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Beschluss

7 B 10037/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen, weil kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis ohne vor Reiseantritt eingeholtes nationales Visum bestand. • §39 Nr.3 AufenthV 2. Alternative gilt auch für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte; die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch während der Geltungsdauer dieses Visums entstanden sein. • Der Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nach Ablauf des Schengen-Visums begründet keinen nachträglichen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; §39 Nr.6 AufenthV ist insoweit nicht einschlägig. • Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, auf ein nationales Visum zu verweisen, ist verfassungsgemäß und nicht offensichtlich fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Kein Aufenthaltsanspruch bei Nachweis Deutschkenntnisse nach Ablauf des Schengen-Visums • Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen, weil kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis ohne vor Reiseantritt eingeholtes nationales Visum bestand. • §39 Nr.3 AufenthV 2. Alternative gilt auch für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte; die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch während der Geltungsdauer dieses Visums entstanden sein. • Der Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nach Ablauf des Schengen-Visums begründet keinen nachträglichen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; §39 Nr.6 AufenthV ist insoweit nicht einschlägig. • Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, auf ein nationales Visum zu verweisen, ist verfassungsgemäß und nicht offensichtlich fehlerhaft. Ein serbischer Staatsangehöriger reiste mit einem Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Er heiratete eine deutsche Staatsangehörige und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen. Die Ausländerbehörde verweigerte die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, er habe nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist. Der Antragsteller legte später ein Sprachzertifikat (Start Deutsch 1, 05.01.2009) vor, das er nach Ablauf seines Schengen-Visums erworben hatte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Streitpunkt war, ob §39 Nr.3 AufenthV (2. Alternative) Anwendung findet und ob die Voraussetzungen während der Geltungsdauer des Schengen-Visums vorgelegen haben. • Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die 2. Alternative des §39 Nr.3 AufenthV ist zwar auch auf Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte anwendbar und nicht nur auf visumfrei eingereiste Staatsangehörige aus Anhang II der EG-Visa-Verordnung. • Allerdings setzt §39 Nr.3 2. Alternative voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nicht nur nach der Einreise entstanden ist, sondern während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden war; der Ausländer musste zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein. • Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Gesetzesbegründung zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 sprechen dafür, Missbrauch (vorgängige falsche Zweckangabe zur Erlangung eines Kurzaufenthaltsvisums) zu verhindern; daher ist eine engere Auslegung gerechtfertigt. • Im vorliegenden Fall entstanden die für einen Anspruch maßgeblichen Voraussetzungen (insbesondere Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse) erst nach dem Ablauf des Schengen-Visums; deshalb sind die Voraussetzungen des §39 Nr.3 nicht erfüllt. • §39 Nr.6 AufenthV greift nicht, weil für Fälle der Einreise mit Schengen-Visum eine spezielle Regelung in §39 Nr.3 besteht, die den Rückgriff auf die allgemeine Regelung ausschließt. • Soweit die Ausländerbehörde aus Ermessensgründen auf die Nachholung des nationalen Visums verweist, ist dies verfassungsrechtlich mit Art.6 GG vereinbar; eine triftige besondere Unzumutbarkeit für die eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht dargetan. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits während der Geltungsdauer seines Schengen-Visums bestanden; die später erworbenen Deutschkenntnisse änderten daran nichts. §39 Nr.3 AufenthV ist zwar grundsätzlich auf Inhaber eines Schengen-Visums anwendbar, verlangt aber, dass der Anspruch während der Visumsgültigkeit entsteht. Ein Rückgriff auf §39 Nr.6 AufenthV kommt nicht in Betracht. Die Verweisung auf die Einholung eines nationalen Visums vor der Einreise durch die Behörde war rechtmäßig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.