Beschluss
2 M 76/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 24) darf die Ausländerbehörde auch bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berücksichtigen.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 24) darf die Ausländerbehörde auch bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berücksichtigen.(Rn.16) I. Der Antragsteller reiste am 19. Juni 2012 in das Bundesgebiet ein. Am 25. Juni 2012 stellte er unter dem Namen A. K. K. einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. Mai 2014 als offensichtlich unbegründet ablehnte; zugleich drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung nach Burkina Faso an. Am 23. Juni 2014 erteilte ihm der Antragsgegner eine Duldung, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Nach einer Bescheinigung der Botschaft von Burkina Faso in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2014 erschien der Antragsteller an diesem Tag in der Botschaft, um einen Antrag auf Ausstellung eines burkinischen Passes zu stellen. Dabei habe er angegeben, dass er nicht in der Lage sei, alle geforderten Unterlagen einzureichen. Daher habe dem Antrag nicht Folge geleistet werden können. Am 28. Juni 2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HFBK) vom 5. April 2018 über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang "Bildende Künste (BA) - Studienschwerpunkt Film" für das Wintersemester 2018/19 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Ferner offenbarte er unter Vorlage einer Identitätskarte und eines Auszuges aus dem Geburtenregister seine wahre Identität. Am 31. Januar 2019 legte er dem Antragsgegner einen von der "Direction Generale de la Police Nationale" in Ouagadougou am 22. Dezember 2018 ausgestellten Reisepass vor, den der Antragsgegner einbehielt. Den Erlaubnisantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Juni 2019 ab. Zur Begründung gab er an, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG sei nicht erfüllt. Die Durchführung des Visumverfahrens solle sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs als auch in anderen Fällen die Regel bleiben. Für das private Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet spreche die Zulassung zum Studium an der HFBK, für das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens spreche, dass die Steuerungsmechanismen des AufenthG nicht umgangen und die Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterlaufen werden sollen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen, lägen nicht vor. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt könne nur dann zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als "unfreiwillig" darstelle, weil die Ausreise aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei. Der Antragsteller habe hingegen unter Vorsatz den längeren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet herbeigeführt und mit der Angabe falscher Personalien seine Passlosigkeit selbst herbeigeführt. Selbst nach der erfolgten Immatrikulation habe dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass man ohne Besitz eines gültigen nationalen Visums kein langfristiges Aufenthaltsrecht begründen könne. Der Antragsteller habe somit bewusst die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland missachtet und durch das Umgehen des Visumverfahrens "vollendete Tatsachen" geschaffen. Ein derartiges Verhalten sei nicht schutzwürdig. Außerdem gelte es, aus generalpräventiven Gründen dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Im Hinblick auf die dargestellten öffentlichen Belange, der individuelle Situation des Antragstellers sowie der Möglichkeit der Wiedereinreise innerhalb eines überschaubaren Zeitraums überwiege das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens gegenüber dem privaten Interesse am durchgängigen Verbleib im Bundesgebiet. Am 1. Juli 2019 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ebenfalls am 1. Juli 2019 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von einer Abschiebung abzusehen. Zur Begründung hat er angegeben, es bestehe ein Anordnungsanspruch, weil seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 Abs. 1, 25b Abs. 1 AufenthG zu. Er halte sich seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet auf und besitze die erforderlichen Sprachkenntnisse sowie die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Durch die Vorlage eines Passes bestehe auch die Gefahr einer Abschiebung. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss angelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Es sei nicht erkennbar, dass die einstweilige Anordnung zur Abwendung drohender Nachteile notwendig sei. Nach seinen Angaben in der Antragsschrift sei er im Besitz einer Duldungsbescheinigung. Dies habe der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 bestätigt, wonach der Antragsteller seit dem 24. Juni 2014 nach Ablehnung seines Asylantrags im Besitz einer Duldung sei. Solange dies der Fall sei, sei der Antragsgegner rechtlich gehindert, ihn abzuschieben. Dass die Duldung durch Zeitablauf erloschen oder vom Antragsgegner gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen worden sei, habe der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In Anbetracht dessen resultiere allein aus der Tatsache, dass er dem Antragsgegner bereits am 31. Januar 2019 einen gültigen Reisepass vorgelegt habe, nicht die unmittelbare Gefahr einer Abschiebung und somit kein Anordnungsgrund. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Zur Recht wendet der Antragsteller zwar ein, dass es an einem Anordnungsgrund nicht deshalb fehlt, weil ihm nach Ablehnung seines Asylantrages eine Duldung erteilt und mehrfach verlängert wurde. Die Abschiebung des Antragstellers wurde in den vergangenen Jahren ausgesetzt, weil sie wegen fehlender Reisedokumente tatsächlich unmöglich war (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zwar wurde die Duldung auch nach Vorlage eines Reisepasses am 31. Januar 2019 mit Verfügungen vom 31. Januar 2019 und 17. April 2019 verlängert. Die Verlängerung vom 31. Januar 2019 erfolgte, um die vom Antragsteller vorgelegten Identitätspapiere prüfen zu können (vgl. Bl. 218, 227 des Verwaltungsvorgangs). Die Verlängerung vom 17. April 2019 bis zum 31. Juli 2019 erfolgte offenbar im Zusammenhang mit einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft Magdeburg selben Datums, ob die (bereits eingeleitete) Abschiebung des Antragstellers durchgeführt werden könne, und mit einer Anfrage an das Zentrale Rückkehrmanagement beim Landesverwaltungsamt ebenfalls vom 17. April 2019, inwieweit die Abschiebung des Antragstellers vorrangig zu behandeln sei. Nachdem die Bundespolizei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 12. März 2019 mitteilte, dass beim vorgelegten Reisepass keine Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können, die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Schreiben vom 29. April 2019 dem Antragsgegner mitteilte, dass gegen eine Abschiebung des Antragstellers keine Bedenken bestünden, der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 24. Juni 2019 ablehnte und die bis zum 31. Juli 2019 gültige Duldung - soweit ersichtlich - nicht erneut verlängerte, muss der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller jederzeit mit seiner Abschiebung nach Burkina Faso rechnen. Auch hat der Antragsgegner nicht erklärt, dass er bis zu einer (bestandskräftigen) Entscheidung über die Erlaubnisanträge von einer Abschiebung des Antragstellers absehe. 2. Der Antragsteller hat aber keinen durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu sichernden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 2.1. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. 2.1.1. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift schon deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2019 entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Widerspruch sondern beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat und der Bescheid damit bereits in Bestandskraft erwachsen ist, oder die innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgte Klageerhebung die Bestandskraft hindert und damit die Widerspruchsfrist offen hält (vgl. dazu Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 68 Rn. 35, § 70 Rn. 12, 26, m.w.N.). 2.1.2. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums an der HFBK aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt. a) Zwar dürften die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung vom 12. Mai 2017 (BGBl I S. 1106) erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Dies ist hier der Fall. Nach dem Schreiben der HFBK vom 5. April 2018 wurde der Antragsteller von der Hochschule für das Wintersemester 2018/19 zum Bachelorstudiengang "Bildende Künste (BA) - Studienschwerpunkt Film -" zugelassen. Eines Nachweises hinreichender Kenntnisse der Ausbildungssprache bedarf es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht, weil die Sprachkenntnisse des Antragstellers nach dem Schreiben der HFBK vom 19. Februar 2019 bei der Zulassungsentscheidung geprüft wurden. b) Zu Recht hat der Antragsgegner die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis aber deshalb abgelehnt, weil allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind. aa) Der Antragsteller ist entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum für längerfristige Aufenthalte (Aufnahme eines Studiums) nach § 6 Abs. 3 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt auch für erfolglos gebliebene Asylbewerber (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2017 - 2 O 31/17 - juris Rn. 19). Zwar ist eine Privilegierung der Asylbewerber gegenüber anderen sichtvermerkspflichtigen Ausländergruppen wegen der besonderen Schutzfunktion des Asylgrundrechts gerechtfertigt, das Einreise- und Bleiberecht beschränkt sich aber auf die Zwecke des Asylverfahrens; der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne Sichtvermerk eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 - juris Rn. 25 f. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990). Zwar kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG von der Durchführung des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn - wie hier nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Der Beklagte hat aber voraussichtlich ohne Ermessensfehler entschieden, dass das Visumverfahren durchzuführen ist. Bei der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung können vielfältige Erwägungen eingestellt werden, wie der Gesichtspunkt, ob und wieweit dem Ausländer die Versäumnisse bei der Einreise persönlich anzulasten sind, oder der zeitliche und finanzielle Aufwand für eine Rückreise; allgemeine einwanderungspolitische Erwägungen genügen dagegen zur Begründung einer im Ergebnis versagenden Ermessensentscheidung regelmäßig nicht (Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II - § 5 Rn. 146). In der Regel ist es schon aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch die Einreise ohne Beachtung, sondern unter Umgehung des Visumverfahrens vollendete Tatsachen schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. April 2007- 18 B 303/07 - juris Rn. 34; OVG BBg, Urteil vom 16. Juli 2009 – OVG 2 B 19.08 - juris Rn. 35; OVG RP, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 11 ME 171/09 - juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht A 1 § 5 Rn. 74). Bei abgelehnten Asylbewerbern ist allerdings zu beachten, dass sie - wie oben dargelegt - für die Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht der Visumspflicht unterliegen, sondern insoweit gegenüber anderen sichtvermerkspflichtigen Ausländergruppen privilegiert sind. Von einer bewussten Nichtbeachtung oder Umgehung der Visumspflicht kann daher bei abgelehnten Asylbewerbern nicht ohne weiteres gesprochen werden. Im Fall des Antragstellers kommt aber hinzu, dass er über seine Identität getäuscht hat, so dass Reisedokumente nicht ausgestellt und sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beendet werden konnte. