Urteil
3 K 893/12.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0522.3K893.12.DA.0A
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Leitsätze
Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas sind nach deren Glaubensüberzeugung religiöse Feiertage, die in Form von ganztägigen Gottesdiensten begangen werden.
Daher kann für ein 7jähriges Kind Unterrichtsbefreiung zur Teilnahme am Bezirkskongress verlangt werden.
Die Schule hat die Entscheidung der Eltern zu Glaubens fragen und ihre aktive Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen Riten der Glaubensgemeinschaft für ihre Kinder nicht zu hinterfragen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Grundschule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kos7 ten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der7 selben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas sind nach deren Glaubensüberzeugung religiöse Feiertage, die in Form von ganztägigen Gottesdiensten begangen werden. Daher kann für ein 7jähriges Kind Unterrichtsbefreiung zur Teilnahme am Bezirkskongress verlangt werden. Die Schule hat die Entscheidung der Eltern zu Glaubens fragen und ihre aktive Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen Riten der Glaubensgemeinschaft für ihre Kinder nicht zu hinterfragen. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Grundschule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kos7 ten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der7 selben Höhe leisten. Die Klage ist nicht zulässig, soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheids der Grundschule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 begehren. Der Bescheid hat sich in seinem Regelungsgehalt durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger haben kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts. Im Übrigen ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zulässig, da sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hatte. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Hierfür ist jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehungsaufgabe der Eltern, ausreichend. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich vorliegend aus der Wiederholungsgefahr, denn der Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass er auch künftige Anträge auf Befreiung der Tochter der Kläger für Teilnahme am jährlichen Bezirkskongress der Zeugen Jehovas ablehnen wird. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Schule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 ist rechtswidrig gewesen. Die Kläger haben Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter vom Schulunterricht für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) können Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen vom Schulunterricht beurlaubt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift trifft das Kultusministerium nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse. Diese Regelungen hat das Kultusministerium mit der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19.08.2011 (ABl. 2011, 546) in § 3 Abs. 1 getroffen. Nach dieser Vorschrift sind Schülerinnen und Schüler auf Antrag ihrer Eltern J. aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren (Hervorhebung durch das Gericht) Glaubensüberzeugung dies gebietet. Diese Voraussetzungen liegen bei der Tochter der Kläger vor. Die Kläger sind getaufte Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Diese ist im Übrigen in Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Kläger gehören zur Versammlung (örtliche Gemeinde) Wiesbaden-Italienisch. Sie erziehen ihre Tochter in der Lehre von Jehovas Zeugen. Versammlungen sind nach § 5 Abs. 1 des Statuts der Religionsgemeinschaft in der Fassung vom 27.05.2009 - StRG - (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland 2009, S. 1 ff.) eine Gliederung der Religionsgemeinschaft. Bei dem dreitägigen Bezirkskongress, der einmal im Jahr stattfindet, handelt es sich um einen religiösen Feiertag der Jehovas Zeugen. Dies ergibt sich aus den Darlegungen auf der offiziellen Website der Glaubensgemeinschaft. Dort heißt es: "Bezirkskongresse Die Kongresse von Jehovas Zeugen sind ganztägige Gottesdienste. Sie orientieren sich an der biblischen Tradition dreier jährlicher Festzeiten (5. Mose16:16, Lukas 2:41-52). Bezirkskongresse finden einmal im Jahr statt und dauern 3 bis 4 Tage. Sie können auch internationalen Charakter haben. Diese ganztägigen Gottesdienste dienen der Erbauung im Glauben und der gemeinsamen Gottesanbetung. Die Begehung der religiösen Feiertage ist für Zeugen Jehovas von überragender Bedeutung und ein zentraler Bestandteil unserer Religionsausübung. Die Kongresse sind nach dem Religionsrecht von Jehovas Zeugen religiöse Feiertage, durch die unsere Gemeinschaft im Glauben befestigt und motiviert wird. Im Rahmen der Kongresse findet zudem auch die heilige Taufhandlung statt. Nach einer eingehenden Bibelbetrachtung bekundet jemand dadurch öffentlich, dass er sich für ein Leben in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bibel entschieden hat, und begründet seine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Die Daten der Bezirkskongresse werden vom Zweigkommitee, dem die geistliche, administrative und rechtliche Aufsicht über die Religionsgemeinschaft obliegt, für jede Versammlung (Gemeinde) jährlich verbindlich festgelegt." (http://www.jehovaszeugen.de/Religioese-Feiertage.16.0.html). Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem dreitägigen Bezirkskongress der Zeugen Jehovas um einen religiösen Feiertag nach deren (Hervorhebung durch das Gericht) Glaubensüberzeugung handelt. Die Ausführungen des Beklagten hierzu im Widerspruchsbescheid, es sei nicht nachvollziehbar, wie gerade ein 7-jähriges Kind "glaubhaft bekunden könne, an den mit den religiösen Festtagen verbundenen gottesdienstähnlichen Veranstaltungen teilnehmen zu wollen"; es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hier um eine eher gelenkte Erklärung handelt, schließlich habe ein Kind in diesem Alter kaum eine andere Wahl als - zumindest in einem solchen Bereich - das zu wünschen, was die Eltern vorleben, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Beklagte verkennt nicht nur das Recht auf Glaubensfreiheit eines Kindes aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, sondern auch das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit beinhaltet das Recht, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen und den eigenen Glauben zu bekunden (vgl. BVerfG, B. v. 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151 m. w. N.; BVerwG, U. v. 30.11.2011 - 6 C 20/10 - NVwZ 2012, 162 ). Das Recht zur Glaubensbekundung ist umfassend. Die Glaubensfreiheit ist als Teil des grundrechtlichen Wertsystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das gesamte grundrechtliche Wertsystem beherrscht (vgl. BVerfG, B. v. 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094 m. w. N.). Auch Kindern steht das Recht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu. Sie werden bis zu ihrer Religionsmündigkeit allerdings im Rahmen der elterlichen Sorge von ihren Eltern vertreten (vgl. Kokott in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 4 Rn 8; Mückl in BK, Art. 4 (Stand 2008), Rn 60). Die Religionsmündigkeit ist im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921, zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl I 2586, - KErzG - näher geregelt. Nach § 5 KErzG ist davon auszugehen, dass Kinder ab Vollendung des 12., in jedem Fall aber nach Vollendung des 14. Lebensjahres in der Lage sind, für sich eine eigene religiöse Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon gewährleistet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (BVerfG, B. v. 21.07.2009, a. a. O., m. w. N.). Danach hat der Beklagte die Entscheidung von Eltern zu Glaubensfragen und ihre aktive Teilnahme an den Gottesdiensten und sonstigen Riten der Glaubensgemeinschaft für ihre Kinder nicht zu hinterfragen. Soweit der Beklagte seine ablehnende Entscheidung auf § 7 Satz 1 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte und insoweit auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.06.2009 - 10 A 10042/09, DÖD 2009, 262, stützt, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nach dieser Vorschrift kann einem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht mit § 69 Abs. 3 HSchG, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vergleichbar, weil sie einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zur Zielrichtung der Norm ausgeführt: "Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas haben aber unzweifelhaft nicht die den Kirchentagen zukommende zivile Struktur und die sich daraus ergebende allgemeine gesellschaftliche Bedeutung. Sie sind keine von der Religionsgesellschaft organisatorisch gelösten Veranstaltungen, sondern werden von der "leitenden Körperschaft" der Zeugen Jehovas selbst, mithin nicht durch hiervon unabhängige, zivilrechtlich miteinander verbundene Personen organisiert und geleitet (vgl. das Programmheft zum streitgegenständlichen Bezirkskongress, Bl. 5 der Verwaltungsakte). Sie unterscheiden sich schon dadurch wesentlich vom Charakter der Kirchentage als unabhängige Laienbewegungen. Sie konzentrieren sich, auch wenn die Öffentlichkeit zur Teilnahme eingeladen ist, zudem in ihrem Inhalt und in ihren Themen auf das Wirken der Religionsgemeinschaft nach innen und die Festigung des individuellen Glaubens und der religiösen Lebensführung der Mitglieder und Besucher. Dementsprechend bezeichnet der Kläger in seinem Urlaubsantrag die Veranstaltung selbst als "Bibelkongress" und beschreibt die von ihm vorgelegte Bescheinigung des Vorstands der Zeugen Jehovas vom 19. Juli 2007 den Bezirkskongress als zweitwichtigstes religiöses Fest im Jahresverlauf mit überragender Bedeutung für die Zeugen Jehovas in ihrer Anbetung. Aus dem Programmheft geht ebenso wie aus den vom Kläger vorgelegten Berichten über den Ablauf und den Inhalt früherer Kongresse hervor, dass die Veranstaltungen den Kern der religiösen Betätigung betreffen sowie dass in ihrem Rahmen Taufen - also Bekehrungen bzw. Aufnahmen in die Religionsgemeinschaft - eine wesentliche Rolle spielen und die Kongresse mitprägen" (OVG Rheinland-Pfalz, aaO Rn 35). Die Gewährung von Sonderurlaub für Beamte gemäß § 7 Satz 1 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte kommt indes gerade wegen der besonderen Außenwirkung des von Laien organisierten Deutschen Evangelischen Kirchentages bzw. Deutschen Katholikentages und der daraus resultierenden allgemeinen gesellschaftlichen Bedeutung der Veranstaltungen in Betracht. Bei dem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas handelt es sich, wie oben dargestellt, gerade nicht um eine Veranstaltung mit vergleichbarer gesellschaftlicher Außenwirkung, sondern um einen religiösen Feiertag der Glaubensgemeinschaft. Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, "wenn J. deren Glaubensüberzeugung dies gebietet", dass es allein auf das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11.12.2013 zitierten antworten unter der Rubrik FAQ auf der offiziellen Website der Jehovas Zeugen. Soweit dort die Frage gestellt wird, warum die Zeugen Jehovas keine Feiertage feiern, kann daraus nicht geschlossen werden, bei dem Bezirkskongress handele es ich um einen religiösen Feiertag nach deren Glaubensinhalt. Die Frage zielt ganz offenkundig auf Fragesteller, die dieser Glaubensgemeinschaft nicht angehören und deshalb ein gänzlich anderes Vorverständnis zu dem Begriff "Feiertag" haben. Im Übrigen zitiert der Beklagte selbst die einschlägigen Aussagen aus dem autonomen Satzungsrecht der Zeugen Jehovas, wonach - wie bereits oben ausgeführt - die Kongresse nach dem Religionsrecht von Jehovas Zeugen religiöse Feiertage sind, durch die die Gemeinschaft im Glauben gefestigt und motiviert wird. Die Kläger haben Anspruch auf Freistellung ihrer Tochter von Schulunterricht; der versagende Bescheid der der Z - Schule , Grundschule des Kreises A-Stadt, vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 ist daher rechtswidrig gewesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist das Unterliegen der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gegenüber dem Obsiegen hinsichtlich des Feststellungantrags als gering anzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger gehören wie ihre Tochter der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Unter dem 16.04.2012 beantragten sie bei der Leitung der Schule die Befreiung ihrer Tochter, geb. am 16.05.2005, vom Unterricht für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas 2012. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Versammlung "Wiesbaden-Italienisch" der Zeugen Jehovas beigefügt, wonach u.a. mitgeteilt wird, die Schülerin habe glaubhaft bekundet, an den mit den religiösen Festtagen verbundenen gottesdienstlichen Veranstaltungen teilnehmen zu wollen. Die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas seien nach dem Religionsrecht der Zeugen Jehovas religiöse Feiertage. Es handele sich dabei um einen dreitägigen Gottesdienst, der der biblischen Unterweisung der Mitglieder diene. Der Besuch des Kongresses werde als grundlegende Glaubensverpflichtung verstanden. Mit Schreiben vom 29.05.2012 lehnte die Rektorin der Z - Schule den Antrag ab und gab zur Begründung an, da es sich bei dem 22.06. nicht um einen offiziellen Feiertag handele, könne die Tochter der Kläger nicht von der Teilnahme am Unterricht befreit werden. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 08.06.2012 Widerspruch ein und trugen vor, es handele sich um einen religiösen Feiertag, für den nach den auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums veröffentlichten Grundsätzen Anträge auf Beurlaubung zu bewilligen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2012 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch zurück und führte unter Berufung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.06.2009 - 10 A 10042/09 -, DÖD 2009, 262, zu § 7 Satz 1 Nr. 7 Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte im Wesentlichen aus, die Bezirkskongresse hätten nicht die den Kirchentagen zukommende zivile Struktur und die sich daraus ergebende allgemeine gesellschaftliche Bedeutung. Bei den Bezirkskongressen handele es sich um etwas deutlich anderes als die evangelischen oder katholischen Kirchentage. Die Ausführungen des Gerichts seien analog auf § 4 HFeiertagsG zu übertragen, sodass kein Anspruch auf Befreiung bestehe. Beurlaubungen von Schülern seien im Interesse eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs nur mit größtmöglicher Zurückhaltung auszusprechen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19.07.2012, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, § 69 Abs. 3 HSchG, § 4 Abs. 2 HFeiertagsG gewähre einen Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht. Gemäß § 4 Abs. HFeiertagsG hätten Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage seien, den Gottesdienst zu besuchen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sei ebenso den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren. Aus der Formulierung "an deren Feiertagen" ergebe sich, dass sich die Festlegung der Feiertage nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimme. Der Bezirkskongress stelle unzweifelhaft einen solchen religiösen Feiertag dar. Der Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht bestehe daneben auch aus § 69 Abs. 3 HSchG. Die auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums hierzu veröffentlichte Regelung sei eindeutig. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Schule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbe7 scheids des Staatlichen Schulamtes vom 18.06.2012 aufzuheben, sowie festzustellen, dass der Bescheid der Schule vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis vom 18.06.2012 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter, 32 Blatt) Bezug genommen.