OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 3369/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.06.2020 wird, längstens bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt …, beigeordnet. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und reiste 1994 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag hatte keinen Erfolg; die ablehnende Entscheidung ist seit November 1995 bestandskräftig. Am 16.12.1995 wurde das einzige Kind der Antragstellerin, die Tochter Y. geboren. Am 01.02.1996 heiratete die Antragstellerin den Vater des Kindes, Herrn G., der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist. Auf den Asylantrag des Ehemannes war bereits mit Bescheid vom 27.06.1994 festgestellt worden, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG besteht. Dem Ehemann der Antragstellerin wurde daraufhin am 06.05.1999 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. In der Zeit vor Erteilung der Aufenthaltsbefugnis stand der Ehemann der Antragstellerin (wohl seit 09.03.1998) in einem Beschäftigungsverhältnis, das jedenfalls bis Ende April 1999 andauerte. Dem Rentenversicherungsverlauf des Ehemannes der Antragstellerin kann entnommen werden, dass dieser auch in der Folgezeit in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig war. 3 Ebenfalls am 06.05.1999 wurde auch der Antragstellerin eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt, die im weiteren Verlauf bis 06.05.2005 verlängert wurde. 4 Am 09.04.2005 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie gab dabei an, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Am 14.04.2005 wurde ihr auf der Grundlage des § 31 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. Am 10.04.2007 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Am 18.11.2008 erteilte ihr die Antragsgegnerin eine von diesem Tag bis zum 17.11.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Art. 6 ARB 1/80 mit der Begründung, die Antragstellerin verfüge über eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Am 16.10.2009 trat die Antragstellerin eine Stelle als Reinigungskraft an. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin bis 15.10.2011 verlängert („Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 AufenthG“). Eine weitere Verlängerung erfolgte bis 27.09.2013 unter Nennung derselben Rechtsgrundlage. Bei der Antragstellung für diese Verlängerung hatte die Klägerin angegeben, von Arbeitslosengeld II zu leben. In gleicher Weise erfolgte eine weitere Verlängerung bis 09.09.2015. 5 Am 21.08.2015 beantragte die Antragstellerin die hier im Streit stehende weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck war „Sonstiges“ angekreuzt. Eine weitere Begründung enthielt der Antrag nicht. Die Antragstellerin gab an, weiterhin Arbeitslosengeld II zu beziehen. Sie verwies zudem auf Erkrankungen, die ihrer Erwerbstätigkeit und der Rückkehr in die Türkei entgegenstünden. Der Antragstellerin wurden Fiktionsbescheinigungen ausgestellt und fortlaufend verlängert. Mit Schreiben vom 23.05.2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis an. Sie verwies darauf, das von der Antragstellerin vorgelegte Attest sei nicht ausreichend, und bat um Vorlage des Rentenversicherungsverlaufs des mittlerweile von der Klägerin geschiedenen Ehemannes, um die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 prüfen zu können. Die Antragstellerin legte ein weiteres ärztliches Attest (eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27.06.2019) vor, in dem ausgeführt wird, die Antragstellerin könne Alltagsaufgaben nur mit Unterstützung bewältigen, sei wegen degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates und einer Polyarthrose nicht arbeitsfähig und „das prämorbide Intelligenzniveau“ zudem niedrig. Seit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann leide sie an schweren Depressionen. Bei einer Rückführung in die Türkei sei Obdachlosigkeit zu befürchten. Den Rentenversicherungsverlauf des Ehemannes erhielt die Antragsgegnerin auf eigene Anforderung von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. 6 Mit Bescheid vom 08.06.2020 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ab, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Neben diverser anderer, möglicherweise in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen prüfte sie auch, ob der Klägerin auf der Grundlage des Art. 7 ARB 1/80, abgeleitet von ihrem früheren Ehemann, ein Aufenthaltsrecht zusteht. Sie verneinte dies mit der Begründung, im Zeitpunkt der Aufenthaltsbefugnis am 06.05.1999 sei der Ehemann der Antragstellerin ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs kein Arbeitnehmer gewesen. Eine Aufenthaltserlaubnis sei der Antragstellerin erst nach der Trennung von ihrem Ehemann erteilt worden. Die familiäre Lebensgemeinschaft habe „demnach keine drei Jahre während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug“ bestanden. Auch habe zu diesem Zeitpunkt bereits keine häusliche Gemeinschaft mehr bestanden. Die zwischen 2008 und 2015 ausgesprochenen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis seien zu Unrecht erfolgt. Die Antragstellerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. 