Urteil
B 5 K 23.634
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Sonderurlaub für den 20.05.2022 zu gewähren. Der Bescheid vom 03.02.2023 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Sonderurlaub für den 19.05.2022 begehrt, ist die Klage abzuweisen, da sie insoweit zwar zulässig, aber unbegründet ist. Hinsichtlich des 19.05.2022 sind der Ausgangsbescheid vom 03.02.2023 und der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat für diesen Tag keinen Anspruch auf Sonderurlaub (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der iXS Downhill-Cup in W. begann ausweislich des vorliegenden Programms erst am 20.05.2022 und konnte die Klägerin die Anreise am 19.05.2022 unproblematisch außerhalb ihrer Arbeitszeit vornehmen (§ 3 Nr. 1 SUrlV; vgl. dazu Weber/Banse/Schulz, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 92. AL Jan. 2019, § 3 Rn. 15 m.w.N.). Die Klägerin konnte ihren Dienst am 19.05.2022 spätestens um 13.00 Uhr beenden. Somit hätte sie, ohne (Sonder-)Urlaub zu nehmen, auch bei Einrechnung einer Fahrpause und eines etwaigen Staus gegen 19.00 bis 20.00 Uhr im von … vier Pkw-Fahrstunden entfernten Willingen eintreffen können. Diese Ankunftszeit ist nach Überzeugung des Gerichts ausreichend, um am nächsten Tag alle relevanten Programmpunkte des iXS Downhill Cups hinreichend ausgeruht wahrnehmen zu können. Dies hat auch der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als er ausführte, dass ein Ankommen am Donnerstagabend gut wäre, mithin nichts gegen ein Losfahren am Donnerstagnachmittag sprechen würde (Tonaufnahme ab Minute 8:20). An der Glaubwürdigkeit und Sachkunde des sachverständigen Zeugen hat das Gericht keine Zweifel; er ist … der MTB-Abteilung des BDR sowie … für MTB DH und blickt auf eine eigene Rennkarriere in dieser Disziplin zurück (Tonaufnahme ab Minute 0:25). Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst zu erkennen gegeben, dass sie den 19.05.2022 nur beantragt habe, weil beim Europacup 2022 auch der Anreisetag bewilligt worden sei (Prot. S. 3 a.E.); dort war der Anreiseweg jedoch deutlich länger. Da somit eine Sonderurlaubsgewährung für den 19.05.2022 bereits nach der allgemeinen, alle Sonderurlaubstatbestände betreffenden Norm des § 3 Nr. 1 SUrlV ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des hier für Sportveranstaltungen einschlägigen § 17 SUrlV erfüllt sind. Auch § 4 SUrlV hilft daher nicht weiter, zumal er nur zum Regelungsinhalt hat, dass die in §§ 5 ff. bestimmte Höchsturlaubsdauer um erforderliche An- und Abreisezeiten verlängert wird (vgl. Referentenentwurf des BMI zur SUrlV vom 21.04.2016, S. 17, zuletzt abgerufen am 18.03.2025 unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetzestexte/gesetzesentwuerfe/Referententwurf_Sonderurlaubsverordnung.pdf? blob=publicationFile& v=4), der hier einschlägige § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV aber gerade keine Höchsturlaubszeit bestimmt. Eine Sonderurlaubsgewährung nach § 22 Abs. 1 SUrlV scheidet mangels wichtigen Grundes aus – ebenso Sonderurlaub nach § 22 Abs. 3 SUrlV, weil hier § 17 SUrlV einschlägig und daher ein Rückgriff auf § 22 Abs. 3 SUrlV gesperrt ist („Für einen in §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck […] kann Sonderurlaub […] gewährt werden.“). II. