Urteil
29 U 176/20
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0109.29U176.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020, Az.: 2-31 O 171/19, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020, Az.: 2-31 O 171/19, wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz für aufgewendete Kreditzinsen sowie - im Wege der Stufenklage - zunächst Auskunft über Nutzungsvorteile, die die Beklagte aus Zahlungen aufgrund eines Bauträgervertrags gezogen hat. Die Kläger und die Beklagte - ein gewerblich tätiger Bauträger - schlossen am 13.6.2013 einen notariellen „Kaufvertrag mit Bauverpflichtung“. Hierin verpflichtete sich die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 unter anderem zur Errichtung und Übergabe eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück … Nr. … in der Straße1 in Stadt1 wobei das Gebäude unter anderem unter Einhaltung der Baubeschreibung, Bauzeichnungen sowie der Baugenehmigung auszuführen war. Gemäß § 3 Abs. 6 wurden die Baubeschreibung als Anl. 3 und die Bauzeichnungen als Anl. 2 zur Urkunde genommen. In § 3 Abs. 12 findet sich der Hinweis, dass nach Angaben der Beklagten als Verkäuferin die Baugenehmigung bereits erteilt sei, in Abs. 15 schließlich die Regelung, dass den Klägern als Käufern vor Zahlung des Kaufpreises eine Kopie der Baugenehmigung auszuhändigen sei. Unter § 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis als Festpreis i. H. v. 569.000 €, der nach Baufortschritt entsprechend einem Zahlungsplan gemäß § 4 Abs. 3 in 6 Raten zur Zahlung fällig werden sollte. Die Landeshauptstadt Stadt1 hatte der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück unter dem 17.1.2011 eine Baugenehmigung gem. § 70 der Bauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RhPf) erteilt, die sich auf ein Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohngebäudes; 2 Stellplätze“ bezog und auf die beiliegend geprüften Bauunterlagen (u. a. Baubeschreibung und Bauzeichnungen) Bezug nahm, die Bestandteile der Genehmigung seien. Wegen deren genauen Inhalts wird auf Bl. 512 ff. d. A. Bezug genommen. Diese Baugenehmigung wurde den Klägern spätestens am 29.5.2015 von der Beklagten übersandt. Die Kläger erbrachten an die Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe von 570.000,00 €, die sie mit zwei Darlehen bei der Bank1 finanzierten. Mit Schreiben vom 06.06.2019 forderten die Kläger die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der aus den von den Klägern gezahlten Abschlagszahlungen gezogenen Nutzungsvorteile auf und machten einen noch unbezifferten Ersatzanspruch für aufgewendete Kreditzinsen geltend. Die Kläger haben behauptet, es liege keine Baugenehmigung für das in § 3 i. V. m. Anlagen 2 und 3 des Kaufvertrages beschriebene Einfamilienhaus vor. Dieser Umstand sei ihnen durch die Beklagte verheimlicht und durch die Stadt Stadt1 erst im September 2017 offenbart worden. Die ursprüngliche Planung eines Niedrigenergiehauses sei nicht umgesetzt worden. Sie waren daher der Ansicht, die Beklagte habe die vertraglich vereinbarten Raten unberechtigt und entgegen der Vorgaben des § 3 MaBV entgegengenommen, was die Beklagte zum Ersatz des Zinsschadens verpflichte, der ihnen durch Abruf der Raten bei der Bank1 in Form von Darlehenszinsen i. H. v. 43.807,71 € entstanden sei. Überdies sei die Beklagte zur Herausgabe der von ihr aus den Raten gezogenen Nutzungen bzw. - zunächst - zur Auskunft über deren Höhe verpflichtet. Die Kläger haben beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 43.807,71 € zzgl. 5 % Punkte über dem Basiszinssatz aus 43.807,71 € seit dem 21.6.2019 zu bezahlen; II. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. den Klägern Auskunft über die von der Beklagten erzielten Nutzungsvorteile und Zinsen aus den von den Klägern seit 31.7.2013 vereinnahmten Zahlungen für die Kaufpreisraten gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrages des Notars A, Stadt1, Urkundenrolle Nr. … vom 13.6.2013 zu erteilen und 2. den Klägern die erzielten Nutzungsvorteile und Zinsen herauszugeben sowie zusätzlich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz aus den erzielten Nutzungsvorteilen und Zinsen seit dem 1.6.2019 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hielt die Klage für bereits unzulässig, da ihr der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe im Hinblick auf ein Parallelverfahren vor dem Landgericht Stadt1, in dem die Kläger eine Widerklage auf Aushändigung der Baugenehmigung bzw. hilfsweise Verpflichtung der hiesigen Beklagten zur Einholung einer solchen Genehmigung erhoben haben. Außerdem fehle es der vorliegenden Klage am allgemeinen Rechtschutzbedürfnis, da die Kläger vor dem Landgericht Stadt1 die vorliegende Forderung im Wege der Widerklage hätten erheben können, was ökonomischer sei. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und hält überdies die Höhe der von den Klägern behaupteten Zinsaufwendungen aus den vorgelegten Unterlagen nicht für nachvollziehbar. Sie meint zudem, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil eine Genehmigung für das Vorhaben bestanden habe. Die Umplanung einer tragenden Wand im Erdgeschoss, um die es hier allein gehe, sei als solche genehmigungsfrei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Ansprüche der Kläger auf Schadensersatz oder Auskunft über Nutzungen bestünden nicht, da die Beklagte mit der Entgegennahme der Kaufpreisraten nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV verstoßen habe. Zwar liege eine Baugenehmigung für das Bauwerk in seiner geänderten Form nicht vor; dass es sich aber bei der baulich abweichenden Ausführung um solch wesentliche Änderungen handele, nach denen sich das Bauwerk als „aliud“ darstelle und von der Baugenehmigung vom 17.1.2011 nicht mehr gedeckt sei, hätten die Kläger weder dargelegt noch bewiesen. Der Wegfall der Wand als wohl wesentlichste Änderung bedürfe gem. § 66 Abs. 6 LBO RhPf keiner Genehmigung. Das Gebäude sei daher nicht formell illegal, für ein Einschreiten des Bauamtes oder einer entsprechenden Absicht gebe es keine Anhaltspunkte. Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag aufgreifen, den das Landgericht - so die Berufungsbegründung - nicht hinreichend beachtet und gewürdigt habe. Insbesondere führen sie an, der streitgegenständliche Bauträgervertrag beziehe sich überhaupt nicht auf das (ursprünglich) genehmigte Bauvorhaben, was die Parteien beide auch so nicht vorgetragen hätten, sondern unstreitig auf ein ganz anderes Vorhaben, für das aber eine Baugenehmigung gar nicht vorliege. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die nach dem Bauträgervertrag 2013 gegenständlichen Bauzeichnungen und die Baubeschreibung zum Zeitpunkt der Genehmigung 2011 noch gar nicht hätten vorliegen können. Das Landgericht habe diese ursprüngliche Genehmigung daher fehlerhaft zum Gegenstand seiner Rechtsprüfung gemacht und die Beweislast für das Vorliegen genehmigungsrelevanter Abweichungen ebenso fehlerhaft den Klägern auferlegt. Da dem Landgericht der Inhalt der Baugenehmigung gar nicht bekannt gewesen sei, hätte es der Beklagten deren Vorlegung auferlegen müssen. Zudem seien Abweichungen zwischen der genehmigten und der tatsächlichen Ausführung sogar unstreitig gewesen, so dass es ohnehin eines Nachtrags-Bauantrags bedurft habe. Denn der Vortrag der Kläger in erster Instanz, es habe wegen Unverkäuflichkeit der ursprünglich geplanten Niedrigenergiehäuser eine Neuplanung gegeben, was der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, den Klägern mitgeteilt habe, sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Feststellung des Landgerichts, das Bauamt der Stadt Stadt1 habe Kenntnis von den ausgeführten Änderungen und dennoch nicht eingeschritten, sei von keiner Partei vorgetragen worden. Dieser Umstand werde vom Landgericht vielmehr einfach unterstellt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.8.2020 aufzuheben und I. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 43.807,71 € zzgl. 5 % Punkte über dem Basiszinssatz aus 43.807,71 € seit dem 21.6.2019 zu bezahlen; II. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. den Klägern Auskunft über die von der Beklagten erzielten Nutzungsvorteile und Zinsen aus den von den Klägern seit 31.7.2013 vereinnahmten Zahlungen für die Kaufpreisraten gemäß § 4 des notariellen Kaufvertrages des Notars A, Stadt1, Urkundenrolle Nr. … vom 13.6.2013 zu erteilen und 2. den Klägern die erzielten Nutzungsvorteile und Zinsen herauszugeben sowie zusätzlich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz aus den erzielten Nutzungsvorteilen und Zinsen seit dem 1.6.