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Beschluss

9 B 947/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. • Elektronische Bekanntgabe und Übermittlung von Verwaltungsakten per E‑Mail gelten als zugegangen, wenn die Nachricht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist; ein Eintreffen im E‑Mail‑Postfach bzw. Spamordner genügt für den Zugang. • Für die Festsetzung von Umlagebeträgen nach der PflAFinV sind die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte maßgeblich; Vorlegen einer Gewerbesteuerberechnung ersetzt diese nicht. • Eine Schätzung nach den landesrechtlichen Verwaltungserlassen ist nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen möglich; frühere Erhebungsdaten sind nicht ohne Weiteres heranzuziehen, wenn für den relevanten Abrechnungszeitraum andere, aussagekräftige Prüfungsdaten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zugang elektronischer Anhörungsschreiben und rechtmäßige Schätzung von Umlagebeträgen • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. • Elektronische Bekanntgabe und Übermittlung von Verwaltungsakten per E‑Mail gelten als zugegangen, wenn die Nachricht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist; ein Eintreffen im E‑Mail‑Postfach bzw. Spamordner genügt für den Zugang. • Für die Festsetzung von Umlagebeträgen nach der PflAFinV sind die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte maßgeblich; Vorlegen einer Gewerbesteuerberechnung ersetzt diese nicht. • Eine Schätzung nach den landesrechtlichen Verwaltungserlassen ist nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen möglich; frühere Erhebungsdaten sind nicht ohne Weiteres heranzuziehen, wenn für den relevanten Abrechnungszeitraum andere, aussagekräftige Prüfungsdaten vorliegen. Der Antragsteller focht einen Bescheid der Bezirksregierung Münster an, mit dem Umlagebeträge nach der PflAFinV festgesetzt wurden. Er rügte unter anderem Anhörungsmängel, weil ihm E‑Mails angeblich nicht erreicht hätten, sowie Fehler bei der Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlagen und eine unzulässige Schätzung. Der Antragsteller hatte sich im Online‑Portal angemeldet und die elektronische Bekanntgabe akzeptiert; die Behörde versandte mehrere E‑Mails an die angegebene Adresse. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren bestritt er nicht, dass die E‑Mails versandt wurden, behauptete aber, diese seien im Spamfilter gelandet und hätten ihn nicht erreicht. Weiter machte er geltend, die Behörde hätte auf andere Unterlagen oder frühere Erhebungsdaten zurückgreifen müssen und die rechtliche Grundlage der Schätzung sei entfallen. Das Verwaltungsverfahren betraf die Festsetzung von Umlagebeträgen auf Basis abgerechneter Punkte nach dem SGB XI. • Beschwerdebeschränkung: Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vorgebrachten Gründe und sieht keine Änderungsgründe. • Zugang per E‑Mail: Der Antragsteller hatte die elektronische Bekanntgabe im Online‑Portal eröffnet, somit kommt es für den Zugang auf das Eintreffen der E‑Mail in seinem Postfach an; auch wenn ein Spamfilter die Nachricht in einen anderen Ordner verschiebt, ist der Zugang gegeben, weil die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (§ 130 BGB‑Prinzipien gelten entsprechend im Verwaltungsrecht). • Beweiswürdigung: Die erstinstanzliche Annahme des Zugangs ist nicht zu beanstanden; die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Nachrichten hätten den Posteingang nicht erreicht, ist unglaubhaft und unzureichend substantiiert. • Form und Erfordernis der Anhörung: Nach § 28 VwVfG NRW ist die Anhörung formfrei möglich; eine einfache E‑Mail genügt, wenn der Empfänger einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG NRW). • Relevante Bemessungsgrundlagen: Für die Festsetzung der Umlagebeträge sind nicht Gewerbesteuerunterlagen, sondern die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte maßgeblich (vgl. § 12 Abs. 3 PflAFinV i.V.m. DVO‑PflBG NRW). • Schätzung: Der Schätzerlass kommt nur bei den dort genannten Voraussetzungen in Betracht; es lagen keine Umstände vor, die eine Rückgriffsverpflichtung auf frühere Erhebungsdaten gerechtfertigt hätten, zumal für den relevanten Zeitraum Prüfdaten (Regelprüfung) Änderungen zeigten. • Weitere Vorbringen (Refinanzierung, Sozialhilfestatus): Diese wurden nicht ausreichend substantiiert und ändern nichts an der Bewertung der maßgeblichen Daten und Rechtslage. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die angegriffenen Entscheidungen bleiben somit in vollem Umfang bestehen. Die elektronisch übermittelten Anhörungsschreiben gelten als zugegangen, weil der Antragsteller den elektronischen Zugang eröffnet hatte und die Mails in seinen Machtbereich gelangt sind, auch wenn sie ggf. vom Spamfilter in einen anderen Ordner verschoben wurden. Die Behörde durfte für die Festsetzung der Umlagebeträge die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte zugrunde legen; eine Vorlage der Gewerbesteuerberechnung ersetzt diese Daten nicht. Eine auf den Schätzerlass gestützte Abweichung oder die Heranziehung früherer Jahresdaten war nicht geboten; die vorhandenen Prüfungsdaten für den relevanten Zeitraum sprechen gegen die Richtigkeit der vom Antragsteller behaupteten Nullwerte. Daher hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die Beschwerde ist ohne Erfolg.