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage hingegen für den 20.05.2022 Sonderurlaub begehrt, ist der Klage stattzugeben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Ausgangsbescheid vom 03.02.2023 und der Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Sonderurlaub für diesen Tag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Sonderurlaubsverordnung, namentlich der §§ 3, 17 SUrlV, liegen nach der auf Grundlage der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts vor und es sind auch keine sonstigen Versagungsgründe gegeben. Nach § 3 SUrlV wird Sonderurlaub nur gewährt, wenn der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann (Nr. 1), dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Nr. 2) und die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind (Nr. 3). Gemäß dem hier vornehmlich in Streit stehenden § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen zu gewähren. Die Sonderurlaubsverordnung dient insgesamt dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten einerseits und dessen persönlichen Interessen an der Wahrnehmung außerdienstlicher, privater Belange andererseits. Wo diese sich bezogen auf die Arbeitszeit des Beamten überschneiden, hat der Verordnungsgeber den Konflikt für bestimmte Bereiche zugunsten der privaten Belange des Beamten gelöst. Diese Bereiche berühren zum Teil die Grundrechte des Beamten oder weisen einen Bezug zu den auch im öffentlichen Interesse liegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes auf (so OVG RhPf, U.v. 19.06.2009 – 10 A 10042/09 – juris Rn. 27). 1. Dies zu Grunde legend sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 SUrlV hinsichtlich des 20.05.2022 erfüllt. Die Norm hebt maßgeblich darauf ab, ob der Termin für die beabsichtigte Maßnahme bzw. Angelegenheit in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden kann oder nicht beeinflussbar ist (vgl. Weber/Banse/Schulz, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 92. AL Jan. 2019, § 3 Rn. 13). Vorliegend hatte die Klägerin aufgrund des feststehenden, von ihr nicht beeinflussbaren Programmablaufs des iXS Downhill Cups in W. keine Möglichkeit, die für sie relevanten Programmpunkte zu verschieben bzw. zu einem späteren Zeitpunkt wahrzunehmen. Sofern die damit verknüpfte Frage, ob für die Klägerin wichtige Programmpunkte des Cups überhaupt in ihre Arbeitszeit fielen, auch ein Prüfungspunkt des § 3 Nr. 1 SUrlV und nicht vielmehr des § 17 SUrlV (siehe dazu sogleich unter Nr. 3. Buchst. b.) sein sollte, ist auch diese Frage zu bejahen: So fiel die „Kursbesichtigung zu Fuß“, die laut Programm am 20.05.2022 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr stattfand, zweifelsohne in die Arbeitszeit der Klägerin, wenn man bedenkt, dass dem Programmpunkt noch eine vierstündige, auch vom Sonderurlaubsanspruch umfasste Anreise vorausging (§ 4 SUrlV). Die „Kursbesichtigung zu Fuß“ war nach Überzeugung des Gerichts auch weder zu einem anderen Termin nachholbar noch so wenig relevant für die Klägerin, dass sie darauf hätte verzichten können, ohne ihre Erfolgschancen erheblich zu schmälern. Nach den schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen (Tonaufnahme ab Minute 5:48) ist die „Kursbesichtigung zu Fuß“ sehr relevant, da die Streckenverhältnisse während der Fahrt nur unter Eingehung eines unzumutbaren Risikos erkundet werden können und die Streckenbesichtigung u.a. aufgrund der sich stetig verändernden Streckenverhältnisse auch nicht nach Trainingsende nachgeholt werden kann. Ebenfalls fiel das laut Programm (Bl. 6 BA Sonderurlaub) am 20.05.2022 von 14.00 bis 18.00 Uhr angesetzte „offizielle Training“ nicht nur in die Arbeitszeit der Klägerin (s.o.), sondern war für die Klägerin zudem ein sehr wichtiger Bestandteil des iXS Downhill Cups. Wie der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterte (Tonaufnahme ab Minute 7:06), sind nämlich die einzelnen Läufe sehr energieraubend, weshalb man sich seine Kraft mit Blick auf den Finallauf am Sonntag einteilen und daher bereits am Freitag mit entsprechenden Trainingsläufen beginnen muss – zumindest, wenn man es wie die Klägerin als Leistungssport und nicht nur als Hobbysport betreibt. Angesichts dieser klaren Sachlage kann dahinstehen, ob die Klägerin auch einen dritten Programmpunkt, konkret die Startnummernausgabe, die laut Programm (Bl. 6 BA Sonderurlaub) am Freitag bis 18:00 Uhr sowie am Samstag von 8:00 bis 10.00 Uhr zeitgleich mit dem Pflichttraining angeboten wurde, am Samstag und damit außerhalb der Arbeitszeit hätte bewerkstelligen können. 