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Beschluss

10 A 11017/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach Art.7 Satz1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigter türkischer Familienangehöriger verfügt über ein supranationales Aufenthaltsrecht, das nur durch eine Ermessensentscheidung nach Art.14 ARB 1/80 bzw. §§45,46 AuslG aufgehoben werden kann. • Ein einmal nach Art.7 ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer später den regulären Arbeitsmarkt verlässt oder der Familienangehörige längere Zeit keine feste Beschäftigung ausübt. • Bei Ausweisungen von nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Türken ist für die gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich; Ausländerbehörden konnten in einem Übergangszeitraum nachholen, ob sie eine Ermessensentscheidung treffen. • Die nachträgliche Ausgestaltung einer gebundenen Ausweisung als Ermessensentscheidung ist nur dann wirksam, wenn die Behörde eine eigenständige und nachvollziehbare Ermessensabwägung vornimmt, die die persönlichen Besonderheiten des Betroffenen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Supranationales Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 verhindert gebundene Ausweisung; unzureichende Ermessensabwägung führt zur Aufhebung • Ein nach Art.7 Satz1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigter türkischer Familienangehöriger verfügt über ein supranationales Aufenthaltsrecht, das nur durch eine Ermessensentscheidung nach Art.14 ARB 1/80 bzw. §§45,46 AuslG aufgehoben werden kann. • Ein einmal nach Art.7 ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer später den regulären Arbeitsmarkt verlässt oder der Familienangehörige längere Zeit keine feste Beschäftigung ausübt. • Bei Ausweisungen von nach ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Türken ist für die gerichtliche Kontrolle der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich; Ausländerbehörden konnten in einem Übergangszeitraum nachholen, ob sie eine Ermessensentscheidung treffen. • Die nachträgliche Ausgestaltung einer gebundenen Ausweisung als Ermessensentscheidung ist nur dann wirksam, wenn die Behörde eine eigenständige und nachvollziehbare Ermessensabwägung vornimmt, die die persönlichen Besonderheiten des Betroffenen berücksichtigt. Der Kläger, 1980 in Deutschland geboren und türkischer Staatsangehöriger, wuchs nach der Tötung seiner Mutter 1982 bei den Großeltern väterlicherseits auf. Der Großvater war als Wanderarbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt zugehörig und hatte von 1982 bis 1988 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz mit dem Kläger. Der Kläger erlangte 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wurde jedoch mehrfach wegen Drogenhandels und räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt und befindet sich seit 2001 in Haft. Die Ausländerbehörde verfügte 2002 seine Ausweisung in die Türkei; Widerspruch und Klage führten zunächst zur Abweisung. Der Kläger rügte, er habe ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80, seine Biographie und Drogenabhängigkeit seien nicht hinreichend berücksichtigt worden und er brauche Therapieangebot in Deutschland. Der Senat hat die Berufung zugelassen und ergänzende Verwaltungsunterlagen berücksichtigt. • Der Kläger hat durch die Aufnahme beim Großvater in den Jahren 1982–1988 ein Aufenthaltsrecht nach Art.7 Satz1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben; entscheidend sind ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz und die Zugehörigkeit des Großvaters zum regulären Arbeitsmarkt. • Dieses supranationale Recht bleibt erhalten, auch wenn der Großvater später den Arbeitsmarkt verlässt oder der Kläger nur zeitweise gearbeitet hat; maßgeblich ist maßgeblicher EuGH‑Rechtsprechung zufolge der Fortbestand des einmal erworbenen Rechts. • Folge: Der Kläger konnte nicht durch eine gebundene Regelausweisung nach §§47,48 AuslG ausgewiesen werden; eine Ausweisung konnte allenfalls auf Grundlage einer Ermessensentscheidung nach Art.14 ARB 1/80 / §§45,46 AuslG erfolgen, deren Rechtmäßigkeit gerichtlicher Prüfung am Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu messen ist. • Die Behörde hat die Ausweisung zunächst als Regelausweisung begründet und erst nachträglich in ihrer Stellungnahme (7./10.1.2005) hilfsweise Ermessen ausgeübt. Diese nachträgliche Ermessensbetätigung ist fehlerhaft, weil die Behörde keine eigenständige, nachvollziehbare Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Ausweisung und den persönlichen, biographischen Besonderheiten des Klägers vorgenommen hat. • Bei der materiellen Ermessensprüfung sind günstige Tatsachen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen: Kindheitstrauma durch Elternverlust, Vormundschaft/Unterbringung bei Großeltern, teils stationäre Schulzeit, enge Einbindung in deutsche Lebensverhältnisse und deutschsprachiges Umfeld, zwangsbedingte Beteiligung an Straftaten sowie die Möglichkeit einer baldigen Therapie und einer letzten Chance bei Verbleib. • Gleichzeitig besteht eine konkrete Gefährdungsprognose: langjährige Opiatabhängigkeit, fehlende bisherige erfolgreiche Entwöhnungstherapie, begrenzte berufliche Perspektiven nach Entlassung und vorhandene Rückfallrisiken in die Drogenkriminalität, sodass die Behörde eine Abwägung treffen musste. • Die Behörde hat diese Abwägung nicht substantiiert geführt und sich stattdessen weitgehend auf erstinstanzliche Feststellungen und Regelfallargumente gestützt; dadurch ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig. • Folge: Die Ausweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; die Behörde trägt die Kosten. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.04.2003 in der Gestalt der Stellungnahme der Beklagten vom 7./10.01.2005 werden aufgehoben. Der Kläger verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach Art.7 Satz1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, weshalb eine gebundene Regelausweisung nicht in Betracht kommt und eine nachträgliche Ermessensentscheidung der Behörde rechtlich zu beanstanden ist. Die Behörde hat die Ermessensabwägung mangelhaft und ohne hinreichende Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten des Klägers vorgenommen; insbesondere sind dessen traumatische Biographie, die Bindung an deutsche Lebensverhältnisse und die Möglichkeit einer Therapie nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.