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die konkreten Abweichungen von der Planung hätten zutreffenderweise eine erneute Genehmigung nicht erfordert bzw. seien die Änderungen von der Variationsbreite der ursprünglichen Genehmigung erfasst gewesen, wobei sich die Beklagte zum Beleg dieser Auffassung auf ein in der Berufungsinstanz vorgelegtes Schreiben des Bauamts der Stadt Stadt1 vom 14.1.2021 beruft, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage BE6 (Bl. 624 d.A.) Bezug genommen wird. Sie - die Beklagte - habe diesen Umstand bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt. Soweit die Kläger rügten, das Landgericht habe der Beklagten die Vorlegung der Baugenehmigung nicht aufgegeben, sei dies von den Klägern auch nie beantragt worden. Die Baugenehmigung habe den Klägern überdies entgegen deren Behauptung bereits vor Abschluss des Vertrags vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Sachverhalt sowie auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 MaBV bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB BGB für verauslagte Zinszahlungen im Zusammenhang mit den zur Finanzierung des Kaufpreises herangezogenen Darlehen zu, weil es an einem ersatzfähigen Schaden fehlt. 1.1. Die Entgegennahme von Zahlungen durch die Beklagte verstieß allerdings durchaus gegen die Regelung in § 3 Abs. 1 MaBV, die als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.12.2004 - 24 U 85/03, NJOZ 2005, 2664, 2666; OLG Hamm, Urt. v. 22.4.1998 - 12 U 37/97, NJW-RR 1999, 530, 531) und deren Einhaltung eine schadensersatzbewehrte vertragliche Nebenpflicht bildet (Kniffka, NZBau 2000, 552). 1.1.1. Dies folgt allerdings entgegen klägerischem Vorbringen nicht schon daraus, dass für das streitgegenständliche Einfamilienhaus überhaupt keine Baugenehmigung vorgelegen hätte. Die Beklagte hat für das vorliegende Bauvorhaben eine Baugenehmigung vom 17.1.2011 (Bl. 512 d.A.) vorgelegt. Soweit die Kläger behauptet haben, diese Baugenehmigung habe sich überhaupt nicht auf das vorliegende Bauvorhaben bezogen, ist dies nach dem Inhalt der Baugenehmigung bereits unplausibel, jedenfalls aber unbewiesen geblieben, nachdem die Kläger in erster Instanz das Beweisangebot des Zeugen C, dessen Vernehmung das Landgericht im Beschluss vom 19.5.2020 zutreffend auf Angebot der für den Schadensersatzanspruch und seiner Voraussetzungen beweisbelasteten Kläger angeordnet hatte, im Schriftsatz vom 26.7.2020 (Bl. 387 d.A.) zurückgezogen haben. Ganz unabhängig davon spricht gegen die Behauptung der Kläger das Schreiben des Leiters des Bauamts der Stadt Stadt1 vom 14.1.2021 (Anlage BE6, Bl. 624 d.A.), aus dem sich nicht entnehmen lässt, dass für das vorliegende Bauvorhaben keine Genehmigung vorliege. Selbst wenn, was die Kläger mit ihrem Vortrag insinuieren, die Beklagte bei ihrer Anfrage bei der Stadt Stadt1 zur Genehmigungsbedürftigkeit der tragenden Wand jene über gewisse Umstände im Unklaren gelassen haben sollte, erscheint es für den Senat völlig fernliegend, dass das Bauamt der Stadt nicht gegen einen „Schwarzbau“ vorgehen würde, der nach der klägerischen Behauptung vorgelegen haben sollte. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der - zwischen den Parteien unstreitige - Umstand, dass die Kläger erstinstanzlich vorgetragen haben, es sei ihnen vom Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B, mitgeteilt worden, dass der ursprünglichen Planung Niedrigenergiehäuser zugrunde gelegen hätten, die dann aber nicht zur Ausführung gekommen seien, weil der Markt diese nicht akzeptiert habe. Denn zum einen ergibt sich aus diesem Vortrag überhaupt nicht, zu welchem Zeitpunkt diese Umplanung vonstattengegangen sein soll, auf welchen Zeitraum sich diese Äußerung von Herrn B also überhaupt bezog. Zum anderen war entgegen der in der Berufung von den Klägern vertretenen Auffassung in erster Instanz keineswegs unstreitig, dass die Baugenehmigung von 2011 Niedrigenergiehäuser zum Gegenstand hatte, die nun vollständig umgeplant worden seien. Denn zugestanden hatte die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S. 14, Bl. 