2. Der Sonderurlaubsgewährung entgegenstehende konkrete dienstliche Gründe i.S.d. § 3 Nr. 2 SUrlV hat die Beklagte weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. 3. Die Voraussetzungen des speziellen, hier einschlägigen Sonderurlaubstatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV liegen für den 20.05.2022 vor (§ 3 Nr. 3 SUrlV). a. Beim iXS Downhill Cup in W. im Jahr 2022 handelt es sich um einen Vorbereitungswettkampf für die Weltmeisterschaft auf Bundesebene und einen für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkampf i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV. Klarzustellen ist zunächst, dass im Folgenden Vorbereitungs- und Qualifikationswettkämpfe ausschließlich im Bezug zur jährlich stattfindenden Weltmeisterschaft, nicht jedoch zu anderen in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV genannten internationalen Spitzenwettkämpfen behandelt werden. Denn MTB DH ist keine olympische Sportdisziplin (Tonaufnahme ab Minute 1:15). Auch Paralympische sowie Deaflympische Spiele kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin keine entsprechende Behinderung aufweist. Der iXS Downhill Cup stellt ferner keine Weltcup- oder Europacup-Veranstaltung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SUrlV dar, wie bereits aus dem Namen der Veranstaltung „iXS Downhill Cup“ ersichtlich wird und der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt hat (Tonaufnahme ab Minute 21:10). Da nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SUrlV Qualifikations- bzw. Vorbereitungswettkämpfe für den Welt- oder Europacup nicht sonderurlaubsberechtigt sind, stellt sich auch nicht die Frage, ob der iXS Downhill Cup eine dazugehörige Veranstaltung ist. Als internationale Spitzenwettkämpfe verbleiben hier neben den Weltmeisterschaften somit allein die Europameisterschaften. Für die Europameisterschaft in der Disziplin MTB DH gibt es aber keine Qualifikation, wie der sachverständige Zeuge schlüssig dargelegt hat (Tonaufnahme ab Minute 1:30 bzw. 10:20). Ob der iXS Downhill Cup in W. 2022 ein Vorbereitungswettkampf für die Europameisterschaft ist, kann letztlich offen bleiben, weil hinsichtlich der Weltmeisterschaften Qualifikations- und Vorbereitungswettkämpfe zu bejahen sind, wie im Folgenden dargelegt wird: Was genau unter den zur Weltmeisterschaft „dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV zu verstehen ist, wird weder im Referentenentwurf zur Neufassung der Sonderurlaubsverordnung vom 21.04.2016 (a.a.O.) noch – soweit ersichtlich – in Literatur und Rechtsprechung definiert. Auch ein Rückgriff auf die bis 08.06.2016 geltende Altfassung der SUrlV bringt insoweit keine Klarheit, da dort die Formulierung erheblich abwich („aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene“) und die sprachlichen Veränderungen weitgehend nicht erläutert wurden. So findet man hinsichtlich der vom Verordnungsgeber aus dem Normtext der ab 09.06.2016 geltenden Fassung entfernten Worte „Endspiele der deutschen Meisterschaften“ (§ 7 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b SUrlV a.F.) in der Begründung zum Referentenentwurf zur Sonderurlaubsverordnung vom 21.04.2016 (a.a.O. S. 25: „Zu den Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene gehören auch die Endspiele der deutschen Meisterschaften.