Beschluss
6 B 730/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.6B730.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, dessen Eilverfahren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zum Hinausschieben seines Ruhestandseintritts gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters, dessen Eilverfahren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zum Hinausschieben seines Ruhestandseintritts gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefchtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben seines Ruhestandseintritts im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Die Antragsgegnerin habe den Antrag in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig abgelehnt. Der Antragsteller habe das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zwar fristgerecht beantragt, aber das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe ein dienst-liches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Ihre Entscheidung, die durch Ruhestandseintritt freiwerdende Planstelle des Antragstellers schnellstmöglich mit einem zum Notfallsanitäter ausgebildeten Beschäftigten zu besetzen, überschreite die Grenzen des ihr insoweit zukommenden Organisationsermessens nicht. Der Antragsteller sei unstreitig kein Notfallsanitäter, sondern Rettungssanitäter und habe sich offenbar auch zum Rettungsassistenten ausbilden lassen. Rettungsassistenten würden seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) am 1. Januar 2014 nicht mehr neu ausgebildet. Mit dem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" durch die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" ersetzt, wobei die nach dem außer Kraft getretenen Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) geltenden Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht identisch seien. Vielmehr unterscheide sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten. Entsprechend dürften zwar gemäß § 30 Satz 1 NotSanG Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" erhielten sie allerdings nur unter den in § 32 Abs. 2 NotSanG bestimmten Voraussetzungen, zu denen unter anderem das Bestehen einer staatlichen Ergänzungsprüfung gehöre. Zwar dürfte nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die vom Antragsteller ausgeübte Funktion des Führens eines Notarzt-Einsatz-fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) derzeit noch nicht nur von Notfallsanitätern, sondern auch von Rettungsassistenten ausgeübt werden; (erst) mit Ablauf des 31.12.2026 werde insoweit die Funktion des Rettungsassistenten durch den Notfallsanitäter ersetzt (§ 4 Abs. 7 RettG NRW). Mit Blick darauf, dass es sich bei jener Vorschrift lediglich um eine Übergangsregelung handele, und angesichts der im Vergleich zu Rettungsassistenten höherwertigen Ausbildung von Notfallsanitätern liege es nicht nur im von dieser geltend gemachten Interesse der Antragsgegnerin, sondern auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, dass die Notarzt-Einsatzfahrzeuge der Antragsgegnerin bereits so bald wie möglich von Notfallsanitätern und nicht "nur" von Rettungsassistenten geführt würden. Mit seinen Einwänden gegen diese Erwägungen dringe der Antragsteller nicht durch. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei ihm seiner eigenen Ansicht nach um einen erfahrenen und leistungsstarken (Feuerwehr-) Beamten handele, ergebe sich noch kein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Es sei Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise der Verlust an Erfahrung und Fachwissen bei Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters kompensiert oder auch hingenommen werden solle. Es falle in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an einer Veränderung der personellen Altersstruktur und der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen. Ohne Belang sei auch, ob und in welcher Art und Weise der Personalrat einer Weiterbeschäftigung zugestimmt habe. Alldem setzt die Beschwerde lediglich entgegen, angesichts der Ausbildung des Antragstellers, seiner Einsätze und seiner jahrzehntelangen Erfahrung sowie seiner Zusatzqualifikation sei seine fachliche Qualifikation "hinsichtlich des neu geschaffenen Ausbildungsganges jedenfalls gleichzusetzen" und sei er wegen seiner jahrzehntelangen praktischen Erfahrung auch in Zusammenarbeit mit den Notärzten bei Noteinsätzen den Absolventen des neuen Ausbildungsganges Ende September vorzuziehen. Diese Behauptung bleibt schon ohne jede Erläuterung und verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Abgesehen davon stellt sie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, nicht in Frage. Zunächst wäre ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht schon dann anzunehmen, wenn die Behauptung zuträfe, der Antragsteller sei infolge seiner jahrzehntelangen Erfahrung (derzeit) für die Wahrnehmung der in Rede stehenden Aufgaben besser qualifiziert als neu ausgebildete Kollegen. Dies wird beim Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters vielmehr der Regelfall sein, reicht nach dem oben Ausgeführten für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts aber nicht aus. Die Auffassung des Antragstellers steht - worauf auch die Antragsgegnerin zu Recht ergänzend verwiesen hat - überdies im Widerspruch zur gesetzgeberischen Entscheidung, wonach wegen der erweiterten Kompetenzen des Notfallsanitäters die entsprechende Ausbildung eben nicht durch Erfahrung ersetzt werden kann, sondern eine Weiterqualifizierung erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 NotSanG). So soll die Ausbildung zum Notfallsanitäter auch dazu befähigen, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (§§ 2a, 4, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 lit. c NotSanG). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2021 ‑ 6 B 1105/21 -, juris Rn. 17 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).