7 Mit dem vorliegenden Antrag hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und macht geltend, sie erfülle die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80. Ihr damaliger Ehemann sei Arbeitnehmer gewesen. Arbeitslosigkeit vernichte die Arbeitnehmereigenschaft nur, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt dauerhaft verlasse. 8 Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag unter Bezugnahme auf die ergangene Entscheidung entgegengetreten. 9 Dem Gericht lagen die in der Sache angefallenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die in der Sache entstandene Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. 10 1. Der am 30.06.2020 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.06.2020 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 11 Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. In einem solchen Fall ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13). 12 Dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin kam Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zu. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die der Antragstellerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis galt bis 09.09.2015. Bereits am 21.08.2015 – und damit vor Ablauf der Geltungsdauer – hatte sie deren Verlängerung beantragt. 13 Auch bezüglich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 und 3 des Bescheids) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft. 14 Hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) ist der Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 AufenthG und bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des Bescheids) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG statthaft. Zwar ist der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nur hinsichtlich der Befristungsentscheidung geregelt. Nach der Neuregelung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) erlässt nun die Behörde – im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Anordnung – das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG im Hinblick darauf nicht dahingehend angepasst wurde, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entfällt, stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar. Denn dies war auch bei den schon früher vorhandenen Anordnungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 6 und Abs. 7 AufenthG in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG so geregelt. 15 2. Der Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wesentliche Rolle spielen. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 21). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.03.2017 - 11 S 48/17 -, juris Rn. 11). 17 Nach dieser Maßgabe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 08.06.2020 bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids anzuordnen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zwar festzustellen, dass der Antragstellerin aus nationalem Recht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erwächst (a). Demgegenüber können die Erwägungen der Antragsgegnerin zum (Nicht-)Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts der Antragstellerin aus Art. 7 ARB 1/80 anhand der vorliegenden Akten nur in Teilen nachvollzogen werden und es ist nach derzeitigem Stand zumindest offen, ob der Widerspruch der Antragstellerin insoweit Erfolg haben wird. Angesichts der im Raum stehenden Abschiebung der Antragstellerin für den Fall ihres Unterliegens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überwiegt derzeit ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (b). 18 a) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus nationalem Recht steht der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu. Ein solcher ist im Rahmen summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ersichtlich. 19 Ein Anspruch dürfte sich nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergeben, wonach einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, da die Antragstellerin keinen vorübergehenden, sondern ihren weiteren Daueraufenthalt bezweckt. 20 § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verhilft der Antragstellerin nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis, da ihre Tochter nicht mehr minderjährig ist. Eine analoge Anwendung der Norm, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinen Ausführungen zur psychischen Abhängigkeit der Tochter, die deren Minderjährigkeit gleichstehe, wohl hinweisen möchte, scheidet mangels Regelungslücke aus. Denn die Fälle volljährig gewordener Kinder regelt § 28 Abs. 3 AufenthG. Auch nach dieser Norm scheidet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aber aus, da die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch insoweit besteht indes keine Regelungslücke für Fälle wie den hier zu entscheidenden, da § 28 Abs. 4 AufenthG für sonstige Familienangehörige – und damit auch für die Eltern volljähriger Kinder, die die Kriterien des Absatzes 3 der Norm nicht erfüllen – auf § 36 AufenthG verweist. 