“) zumindest noch die Klarstellung, dass sie weiterhin sonderurlaubsberechtigt sein sollen. Dazu, weshalb in der Altfassung „internationale sportliche Länderwettkämpfe“ ohne nähere Spezifikation sonderurlaubsberechtigt waren, es nach der Neufassung jedoch nur noch die „für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfe“ sind, erklärte sich der Verordnungsgeber – anders als bei den deutschen Meisterschaften – in der Begründung des Referentenentwurfs nicht. Dies legt den Schluss nahe, dass er damit keine relevanten inhaltlichen Änderungen erreichen wollte, zumal bereits zuvor der Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an entsprechenden Wettkämpfen nicht auf eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen im Kalenderjahr beschränkt war (vgl. § 8 SUrlV Satz 4 a.F.). Darüber hinaus erschließt sich sprachlich nicht, was genau der Verordnungsgeber in der Neufassung mit „internationalen Länderwettkämpfen“ meint; das nun vorangestellte Wort „sonstige“ deutet darauf hin, dass sie eine Teilmenge der „Vorbereitungswettkämpfe auf Bundesebene“ sind, obwohl es regelmäßig mehr internationale Länderwettkämpfe als Vorbereitungswettkämpfe auf Bundesebene geben dürfte. Vom Gesamteindruck her wollte der Verordnungsgeber den Tatbestand wohl tendenziell kodifizieren – so wurden Europa- und Weltcup-Veranstaltungen sowie paralympische Spiele, die bisher in Rundschreiben enthalten waren (RefE S. 14) in den Normtext aufgenommen – und insgesamt – u.a. durch eine verbesserte Übersichtlichkeit – vereinfachen (ebd.), nicht jedoch dessen Anwendungsbereich einschränken. Die spezifische Sonderurlaubsnorm des § 17 SUrlV ist dabei generalisierend gefasst, ohne auf Besonderheiten einzelner Sportarten einzugehen. Sie trägt dabei der besonderen Situation der Leistungssportler Rechnung und sollte auch daher nicht zu eng verstanden werden. Für Spitzensportler ermöglicht sie erweiterte Freistellungsmöglichkeiten aus sportpolitischen und sportfachlichen Gründen. Sie trägt somit nicht nur den Grundrechten der Beamten, sondern auch der im öffentlichen Interesse liegenden Förderung von Spitzensportlern und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes Rechnung (vgl. OVG RhPf, U.v. 19.06.2009 – 10 A 10042/09 – juris Rn. 27). Angesichts der höchst unterschiedlichen Qualifikations- und Startbedingungen sowie Vorbereitungserfordernissen für die Weltmeisterschaften in den einzelnen Sportarten beschränkt sich das Gericht im Folgenden auf die hier allein relevante Sportdisziplin MTB DH. Insbesondere unter Einbeziehung der BDR-Nominierungskriterien 2022 (Bl. 71 GA) und den glaubhaften sowie stichhaltigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen (Tonaufnahme ab Minute 9:45 bis 30:45) stellt sich die Sachlage dabei wie folgt dar: Sportler können für die Weltmeisterschaft nur über den BDR nominiert werden und sich nicht eigenständig – wie bei der Europameisterschaft – anmelden. Die Nominierungskriterien des BDR sind bewusst sehr streng gehalten, damit – zur Minimierung der Gesundheitsgefahren – nur erstklassige Sportler nominiert werden. Eine Qualifikation zur Weltmeisterschaft ist auf zwei Wegen möglich. Erstens kann man sich bei einer sehr guten Platzierung im Weltcup (1x Platz 1-5 oder 3x Platz 6-15) oder bei der Europameisterschaft (Platz 1-3) direkt für die Weltmeisterschaft qualifizieren. Zweitens wird, wenn mehr oder – wie regelmäßig – weniger Sportler diese Anforderung erfüllen, als freie Plätze zur Verfügung stehen (Deutschland nominiert regelmäßig drei Sportlerinnen und drei Sportler für die Weltmeisterschaft, obwohl es regelmäßig jeweils drei bis sieben nominieren darf), die Einschätzung des DH- … zur