204 d.A.) allein, dass es nach Genehmigung zum Wegfall einer tragenden Wand im Wohnzimmer der Kläger gekommen sei und hierfür, so die Beklagte, keine neue Baugenehmigung mehr zu beantragen gewesen sei. Weitergehende Umplanungen waren also weder streitig noch von den Klägern vorgetragen. Dies hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nun noch einmal bekräftigt (S. 13 der Berufungserwiderung, Bl. 573 d.A.). Daher sei nur ergänzend angeführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, in der Berufungsverhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass sich die von ihm getätigte Äußerung zur einer Umplanung von Niedrigenergiehäusern auf eine ganz frühe Phase der Planung bezogen habe; die Baugenehmigung von 2011 habe diese Planung aber bereits gar nicht mehr zum Gegenstand gehabt. Diesem Vortrag ist weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Erörterungen entgegengetreten. 1.1.2. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 MaBV ist allerdings darin zu sehen, dass die Beklagte vor Entgegennahme der Zahlungen der Kläger für die unstreitig nach Genehmigung umgeplante tragende Wand keine Nachtragsgenehmigung bzw. eine Erklärung des zuständigen Bauamtes eingeholt hat, dass unter Ermessensgesichtspunkten von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgesehen werden soll. Denn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 10 LBauO RhPf (in der Fassung vom 6.6.2009 bis 31.7.2015) handelt es sich beim Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von tragenden Bauteilen zwar prinzipiell um genehmigungsfreie Vorhaben; etwas anderes gilt aber dann, wenn ein für sich genommen genehmigungsfreies Vorhaben im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben steht (OVG Koblenz, Urt. v. 13. 4. 2005 - 8 A 12135/04, NJOZ 2005, 2633, 2634). Dies ist bei dem vorliegenden Bauvorhaben eines Einfamilienhauses der Fall, das einem - wenn auch vereinfachten - Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO RhPf unterfiel. Die Veränderung der tragenden Wand im Erdgeschoss fiel auch mit dem Bauvorhaben zusammen. Dass das Bauamt der Stadt Stadt1 dies im Übrigen selbst so gesehen hat ergibt sich daraus, dass es von der Durchführung eines weiteren Genehmigungsverfahrens ausweislich seines Schreibens vom 14.1.2021 (lediglich) aus Ermessensgründen (vgl. § 81 S. 2 LBauO RhPf) abgesehen hat. Auf diese Fälle ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt MaBV aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, so dass die Beklagte über die Veränderung der Planung hinsichtlich der tragenden Wand jedenfalls eine Bestätigung des Bauamts der Stadt Stadt1 gem. lit aa) hätte einholen müssen, wie sie es erst jetzt durch Schreiben vom 14.1.2021 getan hat. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV soll gerade sicherstellen, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen (Genehmigungs-)Hindernisse entgegenstehen. Dazu gehört jedenfalls aber auch die Klärung der Frage, ob das Bauamt eine Nachtragsgenehmigung verlangt, wenn tragende Teile des Bauvorhabens - wie vorliegend unstreitig geschehen - umgeplant werden. 1.2. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wäre auch nicht verjährt, weil der hier maßgebliche Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die einschlägige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger von den anspruchsbegründenden Tatsachen eintritt. Die Kläger haben vorgetragen, erst 2017 durch das Bauamt der Stadt Stadt1 davon erfahren zu haben, dass für das streitgegenständliche Bauvorhaben in der Form, wie es Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist und letztlich auch ausgeführt worden sei, eine Baugenehmigung nicht vorliege. Dem ist die Beklagte weder entscheidungserheblich entgegengetreten - das bloße Bestreiten mit Nichtwissen im Schriftsatz vom 6.1.2020 ist insoweit ungenügend -noch hat sie gar Beweis für das Gegenteil angeboten, obwohl sie insoweit nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578). Damit ist aber auch nicht bewiesen, dass die Kläger von der Genehmigungsbedürftigkeit der umgeplanten Wand vor 2017 Kenntnis hatten. Die Erhebung der Klage im Jahr 2019 hätte mithin zur Hemmung der Verjährung eines Anspruchs geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 1.3. Der Anspruch der Kläger scheitert vorliegend allerdings am Fehlen eines ersatzfähigen Schadens. Die Kläger haben ihren Anspruch damit begründet, dass sie für die Zahlung der Kaufpreissumme zwei Darlehen bei der Bank1 in der Höhe von insgesamt 570.000,00 € in Anspruch genommen haben, und zwar mittels zweier Kreditverträge, wobei auf den einen Vertrag (Kto. Nr. …1 ein Darlehenszins von 2,4 % p.a. auf eine Darlehenssumme von 276.000,00 € und auf den anderen Vertrag (Kto. Nr. …2) ein Darlehenszins von 2,3 % p.a. auf eine Darlehenssumme von 276.000,00 € entfiele. Es seien damit auf den Darlehensvertrag Nr. …1 im Zeitraum vom 30.8.2013 bis zum 28.6.2019 ein Betrag von 22.003,95 € und auf den Darlehensvertrag Nr. …2 im Zeitraum vom 30.10.2013 bis zum 28.6.2019 ein Betrag von 21.803,76 €, mithin insgesamt 43.807,71 € entfallen, was der Klagesumme entspricht. Auf einen Ersatz dieser Zinsaufwendungen haben die Kläger indes keinen Anspruch, weil sie auch bei normgerechten Verhalten der Beklagten entstanden wären: Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur den Schaden ersetzt verlangen, der kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Die Pflichtverletzung, die die Kläger zur Begründung ihrer Klageforderung anführen, liegt allerdings nicht in der unterlassenen bzw. verspäteten Einholung einer Baugenehmigung bzw. der Bestätigung durch die Baugenehmigungsbehörde, dass es einer solchen Genehmigung nicht bedarf; er liegt vielmehr allein in der - aus den genannten Gründen MaBV-widrigen - Anforderung der Vertragssumme (vgl. Kniffka, NZBau 2000, 552). Die MaBV gebietet nämlich selbst nicht die Einholung einer Baugenehmigung bzw. der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV geregelten Bestätigungen, sondern verbietet lediglich die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Vorliegen der in Nr. 4 geregelten Voraussetzungen. Pflichtwidrig war mithin die verfrühte Anforderung der Raten, nicht deren Anforderung überhaupt. Die im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu stellende Frage, wie die Kläger ohne Pflichtverletzung der Beklagten stünden, ist also dahin zu beantworten, dass die Kaufpreisraten aus dem Bauträgervertrag mangels Anforderungsreife vorläufig nicht hätten bezahlt werden müssen, nicht aber, dass diese im Vermögen der Kläger, die die Leistungen der Beklagten aus dem Bauträgervertrag in Form von Besitz- und Eigentumsübernahme der streitgegenständlichen Hauses ja ihrerseits entgegengenommen haben und den Vertrag auch unstreitig nicht rückabwickeln möchten, überhaupt nicht angefallen wäre. Anders gewendet hätte die Kläger derselbe Finanzierungsaufwand getroffen, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung, vor Entgegennahme der Kaufpreisraten eine entsprechende Bestätigung der Stadt Stadt1 einzuholen, nachgekommen wären. Zu diesem Gesichtspunkt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war und zu dem der Klägervertreter Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, haben die Kläger nicht mehr erheblich vorgetragen. 1.4. Daher kommt es nicht darauf an, dass sich die Kläger auf einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung schadensmindernd erhebliche Nutzungsvorteile anrechnen lassen müssten, die daraus resultieren, dass sie nach Kaufpreiszahlung das Haus nunmehr seit vielen Jahren nutzen, und die nach Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) einen Anspruch der Kläger ohnehin vollständig konsumieren würde. 2. Die Stufenklage, mit der die Kläger zunächst Auskunft über die von der Beklagten erzielten Nutzungsvorteile und Zinsen sowie - in zweiter Stufe - Herausgabe gemäß § 817 S.1 BGB verlangen, ist ebenso unbegründet. 