21 Nach § 36 Abs. 2 AufenthG, der hier im Rahmen des § 36 AufenthG einzig in Betracht kommt, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin allerdings voraussichtlich auch nicht möglich. Mit der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nicht dargelegt hat. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach diese und ihre Tochter wechselseitig aufeinander angewiesen seien, stellt dies nicht infrage. Diese Behauptung wird im gerichtlichen Verfahren ebenso wenig unterfüttert oder belegt wie schon im Verwaltungsverfahren. 22 b) Ob der Antragstellerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zusteht, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhand der vorliegenden Akten nicht vollständig geklärt werden, ist aber zumindest offen. Die verbleibenden – und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu klärenden – Unsicherheiten betreffen die Frage, ob der ehemalige Ehemann der Antragstellerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die Antragstellerin und in der Zeit danach für einen hinreichend langen Zeitraum dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörte. 23 Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster Spiegelstrich), sowie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich). Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren mithin, dass die Antragstellerin Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers (Bezugsperson) ist bzw. war, sie einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs erhalten hat (aa), die Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates angehört(e) (bb) und die Antragstellerin mindestens drei Jahre lang ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei der Bezugsperson hatte. Die letzten beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen bzw. vorgelegen haben (vgl. Armbruster in: HTK-AuslR, ARB 1/80, Art. 7 Satz 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 5 ff. und 71; EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-373/03 -, juris Rn. 32) (cc). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Recht der Antragstellerin auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer Vorrangprüfung entstanden und besteht zugleich ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Wahrnehmung dieses Rechts ermöglicht. Das Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf nicht wieder erloschen sein, soll es der Antragstellerin noch zum jetzigen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht vermitteln (dd). 24 aa) Die Antragstellerin war als damalige Ehefrau des Herrn G. vom 01.02.1996 an Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen. Aller Voraussicht nach hat sie auch die Genehmigung erhalten, zu diesem zu ziehen, wie dies Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 voraussetzt. 25 Der Antragstellerin wurde am 06.05.1999 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass hierfür ein eigenständiges Recht der Antragstellerin bestanden haben könnte, ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein von ihrem damaligen Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht handelte. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass beide Aufenthaltstitel am selben Tag erteilt wurden. Dass der Antragstellerin damals „nur“ eine Aufenthaltsbefugnis, nicht aber eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, steht der Annahme, dies könne eine „Genehmigung“ im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 darstellen, nicht entgegen. Zum einen fiel auch eine Aufenthaltsbefugnis unter Geltung des damaligen Ausländergesetzes unter den Oberbegriff der „Aufenthaltsgenehmigung“. Zum anderen kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Regelung an, nämlich durch Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Verzicht auf vorherige Ausreise den Aufenthalt zu legalisieren, um das Zusammenleben mit dem türkischen Arbeitnehmer zu ermöglichen. Diesen Zweck erfüllte auch die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltsbefugnis. Vom Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist daher auszugehen. 26 bb) Weiter spricht Vieles dafür, dass der damalige Ehemann der Antragstellerin am 06.05.1999, als erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, dem regulären Arbeitsmarkt angehörte und damit eine Bezugsperson darstellte, von der im ARB 1/80 begründete Rechte abgeleitet werden konnten. 