Entscheidungsfindung herangezogen. In diese fließen u.a. nationale und internationale Ergebnisse, die technischen und taktischen Möglichkeiten, die Teamfähigkeit, die psychische Stärke sowie das Leistungspotential der Folgejahre ein. Auch ein Mindestmaß an Rennteilnahmen ist – unabhängig von der Platzierung – für eine Empfehlung sowie den WM-Erfolg essentiell; so würde es sich der Bundestrainer überlegen, ob er einen Sportler zur Nominierung empfiehlt, der nur acht oder weniger Vorbereitungsrennen gefahren ist. Unabhängig von den Qualifikationsvoraussetzungen gibt es eine gewichtige Besonderheit bei der DH-WM, die für den WM-Erfolg entscheidend sein kann, nämlich das Erfordernis, mit möglichst vielen Weltranglistenpunkten zur Weltmeisterschaft anzureisen. Denn der Startplatz für den WM-Finallauf am Sonntag richtet sich hier nicht, wie bei anderen Wettkämpfen und den WM-Rennen anderer Sportarten, nach dem Ergebnis des Qualifikationslaufs bzw. „seeding run“ am Vortrag, sondern wird allein durch die innerhalb des letzten Jahres erlangten Weltranglistenpunkte bestimmt. Alle 30 Sekunden startet ein Fahrer – der mit den wenigsten Weltranglistenpunkten als Erster und der mit den meisten als Letzter. Aufgrund der teils sehr großen Diskrepanz bei der gerade im unteren Weltranglistenpunktesegment bestehenden Leistungsdichte zwischen den Fahrern aus den verschiedenen Ländern/Kontinenten bei teils annähernd gleicher Anzahl an Weltranglistenpunkten führt dies dazu, dass ein schneller Fahrer während des Finallaufs auf ein oder sogar zwei vor ihm fahrende Sportler auffahren kann und diese u.U. zeitraubend und gefahrvoll überholen muss, wodurch er sich seine Zeit ruinieren und unnötigen Risiken aussetzen würde. Umso mehr Weltranglistenpunkte jemand hat, umso geringer ist also die Wahrscheinlichkeit, dass er einen viel schlechteren Fahrer vor sich hat, auf den er auffährt und Zeit verliert. Der iXS Downhill Cup in W. war nicht die deutsche Meisterschaft, vielmehr ein sog. C2-Rennen gemäß der Kategorie 2 der UCI. Dabei konnte man gemäß der C2-Norm der UCI Weltranglistenpunkte erzielen. Im Jahr 2022 gab es circa 15 bis 16 solcher Rennen, an denen die Klägerin ohne Überseeflug hätte teilnehmen können, davon vier bis fünf mit kurzem Anreiseweg, wie beispielsweise das Rennen in W. . Die C2-Rennen beginnen nach dem UCI-Reglement immer am Freitag und enden am Sonntag. Der iXS Downhill Cup entstand zur Saison 2018 aus einem Zusammenschluss des iXS German Downhill Cups und des iXS Swiss Downhill Cups, wobei auch Wettbewerbe in anderen europäischen Ländern in die Rennserie aufgenommen wurden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/IXS_Downhill_Cup, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Ausgehend von diesem Sachverhalt und dem obigen Normverständnis war der in W. vom 20. bis 22.05.2022 stattgefundene iXS Downhill Cup ein zur Weltmeisterschaft dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass bei diesem, für die Klägerin vergleichsweise leicht erreichbaren Cup Weltranglistenpunkte erzielt werden konnten, unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Besonderheit, dass für die erfolgreiche WM-Teilnahme in der Disziplin MTB DH ein guter Weltranglistenplatz sehr wichtig ist. Da neben Qualifikationswettkämpfen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV auch „Vorbereitungswettkämpfe“ sonderurlaubsberechtigt sind, kann es insoweit nicht darauf ankommen, ob man sich beim Cup (direkt) für die Weltmeisterschaft qualifizieren kann. Vielmehr muss hierfür genügen, wenn die Teilnahme für den WM-Erfolg wichtig ist, was hier der Fall ist (s.o.). Hierbei muss aus den oben ausgeführten Gründen auch das Merkmal „auf Bundesebene“ extensiv