Leitsatz: 1. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags stellt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW als wissenschaftliche Tätigkeit regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, wenn der Lehrauftrag an einer wissenschaftlichen Hochschule und selbständig wahrgenommen wird. 1a. Zu den wissenschaftlichen Hochschulen zählen neben den Universitäten auch die Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen im Sinne von § 1 FHGöD. 1b. Die in der Wahrnehmung eines Lehrauftrags liegende wissenschaftliche Tätigkeit ist keine Vortragstätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV. 1c. Von einer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NtV genehmigungspflichtigen gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verwertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Sinn und Zweck der Privilegierung wissenschaftlicher Tätigkeit durch den in den Vordergrund tretenden Erwerbszweck überlagert wird, d. h. die wissenschaftliche Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht angenommen hat. 2. Die Eignung im Sinne des § 21 FHGöD ist (allein) funktionsbezogen zu verstehen; erforderlich, aber auch ausreichend ist die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche Eignung. 3. Knüpft die Eignungsbewertung an eine (Meinungs-)Äußerung an, ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums maßgeblich. Stellt sich eine Äußerung danach als mehrdeutig dar, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. 4a. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Satz 2 VwGO können auch Erwägungen zur Ausübung eines Beurteilungsspielraums im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden. 4b. Die ergänzenden Erwägungen müssen genügend bestimmt sein, d. h. die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst; es muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin auf-rechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben hat. Es hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 2797/23) gegen den mit Bescheid vom 28.7.2023 ausgesprochenen Widerruf ihres Lehrauftrags an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der zulässige Antrag der Antragstellerin sei begründet. In formeller Hinsicht genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da der Widerrufsbescheid vom 28.7.2023 rechtswidrig sei. Der auf Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ergangene Widerrufsbescheid begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Er sei jedoch materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner schließe aus dem Tweet der Antragstellerin vom 20.5.2023 - "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land" -, der nicht vorgelegten Nebentätigkeitsgenehmigung und den Posts rund um den 27.6.2023 (öffentliche Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners) auf eine ihn zum Widerruf berechtigende Nichteignung der Antragstellerin für den erteilten Lehrauftrag. § 21 FHGöD mache die den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zur Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags. Erweise sich ein Lehrbeauftragter aufgrund nachträglich eingetretener Umstände gemessen an diesem Maßstab als ungeeignet, könne der Antragsgegner einen Lehrauftrag deshalb auch wieder entziehen. Die Feststellung der Nichteignung setze jedoch - ebenso wie die Feststellung der Eignung - eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Eignung der Lehrkraft sprechenden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden Umstände voraus. Die Annahme fehlender Eignung einer Lehrbeauftragten müsse mithin das Ergebnis einer Würdigung der ihr anzulastenden Umstände sowie deren Häufigkeits- und Schweregrades und der von ihr bislang gezeigten Leistungen und Befähigungen sein. Die Eignung sei auch an der Einhaltung der funktionsbezogenen Treuepflicht zu messen. Auch als Inhaber bzw. Inhaberin eines öffentlichen Amtes, der bzw. die keinen Beamtenstatus habe, schulde jeder bzw. jede Lehrbeauftragte jedenfalls diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar sei. Danach spreche einiges dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Tweets vom 20.5.2023 ("ganzer brauner Dreck") Anlass für Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrauftrag im Fach "Interkulturelle Kompetenz" an der HSPV NRW gegeben habe. Die Äußerung sei jedenfalls mehrdeutig zu verstehen, so dass es nicht gänzlich abwegig erscheine, sie als Diskreditierung großer Teile der Angehörigen des Polizeidienstes zu verstehen. Die Antragstellerin selbst habe mit ihrer E-Mail vom 22.5.2023 an den Antragsgegner klargestellt, dass sie mit der Bezeichnung "brauner Dreck" weder alle Polizisten und Polizistinnen noch die Sicherheitsbehörden oder Polizeischüler und Polizeischülerinnen gemeint habe, sondern ausschließlich die "Gesinnung von Beamten und Beamtinnen, die menschenverachtend und rassistisch unterwegs seien". Soweit sie außerdem angebe, sie habe mit ihrer Äußerung auf strukturelle Probleme in Bezug auf rassistische Polizeikontrollen und Polizeigewalt hinweisen wollen, lasse ihre Ausdrucksweise "ganzer brauner Dreck" allerdings einen sachlichen Diskurs zu diesem Thema vermissen. Auch die Verwendung dieser Formulierung zur Benennung rechtsextremen Gedankenguts in einem Artikel des Polizei-Magazins "Streife" von Januar 2021 mache die Äußerung im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einem adäquaten Mittel des Meinungsaustauschs. Die Ausdrucksweise der Antragstellerin lasse jedenfalls die notwendige Sensibilität vermissen, die