27 Der Begriff „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entspricht dem in Art. 6 ARB 1/80 verwendeten und bezeichnet „die Gesamtheit der Arbeitnehmer [...], die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedsstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben“ (Armbruster in: HTK-AuslR, ARB 1/80, Art. 7 Satz 1, Stand 18.11.2016, Rn. 3.5 und Art. 6/Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt/Rn. 1; EuGH, Urteil vom 18.12.2008 - C-337/07 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Da nicht im Streit steht, dass das vom damaligen Ehemann der Antragstellerin jedenfalls bis Ende April 1999 ausgeübte Beschäftigungsverhältnis nicht ordnungsgemäß gewesen sein könnte, kommt es in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob es am 06.05.1999 noch bestand. Hierauf deutet Einiges hin. 28 Dem Rentenversicherungsverlauf des damaligen Ehemannes der Antragstellerin lässt sich das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht entnehmen, da der Verlauf für das maßgebliche Datum keine Feststellungen enthält. Es drängt sich allerdings auf, dass der Auszug insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen könnte. Denn die nachgewiesenen Zeiten im vorliegenden Versicherungsverlauf enden im Zeitraum April/Mai 1999 bereits am 12.04.1999. Dies dürfte den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. Denn damit lässt sich das Schreiben des damaligen Arbeitgebers des Ehemannes vom 20.04.1999 (Quadrangel 34 der Verwaltungsakte) nicht in Einklang bringen. Bei einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 12.04.1999 wäre nicht erklärlich, weshalb der Arbeitgeber acht Tage später auf den Ablauf der Arbeitsgenehmigung zum 22.04.1999 hätte hinweisen und um Beantragung einer neuen Arbeitserlaubnis hätte bitten sollen. Zudem wies die damalige Bevollmächtigte des Ehemannes in ihrem Schreiben vom 30.04.1999 darauf hin, ihr Mandant sei „nach wie vor im Besitz einer Arbeitsstelle“ und könne dort „– vorläufig bis zum Ende seiner derzeitigen Duldung am 18.05.1999 – auch arbeiten“. 29 cc) Nach dem sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Kenntnisstand spricht auch Vieles dafür, dass der damalige Ehemann der Antragstellerin während der folgenden zumindest drei Jahre, während der die Eheleute auch nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin zusammenlebten, dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte. 30 Gemäß den Ausführungen in dem im Streit stehenden Bescheid trennten sich die Eheleute in der Zeit zwischen Mai 2003 und April 2005, ohne dass der Zeitpunkt anhand der Akte genauer festgestellt werden könnte. Jedenfalls aber hat die Antragstellerin mit ihrem damaligen Ehemann deutlich über drei Jahre zusammengelebt. In dieser Zeit war der Ehemann der Antragstellerin nach den Eintragungen im vorliegenden Rentenversicherungsverlauf nicht durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt. Dies schließt es aber nicht aus, dass er dennoch während der gesamten Zeit dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Versicherungsverlauf – möglicherweise aufgrund unterbliebener Meldung – auch über die Zeit im Mai 1999 hinaus lückenhaft sein könnte. Denn die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt hat nicht zur Bedingung, dass der Betreffende lückenlos als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. 31 Der Begriff des Arbeitnehmers in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 deckt sich mit dem, wie er in Art. 6 ARB 1/80 verwendet wird. Für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Arbeitnehmer" ist mithin in beiden Fällen von dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Danach besteht das wesentliche Merkmal des die Arbeitnehmereigenschaft begründenden Arbeitsverhältnisses darin, dass "jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - 1 C 2/94 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Das Arbeitsverhältnis muss mithin die Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben. Auch Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigungen können den Anforderungen des Begriffs der Arbeitnehmereigenschaft genügen (EuGH, Urteil vom 19.11.2002 - C-188/00 -, juris Rn. 32). Ebenso steht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung und damit der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C-1/97 -, juris Rn. 64). Keine Freizügigkeit als Arbeitnehmer vermitteln hingegen völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten, da solche Tätigkeiten den Anforderungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht genügen. Wurde die Eigenschaft als Arbeitnehmer – und damit die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt – begründet, kann diese über die Beendigung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses hinaus fortbestehen. Sie endet (erst) dann, wenn der Arbeitsmarkt dauerhaft verlassen wird, beispielsweise durch Verrentung oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Hingegen gehört ein türkischer Arbeitnehmer trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-383/03 -, juris Rn. 19f). Vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist ein türkischer Arbeitnehmer also erst dann, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - C-340/97 -, juris Rn. 44). 32 Für die Frage, welche Zeiträume einer Arbeitslosigkeit noch angemessen sind, gibt es keine allgemeingültigen Maßstäbe. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, in dem unter anderem die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie das Verhältnis von Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zu Zeiten der Arbeitslosigkeit zu betrachten ist. Bei Arbeitslosigkeit mangelt es dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn die Würdigung des Einzelfalls ergibt, dass der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C-171/95 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 247ff; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2005 - 10 A 11017/04 -, juris Rn. 36, das eine „allgemeine Richtschnur“ von sechs Monaten für denkbar hält, den Nachweis zeitlich darüber hinausgehender Vermittelbarkeit aber für möglich hielt und im zu entscheidenden Fall durch spätere Arbeitsaufnahme als erbracht ansah). 33 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig festgestellt werden, ob der ehemalige Ehemann der Antragstellerin dem regulären Arbeitsmarkt in der Zeit vom 06.05.1999 bis 05.05.2002 angehörte. Zur Klärung dieser Frage enthält die die Antragstellerin betreffende Ausländerakte nur den Rentenversicherungsverlauf ihres ehemaligen Ehemannes. Diesem kann entnommen werden, dass der Ehemann erstmals am 07.04.1992 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufnahm. In der Folgezeit weist der Verlauf bis 02.09.2016 Pflichtbeitragszeiten im Wechsel mit Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten geringfügiger Beschäftigung aus. Für einzelne Zeiträume enthält der Versicherungsverlauf keine Angaben. Dies gilt in gleicher Weise für die hier maßgebliche Zeit von Mai 1999 bis Mai 2002. Dass der damalige Ehemann der Antragstellerin insgesamt nur sporadisch über jeweils nur sehr kurze Zeiträume oder stets nur in äußerst geringem Umfang tätig gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf nicht, auch wenn keine durchgehende Erwerbsbiographie ersichtlich ist. 34 Es erscheint mithin zumindest als möglich, dass der damalige Ehemann der Antragstellerin dem hiesigen Arbeitsmarkt im gesamten maßgeblichen Zeitraum angehörte, auch wenn er nicht durchgehend ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein dürfte. Der vorliegende Rentenversicherungsverlauf und die obigen Erwägungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers am 06.05.1999 deuten darauf hin, dass der Kläger zunächst in einem regulären (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis stand. Weiter dürfte feststehen, dass er die Arbeitnehmereigenschaft nicht – zum Beispiel durch Verrentung oder aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit – endgültig verloren hat. Und dass er – nach vorübergehender Beschäftigungslosigkeit – den für das Suchen einer neuen Beschäftigung angemessenen Zeitraum überschritten und damit seine Zugehörigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt verloren hätte, kann im vorliegenden Verfahren, in dem nur der Versicherungsverlauf vorliegt, nicht festgestellt werden. Zwar enthält der Versicherungsverlauf immer wiederkehrend Zeiträume, in denen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses sich jedenfalls anhand der Dokumentation nicht ergibt, für die relativ geringe Verdienste ausgewiesen sind oder sogar der Bezug von Lohnersatzleistungen belegt ist. Dennoch ergibt sich aus dem Verlauf auch, dass der damalige Ehemann der Antragstellerin über die gesamte dokumentierte Zeit von etwa 20 Jahren immer wieder Beschäftigungsverhältnisse einging und jedenfalls zum Teil längerfristig tätig war. Es kann also anhand des Versicherungsverlaufs weder festgestellt werden, dass der damalige Ehemann der Antragstellerin unwillig gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen, noch ist zu konstatieren, die erneute Aufnahme einer Beschäftigung sei auf Dauer gescheitert. Ob der damalige Ehemann der Antragstellerin – durch ordnungsgemäße Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum – eine der Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hat oder nicht, ist für die Frage seiner Zugehörigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt nicht relevant. 35 dd) Ob ein Recht der Antragstellerin auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer Vorrangprüfung gemäß Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 entstanden ist, ist folglich zumindest offen. Wenn es entstanden ist, stand der Antragstellerin zugleich ein Aufenthaltsrecht zu, um die Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen. Zwar stellt Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zunächst nur eine beschäftigungsrechtliche Regelung dar. Indem sie unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewährt, impliziert sie aber zwangsläufig auch das Bestehen eines Aufenthaltsrechts; andernfalls wäre das vermittelte Beschäftigungsrecht völlig wirkungslos. Bestanden diese Rechte – sowohl das Beschäftigungs- wie auch das Aufenthaltsrecht – sind sie weder durch die Scheidung der Antragstellerin noch dadurch