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sich die Falschangaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 24). Dieses hohe öffentliche Interesse darf die Ausländerbehörde auch bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG berücksichtigen. Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Nachholung des Visumverfahrens als unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erscheinen lassen. Ein besonderer Umstand in einem Einzelfall liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (Beschluss des Senats vom 04. Juli 2006 - 2 O 210/06 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 17, juris). Die für eine Nachholung des Visumverfahrens typischen Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt (Funke-Kaiser, a.a.O. § 5 Rn. 137). Auch die Zulassung zum Studium an der HFBK zum Wintersemester 2018/19 rechtfertigt ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nicht. Ein besonderer Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG mag dann vorliegen, wenn ein begonnenes Studium bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 10 CS 13.2346 - juris Rn. 7). Dies ist hier aber nicht der Fall. bb) Es spricht auch vieles dafür, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Der Antragsteller dürfte den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht haben. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Antragsteller hat über viele Jahre bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2018 falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, so dass Reisedokumente nicht ausgestellt werden konnten und die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt werden musste. Darüber hinaus kommen die Straftatbestände des § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) und des § 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) in Betracht, die gemäß § 276a StGB auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O.). 2.2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, über die der Antragsgegner noch nicht bestandskräftig entschieden hat, scheidet voraussichtlich aus. Nach Absatz 1 dieser Regelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die danach erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren kann der Antragsteller nicht vorweisen, da er erst am 19. Juni 2012 in das Bundesgebiet einreiste und am 25. Juni 2012 eine Aufenthaltsgestattung erhielt. Unabhängig davon könnte auch bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG die vom Antragsteller begangene langjährige Täuschung über seine Identität nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nicht an § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen ist, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Diese Regelung knüpft nach dem Wortlaut und der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an (vgl. Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5 ff., jew. m.w.N.), die hier nicht in Rede stehen. Bei der Anwendung des § 25b AufenthG kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG "keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" darstellt und in der Vergangenheit liegende falsche Angaben nur bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben sollen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). In der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können vielmehr dazu führen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (Beschluss des Senats vom 23. September 2015, a.a.O., OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O., NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019, a.a.O, Rn. 6 ff.; jew. m.w.N.). Dies dürfte beim Antragsteller der Fall sein. 2.3. Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass seine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dass er sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält, über Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt und zum Studium zugelassen wurde, genügt hierfür nicht. Rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe aller sonstigen (außerhalb der Kernfamilie bestehenden) familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 60, m.w.N.). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 25a und 25b AufenthG die Integrationsleistungen eines Ausländers, der diesen Vorschriften unterfällt, hinreichend abbilden und dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK mit Blick auf den Aspekt der Verwurzelung bei konventionsfreundlicher Auslegung der Vorschriften damit Genüge getan wird (VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 - juris Rn. 8). Gemessen daran ist beim Antragsteller ein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund des siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der von ihm geltend gemachten Integrationsleistungen nicht erkennbar. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).