sie im Rahmen des ihr erteilten Lehrauftrags in dem Fach "Interkulturelle Kompetenz" gerade vermitteln solle. Auch die am 27.6.2023 im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben veröffentlichen Kurznachrichten könnten wohl Zweifel an der Eignung der Antragstellerin begründen, weil ihre öffentliche Kritik an dem Vorgehen der HSPV NRW das Vertrauensverhältnis zum Antragsgegner beeinträchtigen könne. Dass diese Tweets einer weiteren Zusammenarbeit jegliche Grundlage entzogen hätten, sei jedoch nicht zu erkennen. Im Ergebnis könne allerdings offenbleiben, ob der Antragstellerin aufgrund dieser Erwägungen die Eignung für den Lehrauftrag "Interkulturelle Kompetenz" abzusprechen sei. Da der Schluss auf die Nichteignung nicht zwingend sei, habe der Antragsgegner eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen tatsächlichen und persönlichen oder anderer für die Eignung erheblichen Umstände vornehmen müssen. Dies habe er nicht rechtsfehlerfrei getan. Es sei schon zweifelhaft, ob er bei Erlass des Widerrufs überhaupt erkannt habe, dass die Feststellung der Nichteignung der Antragstellerin einer Gesamtwürdigung bedürfe. Jedenfalls aber habe der Antragsgegner versäumt, Umstände, die zugunsten der Antragstellerin sprächen, in seine Entscheidung einzubeziehen, und zudem Umstände zu ihren Lasten einbezogen, die eine Nichteignungsfeststellung nicht trügen. So habe er die ausweislich der übersandten Evaluierungsbögen in der Vergangenheit guten Leistungen der Antragstellerin nicht in seine Erwägungen einbezogen. Gleiches gelte für den Umstand, dass ihre Lehrmethoden in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten und sie auch früher schon kritische Äußerungen veröffentlicht habe, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Lehrtätigkeit ausgewirkt hätte. Gerade im Rahmen der Feststellung der pädagogischen Ungeeignetheit hätte der Antragsgegner die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Stattdessen führe der Antragsgegner zur Begründung an dieser Stelle aus, dass es aufgrund der Veröffentlichung im Internet zu einer Vielzahl von Drohungen gegenüber der HSPV NRW gekommen sei. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich an jeglicher Substantiierung fehle, sei fraglich, ob (strafrechtlich relevante) Drohungen Dritter der Antragstellerin überhaupt zurechenbar seien. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin die durch Dritte bewirkten Bedrohungen mit ihren Tweets gezielt im Sinne eines "Zweckveranlassers" ausgelöst habe. Der Antragsgegner habe außerdem zu berücksichtigen versäumt, dass die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 22.5.2023 aus eigenem Antrieb an die HSPV NRW herangetreten sei, ihr Statement vom 20.5.2023 erläutert habe und um Schadensbegrenzung bemüht gewesen sei. Schließlich habe er zur Begründung der Nichteignung der Antragstellerin maßgeblich auch darauf abgestellt, dass diese keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegt habe. Dieser Umstand sei schon deshalb nicht geeignet, den Widerruf materiell zu stützen, weil in der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung "nur" eine dienstliche Pflichtverletzung gegenüber der dienstvorgesetzten Stelle liege, die in diesem Rechtsverhältnis ggf. disziplinarisch zu ahnden wäre. Eine Pflichtverletzung gegenüber der HSPV NRW lasse sich hingegen nicht erkennen. Davon gehe offensichtlich auch der Antragsgegner aus, denn der Bescheid über die Erteilung des Lehrauftrags sei ohne entsprechenden Vorbehalt ergangen und habe lediglich die Bitte enthalten, eine ggf. erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen. Auch bei den zuvor erteilten Lehraufträgen habe der Antragsgegner weder die Vorlage einer Nebentätigkeitsgenehmigung verlangt noch aufgezeigt, diesen Umstand in der Vergangenheit als Anlass zum Widerruf eines erteilten Lehrauftrags angesehen zu haben. Schließlich sei es der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Widerrufs (und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) noch möglich gewesen, eine Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum Beginn des Lehrauftrags bei ihrem Dienstherrn einzuholen und vorzulegen. Es sei nicht erkennbar, dass der Genehmigung der Nebentätigkeit etwas entgegenstehen könne. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Eilantrags ausgegangen. 1. Die Auffassung der Beschwerde, für ihn fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin als verbeamtete Lehrerin derzeit nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung verfüge und deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an der Wahrnehmung des ihr mit Bescheid vom 10.5.2023 erteilten Lehrauftrags im Fach "Interkulturelle Kompetenz" an der HSPV NRW gehindert sei, ist nicht tragfähig. Die Wahrnehmung dieses Lehrauftrags stellt sich als (grundsätzlich nicht genehmigungspflichtige) wissenschaftliche (Neben-)Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW dar, die auch nicht aus anderen Gründen genehmigungspflichtig ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, obwohl es allenfalls ansatzweise begründet ist und sich überdies jeder Auseinandersetzung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts enthält, die Antragstellerin könne eine etwa erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung noch nachträglich vorlegen. a. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags stellt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW als wissenschaftliche Tätigkeit regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, wenn der Lehrauftrag an einer wissenschaftlichen Hochschule und selbständig wahrgenommen wird. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Erfasst ist neben der Forschung auch die Lehre im Sinne einer wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse. Dazu kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = juris Rn. 92 f. und Beschluss vom 13.4.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 = juris Rn. 50; BAG, Urteil vom 20.4.2016 - 7 AZR 657/14 -, NJW 2016, 3546 = juris Rn. 19 m. w. N. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags durch einen Beamten - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - ist jedenfalls dann als wissenschaftliche und mithin nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW im Grundsatz genehmigungsfreie Tätigkeit einzuordnen, wenn es sich bei der beauftragenden Institution um eine wissenschaftliche Hochschule handelt und dem Beamten bei seiner Lehrtätigkeit die für jede wissenschaftliche Tätigkeit konstituierende Weisungs- und Gestaltungsfreiheit zukommt. Vgl. Battis, BBG, 6. Auflage 2022, § 100 Rn. 6; Brinktrine in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand 1.5.2022, § 51 Rn. 42f.; Geis in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand:11/2023, Band I, § 100 BBG Rn. 34; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 202. AL April 2022, § 51 LBG NRW 2016 Rn. 32, 35; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 8 Rn. 34; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 51 Rn. 4; Ule, Beamtenrecht, 1. Auflage 1970, § 42 BRRG Rn. 3; Wagner, NVwZ 1989, 515, 518 f. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem der Antragstellerin von der HSPV NRW erteilten Lehrauftrag um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Zu den wissenschaftlichen Hochschulen gehören neben den Universitäten auch die Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen im Sinne von § 1 FHGöD wie etwa die HSPV NRW, weil diese mittlerweile im Hinblick auf Aufgaben und Ziele des Studiums (vgl. § 3 HG NRW und § 3 FHGöD) sowie die jeweils gewährleistete Freiheit der Forschung und Lehre (vgl. § 4 HG NRW und § 5 FHGöD) und nach dem etwa in der Vereinheitlichung der einschlägigen Rechtsgrundlagen erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. etwa die Verweise auf Vorschriften des HG NRW 2004 in §§ 18 und 27b FHGöD) ebenfalls wissenschaftliche Ausbildungsstätten sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 1, 126 = juris Rn. 42 ff. Dabei kommt auch Lehrbeauftragen an der HSPV NRW gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FHGöD in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 3 HG NRW 2004 (" Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr") und § 39 Abs. 2 der Grundordnung der HSPV NRW ("Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgabe nach Maßgabe des Lehrauftrages selbständig wahr") die für eine wissenschaftliche Lehre konstituierende Selbstständigkeit zu. Vgl. näher Detmer in: Leuze/Epping, HG NRW, 20. Lfg. 8/2023, § 43 Rn. 5 ff. zur insoweit unveränderten Nachfolgevorschrift zu § 55 HG NRW 2004. b. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich im Fall der Antragstellerin auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV. Die Norm des § 9 NtV unterscheidet in ihrem Satz 1 zwischen schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und Vortragstätigkeiten und unterwirft nur letztere in Satz 4 einer Genehmigungspflicht, wenn sie darin bestehen, ein Sachgebiet in Fortsetzung einem gleichbleibenden Personenkreis zu vermitteln (Unterricht). Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 51 Rn. 4. Da es sich bei der Wahrnehmung des Lehrauftrags an der HSPV NRW durch die Antragstellerin nach den vorstehenden Erwägungen um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt, die ausweislich des Wortlauts der Norm von einer Vortragstätigkeit zu unterscheiden ist, ist auf sie die Rückausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV nicht anwendbar. c. Ferner ist die Wahrnehmung des Lehrauftrags für die Antragstellerin auch nicht als gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung einer wissenschaftlichen Arbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NtV genehmigungspflichtig. Dies wird angenommen, wenn sich die Nebentätigkeiten eines Beamten nicht als gelegentliche Übernahme einzelner wissenschaftlicher Arbeiten, sondern als regelmäßige entgeltliche Betätigungen darstellen, die durch eine Gewinnerzielungsabsicht oder durch die Einbeziehung in die Organisation oder Aufgabenwahrnehmung des Auftraggebers miteinander verbunden sind. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.9.2012 - 2 B 10675/12 -, NvwZ-RR 2013, 381 = juris Rn. 9 zu der vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 HNebvO RP; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 8 Rn. 34; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021 § 51 Rn. 4; Summer, ZBR 1988, 1, 9. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, so dass sich eine Auseinandereinsetzung mit Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift vgl. Brinktrine in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand 1.5.2022, § 51 Rn. 46 f. erübrigt. Zwar hat die Antragstellerin bereits dreimal und jeweils gegen Vergütung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 HG NRW 2004) Lehraufträge der HSPV NRW übernommen. Allein der Umstand, dass für eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche Tätigkeit überhaupt eine Vergütung gezahlt wird, kann jedoch nicht ausreichen, dieser bereits den Charakter einer entgeltlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht zu verleihen. Ansonsten wäre die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 NtV bereits durch die bloße Zahlung einer Vergütung ausgelöste Anzeigepflicht überflüssig und jene Vorschrift insoweit ohne Anwendungsbereich. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Sinn und Zweck der Privilegierung wissenschaftlicher Arbeit durch den in den Vordergrund tretenden Erwerbszweck überlagert wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.9.2012 - 2 B 10675/12 -, NVwZ 2013, 381 = juris Rn. 9 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 HNebVO RP; Hellfeier in: Leuze/Epping, 20. Lfg. 8/2023, Teil B Nebentätigkeitsrecht IV. 3. Rn. 38. Davon kann bei der Antragstellerin mit Blick auf das Verhältnis der vom Antragsgegner als "eher symbolisch" bezeichneten Vergütung in Höhe von rund 1.000 Euro zu den mit dem Lehrauftrag einhergehenden Verpflichtungen - 24 Lehrveranstaltungsstunden in Präsenz sowie 4,8 Lehrveranstaltungsstunden Anleitung des studentischen Selbststudiums nach Vorlage eines entsprechenden Konzepts, Durchsicht und Benotung etwaiger Leistungsnachweise sowie die nicht gesondert vergütete Aufsicht bei Klausuren -, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin als verbeamtete Lehrerin vom Antragsgegner nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW alimentiert wird, jedoch keine Rede sein. Die Lehrauftragstätigkeit steht hier gegenüber der hauptamtlichen Tätigkeit als Lehrerin sowohl nach der Höhe des Entgelts als auch nach der damit verbundenen Belastung deutlich im Hintergrund. Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht in einem Ausmaß in die Organisation und Aufgabenwahrnehmung der HSPV NRW einbezogen, das eine Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NtV auslösen würde. Soll die von Art. 5 Abs. 3 GG geforderte und in der Genehmigungsfreit des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW zum Ausdruck kommende Privilegierung u. a. wissenschaftlicher (Lehr-)Tätigkeit nicht leerlaufen, ist dazu jedenfalls mehr erforderlich, als die für die Übernahme eines Lehrauftrags stets notwendigen organisatorischen Absprachen und die mit der Wahrnehmung des Lehrauftrags notwendig einhergehende Erfüllung der institutionell der Hochschule zugewiesenen Aufgabe der wissenschaftlichen Lehre (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HG NRW und § 3 Abs. 1 Satz 1 FHGöD). Vielmehr muss auch die Einbindung in die Organisation und Aufgabenwahrnehmung Ausdruck des Umstands sein, dass die wissenschaftliche Tätigkeit vom Erwerbszweck überlagert wird, d. h. den Charakter einer entgeltlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht im vorstehend erläuterten Sinn angenommen hat. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.9.2012 - 2 B 10675/12 -, NVwZ 2013, 381 = juris Rn. 9; Hellfeier in: Leuze/Epping, 20. Lfg. 8/2023, Teil B Nebentätigkeitsrecht IV. 3. Rn. 38; Siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 35.91 -, ZBR 1993, 149 = juris Rn. 24 zur Genehmigungspflichtigkeit einer nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 LBG Berlin a. F. grundsätzlich nicht genehmigungspflichtigen selbstständigen Gutachtertätigkeit durch einen Hochschullehrer, wenn diese im Rahmen einer wesentlichen Mitarbeit in einem selbständigen Gewerbebetrieb erfolgt. Daran gemessen erweist sich die Übernahme des Lehrauftrags durch die Antragstellerin nicht als genehmigungspflichtig. Sie hat zwar bereits dreimal Lehraufträge im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" übernommen. Jeder dieser Lehraufträge umfasste jedoch nur den begrenzten Zeitraum von jeweils drei Monaten im Jahr, in denen jeweils 24 Lehrveranstaltungsstunden in Präsenz zu erbringen waren, und wurde jeweils im Einzelfall erteilt. Eine dauerhafte Bindung der Antragstellerin an die HSPV NRW besteht dabei nicht. Darüber hinaus ist die Antragstellerin lediglich eine von rund 1.500 an der HSPV NRW tätigen nebenamtlich Lehrenden - vgl. Landtag NRW, Plenarprotokoll 18/45 vom 25.10.2023, S. 88 - und über das für die Wahrnehmung des ihr erteilten Lehrauftrags notwendige Maß hinaus weder in die Organisation noch die Aufgabenwahrnehmung der HSPV NRW eingebunden. d. Der - vom Antragsgegner auch mit der Beschwerde - hervorgehobene Umstand, dass die Bezirksregierungen Münster und Köln von der Genehmigungspflichtigkeit der Lehrauftragstätigkeit ausgehen, ist für die Streitentscheidung ohne Relevanz. e. Die Antragstellerin trifft nach alledem hinsichtlich des ihr erteilten Lehrauftrags keine Genehmigungs-, sondern gemäß § 10 Abs. 1 NtV nur eine Anzeigepflicht, der sie durch E-Mail vom 28.8.2023 an ihre Schulleitung nachkommen wollte. Zwar mag fraglich sein, ob sie damit die in § 10 Abs. 1 NtV vorgeschriebene Form (schriftlich oder elektronisch) eingehalten hat und fehlt es möglicherweise noch an einzelnen von § 10 Abs. 2 NtV geforderten Angaben. Eine ordnungsgemäße Anzeige kann jedoch noch rechtzeitig vor der insoweit maßgeblichen Aufnahme der Nebentätigkeit im Januar 2024 erfolgen. Für eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist derzeit nichts ersichtlich. 