Gerichtsbescheid
20 K 1377/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1108.20K1377.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist selbständige Rechtsanwältin. Sie beantragte am 30. März 2020 bei dem Beklagten die Gewährung einer Soforthilfe und verwendete hierfür das online vom Beklagten bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ („NRW-Soforthilfe 2020“)“. Im Antragsformular hieß es unter Ziffer 5.: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.“ Unter Ziffer 6.1 versicherte die Klägerin: „Falls nicht anders angegeben, sind die Kriterien auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beziehen. Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder - mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist oder - die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder - die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder - die vorhandenen, Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).“ Unter Ziffer 6.2 versicherte die Klägerin: „Ich versichere, dass die in Nr. 1.1. benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.“ Unter Ziffer 6.11 versicherte die Klägerin: „Mir ist bekannt, dass ich den Zuschuss als Billigkeitsleistung erhalte und im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss.“ Mit Bescheid vom 30. März 2020 bewilligte die Bezirksregierung X. der Klägerin auf ihren Antrag eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro. Der Betrag wurde kurze Zeit später in voller Höhe ausgezahlt. In dem Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, heißt es auszugsweise: „Auf Ihren o. g. Antrag bewillige ich gemäß § 53 LHO i. V. m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRWSoforthilfe 2020“ eine Soforthilfe i. H. v. 9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) als einmalige Pauschale. Diese wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN DE00000000000000000000 bei der E. Bank). Bei der Soforthilfe handelt es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020"). 2. Zweckbindung Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. (...) II. Nebenbestimmungen Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt: 1. Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 2.0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) zugrunde. 2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 30.3.2020. 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 0 unter Angabe des auf Seite 1 dieses Bescheides genannten Aktenzeichens zurückzuzahlen. Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.“ Am 31. Mai 2020 wurden die „Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VB 5 - 2020) – im Folgenden: Richtlinie – erlassen und traten laut Ziffer 9. mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft. Unter dem 3. Dezember 2020, 18. Juni 2021 sowie 20. Oktober 2021 versandte der Beklagte an die Antragstellerin E-Mails, in denen er auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereitgestellten Vordruck sowie die hierbei nach seiner Auffassung geltenden Regelungen und Fristen hinwies. Am 1. Dezember 2021 füllte die Klägerin das vom Beklagten online bereitgestellte “Rückmelde‑Formular ermittelter Liquiditätsengpass NRW-Soforthilfe 2020“ aus. Die Klägerin wählte hierin als Förderzeitraum die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020. Nach Eingabe ihrer vom Formular abgefragten Einnahmen und Ausgaben in diesem Berechnungszeitraum ergab sich, dass die Klägerin im Monat April einen Liquiditätsengpass in Höhe von 1.307,00 Euro, im Monat Mai einen Liquiditätsengpass in Höhe von 1.907,00 Euro sowie im Monat Juni einen Einnahmenüberschuss in Höhe von 3.317,00 Euro (Zeile 24) und damit insgesamt einen Liquiditätsengpass von 0 Euro im Förderzeitraum (Zeile 25) hatte; zu ihren Gunsten wurde lediglich ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von 2.000,00 Euro angesetzt sei. Hieraus ergab sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 7.000,00 Euro. Unter dem 18. Dezember 2021 erließ die Bezirksregierung X. gegenüber der Klägerin einen Schlussbescheid mit folgendem Tenor: 1. Es wird ein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 Euro festgestellt. 2. Die Höhe der Soforthilfe wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 3. Der überzahlte Betrag in Höhe von 7.000 Euro ist bis zum 31. Oktober 2022 aufdas Konto der Landeshauptkasse (Bezirksregierung X. ) IBANDE00 0000 0000 0000 0000 00 unter Angabe des oben genannten Aktenzeichenszurückzuerstatten. 