Beschluss
12 S 99/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0422.12S99.24.00
2mal zitiert
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einer Mitwirkung des Beigeladenen, damit die prozessbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eintritt, bedarf es nicht.(Rn.1)
2. Auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts werden gemäß § 188 S 2 Halbs 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.(Rn.5)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2023 - 8 K 4487/22 - ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese in beiden Instanzen selbst trägt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2023 - 8 K 4487/22 -, mit dem der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt worden ist, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Mitwirkung des Beigeladenen, damit die prozessbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eintritt, bedarf es nicht.(Rn.1) 2. Auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts werden gemäß § 188 S 2 Halbs 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.(Rn.5) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2023 - 8 K 4487/22 - ist wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese in beiden Instanzen selbst trägt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2023 - 8 K 4487/22 -, mit dem der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt worden ist, wird aufgehoben. I. Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schreiben vom 26.02.2024 und 29.02.2024 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insgesamt einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) zu entscheiden. Einer Mitwirkung der Beigeladenen, damit die prozessbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eintritt, bedurfte es nicht (Just in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 161 Rn. 24; Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 12). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5.07 -, juris Rn. 2). Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme jeweils der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat sich mit dem von ihm gegenüber dem Kläger erklärten Zuständigkeitswechsel (vgl. Schreiben des Beklagten 20.02.2024, mit dem die Abgabe einer solchen Erklärung dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mitgeteilt wurde) aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend auch nicht angemessen, die Kosten des Verfahrens trotz der offenen, im Rahmen der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO allerdings nicht mehr zu klärenden Frage, ob die Klage des Klägers tatsächlich - wie das Verwaltungsgericht meinte - bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war, gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladene hingegen hat ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris Rn. 7). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2023, mit dem der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt worden ist, war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO von Amts wegen aufzuheben, weil es sich um einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts handelte, für den gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 20.10 -, BVerwGE 140, 305; Sächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2019 - 3 A 719/18 -, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2008 - 7 A 10444/08 -, juris Rn. 42), weshalb eine Streitwertfestsetzung insoweit unstatthaft ist (zur Möglichkeit der Aufhebung der Streitwertfestsetzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2022 - 12 S 1770/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.12.2023 - 3 B 231/23 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2020 - OVG 6 S 9/20 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - 12 A 2124/17 -, juris Rn. 6). Der Beschluss ist unanfechtbar.