verstanden und hier letztlich bejaht werden. Im Übrigen handelt es sich beim iXS Downhill Cup Willingen 2022 auch um einen für die Qualifikation erforderlichen internationalen Länderwettkampf i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV. Denn für eine WM-Nominierung aufgrund der Einschätzung des … sind verschiedene „weiche“ Kriterien maßgeblich, welche die Teilnahme an etlichen vorausgehenden Wettkämpfen des iXS Downhill Cups oder anderer hochwertiger Rennserien erfordert (s.o.). Auch ist nichts dafür ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen, dass die Klägerin sich bereits aufgrund von Weltcup- oder EM-Platzierungen unmittelbar für die WM-Teilnahme 2022 nominiert hätte, es also auf die „weichen“ Nominierungskriterien des BDR nicht ankäme. Aufgrund der dargestellten, einschlägigen Nominierungsnormen für die Weltmeisterschaft in der Disziplin MTB DH geht die von der Beklagten thematisierte Abgrenzung zwischen „direkten“ und „indirekten“ Nominierungsvoraussetzungen fehl. Dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SUrlV – anders als hinsichtlich der Veranstaltungen nach Buchst. a – keine Vorbereitungs- bzw. Qualifikationswettkämpfe zu Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sonderurlaubsberechtigt sind, ist damit hier nicht relevant. Nach den obigen Ausführungen kann zumindest vorliegend eine individuelle Einladung der Klägerin zum iXS Downhill Cup 2022 in W. durch den BDR bzw. Bundestrainer entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten auch kein Indiz dafür sein, ob die Veranstaltung sonderurlaubsberechtigt ist. Zudem würde sonst auch die Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal der „Benennung“ verschwimmen (siehe dazu unten Buchst. c.). b. Die Voraussetzung „für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV liegt ebenfalls vor. Der Begriff „aktive Teilnahme“ in § 7 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a bzw. § 8 Satz 4 der SUrlV, in der bis zum 08.06.2016 geltenden Fassung, umfasste nach der einschlägigen Literatur alle Tätigkeiten, die unmittelbar dem sportlichen Einsatz der Wettkämpfer dienten – nicht dagegen bloße organisatorische Vorbereitungshandlungen. Demgegenüber sind An- und Rückreise als notwendiger Bestandteil der aktiven Teilnahme anzusehen. Bei § 8 Satz 4 SUrlV handelt es sich um eine Freistellungsmöglichkeit, die durch die konkrete Dauer der Sportveranstaltung zeitlich bestimmt ist (so zum Ganzen die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. S. vom 25.02.2011 auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 17/4987, S. 9). Die mittlerweile geltende Fassung ist insoweit sprachlich eher weiter gefasst, weshalb es naheliegt, die aktuellen Begrifflichkeiten zumindest nicht enger zu verstehen. Für ein restriktives Verständnis sprechen auch nicht Verordnungsgenese, Systematik und Telos der Norm. Dies zu Grunde legend kann man die am 20.05.2022 stattgefundenen Programmpunkte „Kursbesichtigung zu Fuß“ sowie „offizielles Training“ nicht als bloße organisatorische Vorbereitungshandlungen qualifizieren. Denn es sind beides Tätigkeiten, die unmittelbar dem sportlichen Einsatz der Wettkämpfer dienen. Zu derartigen Tätigkeiten zählen nicht nur die Finalläufe, die in W. am 22.05.2022 stattfanden, sondern letztlich alle Programmpunkte der Cup-Veranstaltung, die für den Rennerfolg der Sportler eine zumindest nicht unerhebliche Bedeutung haben. Diese Voraussetzungen liegen für beide Programmpunkte vor (s.o. Nr. 1). Es ist also, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht entscheidend, ob das Reglement den jeweiligen Programmpunkt für eine Startberechtigung beim Finallauf zwingend vorschreibt, sondern es genügt bereits, wenn