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Urteil

10 A 10042/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahme an Bezirkskongress der Zeugen Jehovas begründet keinen Anspruch auf Sonderurlaub nach § 7 S.1 Nr.7 SUrlV, wenn der Teilnehmer nicht als Delegierter entsandt war. • Die dritte Alternative des § 7 S.1 Nr.7 SUrlV ist ausdrücklich auf Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages beschränkt; eine entsprechende Anwendung auf andere Glaubensveranstaltungen ist nur ausnahmsweise möglich und hier nicht geboten. • Unterschiedliche sachliche Bedeutung und zivile Außenwirkung von Kirchentagen gegenüber innerkirchlichen Kongressen rechtfertigen unterschiedliche Behandlung ohne Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Religionsfreiheit.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Sonderurlaub für Teilnahme an Bezirkskongress der Zeugen Jehovas • Teilnahme an Bezirkskongress der Zeugen Jehovas begründet keinen Anspruch auf Sonderurlaub nach § 7 S.1 Nr.7 SUrlV, wenn der Teilnehmer nicht als Delegierter entsandt war. • Die dritte Alternative des § 7 S.1 Nr.7 SUrlV ist ausdrücklich auf Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages beschränkt; eine entsprechende Anwendung auf andere Glaubensveranstaltungen ist nur ausnahmsweise möglich und hier nicht geboten. • Unterschiedliche sachliche Bedeutung und zivile Außenwirkung von Kirchentagen gegenüber innerkirchlichen Kongressen rechtfertigen unterschiedliche Behandlung ohne Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Religionsfreiheit. Der Kläger, Zolloberinspektor und Mitglied der Zeugen Jehovas, beantragte Sonderurlaub für die Teilnahme an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas am 13. Juli 2007. Die Dienststelle lehnte den Antrag ab; der Kläger nahm stattdessen Erholungsurlaub und legte später eine Teilnahmebescheinigung vor. Er machte geltend, der Bezirkskongress sei mit dem Deutschen Evangelischen Kirchentag und dem Deutschen Katholikentag vergleichbar und deshalb anspruchsbegründend. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht hat auf Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Streitpunkt war insbesondere, ob § 7 S.1 Nr.7 der Sonderurlaubsverordnung entsprechend auf den Bezirkskongress anzuwenden ist oder ob die Regelung als ausdrücklich auf die beiden großen Kirchentage beschränkt anzusehen ist. • Anspruchsgrundlage ist allein § 7 S.1 Nr.7 SUrlV; die erste Alternative (Teilnahme an Sitzungen von Verfassungsorganen/Gremien bei Zugehörigkeit) kam nicht in Betracht, die zweite Alternative scheiterte, weil der Kläger nicht als Delegierter entsandt worden war. • Die dritte Alternative nennt wörtlich nur Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages; Auslegung und Systematik der Verordnung zeigen eine bewusste Differenzierung zwischen den Alternativen, sodass eine Ausdehnung nicht gerechtfertigt ist. • Sinn und Zweck der Vorschrift: erste und zweite Alternative dienen der Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften bzw. der innergemeinschaftlichen religiösen Betätigung; die dritte Alternative fördert ausdrücklich Großveranstaltungen mit signifikanter ziviler Außenwirkung und gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. • Die Kirchentage zeichnen sich durch unabhängige, laiengeprägte Organisationsstrukturen und breite gesellschaftliche Relevanz aus; Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas sind hingegen innerkirchliche Veranstaltungen mit Schwerpunkt auf religiöser Gemeinschafts- und Glaubenspflege und fehlen die ausgeprägte zivile Außenwirkung. • Eine Ausdehnung der dritten Alternative würde weder durch Art. 3 Abs.1 GG noch durch Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV geboten; sachliche Unterschiede rechtfertigen unterschiedliche Behandlung und berühren nicht die staatliche Neutralität oder die individuelle Religionsfreiheit des Klägers. • Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung des Sonderurlaubs; die Berufung der Beklagten war zulässig und erfolgreich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Tages Sonderurlaub nach § 7 S.1 Nr.7 SUrlV für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas, weil er nicht als Delegierter entsandt war und die dritte Alternative der Vorschrift bewusst auf die Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages beschränkt ist. Die Unterschiede in Organisationsstruktur und gesamtgesellschaftlicher Außenwirkung rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung ohne Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Religionsfreiheit. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.