erloschen, dass die Antragstellerin in den Folgejahren selbst nur äußerst sporadisch erwerbstätig war. 36 Der nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erreichte Status erlischt nicht durch spätere Aufhebung der familiären Gemeinschaft oder durch Scheidung, wenn das Recht ordnungsgemäß erworben wurde. Eine solche Folge ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich in einem solchen Fall „nur“ um ein von einem früheren Ehegatten abgeleitetes Recht handelt. Denn Zweck der Vorschrift ist es auch, die dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, indem dem betroffenen Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Die Stellung der Familienangehörigen soll – nach einer Phase ordnungsgemäßer Integration – dadurch gefestigt werden, dass sie die Mittel erhalten, um selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - C-451/11 -, juris Rn. 40). 37 Erfolgt mithin eine Scheidung nach dem ordnungsgemäßen Erwerb der Rechte des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den betreffenden Familienangehörigen, ist dies für das Fortbestehen dieser Rechte zu seinen Gunsten auch dann unerheblich, wenn er sie ursprünglich nur von seinem früheren Ehegatten ableiten konnte (EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-303/08 -, juris Rn. 44). 38 Vom Europäischen Gerichtshof anerkannt sind lediglich zwei Arten von Beschränkungen, die zum Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 führen und abschließenden Charakter haben: Zum einen ermöglicht Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des Familienangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Zum anderen verliert der Familienangehörige seine Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2010 - OVG 12 B 26.09 -, juris Rn. 31 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Beide Verlustgründe liegen hier offensichtlich nicht vor. 39 Weitere Voraussetzungen für den Fortbestand des Rechts zur Arbeitsaufnahme (und damit auch des Aufenthaltsrechts) enthält Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht. Daraus folgt zugleich, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts der Antragstellerin auch nicht davon abhing oder abhängt, ob diese selbst in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder steht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die Rechtsstellung der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen insbesondere nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (EuGH, Urteil vom 25.09.2008 - C-453/07 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2010 - OVG 12 B 26.09 -, juris Rn. 30). Im Unterschied zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 enthält Art. 7 ARB 1/80 keine anspruchsvernichtende Regelung, sodass ein Erlöschen des einmal entstandenen Aufenthaltsrechts nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen in Betracht kommt. 40 ee) Ist mithin das Bestehen eines Aufenthaltsrechts der Antragstellerin zumindest offen, gebietet es das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Abschluss einer ergänzenden Prüfung im Widerspruchsverfahrens anzuordnen. 41 Im Rahmen dieser Prüfung ist zum einen festzustellen, ob der damalige Ehemann der Antragstellerin am 06.05.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, so dass die Antragstellerin von ihm als Bezugsperson Rechte ableiten konnte. Zum anderen ist die Frage zu beantworten, ob der ehemalige Ehemann der Antragstellerin während der drei Jahre, in denen die Eheleute zusammenlebten, dem regulären inländischen Arbeitsmarkt angehörte. 42 Eine vollumfängliche Stattgabe des Antrags ist indes nicht geboten, da eine endgültige Würdigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs derzeit nicht möglich ist. 43 c) Der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 und 3 des Bescheids) ist im gleichen Umfang begründet. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, gebietet es die Folgenabwägung, auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dies gilt gleichfalls für die Entscheidung über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4) und dessen Befristung (Ziffer 5). 44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 45 4. Der Streitwert war gemäß auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- EUR festzusetzen.Der in Anlehnung an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren mit 5.000,- EUR zu bemessende Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), da der Antragstellerin bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 33). Dies war hier der Fall, da die Antragstellerin bis 2015 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und ihr Aufenthalt im Weiteren als erlaubt galt. 46 5. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. h.c. …, Stuttgart, beizuordnen. Die Antragstellerin kann die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 - 127 ZPO, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Eine nur anteilige Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt.