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Urteil

7 K 3077/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0929.7K3077.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am . . geborene Klägerin ist ivorische Staatsangehörige. In der Zeit vom 27.11.2008 bis 24.02.2009 war sie im Besitz eines Visums für Deutschland, ausgestellt am 27.11.2008 in Bern. Das Visum enthielt den Zusatz "freiberufliche Tätigkeit erlaubt gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG als Künstler bei B. A. GmbH gemäß Tourneeplan". Am 17.12.2008 erteilte ihr der Oberbürgermeister der Stadt H. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG gültig bis 31.03.2009. Am 31.03.2009 wurde ihr ein für den Zeitraum vom 31.03.2009 bis 30.09.2009 gültiges Schengen-Visum "C" erteilt. Für den Zeitraum vom 24.04.2009 bis 24.07.2009 wurde ihr am 23.04.2009 in Brüssel ein Visum für Österreich ausgestellt. Am 13.07.2009 beantragte sie in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien erneut die Erteilung eines Visums. In dem Antragsformular gab sie u.a. als Zweck des Aufenthalts "Ferienreise" an. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 13.07.2009 führte sie u.a. an, Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei ein "Besuch" vom 25.07.2009 bis 25.10.2009. Am 13.07.2009 erteilte ihr die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien ein kurzfristiges Schengen-Visum für die Zeit vom 25.07.2009 bis 22.10.2009. Am 25.07.2009 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ausweislich der vorgelegten Kopie des Trauscheins heiratete sie am 17.09.2009 in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen Herrn B1. T. . Nach Auskunft der Gemeinde T1. vom 07.10.2009 meldete sich die Klägerin in der Folgezeit unter der Anschrift G. 2, T1. , Einzugsdatum 17.09.2009, als einzige Wohnung an. Mit Schreiben vom 14.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zur Begründung führte sie aus, sie kenne Herrn B1. T. seit geraumer Zeit. Während ihres Aufenthalts in Deutschland hätten sie endgültig den Entschluss gefasst, die Ehe zu schließen und gemeinsam in Deutschland zu bleiben. Herr T. sei erwerbstätig und trage die Lebensunterhaltskosten für die Klägerin. Sofern die Durchführung eines Sprachtests für erforderlich gehalten werde, werde angeregt, die Befragung bei der zuständigen Ausländerbehörde durchzuführen. Die Einreise der Klägerin mit einem Besuchsvisum stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, das Visumsverfahren nachzuholen. Ein mögliches behördliches Ermessen sei insoweit auf Null reduziert. Am 23.10.2009 erteilte der Beklagte der Klägerin zunächst eine Aufenthaltsbescheinigung, wonach das Visum bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt, längstens bis zum 06.11.2009. Mit Bescheid vom 16.11.2009 lehnte der Beklagte die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens bis zum 17.12.2009 zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in die Republik Cote d'Ivoire an. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Entscheidung gemäß § 84 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG an. Hiergegen hat die Klägerin am 27.11.2009 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu. Zwar sei sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), jedoch könne hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Nach ihrer Eheschließung stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung zu, so dass der Nachholung des Visumsverfahrens keine steuerungspolitische Aufgabe mehr zukomme. Insoweit trete das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumsverfahrens regelmäßig hinter dem gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutz von Ehe und Familie zurück. Insoweit sei das dem Beklagten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen auf Null reduziert. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch kein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da die Klägerin nicht gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG auf die Rechtsfolgen möglicher falscher Angaben hingewiesen worden sei. Darüber hinaus dürfe ein Ausländer gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitze (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Mit Einreise im Sinne dieser Bestimmung sei die Einreise in das Schengengebiet gemeint, so dass in dem kurzzeitigen Aufenthalt in Dänemark keine Wiederausreise liege. Denn ein Unionsbürger, der zur Eheschließung mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau ausreise, gefährde dadurch die aufenthaltsrechtliche Position seiner Ehefrau, so dass er dadurch von seinem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG abgehalten werde, was eine unzulässige Diskriminierung darstellen könne. Im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV komme es nicht darauf an, dass jede einzelne Anspruchsvoraussetzung nach Einreise entstehe, sondern darauf, ob die Gesamtheit der Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sei. Durch die tatsächliche Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sei die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Folglich sei aus zwei Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Sowohl bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als auch bei Anwendung der Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV sei eine Ausnahme von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum zu machen, so dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.11.2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu, weil die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, Einreise mit dem erforderlichen Visum, nicht erfüllt sei. Spätestens bei ihrer erneuten Einreise nach der Eheschließung in Dänemark am 17.09.2009 habe die Klägerin erkennbar die Absicht eines Daueraufenthalts in Deutschland bei ihrem deutschen Ehemann gehabt, wofür ein nach § 6 Abs. 4 AufenthG zum Familiennachzug berechtigendes Visum erforderlich gewesen sei. Ob die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über das Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum überhaupt gegeben seien, könne offen bleiben, da eine Ermessensentscheidung im Bescheid vom 16.11.2009 beanstandungsfrei getroffen worden sei. Insoweit sei zu Recht darauf abgestellt worden, dass das Nachholen eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens für die Klägerin lediglich mit einer vorübergehenden Ausreise in ihr Heimatland verbunden sei, die Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland und der ehelichen Lebensgemeinschaft sich damit voraussichtlich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränken dürfte. Diese Aufenthaltsunterbrechung sei für die Klägerin weder unzumutbar noch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, noch verstoße die zeitlich befriste Trennung von ihrem Ehemann gegen Art. 6 GG. Generalpräventive Gründe der Abschreckung anderer Ausländer von dem Versuch der gezielten Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum erforderten die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel. Spätestens bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet mit einem kurzfristigen Schengenbesuchsvisum nach der Eheschließung in Dänemark am 17.09.2009 habe die Klägerin die Absicht eines Daueraufenthalts in Deutschland verschwiegen. Mit Beschluss vom 01.02.2010 - 7 L 668/09 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009 angeordnet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 7 L 668/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind zwischenzeitlich nach Vorlage des Zertifikats Start Deutsch 1 der Inlingua Sprachschule Detmold vom 07.12.2009 erfüllt. Es mangelt einem Anspruch der Klägerin jedoch an der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für den von der Klägerin beabsichtigten Daueraufenthalt reichen die ihr am 31.03.2009 sowie am 13.07.2009 erteilten Schengen-Visa i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht aus. Vielmehr bedarf es eines nationalen Visums i. S. d. § 6 Abs. 4 AufenthG, wobei insoweit der aktuell angestrebte Aufenthaltszweck maßgebend ist. Vgl. OVG BB, Urteil vom 16.07.2009 - 2 B 19.08 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird vorliegend auch nicht durch den auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlassenen § 39 AufenthV verdrängt. Zwar gehen die §§ 39 bis 42 AufenthV dem § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Jedoch erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV nicht. Danach kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines (noch) gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2009 - 7 B 10037/09 -: VGH Hessen, Beschluss vom 22.01.2010 - 3 B 2948/09 - und vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.07.2009 - 11 ME 171/09 -. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines gültigen Schengen-Visums. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind jedoch nicht nach der Einreise entstanden. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des BayVGH, vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.01.2010 - 10 CS 09.2705 -, sowie des OVG Niedersachsen, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 ME 3/10 -, wonach im Fall eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug jedenfalls die Eheschließung als zentrale Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfolgt sein muss. Der Gesetzgeber hatte bei der hier maßgeblichen, im Zuge des Richtlinienumsetzungsgesetzes erfolgten Änderung des § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV (im Sinne einer Klarstellung) gerade den Fall eines visumspflichtigen Ausländers im Blick, der mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet mit dem Ziel einreist, zum deutschen Familienangehörigen nachzuziehen, z.B. - nach der - Heirat eines Deutschen in Dänemark. Vor diesem Hintergrund vermag die erkennende Kammer der entgegenstehenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg, VGH BW, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, wonach maßgeblich darauf abzustellen ist, dass der Anspruch insgesamt nach der Einreise entstanden ist und es ausreicht, wenn nur die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung - z.B. die Sprachkenntnis - nach der Einreise erfüllt wird, nicht zu folgen. Als Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, die letzte Einreise in das Bundesgebiet vor der Antragstellung zu verstehen und weder die (vorausgegangene) Einreise in den Schengen-Raum vgl. OVG BB, Urteil vom 16.07.2009 - 2 B 19.08 -, VGH BW, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, BayVGH, Beschluss vom 18.05.2009 - 10 CS 09.853 -, VGH Hessen, Beschluss vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 01.03.2010 - 13 ME 3/10 - und 27.07.2009 - 11 ME 171/09 -; VG Saarland, Beschluss vom 20.01.2010 - 10 L 2059/09 -, noch die erste Einreise in das Bundesgebiet, die Einreise in den Schengen-Raum ablehnend, die Frage aber offen lassend, ob auf die erste Einreise in das Bundesgebiet abzustellen ist oder auf die letzte (Wieder)Einreise: OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2009 - 18 B 1516/08 -. Zum Zeitpunkt der letzten Einreise in das Bundesgebiet war die Klägerin bereits mit dem Kläger verheiratet. Der Anspruch der Klägerin ist darüber hinaus nicht während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden. Dieses Erfordernis folgt nicht nur aus dem Wortlaut "wenn er (...) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt", in dem mit der Verwendung der Gegenwartsform nahe gelegt wird, dass der Ausländer bei Entstehung des Anspruchs nach der Einreise noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein muss. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelung für ein solches Verständnis. Anzuführen ist insoweit zunächst die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 240), mit dem § 39 Nr. 3 AufenthV dahin gehend geändert wurde, dass das Wort "erfüllt" durch die Wörter "nach der Einreise entstanden" ersetzt wurde. Hieraus wird deutlich, dass mit der Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV im Jahre 2007 bezweckt ist, einen von vornherein beabsichtigten Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks auszuschließen, da ansonsten über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden kann. Aber auch die ansonsten eröffnete Missbrauchsmöglichkeit gebietet eine vom Wortlaut der Bestimmung jedenfalls gedeckte Auslegung dahin, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein muss. Insoweit folgt die erkennende Kammer den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 20.04.2009 - 7 B 10037/09 -, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. Ebenso Hess VGH, Beschluss vom 22.01.2010 - 3 B 2948/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - 27 K 8945/08 -; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2009 - 18 B 1516/08 -. Hier waren die der Klägerin am 31.03.2009 sowie am 13.07.2009 erteilten Schengen-Visa nach der Einreise am 17.09.2009 bis zum 30.09.2009 bzw. 22.10.2009 gültig. Die Eheschließung mit Herrn B1. T. und die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgten zwar noch vor dem Ablauf des am 13.07.2009 erteilten Schengen-Visums. Ausreichende Deutschkenntnisse hat die Klägerin jedoch erst in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage ihres am 07.12.2009 ausgestellten Zertifikats Start Deutsch 1 der Inlingua Sprachschule Detmold nachgewiesen. Am 7.12.2009 war die Klägerin seit mehreren Wochen nicht mehr im Besitz eines gültigen Schengen-Visums und auch die infolge des Aufenthaltserlaubnisantrags eingetretene Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG war mit Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 16.11.2009 erloschen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise von der Einhaltung der Visumspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen wird. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die Klägerin hat weder Umstände dargelegt noch sind solche sonst ersichtlich, die die Nachholung des Visumsverfahrens als unzumutbar erscheinen ließen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass derzeit in ihrem Heimatland noch ihre Mutter und zwei Geschwister leben, bei denen sie während der Dauer des Visumsverfahrens bleiben könne. Soweit sie sich darauf beruft, das Einkommen ihres Ehemannes sichere ihren Lebensunterhalt in Deutschland, sei jedoch zur Bestreitung der Flugkosten zur Nachholung des Visumsverfahrens sowie den Lebensunterhalt der Klägerin in ihrem Heimatland nicht ausreichend, vermag dies eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens nicht zu begründen. Wartezeiten, Kosten und sonstige Erschwernisse, die durch die Einhaltung des Visumsverfahrens entstehen, sind insoweit als regelmäßige Folgen der gesetzlichen Ausgestaltung des Einreiseverfahrens auch bei einer beabsichtigten Familienzusammenführung grundsätzlich hinzunehmen, ohne dass damit eine Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbunden wäre. Da die Klägerin soweit ersichtlich über die für die Ausstellung eines nationalen Visums erforderlichen Dokumente verfügt, ist nicht erkennbar, was einer zügigen Durchführung des Visumverfahrens entgegenstehen könnte, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Vorabzustimmung zur Wiedereinreise der Klägerin zur beschleunigten Nachholung des Visumsverfahrens in Aussicht gestellt hat. Die mit der Nachholung des Visumsverfahrens verbundene kurzfristige Trennung haben die Klägerin und ihr Ehemann hinzunehmen. Für einen überschaubaren Zeitraum ist es ihnen zuzumuten, ihre Beziehung durch schriftliche oder telefonische Kontakte oder mit Hilfe des Internets zu pflegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 18 B 606/10 -. Dieses ihm durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen hat der Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheides vom 16.11.2009 erkannt und von diesem durch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ohne Einhaltung der Visumspflicht fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat der Beklagte bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des Ermessens zu beurteilen, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln vertretbar und angemessen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumsverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben. Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumsregeln kein Selbstzweck sein soll. Erforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dies erfordert, die legitimen Interessen des Ausländers (z.B. wirtschaftliche Interessen, Familieneinheit) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit allgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des AufenthG berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem aber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste. Vgl. OVG NRW, 05.10.2006 - 18 B 1767/06 -. Gemessen daran ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die vorgenannten Wertungsmaßstäbe davon abgesehen, eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln zu machen. Die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gesetzten Grenzen sind gewahrt. Da es schon an der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangelt, kann offen gelassen werden, ob die Klägerin aufgrund ihrer Angaben gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Wien die Ausweisungstatbestände des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat und es aus diesem Grund ebenfalls an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mangelt. Schließlich kann die Klägerin nichts aus dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) herleiten. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. Danach ist der deutsche Ehegatte Herr B1. T. kein Unionsbürger im Sinne des FreizügG/EU. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU scheidet daher für die Klägerin schon vom Ansatz her aus. Vgl. dazu Cremer, Passive Dienstleistungsfreiheit und Freizügigkeit oder Heirat in Dänemark für ein Leben in Deutschland, NVwZ 1010, 494 f. Die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Problematik der unionskonformen Auslegung des FreizügG/EU dahingehend, dass auch der Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen Rechte aus dem FreizügG/EU herleiten kann, vgl. Cremer, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2009 - 27 L 2043/08 -; bedarf hier keiner Klärung, denn die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung u.a. des VGH Mannheim, vgl. Beschluss vom 25.01.2010 - 11 S 2181/09 -, NVwZ 2010, 529 f.; VG Minden, Beschluss vom 10.05.2010 - 7 L 190/10 -, ebenso VG Düsseldorf, a.a.O., Cremer, a.a.O., wonach bei einem wie auch hier nur kurzfristigen Aufenthalt des Unionsbürgers - des Ehemannes der Klägerin - in Dänemark zum Zwecke der Eheschließung aus dem Unionsrecht kein Recht zum längerfristigen Aufenthalt des dort geheirateten Ehegatten - der Klägerin - im Herkunftsstaat des Unionsbürgers folgt. Die vom Beklagten weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.