften sei es absolut unüblich, auf eine Alkoholfreiheit hinzuweisen. Dass ausnahmsweise für „...malz“ mit dem Begriff „alkoholfrei“ geworben werde, komme daher, dass die auch heute noch gebräuchliche Bezeichnung für dieses Getränk „Malzbier“ sei, die aber nach einem BGH-Urteil von 1958 nicht mehr verwendet werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2015 gewesen ist.