4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, die Klägerin habe am 1. Dezember 2021 einen tatsächlichen Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000,00 Euro gemeldet. Die Feststellung des Liquiditätsengpasses und die Festsetzung der Soforthilfe beruhten auf § 53 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO) i.V.m. der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020"), der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein‑Westfalen über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige" vom 1. April 2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise sowie den „Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ („NRW-Soforthilfe 2020“) vom 31. Mai 2020. Nach Ziffern 3.1, 3.2, 5.2 und 5.3 der Richtlinie sei die NRW-Soforthilfe 2020 antragsberechtigten Leistungsempfängern, die die Antragsvoraussetzungen erfüllt hätten, zunächst in voller Höhe gewährt worden. Die endgültige Festsetzung habe nach Meldung der Berechnung der Höhe des Liquiditätsengpasses zu erfolgen. Ergebe sich dabei, dass der vorläufig vollständig gezahlte Soforthilfebetrag nicht oder nur teilweise vom Liquiditätsengpass abgedeckt sei, werde die Soforthilfe nur in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt; anderenfalls sei die vorläufige Zahlung endgültig. Die Rückforderung des überzahlten Differenzbetrages beruhe auf § 49a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. Ziffer 5.3 der Richtlinie und der Ziffer II. 3. des Bewilligungsbescheides. § 49a Abs. 1 VwVfG NRW werde entsprechend angewendet, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung zunächst nur vorläufig bewilligt habe, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt teilweise ersetzt werde, der die Leistung endgültig in geringerer Höhe festsetze. Der Schlussbescheid wurde der Klägerin per E-Mail am 18. Dezember 2021 an die Adresse xxxx@xxxxxxx-xxxxx.de übersandt. Die Klägerin hat am 10. Februar 2022 Klage und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Rückzahlungsbescheid vom 18. Dezember 2021 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Es fehle an einem vorläufigen Bewilligungsbescheid. Zwar sei der Bescheid mit Nebenbestimmungen unter Ziff. II versehen. Die Nebenbestimmung unter II 3 enthalte einen Widerrufsvorbehalt. Die Rückzahlungsregelungen und Berechnungsregelungen eines Liquiditätsengpasses seien jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt worden. Im Zeitpunkt der Gewährung der Geldleistung seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht bekannt gewesen. Somit sei die Nebenbestimmung unbestimmt und damit unwirksam. Der Schlussbescheid sei zudem aufzuheben, da entgegen den Feststellungen der Beklagten ein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Die Berechnungsregelungen zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses sähen lediglich Ausgaben im Geschäftsbetrieb vor. Der Unternehmerlohn i.H.v. 666 € monatlich reiche für die Deckung der tatsächlichen Ausgaben jedoch nicht aus und solle zumindest die laufenden Kosten der privaten Lebensführung und die Pflichtbeiträge bei den Versicherungen abdecken. Hinzu kämen die Kosten der privaten Lebensführung. Der per E-Mail versandte Schlussbescheid sei in ihrem Spamordner gelandet. Dort sei ihr die E-Mail erst am 7. Februar 2022 aufgefallen. Die Klage sei unverzüglich nach Kenntnisnahme erhoben worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung X. vom 18. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei verfristet. Der streitgegenständliche Schlussbescheid sei der Klägerseite am 18. Dezember 2021 zugesendet worden und gelte mithin als mit Ablauf des 21. Dezember 2021 als zugegangen. Die Klägerseite habe in ihrem Antrag auf Soforthilfe vom 30. März 2020 die E-Mail-Adresse „xxxx@xxxxxxx-xxxxx.de“ angegeben. Hiermit habe die Klägerseite im Sinne des § 3a VwVfG den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. An die angegebene E-Mail-Adresse sei nicht nur der Ausgangsbescheid gesendet worden, sondern in der Folgezeit auch verschiedene Informations-E-Mails zum weiteren Ablauf des Zuwendungsverfahrens. Am 20. Oktober 2021 sei an diese E-Mail-Adresse auch die Aufforderung zur Rückmeldung versendet worden. Unzweifelhaft habe die Klägerseite diese E-Mail erreicht, da sie über den in der E-Mail enthaltenen Link das Rückmeldeformular aufgerufen habe, um dieses auszufüllen und am 1. Dezember 2021 die Rückmeldung an das beklagte Land zu versenden. Auch der Schlussbescheid sei am 18. Dezember 2021 an diese E-Mail-Adresse gesendet worden. Die Informations-E-Mails sowie die Aufforderung zur Rückmeldung nebst Eingangsbestätigung der Rückmeldung, als auch die Übersendung des streitgegenständlichen Schlussbescheides seien ausnahmslos über die E-Mail-Adresse „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“ an die Klägerseite versendet worden. Folglich hätte es der Klägerseite bereits vor der Versendung des Schlussbescheides auffallen müssen, dass das von ihr genutzte E-Mail-Programm diese E-Mails als „Spam-Mails“ klassifiziere und in den „Spam-Ordner“ verschiebe. Somit hätte sie bereits bei Vornahme der Rückmeldung dementsprechende Einstellungen vornehmen können, dass eine solche Klassifizierung nicht mehr automatisch erfolge. Es sei mithin für den Zugang des Schlussbescheides nicht relevant in welches „Postfach“ dieser durch das von der Klägerseite genutzte E-Mail-Programm einsortiert werde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO komme vorliegend nicht in Betracht. Die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung sei der Klägerseite grundsätzlich möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin durfte entscheiden, nachdem ihr das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 6. September 