der Programmpunkt für den Rennerfolg nicht unerhebliches Gewicht hat. Andernfalls würde dem den Wettbewerben zentralen Erfolgsgedanken nicht Rechnung getragen; Leistungssportlern und § 17 SUrlV geht es nicht nur um eine Teilnahme, sondern auch um eine erfolgreiche Teilnahme. Soweit sich die Beklagte auch mit Blick auf die Entgeltfortzahlung und die bei § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV fehlende Maximalzahl an Urlaubstagen für eine enge Auslegung des Sonderurlaubstatbestandes ausspricht (u.a. Prot. S. 4), sei ergänzend angemerkt, dass sie etwaigen – vorliegend nicht ersichtlichen – Auswüchsen mit § 3 Nr. 2 SUrlV bzw. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BBG begegnen könnte. Die Klägerin hat auch augenscheinlich als „aktive Sportlerin“ und nicht nur als Begleitperson (Techniker, Trainer o.ä.), die ihrerseits unter § 17 Abs. 2 SUrlV fallen, am Cup teilgenommen. c. Ferner sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV erfüllt, wonach „die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler benannt worden“ sein muss. Für eine solche „Benennung“ muss der jeweilige Beamte, entgegen der Auffassung der Beklagten, keine individuelle Einladung bzw. Bestätigung für den konkreten Wettkampf durch den Verband oder Bundestrainer erhalten. Vielmehr genügt eine allgemeine Bestätigung, dass der jeweilige Beamte zum maßgeblichen Bundeskader des Verbandes gehört. Für dieses Verständnis sprechen bereits klar der Wortlaut und die Systematik der Norm. Denn der letzte Halbsatz des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV bezieht sich gerade nicht auf einen konkreten Wettkampf und verwendet auch nicht das Wort „Einladung“ oder einen verwandten Begriff, sondern das Wort „benannt“, welches die Bedeutung hat „(für eine bestimmte Aufgabe) namhaft machen; als geeignet angeben“ sowie „mit einem Namen versehen“ (so https://www.duden.de/rechtschreibung/benennen, zuletzt abgerufen am 18.03.2025). Auch das mutmaßliche Telos des Tatbestandsmerkmals, das darin zu sehen sein dürfe, nur Sportlern Sonderurlaub zu gewähren, die eine realistische Erfolgschance haben, lässt eine allgemeine Kaderbestätigung genügen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem, wie der sachverständige Zeuge glaubhaft ausgeführt hat, er als … bzw. der BDR nur Einladungen für die Welt- und Europameisterschaft sowie den Weltcup aussprechen kann (Tonaufnahme ab Minute 3:20). Wenn man hingegen mit der Beklagten individuelle Einladungen fordern würde, wären – zumindest in der Sportart MTB DH – Vorbereitungs- und Qualifikationswettkämpfe nie sonderurlaubsberechtigt; die Norm würde also insoweit leerlaufen. Ausgehend von diesem Normverständnis genügt hier die Kaderbestätigung des BDR vom 22.02.2022 (Bl. 3 BA Sonderurlaub), wonach die Klägerin in der Saison 2022 Mitglied im MTB DH Bundeskader (PK) war. Eine Mitgliedschaft im Perspektivkader erachtet das Gericht hierbei als ausreichend. Denn wie der sachverständige Zeuge glaubhaft dargelegt hat, ist der Perspektivkader die mittlere Stufe der dreigliedrigen Kadereinteilung (Tonaufnahme ab Minute 2:40). Oberste Stufe bildet der Weltklassekader (WK) – auch als Olympiakader (OK) bezeichnet – in dem nur die „Top acht“ der Welt aufgenommen werden, wenn sie bei einer Weltmeisterschaft oder Olympiade entsprechend qualifiziert waren. Im Perspektivkader sind die unmittelbar folgenden Sportler, die Aussicht auf Aufnahme in den Weltklassekader haben. Vergegenwärtigt man sich diese hohen Kaderanforderungen und den Umstand, dass nicht zu den „normalen“ Beamten zählende Spitzensportler der Bundespolizeiakademie und Bundeswehr keinen Sonderurlaub benötigen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2024, S. 2, GA), wäre eine Beschränkung auf den Weltklassekader nicht sachgerecht und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV würde weitgehend funktionslos. Der BDR ist auch ein dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossener Verband (dazu Tonaufnahme ab Minute 4:26). 