Urteil
9 K 2398/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0715.9K2398.23.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 27. März 2020 bei dem Beklagten die Gewährung einer Soforthilfe und verwendete hierfür das online von diesem bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“). Mit Bewilligungsbescheid vom 27. März 2020 (Az. 34.Soforthilfe2020-68529) gewährte der Beklagte der Klägerin gemäß § 53 LHO NRW i. V. m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine - in einem Klammerzusatz zur Bescheidüberschrift auch als Billigkeitszuschuss bezeichnete - Soforthilfe i. H. v. 9.000,- Euro als einmalige Pauschale. Mit E-Mails vom 14. Juni 2021 und 18. Oktober 2021 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass und damit die Höhe der tatsächlich notwendigen Soforthilfe nach Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums anhand eines Vordrucks berechnend zu ermitteln. Diese E-Mails wurden jeweils an die von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung angegebene Adresse „X01@web.de“ versandt. Unter dem 26. Oktober 2021 übersandte die Klägerin elektronisch dem Beklagten das von diesem elektronisch bereitgestellte „Rückmelde-Formular ermittelter Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020“ und meldete einen tatsächlichen Liquiditätsengpass von 3.185,- Euro zurück. Mit Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 stellte der Beklagte einen Liquiditätsengpass von 3.185,- Euro fest (Nr. 1), setzte die Höhe der Soforthilfe auf 3.185,- Euro fest (Nr. 2) und forderte die Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrags in Höhe von 5.815,- Euro bis zum 31. Oktober 2022 auf (Nr. 3). Der Schlussbescheid wurde der Klägerin per E-Mail am 17. Dezember 2021 an die Adresse „X01@web.de“ übersandt. Am 20. Oktober 2023 versandte der Beklagte eine Kopie des Schlussbescheides an die im Förderverfahren hinterlegte E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2023 Klage gegen den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 erhoben und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Klage sei entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Sie habe - was sie an Eides statt versichere - den Bescheid vom 17. Dezember 2021 erstmals im Oktober 2023 erhalten. Gegebenenfalls sei der Bescheid ihrem Steuerberater, der das Verfahren begleitet habe, bekanntgegeben worden; ihr jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass der Bescheid aus den vom Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 2023 genannten Gründen rechtswidrig sei, werde der Liquiditätsengpass nicht im Ansatz vernünftig begründet. Die Festsetzung auf 3.185,- Euro sei willkürlich erfolgt. Es handele sich um einen nichtigen Bescheid, der in keinem Fall Bestand haben könne. Die Klägerin beantragt, den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und führt im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage gegen den Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 sei bereits unzulässig, weil sie die Klagefrist nicht wahre. Der Schlussbescheid sei der Klägerin am 17. Dezember 2021 an die im Antrag für das Förderverfahren genannte E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt worden und gelte somit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW seit dem 20. Dezember 2021 als bekanntgegeben. Den hierfür nach § 3a VwVfG NRW erforderlichen Zugang dürfte sie durch Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Rückmeldeverfahren des Beklagten eröffnet haben, nachdem ihr aus dem Bewilligungsverfahren habe bekannt sein müssen, dass die dort angegebene Adresse zur Übersendung des Bescheides diene. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass lediglich eine Kopie des Schlussbescheides auf Anfrage an die im Antrag für das Förderverfahren hinterlegte E-Mail-Adresse der Klägerin am 20. Oktober 2023 erneut zugesandt worden sei. Durch Beschluss vom 20. Juni 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist unzulässig, weil die Klage nicht fristgerecht erhoben worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn - wie hier - kein Widerspruch erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Klageerhebung am 26. Oktober 2023 wahrte diese Frist nicht. Der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 galt am 20. Dezember 2021 als bekanntgegeben. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Im hiesigen Fall wurde der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 am 17. Dezember 2021 per E-Mail von der E-Mail-Adresse „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“ an die E-Mail-Adresse „X01@web.de“ und damit elektronisch von dem Beklagten an die Klägerin übermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung an den Steuerberater der Klägerin erfolgt sein könnte, bestehen nicht. Die Klägerin hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Einzelrichterin bestätigt, dass es sich bei der o. g. E-Mail-Adresse um die ihrige handelt. Eine solche elektronische Übermittlung war auch zulässig. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine solche Zugangseröffnung liegt im hiesigen Falle vor. Die Klägerin hatte die E-Mail-Adresse „X01@web.de“ in ihrem Antrag vom 28. März 2020 angegeben. Im Antragsformular fand sich an dieser Stelle im Antragsformular auch der Hinweis, dass an diese E-Mail-Adresse die Bestätigungs-E-Mail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Auch im Rückmeldeformular vom 26. Oktober 2021 bestätigte die Klägerin diese E-Mail-Adresse. Insgesamt lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ab der Antragstellung per E-Mail zwischen den vorgenannten E-Mail-Adressen erfolgte. Mit der Übermittlung am 17. Dezember 2021 galt der Schlussbescheid der Klägerin am dritten Tag danach, am 20. Dezember 2021, als zugestellt. Dass diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist nicht zu erkennen. Weder ist bei dem Beklagten die Mitteilung eingegangen, dass die E-Mail nicht habe zugestellt werden können, noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Klägerin sowohl der Bewilligungsbescheid als auch die Aufforderungen zur Rückmeldung über die o. g. E-Mailadresse zugegangen sind, der streitbefangene Schlussbescheid hingegen nicht. Zwar mag der Bescheid nicht im Posteingangsordner der Klägerin – wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – eingegangen sein. Sie vermochte aber auch nicht auszuschließen, dass der Bescheid im Spamordner unerkannt eingegangen und durch Zeitablauf gelöscht worden ist. Insoweit oblag es jedoch der Klägerin, die anhand des ihr bereits bekannten Absendernamens „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“ zuzuordnenden E-Mails durchzusehen und zwar unabhängig davon, in welchem Postfachordner sie einsortiert waren. Denn für den Zugang kommt es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb ihres Postfachs in den Spamordner einsortiert hat. Maßgeblich ist allein der Eingang der E-Mail in dem Postfach der Klägerin. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 9 B 947/21 -, juris Rn. 6. Aufgrund der fiktiven Bekanntgabe am 20. Dezember 2021 begann die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 21. Dezember 2021 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 20. Januar 2022. Die Klagefrist betrug auch nicht abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr, da dem Schlussbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Der Klägerin ist auch nicht auf ihren Antrag wegen der versäumten Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Davon ausgehend, dass sie nach den vorstehenden Maßgaben entgegen ihrer Darstellung den Schlussbescheid sehr wohl erhalten hat, ist es auch ebenso nicht glaubhaft, dass sie dessen Erhalt auch (unverschuldet) nicht bemerkt haben will. II. Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, verstünde man den klägerischen Hinweis auf die Nichtigkeit des Schlussbescheides dahin, dass ihr Klagebegehren auf eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerichtet ist. Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann auch dann noch begehrt werden, wenn die Frist für eine Anfechtungsklage gegen den fraglichen Bescheid verstrichen ist, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 26. Der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 ist jedoch nicht nichtig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW leidet, der offensichtlich ist. Die Generalklausel des Absatzes 1 umfasst besonders schwere Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Es muss sich um Verstöße handeln, die schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sind, weil sie die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 44 Rn. 103 ff. Einen solchen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat die Klägerin jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2023 - 20 K 2787/23 -, n. v. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides vom 17. Dezember 2021 liegt nicht darin, dass die Klägerin die Feststellung des Liquiditätsengpasses nicht nachvollziehen könne. Die Berechnung ergibt sich aus der von ihr am 26. Oktober 2021 abgegebenen Rückmeldung. Dass sie im Übrigen andere Förderbedingungen für zutreffend hält, macht den Schlussbescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW greifen schließlich ebenfalls nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.