2. Die erstinstanzlich der Zulässigkeit des Antrags darüber hinaus entgegengehaltenen Einwände - mangelndes Interesse der Antragstellerin an der Wahrnehmung des Lehrauftrags; Möglichkeit des erneuten Widerrufs bei Erfolg des Eilantrags; Kapazitätserschöpfung infolge anderweitiger Lehrauftragserteilung - werden mit der Beschwerde nicht weiterverfolgt, sodass sich ein Eingehen hierauf gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erübrigt. II. Die Beschwerde dringt auch nicht mit der Auffassung durch, der Antragsgegner sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei zu der seinem Widerruf zugrundeliegenden Einschätzung gelangt, dass es der Antragstellerin an der für die Wahrnehmung des Lehrauftrags im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" nötigen Eignung fehle. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Gesamtwürdigung der für und gegen die Eignung der Antragstellerin sprechenden Umstände sei mit Blick auf die im Vergleich zu einem Beamtenverhältnis geringe Bedeutung des Lehrauftrags schon nicht erforderlich. Im Übrigen habe er eine solche Gesamtwürdigung bereits im Widerrufsbescheid vom 28.7.2023 ordnungsgemäß vorgenommen und dabei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung berücksichtigen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass der Tweet der Antragstellerin vom 20.5.2023 schon für sich genommen geeignet sei, die ursprünglich positive Gesamtwürdigung der Eignung der Antragstellerin als Lehrbeauftragte für "Interkulturelle Kompetenz" zu revidieren. Der Antragsgegner nimmt in seiner Beschwerdebegründung darüber hinaus "äußerst hilfsweise" eine (weitere) Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel vor. 1. Auszugehen ist vom Folgendem: In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung namentlich im FHGöD kommt als Rechtsgrundlage für den Widerruf des hier ursprünglich rechtmäßig erteilten Lehrauftrags nur § 49 VwVfG NRW in Betracht. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Mit dem Verweis auf die Berechtigung zum Nichterlass knüpft die Vorschrift an das für die zu widerrufende Entscheidung - hier: die Vergabe des Lehrauftrags mit Bescheid vom 10.5.2023 - maßgebliche materielle Recht an; der Widerruf des Lehrauftrags der Antragstellerin setzt danach voraus, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen auf Grundlage der für die Erteilung von Lehraufträgen durch die HSPV NRW einschlägigen Vorschriften berechtigt gewesen wäre, ihr den Lehrauftrag nicht zu erteilen. Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann nach § 21 FHGöD und § 39 Abs. 1 der Grundordnung der HSPV NRW (nur) betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht. Die Erteilung eines Lehrauftrags, die die Verleihung eines öffentlichen Amts im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet - vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 = juris Rn. 9 -, und ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FHGöD in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 3 HG NRW 2004), hängt deshalb von den auch für Statusentscheidungen bei Beamten allein maßgeblichen und hier auf die Anforderungen der Fachhochschule bezogenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers ab. Dabei steht einer allgemeinen (Fach-)Hochschule in Bezug auf die Hochschullehrer eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zu, die sich für die HSPV NRW jedenfalls einfachrechtlich aus der weitgehend am HG NRW orientierten Ausgestaltung des Berufungsverfahrens ergibt. Vgl. § 37 Abs. 1 HG NRW und § 18 Abs. 1 Sätze 4 bis 8 FHGöD sowie § 38 HG NRW und § 19 FHGöD. Angesichts des von § 21 FHGöD und § 39 Abs. 1 der Grundordnung der HSPV NRW hervorgehobenen Umstands, dass die Lehrbeauftragten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung "den Anforderungen der Fachhochschule" entsprechen müssen, gilt insoweit nichts anderes. Dementsprechend kann die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für einen Lehrauftrag gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, NWVBl 2017, 247 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2022 - 6 B 1512/21 -, FuL 2022, 212 = juris Rn. 20. Dieses Werturteil ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu treffen; es kann auf ein einmaliges Fehlverhalten nur gestützt werden, wenn dieses Mängel mit hinreichender Deutlichkeit zu Tage treten lässt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147 = juris Rn. 29 sowie Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9 und vom 20.7.2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 10 und 26; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2021 - 1 A 793/13 -, juris Rn. 81 und 89 und Beschluss vom 29.6.2023 - 6 B 227/23 -, juris Rn. 17 und 19; jeweils m. w. N. -, Bei Lehrbeauftragten sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (nur) funktionsbezogen zu verstehen und zu bewerten. Denn mit der Übertragung des Amtes eines Lehrbeauftragten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 5 HG NRW 2004 wird - anders als etwa bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis - gerade kein umfassendes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis begründet, das den Betroffenen unabhängig von seiner Funktion im Staatsgefüge einem umfassenden Pflichtenkanon gegenüber seinem Dienstherrn unterwirft. Dies klingt auch im Normtext des § 21 FHGöD an ("den Anforderungen der Fachhochschule entspricht"). Erforderlich, aber auch ausreichend ist deshalb allein die gerade für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 = juris Rn. 10 ff. 2. Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht die Bewertung der Eignung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Lehrauftrags im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" durch den Antragsgegner zu Recht beanstandet. Zwar dürfte der Antragsgegner bereits aufgrund des Tweets vom 20.5.2023 ("ganzer brauner Dreck") berechtigt gewesen sein, der Antragstellerin den Lehrauftrag "Interkulturelle Kompetenz" nicht zu erteilen (a.). Der Antragsgegner hat seine Widerrufsentscheidung in der Verfügung vom 28.7.2023 jedoch nicht allein auf diese Äußerung der Antragstellerin gestützt, sondern die aus seiner Sicht fehlende Eignung der Antragstellerin auch mit weiteren Umständen begründet, die indes die Annahme eines Eignungsmangels nicht tragen und deren Berücksichtigung deshalb von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht gedeckt war (b.). Diese Mängel hat der Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben (c.). a. Die Einschätzung, dass der Tweet der Antragstellerin vom 20.5.2023 - eine nach Erteilung des Lehrauftrags vom 10.5.2023 und damit nachträglich eingetretene Tatsache - Zweifel an ihrer funktionsbezogenen Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags "Interkulturelle Kompetenz" an der HSPV NRW begründet, dürfte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein. aa. Es hält der Rechtskontrolle Stand, wenn jene Kurznachricht als Diskreditierung großer Teile der Angehörigen der Sicherheitsbehörden verstanden und hieraus Eignungszweifel abgeleitet werden. Maßgeblich für das Verständnis der Äußerung ist der Sinn, der ihr nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt. Stellt sich danach eine Äußerung als mehrdeutig dar, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.11.2021 - 1 BvR 11/20 -, NJW 2022, 769 = juris Rn. 17; Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 = juris Rn. 31; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. -, BVerfGE 93, 266 = juris Rn. 125. Daran gemessen handelt es sich bei der Äußerung nicht nur - wie die Antragstellerin etwa mit dem Schriftsatz vom 29.8.2023 geltend gemacht hat - um eine kritische Stellungnahme zu rechtsextremem, rassistischem oder sonst inakzeptablem Gedankengut in den Sicherheitsbehörden, die der Antragstellerin selbstverständlich nicht nur offensteht, sondern die im Rahmen ihres Lehrauftrags sogar zu ihren Aufgaben gehören dürfte. Die von der Antragstellerin in dem Tweet verwendete Formulierung ("…der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden…") ist vielmehr jedenfalls missverständlich und kann - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - als Diskreditierung großer Teile der Angehörigen (auch) des Polizeidienstes verstanden werden, denen pauschal rechtsextreme Einstellungen unterstellt werden. Dabei ist insbesondere Wortwahl, nämlich die Verwendung des herabwürdigenden Begriffs "Dreck" zu beanstanden, weil dieser - insofern im Unterschied zu der von der Antragstellerin wiederholt in Bezug genommenen Äußerung im Polizei-Magazin "Streife" ("an uns klebt jetzt der braune Dreck"), die auf die entsprechende Gesinnung bezogen ist - nicht eindeutig auf rechtsextremistische Einstellungen zu beziehen ist, sondern ohne Weiteres auch das Verständnis zulässt, dass damit die in den Sicherheitsbehörden tätigen Menschen gemeint sind, was -wie näherer Erörterung nicht bedarf - vollständig inakzeptabel ist. Zu der Erkenntnis, dass die Äußerung in der Wortwahl unangemessen pauschal, unsensibel und missverständlich war, ist offensichtlich auch die Antragstellerin selbst gekommen, da sie in ihrer E-Mail vom 22.5.2023 an vier Mitarbeiter des Fachbereichs Polizei der HSPV NRW sowie in einem zweiten Tweet vom 20.5.2023 - vgl. dessen Abbildung im Rahmen eines Berichts des ZDF über die Vorgänge nach dem ursprünglichen Tweet der Antragstellerin vom 20.5.2023, abrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten /panorama/bahar-aslan-polizei-tweet-kritik-nrw-100.html, zuletzt abgerufen am 14.12.2023 -, die Klarstellung für nötig erachtete, dass "[m]it der Bezeichnung 'brauner Dreck' […] weder alle Polizist*innen, noch die Sicherheitsbehörden oder Polizeischüler*innen gemeint [sind], sondern ausschließlich die Gesinnung von Beamt*innen, die menschenverachtend und rassistisch unterwegs sind"; vom ZDF wird sie mit der Aussage zitiert, sie bereue, den Begriff "brauner Dreck" benutzt zu haben, weil das falsch angekommen sei. Vgl. www.zdf.de/nachrichten/panorama/bahar-aslan-polizei-tweet-kritik-nrw-100.html, zuletzt abgerufen am 14.12.2023. Die Annahme des Antragsgegners, es bestehe die Gefahr, dass sich auch Studierende des Studiengangs Polizeivollzugsdienst durch die Kurznachricht vom 20.5.2023 als "brauner Dreck" diffamiert sehen und die Antragstellerin deshalb als Lehrbeauftragte für das Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" dieses Studiengangs ablehnen könnten, sodass bei Wahrnehmung des Lehrauftrags durch die Antragstellerin schon infolge mangelnder Akzeptanz ein Lehr- bzw. Lernerfolg ausbleiben oder jedenfalls gemindert werde, ist deshalb nachvollziehbar. Dass - wie die Antragstellerin vorträgt - (frühere) Studierende die von ihr (in der Vergangenheit) abgehaltenen Lehrveranstaltungen positiv bewertet haben, steht dieser Einschätzung ersichtlich nicht entgegen. Anders als der Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen auf Seiten 12 und 13 seiner Beschwerdeschrift zu meinen scheint, folgt aus den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht zwingend die Annahme, dass die funktionsbezogene Eignung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Lehrauftrags gänzlich und endgültig entfallen wäre. Vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners dürfte es gleichfalls gedeckt sein, im Rahmen der Bewertung der funktionsbezogenen Eignung der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass der Wortlaut der Kurznachricht der Antragstellerin auch einem anderen Verständnis zugänglich ist, weil die Verwendung der Formulierung "innerhalb der Sicherheitsbehörden" zumindest andeutet, dass die Antragstellerin nicht "die Sicherheitsbehörden" in ihrer Gesamtheit und damit alle dort beschäftigten Beamten, sondern nur einzelne dort beschäftigte Amtsträger bzw. ein dort ihrer Ansicht nach bestehendes strukturelles Problem gemeint hat, und ferner zu würdigen, dass die Antragstellerin noch am 20.5.2023 in der vorstehend erwähnten, zweiten auf Twitter veröffentlichten Kurznachricht klargestellt hat, dass sie mit ihrem ersten Tweet nicht einen großen Teil der Beschäftigten in den Sicherheitsbehörden als "braunen Dreck" bezeichnen wollte. Dass auch der Antragsgegner in solchen Konstellationen noch Raum für die Annahme hinreichender Eignung sieht, zeigt sein Umgang mit dem sehr ähnlich gelagerten Fall des Lehrbeauftragten Stephan Anpalagan. Dieser hat die Polizei in einem Tweet vom 29.7.2023 als "Gestapo-Nachfolgeorganisation" bezeichnet, darf aber nach einem klärenden Gespräch mit Vertretern der HSPV NRW weiterhin einen Lehrauftrag im Fach "Interkulturelle Kompetenz" wahrnehmen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auf Seite 10 der Beschwerdebegründungsschrift selbst zum Ausdruck gebracht, dass er - in Ausfüllung des ihm eröffneten Wertungsspielraums - einer öffentlichen Klarstellung der Antragstellerin für die Widerrufsentscheidung Bedeutung beimessen würde. Umso mehr verwundert es, dass keiner der Beteiligten den klarstellenden Tweet vom 20.5.2023 ‑ der allerdings noch überzeugender gewesen wäre, hätte die Antragstellerin die erste Kurznachricht unmittelbar gelöscht - trotz seiner erkennbaren Relevanz in das gerichtliche Verfahren eingeführt und der Senat von ihm nur anderweitig Kenntnis erlangt hat. Hingegen ist die E-Mail der Antragstellerin vom 22.5.2023, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, nach Auffassung des Senats zu vernachlässigen, weil sie lediglich an vier Mitarbeiter des Fachbereichs Polizei der HSPV NRW persönlich gerichtet und mithin ungeeignet war, den angerichteten Schaden in der Öffentlichkeit auch nur teilweise zu beheben. bb. Dahinstehen mag, ob der Tweet der Antragstellerin vom 20.5.2023 ferner wegen der von ihr gewählten Art und Weise der Kommunikation auch deshalb geeignet ist, Zweifel an ihrer funktionsbezogenen fachlichen Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" an der HSPV NRW zu begründen, weil die Antragstellerin darin unter anderem "Methoden zum konstruktiven, kultursensiblen Denken und Handeln, z.B. Perspektivwechsel, Empathie, sowie Reflexion und Erweiterung von Handlungsoptionen" vermitteln soll. b. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Annahme, der Antragstellerin fehle es an der für die Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderlichen Eignung, im Widerrufsbescheid vom 28.7.2023 jedoch gerade nicht allein entscheidungstragend auf den Tweet vom 20.5.2023 ("der ganze braune Dreck") abgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich weitere Umstände einbezogen. Damit hat er jedoch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt, weil er hierbei für die Bewertung der funktionsbezogenen Eignung der Antragstellerin irrelevante, mithin sachfremde Umstände berücksichtigt hat und seine der Bewertung eines dieser Umstände zugrundeliegende Rechtsauffassung überdies nicht tragfähig ist. aa. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hat der Antragsgegner zunächst rechtsfehlerhaft berücksichtigt ("Gegen ihre Eignung spricht zudem …"), dass die Antragstellerin keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorgelegt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Das Fehlen einer (etwaig erforderlichen) Nebentätigkeitsgenehmigung ist nicht nur mangels Funktionsbezugs dieses Umstands für die hier zu beurteilende Eignung der Antragstellerin als Lehrbeauftragte ohne Belang. Die Annahme des Antragsgegners, die Nebentätigkeit der Antragstellerin als Lehrbeauftragte an der HSPV NRW bedürfe der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn, ist darüber hinaus auch - wie eingangs ausführlich dargelegt - unzutreffend; bei der Wahrnehmung des Lehrauftrags an der HSPV NRW durch die Antragstellerin handelt es sich vielmehr nicht um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. bb. Ferner hätte der Antragsgegner die nach seinen (überdies weiterhin unbelegten) Angaben aufgrund des Tweets der Antragstellerin in großer Zahl gegen die HSPV NRW ausgesprochenen Drohungen Dritter im Rahmen der Eignungsbewertung - die er der Sache nach auch unter dem Gliederungspunkt "bb." des Widerrufsbescheids anspricht - nicht berücksichtigen dürfen. Es mag dahinstehen, ob der Antragsgegner - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Loyalitätspflicht - hätte in Rechnung stellen dürfen, dass die Antragstellerin mit ihrer unangemessenen, missverständlichen und unsensiblen Äußerung in erheblichem Maß Kritik und Unmut auch gegenüber der Hochschule provoziert hat. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern ein strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter die funktionsbezogene Eignung der Antragstellerin in Frage stellen könnte, die Lehre im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz" zu übernehmen. Strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter wäre der Antragstellerin auch unter keinem anderen Gesichtspunkt zurechenbar. cc. Angesichts dessen bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin mit ihrem Tweet vom 20.5.2023 auch gegen ein sie als Lehrbeauftragte treffendes "Zurückhaltungsgebot" verstoßen hat, weil sie auch bei privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lassen musste, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat angemessen ist - so VG München, Urteil vom 19.3.2019 - M 3 K 16.2663 -, juris Rn. 37 -, was mit Blick auf den im Vergleich zu Beamten deutlich geringeren und im Übrigen allein funktionsbezogenen Pflichtenkanon der Lehrbeauftragten - vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 = juris Rn. 10 ff. zur Verfassungstreuepflicht - jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners sind in die Eignungsbeurteilung einbezogen und jedenfalls nicht selbständig tragend. c. Mit der in der Beschwerdebegründung "äußerst hilfsweise" nachgeholten bzw. nachgebesserten Gesamtwürdigung hat der Antragsgegner die beschriebenen Mängel seiner Bewertung der Eignung der Antragstellerin im Widerrufsbescheid vom 28.7.2023 nicht behoben. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Satz 2 VwGO können zwar auch Erwägungen zur Ausübung eines Beurteilungsspielraums im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 -, NVwZ-RR 2014, 657 = juris Ls. 2 und Rn. 11; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 114 Rn. 250; Bamberger, in: Wysk u. a., VwGO, 3. Auflage 2020, § 114 Rn. 12. Dies muss aber in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich, was mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 m. w. N. und Urteil vom 15.5.2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 = juris Rn. 11; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 114 Rn. 267 m. w. N. Diesen Anforderungen werden die nachgeschobenen Darlegungen des Antragsgegners nicht gerecht. Der Antragsgegner zählt zur Begründung seiner nachgeschobenen Gesamtabwägung zunächst sämtliche darin einzubeziehende Umstände auf, weist sodann darauf hin, dass jeder "dieser Punkte" für sich genommen als Beleg für die fehlende Eignung der Antragstellerin ausreiche, erklärt anschließend, die Drohungen Dritter, der "Post" vom 29.1.2021 sowie die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung seien - wenn auch nur "als Randaspekte" - "im Rahmen des Widerrufs zu würdigen", und nimmt abschließend wiederum auf die umfangreichen Ausführungen im Widerrufsbescheid Bezug. Daraus wird gerade nicht hinreichend deutlich, inwieweit der Verwaltungsakt geändert werden soll und welche bisherigen und/oder neuen Erwägungen die Widerrufsentscheidung nunmehr tragen sollen. Nichts anderes gilt, wenn man die nach Art einer salvatorischen Klausel vorangestellte Formulierung, dass alle im Rahmen der nachgeholten Gesamtwürdigung angesprochenen Punkte "für sich genommen schon als Beleg dafür aus[reichten], dass die Antragstellerin fachlich ungeeignet als Lehrbeauftragte für das Fach 'Interkulturelle Kompetenz' [sei]" und daher "auch auf Grundlage jedes einzelnen dieser Punkte der Lehrauftrag widerrufen werden [könne]" für sich betrachtet. Denn mit ihr bringt der Antragsgegner gerade nicht zum Ausdruck, dass er der Antragstellerin die funktionsbezogene Eignung für den inmitten stehenden Lehrauftrag tatsächlich allein aufgrund einzelner der von ihm angesprochenen "Punkte" und unabhängig vom (vermeintlichen) Fehlen einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie den Drohungen Dritter gegen die HSPV NRW abgesprochen und deshalb den Lehrauftrag wiederrufen hat; mit der Beschwerde wird lediglich behauptet, dass er dies hätte tun können. 3. Erweist sich der Widerruf des Lehrauftrags bereits aus den vorstehenden Erwägungen als rechtswidrig, kann offen bleiben, ob der gegenüber der Antragstellerin verfügte Widerruf des Lehrauftrags den weiteren hieran zu stellenden Anforderungen - Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz VwVfG NRW); beanstandungsfreie Ermessensbetätigung - genügt. Im Hinblick auf die Ermessensausübung wäre allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auch hier ausdrücklich den - nach dem Vorstehenden sachwidrigen - Umstand einbezogen hat, dass die Antragstellerin keine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Lehrauftrag vorgelegt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass sich die für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache im Falle der Antragstellerin nicht in dem wirtschaftlichen Interesse an der mit der Wahrnehmung des Lehrauftrags verbundenen und vom Antragsgegner als "eher symbolisch" bezeichneten Vergütung in Höhe von rund 1.000 Euro erschöpft. Vielmehr ist es der Antragstellerin bei objektiver Betrachtung ersichtlich zumindest auch - wenn nicht sogar überwiegend - ein ideelles Anliegen, den Lehrauftrag im Themenbereich "Interkulturelle Kompetenz" wahrzunehmen und gerade an der HSPV NRW an der Ausbildung angehender Polizeivollzugsbeamter mitzuwirken. Für die Berücksichtigung eines solchen ideellen Interesses lässt § 52 Abs. 1 GKG auch Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, 100 = juris Rn. 23; Hug in: Kopp/Schenke, 28. Auflage 2022, Anh § 164 Rn. 7 m. w. N. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts ist insoweit vom Auffangstreitwert auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser ist nicht zu reduzieren, weil mit einer Hauptsacheentscheidung vor Erledigung des Widerrufsbescheids durch Zeitablauf nicht zu rechnen ist und die Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes die Hauptsache deshalb faktisch vorwegnimmt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).