4. Der Gewährung von Sonderurlaub steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Athletin in der Sportart MTB DH erteilt hat und diese grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden darf. Zwar stellt § 101 BBG den Grundsatz auf, dass Nebentätigkeiten nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden dürften, und auch die dort genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Dies hindert die Sonderurlaubsgewährung nach § 17 SUrlV aber nicht. Denn das Nebentätigkeitsrecht ist gegenüber der Sonderurlaubsverordnung nicht dergestalt vorranging, dass Sonderurlaub nach § 17 SUrlV nicht für Aktivitäten, die Nebentätigkeiten darstellen und als solche genehmigt sind, gewährt werden könnte. Vielmehr spricht sogar vieles dafür, dass die Sonderurlaubsverordnung aufgrund ihres engen, spezielleren Anwendungsbereichs dem Nebentätigkeitsrecht als weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 101 BBG vorgeht. Dieses Verständnis legen ferner der Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen nahe. So dient § 17 SUrlV auch dem öffentlichen Interesse, Sportler zu fördern (BVerwG, U.v. 25.11.2010 – 2 C 32.09 – juris Rn. 11: „Einbindung der Beamten in die Gesellschaft zu fördern“) und so deren Teilnahme an großen internationalen Wettkämpfen (für Deutschland) zu ermöglichen. Die Zielrichtung des Nebentätigkeitsrechts ist hingegen eine andere, nämlich die Kontrolle der Nebentätigkeiten, um etwaige Interessenkonflikte zu erkennen und die Einhaltung des Grundsatzes, dass der Beamte seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.1983 – 2 C 57.82 – BeckRS 1983, 30438822 Rn. 26), sicherzustellen. Zudem würde, wenn man einen Vorrang des Nebentätigkeitsrechts annehmen wollte, § 17 SUrlV in weiten Teilen leerlaufen, was der 2016 manifestierten Zielrichtung des Verordnungsgebers entgegenlaufen würde. Im Übrigen werden Aktivitäten, für die Sonderurlaub gewährt wird, gerade nicht in der Dienstzeit ausgeübt, sodass letztendlich gar keine Kollision mit dem Grundsatz des § 101 BBG besteht. 5. Nachdem die Voraussetzungen für die Sonderurlaubsgewährung vorliegen und § 17 SUrlV eine gebundene Entscheidung nach sich zieht („ist zu gewähren“ vgl. dazu Weber/Banse/Schulz, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 92. AL Jan. 2019, § 3 Rn. 23), hat die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub für den 20.05.2022. Da es sich demnach anders als beispielsweise bei § 22 SUrlV nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sind Ermessensaspekte vorliegend nicht von Relevanz. III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die Beteiligten jeweils zur Hälfte unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist für die Vollstreckung durch die Beklagte nicht entsprechend anzuwenden. IV. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Fragen, was unter den „dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV zu verstehen ist (s.o. Nr. 3 Buchst. a.), war bislang nicht Gegenstand der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung und bedarf mit Blick auf die Rechtseinheit sowie Fortentwicklung des Rechts einer Klärung. Zwar bezieht sich die Frage vorliegend allein auf die Weltmeisterschaften in der Disziplin MTB DH, sie geht damit aber bereits über den Einzelfall hinaus, zumal eine noch weitreichendere, nicht nur die Disziplin MTB DH betreffende Klärung im Berufungsverfahren denkbar ist.