2.1. Dabei steht den Klägern ein Auskunftsanspruch bereits aus Rechtsgründen nicht zu. Zwar befinden sich die Kläger als Gläubiger eines Herausgabeanspruchs bezogen auf Nutzung von konkret überlassenen Mitteln aufgrund der prozessualen Verpflichtung, zu Art und Umfang der gezogenen Nutzungen vorzutragen (zu diesem Erfordernis BGH, Urt. v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 18; BGH, Urt. v. 17.4.2018 - XI ZR 446/16, BKR 2018, 373 Rn. 23), in Beweisschwierigkeiten, weil sie keinen Einblick in die Betriebsabläufe der Beklagten als Bereicherungsschuldner haben. Das rechtfertigt einen Anspruch auf Auskunft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen nicht, weil mit ihm das Ziel der Ausforschung des Beweisgegners verfolgt wird, wodurch die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen würden (BGH, Urt. v. 17.4.2018 - XI ZR 446/16, BKR 2018, 373 Rn. 24 zur insoweit sachlich vergleichbaren Sachlage der Nutzungsherausgabe nach Darlehenswiderruf gem. § 346 Abs. 1 BGB). Auf diesen, im Verfahren bisher noch nicht aufgezeigten Gesichtspunkt kommt es indes nicht an, weil der Auskunftsanspruch auch daran scheitert, dass ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsherausgabe gemäß § 817 S. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. 2.2. Den Klägern steht ein Anspruch gemäß § 817 S. 1 BGB aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 MaBV nämlich nicht zu, weil es an dem Nachweis des hierfür erforderlichen subjektiven Elements fehlt. Der Anspruch nach § 817 BGB enthält ein subjektives Element, wonach mindestens erforderlich ist, dass der Bereicherungsschuldner sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschließt (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1989 - III ZR 9/88, NJW 1989, 3217, 3218; Urt. v. 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.8.2008 - 6 W 55/08, NJW 2008, 3071, 3072; OLG Jena, Urt. v. 7.8.2002 - 2 U 1353/01, NJW-RR 2003, 267, 269; BGH, Urt. v. 8.11.1979 - VII ZR 337/78, NJW 1980, 452, zu § 817 S. 2 BGB; OLG München, Urt. v. 30.6.2011 - 9 U 1977/10, juris, Rn. 36 zu § 817 S. 1 BGB; a.A. bisweilen das Schrifttum, s. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 84 m.w.N.). Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass ein solches Bewusstsein bzw. ein leichtfertiges Verschließen bezogen auf die fehlenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV auf Seiten der Beklagten vorgelegen hat, wobei die Kläger als Anspruchsteller die positiven Voraussetzungen von § 817 S. 1 BGB zu beweisen haben (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 817 Rn. 26). Zwar wird man im Regelfall davon ausgehen können, dass ein Bauträger bei der Einziehung der Zahlungsraten die Voraussetzungen prüft, die für deren Einzug nach der MaBV erforderlich sind. Ob vor diesem Hintergrund aus dem Umstand allein, dass der Bauträger ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen Zahlungen entgegennimmt, bereits gem. § 286 ZPO geschlossen werden kann, er habe sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, die Entgegennahme verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, ist schon zweifelhaft, bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine solche Kenntnis weder zwingend noch naheliegend. Denn es bestand hier grundsätzlich eine Baugenehmigung, die sich ausweislich ihres Inhalts auf das streitgegenständliche Bauvorhaben bezog (s.o.). Aus dem Umstand ferner, dass die Beklagte wegen der tragenden Wand zunächst keine Nachtragsgenehmigung eingeholt bzw. keine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Bauamts Stadt1 erwirkt hat, lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, sie habe dieses rechtliche Erfordernis erkannt und das entsprechende Verhalten dennoch unterlassen. Möglich - und näherliegend - erscheint vielmehr, dass sie die Rechtslage falsch eingeschätzt bzw. die Notwendigkeit einer rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die Regelung in § 62 Abs. 1 Nr. 10 LBauO RhPf, wonach Veränderungen an tragenden Teilen grundsätzlich keiner Genehmigung bedürfen, überhaupt nicht erkannt hat. Für ein nicht die Schwelle des Vorsatzes überschreitendes Versäumnis spricht auch, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach - selbst wenn diese erforderlich sein sollte - die nunmehrige Bauausführung keiner Genehmigung hätte zugeführt werden können, wofür auch nun das Schreiben des Bauamts der Stadt Stadt1 vom 14.1.2021 (Bl. 624 d.A.) spricht. Diese Umstände, die der Senat nach § 286 ZPO bewertet hat, führen jedenfalls nicht zu der Überzeugung, die Beklagte habe sich leichtfertig der Einsicht eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 MaBV verschlossen. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.