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Urteil

7 A 10444/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 86 Abs. 6 SGB VIII setzt voraus, dass das Kind bei einer Pflegeperson im Sinne der Vollzeitpflege (§ 33 i.V.m. § 44 SGB VIII) lebt; Betreuun g in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) genügt nicht. • Die rechtliche Qualifikation als Pflegeperson bestimmt sich nach § 44 SGB VIII; für die Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Abgrenzung zur Einrichtungsträgerschaft (§ 45 SGB VIII) und zur sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) entscheidend. • Ob ein Kind in Vollzeitpflege lebt, ist anhand der tatsächlichen Verantwortungs- und Organisationsverhältnisse zu beurteilen; maßgeblich ist, ob die Betreuung dem Betreuer persönlich zugewiesen ist oder ob ein Träger die Letztverantwortung trägt. • Einheitliche Vertragsgestaltung und Betriebserlaubnis des Trägers sowie Zahlung von Entgelt an den Träger sprechen für eine Hilfe nach § 34 SGB VIII und damit gegen Annahme einer Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII setzt Vollzeitpflege (§ 33/§ 44) voraus • § 86 Abs. 6 SGB VIII setzt voraus, dass das Kind bei einer Pflegeperson im Sinne der Vollzeitpflege (§ 33 i.V.m. § 44 SGB VIII) lebt; Betreuun g in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) genügt nicht. • Die rechtliche Qualifikation als Pflegeperson bestimmt sich nach § 44 SGB VIII; für die Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Abgrenzung zur Einrichtungsträgerschaft (§ 45 SGB VIII) und zur sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) entscheidend. • Ob ein Kind in Vollzeitpflege lebt, ist anhand der tatsächlichen Verantwortungs- und Organisationsverhältnisse zu beurteilen; maßgeblich ist, ob die Betreuung dem Betreuer persönlich zugewiesen ist oder ob ein Träger die Letztverantwortung trägt. • Einheitliche Vertragsgestaltung und Betriebserlaubnis des Trägers sowie Zahlung von Entgelt an den Träger sprechen für eine Hilfe nach § 34 SGB VIII und damit gegen Annahme einer Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Beklagte gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII seit dem 1.6.2006 örtlich zuständig sei für die 1999 geborene J., die seit 2003 in der "Fachfamilie K." lebt. Ursprünglich war die Unterbringung vom Kreis Düren veranlasst; 2005 übernahm die Klägerin den Fall und bewilligte die Hilfe nach § 34 SGB VIII. Die Fachfamilie wechselte 2005 den Träger vom P.E.B. e.V. zum PFiV e.V.; die Klägerin schloss hierzu einen Vertrags- und Vergütungsvertrag mit dem PFiV e.V. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Kostenerstattung und Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit, weil die Eheleute K. als Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII anzusehen seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage ursprünglich stattgegeben; der Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII: Es bedarf einer Pflegeperson, zweijährigem Aufenthalt des Kindes bei dieser und der voraussichtlichen dauerhaften Verbleibsprognose. • Begriff der Pflegeperson bestimmt sich nach § 44 SGB VIII ("wer ein Kind über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will") und ist systematisch auf Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zu beziehen; Abgrenzung zu Tagespflege (§ 43), Einrichtungen/Betriebserlaubnis (§ 45) und sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34) ist vorzunehmen. • § 86 Abs. 6 SGB VIII betrifft die Besonderheit fortdauernder Vollzeitpflege; daher ist nicht jede familienähnliche Betreuung in einer Haushaltsform gleichzusetzen mit Vollzeitpflege, wenn organisatorisch und vertragsrechtlich eine Trägereinbindung vorliegt. • Entscheidungsrelevante Tatsachen: Die Klägerin hat die Hilfe als § 34 SGB VIII bewilligt; vertragliche Vereinbarungen, Zahlung von Entgelt an den PFiV e.V., Betriebserlaubnis des PFiV e.V., Weisungs- und Fachaufsichtsrechte sowie die Möglichkeit der Ersatzbetreuung sprechen für eine Einrichtungsträgerschaft und gegen eine persönlich zuordenbare Vollzeitpflege der Eheleute K. • Die faktische Letztverantwortung liegt beim PFiV e.V.; die tägliche Versorgung durch die Eheleute K. allein begründet nicht deren rechtliche Stellung als Pflegepersonen im Sinne von § 44/§ 86 Abs. 6 SGB VIII. • Da die Voraussetzungen einer Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht vorliegen, ist § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht anwendbar und ein Zuständigkeitswechsel zu Gunsten des Beklagten nicht eingetreten. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte seit dem 1.6.2006 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig sei, weil die Eheleute K. nicht als Pflegepersonen im Sinne von § 44 i.V.m. § 33 SGB VIII anzusehen sind. Die tatsächlichen, vertraglichen und organisatorischen Verhältnisse weisen auf eine Hilfe nach § 34 SGB VIII hin, bei der der Träger PFiV e.V. die Letztverantwortung trägt; deshalb greift die Ausnahmeregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird zugelassen.