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 VwGO. Sie konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage, wenn – wie im hiesigen Falle – kein Widerspruch erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 galt am 21. Dezember 2021 als bekanntgegeben. Gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Im hiesigen Fall wurde der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 am 18. Dezember 2021 per E-Mail von der E-Mail-Adresse noreplyl@soforthilfe-corona.nrw.de an die E-Mail-Adresse xxxx@xxxxxxx-xxxxx.de und damit elektronisch von dem Beklagten an die Klägerin übermittelt. Eine solche elektronische Übermittlung war im hiesigen Falle auch zulässig. Gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine solche Zugangseröffnung liegt im gegebenen Falle vor. Die Klägerin hatte die E-Mail-Adresse xxxx@xxxxxxx-xxxxx.de in ihrem Antrag vom 30. März 2020 angegeben. Im Antragsformular fand sich an dieser Stelle im Antragsformular auch der Hinweis, dass an diese E-Mail-Adresse die Bestätigungsemail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Auch im Rückmeldeformular vom 1. Dezember 2021 bestätigte die Klägerin diese E-Mail-Adresse. Insgesamt lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ab der Antragstellung per E-Mail zwischen den vorgenannten E-Mail-Adressen erfolgte. Mit der Übermittlung am 18. Dezember 2021 galt der Schlussbescheid der Klägerin am dritten Tag danach, am 21. Dezember 2021, als zugestellt. Dass diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Zweifel hieran ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die E-Mail mit dem Schlussbescheid sei in ihren Spamordner gelangt. Denn für den Zugang kommt es maßgeblich auf den Eingang der E-Mail in dem Postfach der Klägerin an. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der von ihr eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb ihres Postfachs in den Spamordner einsortiert hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 9 B 947/21 –, juris; FG B-W, Urteil vom 15. April 2015 – 1 K 23/13 –, juris Rn. 47 Aufgrund der fiktiven Bekanntgabe am 21. Dezember 2021, begann die Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 22. Dezember 2021, endete sie gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 21. Januar 2022 und wurde sie durch die Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 10. Februar 2022 nicht gewahrt. Die Klagefrist betrug auch nicht abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr, da dem Schlussbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde. Der Klägerin ist die von ihr beantragte Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO nicht zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gem. § 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Falle nicht vor, denn die Klägerin hatte die Versäumnis der Klagefrist jedenfalls zu verschulden. Für die Frage des Verschuldens ist darauf abzustellen, ob die Klägerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war, vgl. Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 42 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben hätte es der Klägerin oblegen, nachdem sie ihre E-Mail-Adresse sowohl im Antragsformular als auch im Rückmeldeformular angegeben hatte und die gesamte Kommunikation im Verwaltungsverfahren per E-Mail erfolgt war, ihr E-Mail-Postfach regelmäßig nach – anhand des Absendernamens noreplyl@soforthilfe-corona.nrw.de ohne Weiteres ihrer Corona-Soforthilfe zuzuordnenden – E-Mails durchzusehen, und zwar unabhängig davon, in welchem Postfachordner sie einsortiert waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 9 B 947/21 –, juris. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Klägerin mit E-Mail des Beklagten vom 1. Dezember 2021 der Eingang ihrer Rückmeldung bestätigt und hierin angekündigt wurde, dass sie nach Ablauf des 15. Dezember 2021 automatisch einen Schlussbescheid per E-Mail erhalten würde. Dass die Klägerin ihr E-Mail-Postfach, einschließlich des Spamordners, regelmäßig kontrolliert hätte, hat sie nicht vorgetragen. In ihrer Klageschrift führte sie lediglich aus, der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 sei ihr bei einer Durchsicht des Spamordners am 7. Februar 2022 aufgefallen. Eine Durchsicht des Spamordners mehr als zwei Monate nach Absendung ihres Rückmeldeformulars wird einer regelmäßigen Durchsicht ihres Spamordners nicht gerecht. Die Darlegungslast für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumung unverschuldet war, trägt jedoch die Klägerin, vgl. Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 49 m.w.N. Dabei müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits alle zur Begründung des Widereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen vorgetragen werden; lediglich die Glaubhaftmachung kann im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 – 5 B 89.91 –, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – 6 CB 91.80 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 ‑ 22 A 1339/93 ‑, juris Rn. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 7.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.